Beschluss
5 A 1917/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0518.5A1917.01.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der - sinngemäße - Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der - sinngemäße - Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Da die Rechtsverfolgung i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen aussichtslos erscheint, hat auch der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts keinen Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar grundsätzlich behoben werden durch Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag, sofern insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306; Beschluss vom 3. März 1997 - 9 B 74.97 -, jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der beschließende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.