Beschluss
11 A 1941/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.11A1941.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Der Senat hat sich seit dem Spätsommer 2000 bis in die jüngste Vergangenheit hinein mehrfach mit der asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevanten Lage in Guinea befasst. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A - und vom 16. März 2001 - 11 A 5695/00.A - . In den vorzitierten Entscheidungen ist der Senat unter umfangreicher Auswertung der jeweils zur Verfügung stehenden Erkenntnisse unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass ein in einer Oppositionsbewegung nicht an exponierter Stelle stehender Guineer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten hat. An dieser Beurteilung hält der Senat auch und gerade unter Berücksichtigung der seither zugänglich gewordenen Erkenntnisse fest. Im Einzelnen sei lediglich Folgendes angemerkt: Bereits in seinem vorstehend angeführten Beschluss vom 9. Au-gust 2000 - 11 A 2370/00.A - hat sich der Senat ausführlich mit den Berichten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte unter der Federführung von Frau Reimer und der dort behaupteten Rückkehrgefährdung für guineische Asylbewerber beschäftigt, ist aber unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen zu einer anderen Wertung gelangt. Des Weiteren hat sich der Senat in dem auch den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 11 A 4874/00.A - kritisch mit den Behauptungen des Guineers "(M.) D. B." auseinander gesetzt. Auf Grund der neueren Erkenntnislage - vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Fe-bruar 2001 und vom 16. März 2001 - findet sich der Senat in seiner Einschätzung bestätigt, dass den Angaben dieses "Zeugen" kein Beweiswert zukommt. Es verbleibt daher bei der Feststellung, dass nicht für jeden Guineer, der sich oppositionell betätigt, bei einer Rückkehr nach Guinea angesichts der dort herrschenden politischen Verhältnisse die Gefahr besteht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).