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Beschluss

10 B 293/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.10B293.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 31, Flurstücke 7, 120, 131, in C. -I. genehmigten Gebäudes der Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans T. Nr. 12 - Gewerbegebiet Hasselt - der Gemeinde C. -I. liegt. Der Bebauungsplan setzt für den hier in Rede stehenden Bereich unter anderem eine Firsthöhe von maximal 10,0 m fest. Ob das streitbefangene Gebäude - wie der Antragsteller vorträgt - unter Verstoß gegen diese Festsetzung genehmigt worden ist, weil es ein Flachdach trägt und die auf dem Flachdach als Absturz-sicherung angebrachte Brüstung zu einer Gesamthöhe des Bauwerks von mehr als 10,0 m führt, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffen sollte, würde dies seinem Nachbarwiderspruch nicht zum Erfolg verhelfen, da nur die Verletzung solcher Rechtsvorschriften einen nachbarlichen Abwehranspruch begründet, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. In welchen Fällen die Festsetzungen eines Bebauungsplans Nachbarschutz vermitteln, lässt sich nicht allgemein feststellen. Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion haben, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, zur Festsetzung von Baugebieten nach der BauNVO, bestimmt grundsätzlich der Satzungsgeber, welche Festsetzungen des Bebauungsplans er auch zum Schutze Dritter treffen will, sodass im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung nachbarschützend wirkt. Es ist mithin eine Frage des Einzelfalls, ob der Satzungsgeber die Festsetzung ausschließlich aus Gründen der städtebaulichen Ordnung oder auch zum Schutz des Nachbarn getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Sep- tember 1984 - 4 B 202.84 -, BRS 42 Nr. 123. Soweit eine Festsetzung tatsächlich günstige Auswirkungen für den jeweiligen Grundstücksnachbarn hat, reicht dies für die Annahme eines Nachbarschutzes noch nicht aus. Erst wenn sich ein dahingehender Wille des Satzungsgebers mit entsprechender Deutlichkeit aus den Festsetzungen selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, kann die nachbarschützende Wirkung angenommen werden. Dass hier der Festsetzung der Firsthöhe vom Satzungsgeber in diesem Sinne nachbarschützende Wirkung beigemessen worden ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Baugenehmigung faktisch eine Abweichung von der Festsetzung der Firsthöhe gestatten sollte, kommt es für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs darauf an, ob sich das Vorhaben gerade auf Grund dieser Abweichung dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos erweist, denn der Bauherr, der sich über eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans hinwegsetzt, kann - was die Rücksichtnahme auf nachbarliche Inte- ressen angeht - nicht besser gestellt werden als derjenige, der von dieser Festsetzung gemäß § 31 BauGB befreit wird. Wird eine Baugenehmigung unter Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, kann der Nachbar nämlich mit Erfolg gegen eine solche Baugenehmigung vorgehen, wenn sie auf Grund der Befreiung ihm gegenüber rücksichtslos ist. Dies folgt aus § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden kann, wenn - unter anderem - die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Zulassungsvorbringen enthält keine durchgreifenden Ausführungen dazu, weshalb sich das angegriffene Bauvorhaben wegen seines Flachdaches und der darauf befindlichen Absturzsicherung dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos darstellt. Soweit er meint, das genehmigte Flachdachgebäude würde zu einer stärkeren Verschattung seines Grundstücks führen als ein mit einem geneigten Dach versehenes Gebäude, welches die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe einhält, ergibt sich daraus kein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Antragsteller hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das streitbefangene Gebäude unter Beachtung der Abstandflächenvorschriften genehmigt worden sei, nicht substantiiert angegriffen. Sind jedoch die Abstandflächenvorschriften beachtet, scheidet regelmäßig ein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot hinsichtlich solcher Belange aus, die bereits durch die Abstandflächenvorschriften geschützt sind. Hierzu gehört auch das Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Belichtung und Besonnung des eigenen Grundstücks. Überdies sei im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung durch das Flachdachgebäude und die auf dem Dach angebrachte Absturzsicherung darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan weder eine bestimmte Dachform noch eine vorgeschriebene Dachneigung ausdrücklich festgesetzt sind, dass auch ein schwach geneigtes Dach, das einem Flachdach sehr nahe kommt, einen First aufweisen kann, und dass die Firsthöhe eines Hauses nicht dessen absolute Höhe bestimmt. Vielfach wird der First durch untergeordnete Bauteile wie Kamine, Antennen usw. überragt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, "ob § 51 BauO NRW insgesamt nachbarschützend sei, oder ob lediglich § 51 Abs. 8 BauO NRW nachbarschützenden Charakter habe", ist inhaltlich bereits geklärt. Die Regelung des § 51 Abs. 1 BauO NRW vermittelt keinen Nachbarschutz, sondern soll ausschließlich im öffentlichen Interesse den ruhenden Verkehr von den öffentlichen Straßen und Plätzen fern halten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr. 159 und Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 2950/94 -. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wonach sich das angegriffene Bauvorhaben im Hinblick auf die Zahl der dafür zur Verfügung stehenden Stellplätze dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos erweist. Vgl. zu diesem Problemkreis Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 1998, Rdn. 184 m.w.N. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß den §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.