Beschluss
16 A 1893/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0503.16A1893.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit mag dahinstehen, welche Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die vorrangige Berufungszulassung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfüllt sein müssen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. Juli 1999 - 16 A 2209/99 -, m.w.N. Auch bei einer über die Ausführungen des Klägers hinausgehenden Prüfung von Amts wegen ergeben sich bei summarischer Prüfung keine beachtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere für eine Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 22. Februar 2000 gefundenen Ergebnisses. Eine fehlerhafte Anwendung des § 25 Abs. 1 BSHG in formeller und materieller Hinsicht vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu seinem Prozesskostenhilfegesuch bei überschlägiger Betrachtung nicht festzustellen. Aus dem Bescheid vom 20. März 1997 geht - unter Berücksichtigung der Berechnung der Hilfeleistungen an den Kläger mit 0,00 DM gemäß Seite 1 - aus objektiver Sicht noch ausreichend klar im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X der behördliche Wille hervor, den mit 531,- DM angegebenen Regelsatz (RS) - abzüglich des Warmwasseranteils von 12,96 DM - sowie eine auf Seite 5 Mitte für April 1997 mit einer einmaligen Zahlung über 139,- DM angegebene Bekleidungspauschale - zusammen 657,04 DM - einzubehalten. Was die Kürzung der Sozialhilfeleistungen um diesen Betrag betrifft, können keine Missverständnisse auftreten. Dass die Verweigerung des Regelsatzes in voller Höhe einschließlich des zum Leben Unerlässlichen willkürlich gewesen ist und deshalb gegen Grundsätze des sozialen Rechtsstaates verstößt, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan und drängt sich auch sonst nicht auf. Ebenso wie das beschließende Oberverwaltungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht in der gänzlichen Verweigerung von Hilfe eine nach § 25 Abs. 1 BSHG a.F. zulässige Rechtsfolgenanordnung in Ausübung des mit der Vorschrift eingeräumten Ermessens gesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67.82 und 5 C 66.82 -, BVerwGE 68, 91ff. und 97 ff. Für § 25 Abs. 1 BSHG in seiner neuen Fassung gilt nichts anderes. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2000 - 7 S 1560/00 -, NDV-RD 2000, 112 f. Das Sozialstaatsprinzip schließt es nicht aus, dass die Kürzung oder Einbehaltung von Sozialhilfeleistungen als Mittel zur Stärkung des Arbeitswillens von dem Betroffenen auch spürbar - etwa durch eine Einschränkung der Nahrungsmittelversorgung oder das Angewiesensein auf eine Armenspeisung - bis an die Grenze eines menschenwürdigen Daseins (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) wahrgenommen wird. Einer dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X entsprechenden Überprüfung, ob der einzelne Hilfe Suchende mit dem an ihn herangetretenen Ansinnen nicht überfordert und damit dem Hilfezweck der §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG entgegengewirkt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (17) = ZfSH/SGB 1996, 242, ist bei überschlägiger Würdigung vorliegend Genüge getan worden. Auch die vom Sozialhilfeträger hier geforderte Meldung beim Arbeitsamt sowie eine für notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, sofern nicht die Arbeitsunfähigkeit des Hilfe Suchenden für den Träger der Sozialhilfe auch ohne Untersuchung offen erkennbar ist, können zu einem Anspruchsverlust nach § 25 Abs. 1 BSHG führen. So schon Senatsbeschluss vom 12. August 1999 im Verfahren gleichen Rubrums - 16 A 5000/97 -, m.w.N. Mit der Zumutbarkeit dieser beiden - dem Kläger mit der Anlage zum Bescheid vom 22. Juli 1996 in der Fassung des Änderungsschreibens vom 2. August 1996 abverlangten - Maßnahmen beschäftigen sich mit positiven Ergebnis die Widerspruchsbescheide des Oberkreisdirektors des Kreises Lippe vom 13. November 1996, 13. Dezember 1996, 24. Januar 1997, 28. Februar 1997 und 7. Juli 1997. Dabei hat in den vom Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1997 angezogenen früheren Widerspruchsbescheiden insbesondere auch das vom Kläger für seine abwehrende Haltung in Bezug genommene Schreiben des Beklagten vom 18. November 1988 Beachtung und eine nicht zu beanstandende Auslegung gefunden. So schon Senatsbeschluss vom 12. August 1999 - 16 A 5000/97 -. Ferner hat es in dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1997 zutreffend Berücksichtigung gefunden, dass der Kläger die früheren Kürzungen dadurch unterlaufen hat, dass er die an ihn zur Auszahlung gekommenen Leistungen für die Unterkunft nicht an den Vermieter weitergeleitet, sondern für seinen sonstigen Lebensunterhalt verbraucht hat. Vor diesem Hintergrund bestand auch im hier streitigen Zeitraum noch kein Anlass für die Annahme, die Einbehaltungen könnten zur Förderung der Arbeitsbereitschaft ungeeignet sein. Die Einstellung von Leistungen darf zwar kein Dauerzustand sein. Bei ihrer Bemessung nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall ist aber nach einer effektiven Zeit von nur drei bis fünf Monaten hier noch keine Gesamtzeit erreicht, die aus sich heraus auf die Ineffektivität der Maßnahme schließen lässt. Auch der Kläger macht erst für Juli 1997 einen dem Sozialamt aufgefallenen körperlichen Verfall geltend. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO ist nicht ersichtlich. Soweit auf die Feststellungen zum Anspruchsverlust wegen der Weigerung des Klägers, zumutbare Arbeit zu leisten, in den Entscheidungsgründen des Urteils zu dem Verfahren 6 K 4006/97 verwiesen wird, die ihrerseits den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1997 und insbesondere das rechtskräftige Urteil vom 23. September 1997 zu 6 K 166/97 anziehen, bestehen keine Bedenken. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht Überlegungen für eine etwaige Unzumutbarkeit, Arbeitsbemühungen nachzuweisen insoweit angestellt, als es um etwaige Anhaltspunkte für eine Überforderung oder eine seelische - nicht aus eigener Kraft überwindbare - Fehlhaltung des Klägers geht. Eine Sachaufklärung zur Arbeitsmarktsituation für chronisch erkrankte Schwerbehinderte noch vor einer genauen Ermittlung von konkreter Art und speziellem Maß der Arbeitsfähigkeit des Klägers war nicht geboten. Erst vor dem Hintergrund der individuellen Einsatzfähigkeit des Klägers hätte sich eventuell die Frage stellen können, ob es nicht wegen der Unerreichbarkeit des Ziels einer Vermittlung in eine Arbeitsstelle von vornherein an der Tauglichkeit der Regelsatzeinbehaltung als der hier ergriffenen Hilfemaßnahme fehlte. Soweit Schwerbehinderte generell Schwierigkeiten haben, auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Stelle zu finden, schließt das bei der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten den ausnahmsweisen Erfolg einer Arbeitssuche nicht von vornherein aus. Eine andere Sicht der Dinge drängt sich auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, aaO. nicht auf. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.