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Beschluss

1 B 46/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.1B46.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - Verwaltungsgericht Düsseldorf) wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 25.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - Verwaltungsgericht Düsseldorf) wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 25.000 DM festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang begründet. 1. Soweit die Antragstellerin sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - Verwaltungsgericht Düsseldorf) wiederherzustellen, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 - 2. Alternative VwGO zulässig. Er ist auch begründet. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des privaten Interesses der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu werden, gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, von den Folgen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorläufig nicht betroffen zu sein, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, aus der verfügten Entlassung bereits vor der Klärung ihres Bestands in dem angestrengten Klageverfahren rechtliche und tatsächliche Folgerungen ziehen zu können. Entscheidende Bedeutung erlangt dabei, dass auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände derzeit alles dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und im Rahmen des angestrengten Klageverfahrens der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Die auf der Grundlage von § 35 iVm § 42 Abs. 1 BBG verfügte Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit ist rechtswidrig, weil sie entgegen § 47 Abs. 1 Halbs. 2 BBG nicht im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde erfolgt ist (1), vor Erlass der Verfügung keine (erneute) Vorkontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - im weiteren: Bundesanstalt - nach § 16 BAPostG stattgefunden hat (2) und personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (3). (1) Nach § 47 Abs. 1 Halbs. 2 BBG erfolgt die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand in den Fällen des § 42 Abs. 1 BBG (bei Dienstunfähigkeit) im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Vorschrift gilt zugleich, wenn die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit nicht durch Versetzung in den Ruhestand, sondern auf der Grundlage des § 35 Satz 2 BBG durch Entlassung erfolgt, weil - wie von der Antragsgegnerin im Falle der Antragstellerin angenommen - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht vorliegen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Entlassung eines Lebenszeitbeamten entsprechen grundsätzlich denen an die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Denn die Entlassung ist nur eine Ersatzmaßnahme für die Zurruhesetzung mit Ausnahmecharakter, die demselben Verwaltungsverfahren unterworfen ist und nur materiell-rechtlich - in Bezug etwa auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG - zusätzlichen Anforderungen unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173 = NVwZ-RR 2000, 369 = NWVBl. 2000, 209 = DÖV 2000, 602, Urteil vom 6. Juli 1967 - II C 161.63 -, Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 9. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der systematischen Stellung der Regelung über die Entlassung eines Lebenszeitbeamten, der nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt in § 35 Satz 2 BBG. Nach § 35 Satz 1 BBG gelten für den Eintritt in den Ruhestand die Vorschriften der §§ 36 bis 47 BBG. Sodann bestimmt § 35 Satz 2 BBG, dass im Fall, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sind, das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung endet. Der Wortlaut - "statt durch Eintritt in den Ruhestand" - bestätigt den Charakter der Entlassung als bloße Änderung der Rechtsfolge. § 35 Satz 2 Halbs. 2 BBG, der ausdrücklich bestimmt, dass § 42 Abs. 3 BBG, der u. a. Regelungen dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll bzw. kann, sinngemäß anzuwenden ist, dient insoweit allein der Klarstellung. Das danach gemäß § 47 Abs. 1 Halbs. 2 BBG erforderliche Einvernehmen der obersten Dienstbehörde ist vorliegend nicht erfolgt. Der Vorstand der Deutschen Post AG, der nach § 1 Abs. 2 PostPersRG gegenüber Beamten, die wie die Antragstellerin bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen hat, hat - nach Aktenlage - sein Einverständnis allein zu der ursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung der Antragstellerin erklärt. Im Hinblick auf eine Entlassung ist keine erneute Beteiligung erfolgt. Eine solche wäre indes erforderlich gewesen: Das Einvernehmen mit der Zurruhesetzung vermag dasjenige zur Entlassung nicht zu ersetzen, weil dieses gegenüber jenem nach den zu beachtenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen eine weitergehendere und zum Teil andere Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass eine Entlassung gegenüber einer Zurruhesetzung gravierendere Auswirkungen für den Betroffenen hat und an weitergehende Feststellungen zu § 4 Abs. 1 BeamtVG gebunden ist. Zudem impliziert ein Einvernehmen mit der Zurruhesetzung die Überzeugung, dass diese Verfügung rechtmäßig ist, also im Kern auch die Vorstellung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen. Damit wird aber ein Tatbestand ins Auge gefasst, der eine Entlassung gerade nicht rechtfertigen würde. (2) Die Entlassung verstößt auch deshalb gegen gesetzliche Vorschriften, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Vorgang vor Erlass der Verfügung der C. zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorzulegen. Nach § 1 Abs. 7 PostPersRG hat der zuständige Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, der beabsichtigt, einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen, seine Entscheidung vor Erlass der Verfügung unter Vorlage der Akten von der C. auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen. Dem korrespondierend regelt § 16 BAPostG, dass die C. in den genannten Fällen die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit prüft. Auch wenn die genannten Vorschriften die Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nach § 35 Satz 2 BBG nicht ausdrücklich benennen, erstrecken sie sich auf Fälle der Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit. Denn § 35 Satz 2 BBG modifiziert - wie ausgeführt - allein die Rechtsfolge bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Wartezeiten bzw. Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG, ohne die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit verändern zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass §§ 1 Abs. 7 PostPersRG, 16 BAPostG für Beamte, die bei den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost (weiter) beschäftigt sind, eine Ausnahme gebieten sollten, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem Schutzzweck der Vorschriften. Dieser erstreckt sich vielmehr ohne weiteres über den bloßen Wortlaut hinaus auf alle Maßnahmen, die mit dem Ziel der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit getroffen werden. Die Vorkontrolle durch eine unabhängige Behörde hat ihren Grund ganz allgemein in den gravierenden Auswirkungen, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht zuletzt auch mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen Folgen für den Betroffenen hat. BT/Drs. 12/8060, S. 184, 185. Der Umstand, dass die C. bezüglich der ursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung eine Vorkontrolle durchgeführt und die beabsichtigte Verfügung als rechtmäßig erachtet hat, ist unerheblich. Es hätte vielmehr aus den zum Einvernehmen dargelegten Gründen einer erneuten Vorkontrolle bedurft. Schließlich erfordert die Entlassung weitergehende Feststellungen, namentlich neben solchen zur Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 BeamtVG auch solche zum Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Beschädigung, Dienst und Dienstunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG. Im Übrigen beinhaltet die getroffene Feststellung der C. zur Rechtmäßigkeit der ursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung inzident die (negative) Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen und schließt damit zugleich die Annahme der materiellen Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus. (3) Die angegriffene Entlassungsverfügung ist weiterhin rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht ausreichend gewahrt hat. Die Entlassung der Antragstellerin unterlag der Mitwirkung des Betriebsrats nach § 29 Abs. 5 PostPersRG iVm § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 BPersVG. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG wirkt in den in § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 des BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Betriebsrat mit und findet nach Satz 2 auf dieses Mitwirkungsrecht § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 BPersVG entsprechende Anwendung. § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG erfassen von ihrem Schutzzweck her jede Maßnahme, die auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit gerichtet ist, d. h. über den Wortlaut hinaus auch die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 35 Satz 2 BBG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 1998 - 12 A 3681/96 -; NWVBl. 2000, 265 = Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 71. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG iVm § 78 Abs. 2 BPersVG vom Antrag des betroffenen Beschäftigten abhängig. Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin gegenüber der Dienststellenleitung angebracht. Dies geschah hier zwar nicht durch förmlich ausgesprochene Bitte um Beteiligung des Betriebsrats. Unter den gegebenen Umständen reichte es insoweit aber aus, dass die Antragstellerin ihren Wunsch, den Betriebsrat zu beteiligen, in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2000 angebracht hat. Dies geschah für die Dienststellenleitung ausreichend deutlich dadurch, dass die Antragstellerin auf die durch den Betriebsrat ausgesprochene Zustimmungsverweigerung Bezug nahm und aus ihr herleitete, dass die trotzdem verfügte Entlassung rechtswidrig sei. Die Erwähnung der Zustimmungsverweigerung und der Schlussfolgerung konnte die Dienststellenleitung nicht anders verstehen, als dass die Antragstellerin mit der Befassung ihrer Angelegenheit durch den Betriebsrat einverstanden ist. Denn der Leiter der Niederlassung selbst hatte der Antragstellerin unter dem Datum des 16. August 2000 anheimgestellt, innerhalb eines Monats die Mitwirkung des Betriebsrats zu beantragen. Wenn die Niederlassungsleitung unter diesen Umständen dann aber gleichwohl noch vor Ablauf der Frist den Betriebsrat (am 31. August 2000) unter detaillierter Schilderung des Sachverhalts um seine Stellungnahme bat, die wie erwähnt ausfiel und zeitgleich mit der Stellungnahme der Antragstellerin unter dem Datum des 14. September 2000 abgegeben worden ist, so würde die Forderung nach ausdrücklicher Antragstellung auf eine rechtlich nicht zu billigende Förmelei hinauslaufen. Aus der für die Dienststellenleitung erkennbaren Sicht der Antragstellerin war der Betriebsrat vielmehr bereits mit der Sache befasst. Mehr als die Abgabe einer Einverständniserklärung als Ersatz für eine förmliche Antragstellung war danach von Seiten der Antragstellerin nicht zu erwarten, zumal die Einbeziehung des Betriebsrats durch die Niederlassungsleitung unter dem Datum des 31. August 2000 ohne Einschränkungen erfolgte; die Einordnung dieser Beteiligung als angeblich lediglich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt wurde erst nach der Stellungnahme der Antragstellerin unter dem Datum des 26. September 2000 interpretiert. Für die Bewertung der Einverständniserklärung der Antragstellerin als Antrag iSd § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erheblich ist ferner, dass für die Dienststellenleitung klar war, dass sich das Einverständnis der Antragstellerin nicht auf eine Beteiligung des Betriebsrats unterhalb der Schwelle der Mitwirkung beschränkte. Denn auch aus der Sicht der Dienststellenleitung bestand für die Antragstellerin kein Anhalt anzunehmen, die Befassung des Betriebsrats mit dieser Angelegenheit könnte - wie tatsächlich aber geschehen - außerhalb eines nur auf Antrag stattfindenden Mitwirkungsverfahrens überhaupt in Betracht kommen. Die erfolgte Beteiligung des Betriebsrats genügte den Anforderungen an eine Mitwirkung nach §§ 29 Abs. V PostPersRG iVm § 72 BPersVG nicht. Insbesondere ist die Entlassung nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 BPersVG entsprechend vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Betriebsrat erörtert worden. Hier hat sich der Leiter der Niederlassung auf eine bloße Anhörung des Betriebsrats jenseits eines Mitwirkungsverfahrens beschränkt; entsprechend hat der Betriebsrat auch nur außerhalb eines Mitwirkungsverfahrens Einwendungen erhoben. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre dem Mitwirkungserfordernis nicht genügt. Die Begründung der Ablehnung der Entlassung der Antragstellerin wäre hier beachtlich gewesen. Deswegen hätte der Einwand schriftlich nach § 72 Abs. 3 BPersVG beschieden werden müssen. Dies ist hier selbst nach eigener Auffassung der Dienststelle nicht innerhalb eines Mitwirkungsverfahrens auf der Grundlage des § 72 Abs. 3 BPersVG geschehen; vielmehr hat die Dienststelle in ihrer Erwiderung auf die Einwendungen des Betriebsrats erläutert, dass keine Mitwirkung des Personalrats eingeleitet worden sei; die Anhörung sei allein im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt. Der Betriebsrat hatte deswegen auch keine Gelegenheit, weiter nach § 29 Abs. 6 PostPersRG vorzugehen, wonach er in den in Abs. 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendungen ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen kann; dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Die angefochtene Verfügung wird vor dem Hintergrund der aufgezeigten Fehler im Entlassungsverfahren voraussichtlich im Klageverfahren auch in Ansehung des Rechtsgedankens aus § 46 VwVfG keinen Bestand haben. Dies gilt ohne weiteres mit Blick auf das unterbliebene personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren. Zumal der Betriebsrat nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Verlauf des Verfahrens Einwendungen erhoben hätte, die die Antragsgegnerin zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, so dass sich der Fehler iSd § 46 VwVfG ausgewirkt hätte. Der Umstand, dass der Betriebsrat vor Erlass der Entlassung hier bereits Einwendungen vorgebracht hat, ohne die Antragsgegnerin dazu bewegen zu können, von der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin abzusehen, steht dem nicht entgegen. Denn die im Mitwirkungsverfahren im Falle der Zustimmungsverweigerung vorgesehene Erörterung ist unterblieben. Eine solche Erörterung ist aber mit dem Ziel einer Einigung durchzuführen. Insoweit bestand die Möglichkeit, dass im Rahmen der Erörterung insbesondere zur Frage der anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Antragstellerin weitergehende Aspekte aufgeworfen worden wären. Diese hätten die Antragsgegnerin ggf. veranlasst, ihre Einschätzung über das Fehlen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entlassung nach § 42 Abs. 3 BBG zu revidieren. Dies gilt um so mehr, als die diesbezüglichen aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin auf die Prüfung beschränkt waren, ob im Nachschlagebereich der Niederlassung Düsseldorf Arbeitsplätze frei sind. Auch die weitergehende Feststellung der Service Niederlassung (Gehaltsabrechnung/Tarifkanzlei) E. vom 7. Juli 2000, dass die für die Antragstellerin gegebenenfalls noch in Frage kommenden Arbeitsplätze bei den in zumutbarer Entfernung liegenden Niederlassungen bereits mit schwerbehinderten bzw. leistungsgeminderten Kräften besetzt seien, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachzuvollziehen. Führt danach voraussichtlich bereits die fehlende Mitwirkung des Personalrats im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Entlassungsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keiner Entscheidung, ob zugleich das Fehlen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde nach § 47 Abs. 1 BBG und das Fehlen der Vorkontrolle durch die C. nach § 1 Abs. 7 BAPostG im Hauptsacheverfahren allein einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 VwGO zu begründen vermögen. Freilich scheint ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen. Was das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde angeht, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass die Anforderung des Einvernehmens nach § 47 Abs. 1 BBG von vornherein nicht die Rechte des Beamten zu betreffen vermag. So ohne weitere Begründung: Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand: März 2001, K § 47 RdNr. 3. Was die Vorkontrolle durch die C. angeht, ist diese zwar auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt, was - bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung im Übrigen - unter Umständen der Annahme entgegenstehen könnte, dass sich die unterlassene Vorkontrolle auf die Entscheidung iSv § 46 VwVfG ausgewirkt haben kann. Jenseits der Frage, ob dem so wäre, bedürfte es indes weiterer Prüfung, ob die Vorlageverpflichtung ihrem Schutzzweck nach nicht über eine bloße Verfahrensvorgabe hinaus eine materielle Anforderung an die Entlassung stellt, was die Anwendung von § 46 VwVfG ausschließen und zur Aufhebung der Entlassungsverfügung führen müsste. Hierfür könnte sprechen, dass die Vorkontrolle durch eine unabhängige Stelle wohl gerade auch darauf abzielen dürfte, das Vertrauen der Beamten, die bei den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost weiter beschäftigt sind, in die Rechtmäßigkeit solcher schwerwiegenden Entscheidungen, wie sie Entlassungen und Zurruhesetzungen darstellen, zu stärken. So ausdrücklich zur Vorprüfung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach § 1 Abs. 6 PostPersRG: BT/Drucks. 12/8060, S. 184. Ebenfalls keiner abschließenden Klärung bedarf es, ob die unterbliebenen Beteiligungen mit heilender Wirkung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden können. Diese Möglichkeit dürfte für die fehlende ordnungsgemäße Mitwirkung des Betriebsrats - wie hier - nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens allerdings außer Betracht bleiben, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189, und vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 -, BVerwGE 66, 291, und auch für die übrigen Verfahrensfehler voraussetzen, dass die verletzten Vorschriften nicht zugleich materiell-rechtliche Anforderungen an die Entlassung stellen. Im Rahmen vorliegender Interessenabwägung ist allein entscheidend, dass nach dem derzeitigen Sachstand insoweit von Rechtsfehlern auszugehen ist, die den Bestand der Entlassung durchgreifend in Frage stellen. Dieser Umstand verleiht dem Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der Entlassung bei unveränderter Sachlage vorerst verschont zu bleiben, ein solches Gewicht, das das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin daran, die Folgen der Entlassungsverfügung schon während des laufenden Rechtsstreits zu verwirklichen, zurücktreten lässt. Dies rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Entlassung auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO uneingeschränkt wiederherzustellen. 2. Soweit die Antragstellerin weiter beantragt, "die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung des Verwaltungsakts hinsichtlich der Einstellung der finanziellen Leistungen, insbesondere der Gehaltszahlung anzuordnen," hat der Antrag demgegenüber keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung erfolgt auf Antrag, vgl. zu diesem Erfordernis: Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 151, der ein entsprechendes rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Aufhebung der Vollziehung voraussetzt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn Art und Weise der vom Rechtsschutzsuchenden begehrten Rückabwicklung unproblematisch sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Antragsgegner werde sie nicht nach Gesetz und Praxis durchführen. Vgl. zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung im Falle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO: Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 113 RdNr. 59. So liegt der Fall im Hinblick auf die von der Antragstellerin ins Auge gefassten finanziellen Folgen der (angeordneten) sofortigen Vollziehung der Entlassung. Der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung angestrengten Anfechtungsklage wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. - sollte er später liegen - den Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Damit ist die Antragstellerin - ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Anordnung bedürfte - bereits für die Zeit ab 30. September 2000 (vorläufig) so zu stellen, als sei ihr Beamtenverhältnis nicht beendet, d. h. insbesondere als sei ihr Besoldungsanspruch aus § 3 BBesG nicht nach Abs. 3 der Vorschrift zum 1. Oktober 2000 erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin dieser Rechtslage nicht Rechnung tragen wird, bestehen nicht. Insbesondere zeigen die fiskalischen Erwägungen, die die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entlassungsverfügung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt hat, dass ihr die entscheidenden besoldungsrechtlichen Folgen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Entlassungsverfügung durchaus geläufig sind. Einem Irrtum über die Sachlage war die Antragsgegnerin in der Vergangenheit nur in Bezug auf die Frage unterlegen, ob der Antragstellerin ein Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gezahlt werden konnte. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 8. November 2000, warum eine Zahlung von Übergangsgeld an die Antragstellerin nicht in Betracht kommt, trafen nicht den Fall der Antragstellerin, weil zu diesem Zeitpunkt Widerspruch und Klage gerade keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Im Falle der sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung gilt, dass der betroffene Beamte so zu stellen ist, als sei die Entlassung bereits uneingeschränkt wirksam. Dies hat zur Folge, dass einerseits zu seinem Nachteil ein Anspruch auf Besoldung nach § 3 BBesG nicht mehr besteht, andererseits zu seinen Gunsten indes - unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - die Zahlung von Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG sowie ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 Abs. 1 BeamtVG in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorliegend streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, weil er als bloßer Annex zum Antrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erscheint, mit dem - wertmäßig - kein weitergehendes Interesse verfolgt wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG, wobei dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO streitwertmäßig gegenüber dem Antrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hier kein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Der Beschluss ist unanfechtbar.