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Urteil

7A D 9/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0511.7A.D9.00NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Auf dem T. 3 a in L. - J. bach . Er wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 70/5A - "L. ring /I. Grenzweg" - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan sieht in einem in etwa von Osten nach Wes-ten ansteigenden Bereich ein reines Wohngebiet vor. Im Süden des Bebauungsplangebiets führt von Osten nach Westen der I. Grenzweg entlang; dieser Weg ist als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 5 m bis zu seiner Anknüpfung an die Straße In der N. festgesetzt. Die Straße In der N. führt zunächst östlich des Plangebiets, sodann in einem weiten Bogen in westlicher Richtung verschwenkend, bis zum L. ring , einer durch den Ortsteil L. - J. bach führenden Straße. An die Straße In der N. knüpft nördlich des Bebauungsplangebiets die Straße Am P. an, die, von Süden kommend, bis dorthin ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von zumindest 5 m festgesetzt ist. Die Straße Am P. führt hangseitig durch das Plangebiet bis zum I. Grenzweg. Etwa 115 m südlich der Einmündung der Straße Am P. in die Straße In der N. verknüpft der ca. 3,50 m breite Wohnweg Auf dem T. die Straße Am P. mit der Straße In der N. . Südlich dieses Wohnwegs öffnet sich das Bebauungsplangebiet beidseits der Straße Am P. über die Verkehrsfläche hinaus in östlicher und westlicher Richtung und erreicht eine Ost-West-Ausdehnung von etwa 120 m, die das Plangebiet bis zum I. Grenzweg in etwa beibehält. Der Bebauungsplan sieht insgesamt zehn in einem reinen Wohngebiet gelegene, durch Baugrenzen festgelegte Baufenster vor. Er bestimmt eine Grundflächenzahl von 0,25, eine Geschossflächenzahl von 0,4, eingeschossige Bauweise sowie die Errichtung von Sattel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung zwischen 28 und 38 Grad. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Im Süden des Bebauungsplangebiets sind größere Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, im Nordwesten ist eine größere Fläche mit Bindungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen ist die Grundstücksgröße mit mindestens 600 qm vorgegeben. Ferner bestimmt der Bebauungsplan u.a., dass Einzelhäuser nur mit einer Gesamtlänge von maximal 16 m und auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur bestimmte Nebenanlagen zulässig sind. Der Bebauungsplan verweist auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, regelt Einzelheiten zur Höhenlage der Baukörper und zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen. Die Westgrenze des Grundstücks des Antragstellers grenzt an das Bebauungsplangebiet an. Der Bebauungsplan sieht dort in dem etwa 45 m x 55 m großen Eckbereich südlich des Wohnwegs Auf dem T. und östlich der Straße Am P. insgesamt vier Baufenster vor, zwei unmittelbar östlich der Straße Am P. , zwei parallel dazu im rückwärtigen, zur Ostgrenze des Bebauungsplangebiets gelegenen Bereich. Der Bebauungsplan kennzeichnet eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Parzelle, die vom Wohnweg Auf dem T. etwa 25 m östlich der Straße Am P. in südlicher Richtung abführt und die Erschließung der beiden rückwärtigen Baufenster ermöglichen soll (im Folgenden: Stichweg). Zum Stichweg und zum Wohnweg sieht der Bebauungsplan für das im unmittelbaren Eckbereich der Straßen Am P. /Auf dem T. gelegene Grundstück auf der gesamten Wegelänge ein Ein- und Ausfahrtsverbot vor. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 7. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Bürger und Behörden wurden frühzeitig beteiligt. Anregungen brachte u.a. der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen mit Schreiben vom 26. Juni und 28. Juli 1998 vor. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 4. März 1999 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 12. März 1999 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22. März bis 23. April 1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger brachten Anregungen ein, so der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 14. April 1999. Am 23. August 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Oktober 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 11. Januar 2000 den Normenkontroll-antrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt: Er sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan verletze sein Recht auf fehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange. In von seinem Grundstück aus gesehen westlicher Richtung könnten nunmehr bis zu 12 m über das Bodenniveau seines Grundstücks hinausragende Gebäude errichtet werden, was ihm den Blick nehmen und den Verkehrswert seines Grundstücks vermindern werde. Der Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan mit dem Abwägungsgebot nicht vereinbar und daher nichtig sei. Der Rat der Stadt habe auf seine im Planverfahren eingebrachten Einwände ein Zu- und Abfahrtsverbot zum Weg Auf dem T. in den Bebauungsplan aufnehmen wollen, diese Absicht sei jedoch mit dem Bebauungsplan nicht umgesetzt worden. Der Wohnweg sei mit einer durchgängigen Breite von etwa nur 3 m nicht geeignet, zusätzliches Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Der Weg sei bereits für den derzeitigen Anwohnerverkehr unzureichend. Er stelle eine Gefahrenquelle dar. Es komme bei der Ausfahrt von den Grundstücken zu Verkehrsunfällen. Die Erreichbarkeit seines Grundstücks für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge sei erschwert. Die Festsetzung einer zulässigen Firsthöhe von 7 m in Verbindung mit der Festsetzung der Bezugsebene der Höhenfestsetzung trage seinen Interessen an Licht- und Sonneneinfall keine hinreichende Rechnung. Die zulässigen Gebäudekörper mit 16 m Gesamtlänge und zwei übereinander liegenden Wohneinheiten auf verhältnismäßig kleinen Grundstücken würden sich in die vorhandene Wohnbebauung nicht einfügen. Der Rat habe schließlich die Verkehrsmehrbelastung unrichtig prognostiziert. Es sei nicht mit 20 bis 24 Kraftfahrzeugen, sondern mit wenigstens 44 zusätzlichen Kraftfahrzeugen zuzüglich Besuchs- und Lieferverkehr zu rechnen. Für diesen Verkehr seien die geplanten Ausbaumaßnahmen unzureichend. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die erforderliche Enteignung umgesetzt werden könne. Die Belange von Natur und Landschaft seien unzureichend abgewogen worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 70/5A "L. ring /I. Grenzweg" - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Der Weg Auf dem T. müsse für die Erschließung zweier zusätzlicher Baugrundstücke nicht verbreitert werden, und zwar auch nicht im Hinblick auf den etwaigen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Dimensionen möglicher Baukörper einschließlich ihrer Firsthöhe berücksichtigten Belange des Antragstellers hinreichend. Es bestehe kein Anspruch auf unbebaute Nachbarparzellen. Aufgrund des Abstandes zum Wohnhaus des Antragstellers werde der Lichteinfall nicht maßgebend eingeschränkt. Angesichts des zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens sei jede von drei vorgesehenen Erschließungsführungen für sich in der Lage, die Erschließungsaufgaben zu erfüllen. Die Belange von Natur und Landschaft seien hinreichend abgewogen. Dem südlich an das Bebauungsplangebiet anschließenden Natur- und Landschaftsschutzgebiet sei besondere Beachtung geschenkt worden. Dorthin sei eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern orientiert, auf der eine Streuobstwiese angelegt werden solle, wodurch ein ökologisch wertvoller Übergang des baulichen Entwicklungsbereichs zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erreicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das Bebauungsplanverfahren sowie die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 7a B 168/01.NE zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Der Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, ZfBR 2001, 202. Abwägungsrelevant war danach auch das Interesse des Antragstellers daran, dass entlang der Westseite seines Grundstücks keine Bauvorhaben errichtet werden, die auf seine Wohnsituation rücksichtslos einwirken. Einen solchen Tatbestand behauptet der Antragsteller in einer für die Zulässigkeit seines Antrags genügend substantiierten Weise. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Verfahrens- oder Formfehler, die auch ohne Rüge beachtlich wären, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich gerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten Sinne folgt bereits aus den in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen städtebaulichen Zielen. Danach sollen weitere Baurechte geschaffen werden. Zugleich aber soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung in einer städtebaulich verträglichen Weise nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin erfolgen kann. Entwicklungstendenzen einer nur nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 BauGB gesteuerten Entwicklung will die Antragsgegnerin entgegentreten. Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Bebauungsplan gar nicht verwirklicht werden könnte. Der Antragsteller meint, es sei zweifelhaft, ob die erforderlichen Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden könnten. Der Antragsteller nimmt insoweit wohl die Grundstücke in Bezug, die zur Verbreiterung der Straße Am P. benötigt werden. Dafür, dass der Bebauungsplan nur durch Enteignungen verwirklicht werden könnte, spricht jedoch nichts. In der Bebauungsplanbegründung (Seite 6) ist hierzu ausgeführt, dass "aus diesem Grund ... (zur erforderlichen Verbreiterung der Straße Am P. ) schon zum Teil von seiten der Stadt L. Grunderwerb für den Straßenbau getätigt oder bei der Erteilung von Baugenehmigungen Baulasten zu Gunsten einer Straßenaufweitung eingetragen (wurden). Teilweise haben die Anlieger von sich aus die Einfriedungen nicht auf die Grenze gelegt". Dass die Antragsgegnerin, sofern es dennoch (erforderlich und) nicht anders zu bewerkstelligen sein sollte, notfalls ein Enteignungsverfahren betreiben müsste, steht der Erforderlichkeit der Bebauungsplanung nicht entgegen. Ein Erfolg etwaiger Enteignungsverfahren ist nicht ausgeschlossen. Dies genügt, die städtbauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung zu bestätigen. Der Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebots. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 2001 im Verfahren gleichen Rubrums - 7a B 168/01.NE - Folgendes ausgeführt: "Es gibt zunächst keinen Planungsgrundsatz, wonach sich die durch einen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung in den Rahmen der vorgefundenen Bebauung im Sinne des § 34 BauGB einfügen müsste. Anders als § 34 BauGB ermöglichen die Bestimmungen des Baugesetzbuchs zur Bebauungsplanung der Gemeinde gerade, die Entwicklung eines - in diesem Zusammenhang einmal unterstellten - aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ableitbaren Rahmens in eine Richtung anzustreben, die über das Ausmaß dessen hinausgeht, das auf Grundlage der engen Vorgaben des § 34 BauGB möglich wäre. Selbstverständlich hat die Gemeinde bei der Entwicklung einer Bebauungssituation in einem über den sich aus § 34 BauGB hinausgehenden Rahmen abzuwägen, ob den Belangen der vorhandenen Wohnbevölkerung hinreichend Rechnung getragen wird. Abwägungsfehler sind jedoch weder hinsichtlich des durch den Bebauungsplan Nr. 70/5A festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung noch der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen erkennbar. Der Bebauungsplan ermöglicht auf großzügig geschnittenen Grundstücken (Mindestgröße der Baugrundstücke gemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen: 600 qm) bei einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 sowie der vorgegebenen eingeschossigen Bebauung eine nur geringe Bebauungsdichte. Ausweislich der Bestandseintragungen auf der Bebauungsplanurkunde, die sich auf die das Bebauungsplangebiet umgebende Bebauung erstrecken, ist die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung im Übrigen auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes in der näheren Umgebung nicht ohne Vorbild. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan ferner nicht insoweit, als auf dem westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück nunmehr ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet werden kann, das infolge des Hangverlaufs oberhalb des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden wird. Jeder Grundstückseigentümer muss damit rechnen, dass sein augenblicklicher Lagevorteil am Rande eines bebauten Bereichs durch eine heranrückende Bebauung verschlechtert wird. Er muss sich ferner grundsätzlich darauf einrichten, dass oberhalb seines am Hang gebauten Wohnhauses weitere Bauvorhaben ermöglicht werden. Eine Gemeinde hat es jederzeit in der Hand, die planerischen Voraussetzungen für die Festsetzung neuer oder die Erweiterung vorhandener Baugebiete zu schaffen. Das wirtschaftliche Interesse daran, den Ausblick auf die freie Landschaft zu erhalten und damit den Verkehrswert des eigenen Grundstücks zu sichern, hat gegenüber dem öffentlichen Belang, dem Bedarf entsprechend neue Wohnbauflächen auszuweisen, nur einen geringen Stellenwert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42. Der Rat der Antragsgegnerin hat darüber hinaus auf die Belange der an das Plangebiet angrenzenden Grundstückseigentümer besondere Rücksicht genommen. So ist beispielsweise das durch Baugrenzen bestimmte, dem Wohnhaus des Antragstellers nächst gelegene Baufenster so ausgerichtet, dass das dort zulässige Wohnhaus jedenfalls 5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt sein wird. Das Haus des Klägers hält seinerseits 11 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Angesichts dieser Gebäudeabstände sowie des allenfalls möglichen Baukörpervolumens kann von einer dem Antragsteller nicht hinnehmbaren, abwägungsfehlerhaften Entscheidung, im Bebauungsplangebiet auch auf dem Grundstück westlich des Grundstücks des Antragstellers Wohnbebauung zuzulassen, keine Rede sein. Ebenso wenig abwägungsfehlerhaft ist, dass der Rat der Antragsgegnerin davon abgesehen hat, eine exakte Prognose des zu erwartenden Straßenverkehrsaufkommens, etwa auf gutachterlicher Basis, erarbeiten zu lassen. Einer solchen Prognose bedurfte es hier nicht, weil die Abwägung sachgerecht auch ohne Prognose möglich war. Die Zahl der im Bebauungsplangebiet möglichen Wohnnutzungen ergibt sich aus den Bebauungsplanfestsetzungen. Ob diese die Befürchtung des Antragstellers stützen, im Plangebiet sei mit mindestens 44 Kraftfahrzeugen zu rechnen, Besucherverkehr und Lieferverkehr komme hinzu, ist nicht entscheidungserheblich. Auch ein solches Verkehrsaufkommen ist von derart marginaler Bedeutung, dass es über die vorgesehenen Erschließungsmöglichkeiten (über die Straße Am P. mit ihrer Anknüpfung entweder an den I. Grenzweg oder an die Straße In der N. ) völlig problemlos abgeführt werden kann. Der Einwand des Antragstellers, der Weg Auf dem T. sei nicht geeignet, weiteren Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zeigt ebenfalls keinen beachtlichen Abwägungsmangel auf. Der Weg Auf dem T. soll nicht ausgebaut werden, um zu gewährleisten, dass er nicht faktisch einer weiteren Funktion zugeführt wird als der der konkreten Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke. Ausweislich der Bestandsangaben im Bebauungsplan sind derzeit insgesamt fünf Wohnhäuser zum Weg Auf dem T. erschlossen (Auf dem T. 1, 3, 3a, 4 und 6). Die Nutzer dieser Häuser können sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung das Wohngebiet verlassen. Der Wohnweg ist in diesem Abschnitt etwa 100 m lang. Angesichts der Zahl der erschlossenen Wohnhäuser, der Länge des Wohnwegs sowie seiner beidseitigen Anbindung sind selbst bei der vom Antragsteller behaupteten durchgängigen Breite von etwa (nur) 3 m irgendwelche nennenswerten Verkehrsbehinderungen nicht zu erwarten. Eine Verkehrsgefährdung, wie sie der Antragsteller behauptet, ergibt sich auch nicht aus dem von ihm zu den Akten gereichten Zeitungsartikel. Dass ein Verkehrsunfall passieren kann, wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück unachtsam rückwärtsfahrend verlässt, hat mit der Breite und dem Ausbauzustand des angrenzenden Wohnwegs wenig zu tun; ein solches Verkehrsverhalten musste der Rat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen. Die Anbindung von etwa vier weiteren Wohneinheiten (zwei Einzelhäuser in den beiden Baufenstern südlich des Wegs Auf dem T. und östlich der Straße Am P. /rückwärtiger Grundstücksbereich) verändert die vorgegebene Situation im Hinblick auf Verkehrssicherheitserwägungen nicht abwägungserheblich. Sie wird vielmehr insoweit verbessert, als die vom Antragsteller vermissten Ausweichmöglichkeiten faktisch dadurch entstehen werden, dass zu dem Wohngrundstück unmittelbar westlich seines Wohngrundstücks ein Erschließungsweg in der Breite von 3 m vorgesehen ist, der in dem vom Antragsteller angesprochenen Notfall als Ausweichfläche dann zur Verfügung steht, wenn Rettungsfahrzeuge oder die Feuerwehr den fraglichen Bereich des Wegs Auf dem T. erreichen müssen." An diesen Ausführungen hält der Senat nach neuerlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Hinzuzufügen ist: Die Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und Landschaft nicht verkannt. Sie hat sich auf Grundlage eines ausführlichen landschaftspflegerischen Begleitplans im Einzelnen mit dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft befasst, detaillierte und abgewogene Maßnahmen zum Eingriffsausgleich im Bebauungsplan berücksichtigt und ergänzend auf eine Ausgleichsabgabe abgestellt, die letztlich dazu führen wird, dass der nicht zu vermeidende und nicht im Bebauungsplangebiet ausgleichbare Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert wird. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Antragsgegnerin den durch § 1 a BauGB hervorgehobenen Abwägungsanforderungen dennoch nicht genügt haben sollte, sind auf dieser Grundlage weder erkennbar noch vom Antragsteller über die bloße Behauptung hinaus dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.