OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 3819/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.16A3819.99.00
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. -L. vom 3. November 1998 verpflichtet, die durch die Renteneinkünfte der vormaligen Klägerin K. nicht gedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 15. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. -L. vom 3. November 1998 verpflichtet, die durch die Renteneinkünfte der vormaligen Klägerin K. nicht gedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für die Zeit vom 15. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf ergänzende Hilfe zur Pflege, den die Klägerin an Stelle der am 9. Mai 2000 verstorbenen Frau Erna K. - der früheren Klägerin - geltend macht. Die am 19. September 1917 geborene ledige Rentnerin, die keine Angehörigen oder sonst ihr ähnlich nahe stehenden Personen besaß, war auf Grund fortschreitender Unselbstständigkeit am 1. August 1990 in das St. M. - Stift S. aufgenommen worden, einem Altenheim in der Trägerschaft der Klägerin. Nachdem Frau K. die Heimkosten zunächst noch aus eigenen Mitteln - der Altersrente und ihren Sparguthaben - hatte decken können, stellte sie am 8. März 1993 einen Antrag auf Übernahme der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Dabei legte sie einen Überweisungsauftrag von 10.000 DM an die Kirchengemeinde S. für "Grabpflege" vor. Dieser Zahlung lag ein am 29. Mai 1990 zwischen Frau K. und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde S. abgeschlossener Vertrag über die Pflege der Begräbnisstätte Feld 1, Nr. 21/b - 2 Lager - auf dem Friedhof der Ev. Kirchengemeinde S. für eine Ruhezeit von 40 Jahren mit folgendem Inhalt zu Grunde: Nach Nr 1. des Vertrages verpflichtet sich die Friedhofsverwaltung, die ordnungsmäßige Pflege der Grabstätte zu übernehmen, nachdem der Betrag von 10.000 DM überwiesen worden ist; nach Nr. 3. tritt der Vertrag über die Grabpflege auf besondere Vereinbarung nach dem Tode des Grabstelleninhabers und nach Überweisung des o. a. Betrages in Kraft und behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von seiner Zeit 40 Jahren. Der Vertrag sollte nach den Vorstellungen von Frau K. eine standesgemäße Grabpflege nach dem eigenen Tode sicherstellen und war abgeschlossen worden, als sich abzeichnete, dass sie das bereits auf dieser Begräbnisstätte befindliche Grab ihres im Jahre 1985 vorverstorbenen langjährigen Lebensgefährten E. S. , von dem sie auch das zum damaligen Erwerb der Doppelgrabstätte und zum Abschluss des Grabpflegevertrages notwendige Vermögen geerbt hatte, auf Dauer nicht selbst würde weiter pflegen können. Die Grabpflegeleistungen aus dem Vertrag waren dementsprechend auch ab 1992 tatsächlich in Anspruch genommen worden. Mit Schreiben vom 1. April 1993 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, das in den Grabpflegevertrag eingezahlte Kapital zuzüglich Zinsen zähle zum verwertbaren Vermögen, das vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bis auf den Freibetrag von 4.500 DM aufzubrauchen sei. Dem trat die zwischenzeitlich unter Betreuung gestellte vormalige Klägerin in mehreren Schreiben mit dem Hinweis entgegen, eine Kündigung des Grabpflegevertrages vom 29. Mai 1990 sei nicht vorgesehen und nach dem Inhalt des Vertrages auch schlechterdings nicht möglich. Vor dem Hintergrund, dass üblicherweise ein erheblicher Teil der Einzahlungssumme allein schon für die Anlegung der Grabstätte verbraucht werde, sehe sie sich auch gar nicht zu einer Kündigung in der Lage. Nicht zuletzt betrachte sie es wegen des von ihm stammenden Geldes als eine Pflicht auch gerade gegenüber dem verstorbenen Herrn S. , weiter für die Pflege seines Grabes zu sorgen. Die Kirchengemeinde S. sei zudem von sich aus gar nicht bereit, sie aus dem Grabpflegevertrag zu entlassen. Das Presbyterium habe am 4. Oktober 1993 festgestellt, dass es keine Möglichkeit gebe, den Grabpflegevertrag zu kündigen. Durch Bescheid vom 3. Dezember 1993 übernahm der Beklagte rückwirkend ab dem 6. März 1993 die durch eigene Einkünfte der Klägerin nicht gedeckten Heimpflegekosten, nachdem er zuvor die Feststellung getroffen hatte, dass das Guthaben der Frau K. auf ihren Konten zuzüglich des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung den Vermögensfreibetrag von 4.500 DM nur noch um 518,72 DM überstieg. Die vermeintlichen Ansprüche aus dem Grabpflegevertrag leitete der Beklagte gemäß § 90 BSHG auf sich über und erteilte der Klägerin als Trägerin des Altenheims bis auf weiteres eine Kostenzusicherung. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20. April 1998 im Verfahren 6 K 404/97 hob das Verwaltungsgericht Minden die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 10. Dezember 1993 mit der Begründung auf, Frau K. habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Überleitungsanzeige gegen die Kirchengemeinde S. offensichtlich kein (überleitungsfähiger) Anspruch zugestanden. Der mit der Rückforderung des Restguthabens verbundenen Kündigung des Grabpflegevertrages, die der Beklagte am 12. März 1997 gegenüber der Kirchengemeinde ausgesprochen hatte, wurde damit der Boden entzogen, so dass er die beim Amtsgericht H. erhobene Zahlungsklage gegen die Kirchengemeinde S. dementsprechend zurücknahm. Zwischenzeitlich bezog Frau K. seit dem 1. März 1997 aus der Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 2.000 DM, das mit den Sozialhilfemitteln verrechnet wurde. Einen vom Beklagten festgestellten Überschuss ihres Bankguthabens über die Vermögensfreigrenze von 4.500 DM führte Frau K. im Juli 1997 in Höhe eines Betrages von 2.123,32 DM an den Beklagten ab. Mit Bescheid vom 24. April 1998 zog der Beklagte seine mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 erteilte Zusage, die aus dem Einkommen und Vermögen der Frau K. nicht gedeckten Kosten des Heimaufenthalts aus Sozialhilfemitteln zu tragen, mit Ablauf des 15. Mai 1998 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Sie verfüge nicht nur über ein verzinsliches Sparguthaben in Höhe von ca. 4.500 DM, sondern auch über die bei Abschluss des Grabpflegevertrages mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde S. hinterlegte und verzinsliche Summe von 10.000 DM. Ihr einzusetzendes Vermögen übersteige damit den Vermögensfreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erheblich. Das bei der Kirchengemeinde hinterlegte Kapital unterliege auch nicht gemäß § 88 Abs. 3 BSHG der Verschonung. Soweit Frau K. die Reduzierung bzw. vollständige Auflösung des Grabpflegevertrages subjektiv als unzumutbar empfinde, reiche dies für die Annahme einer Härte nicht aus. § 88 Abs. 3 BSHG erfasse nur objektiv atypische Sachverhalte und solle gewährleisten, dass der Einsatz vorhandenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage führe. Der Grabpflegevertrag sei von Frau K. vorsorglich geschlossen worden, Leistungen würden daraus erst nach ihrem Tode erbracht. Eine Vertragskündigung würde ihre Lebensführung daher in keiner Weise beeinträchtigen. Dies würde auch dann gelten, wenn entgegen dem Vertragstext bereits seit 1992 seitens der Kirchengemeinde Leistungen erbracht worden sein sollten und nur noch ein Restguthaben bestünde. Da im Sozialhilferecht ausschließlich der aktuelle Bedarf und nicht etwa die Vorsorge für einen zukünftigen - in diesem Falle sogar erst nach dem Tode der Hilfe Suchenden eintretenden - Bedarf zu Grunde zu legen sei, könne hier von einer Verwertung des in Form des Grabpflegevertrages gebundenen Kapitals nicht abgesehen werden. Da Frau K. kurzfristig jedenfalls auf ihr Sparguthaben zugreifen könne, bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf. Der Widerspruch hiergegen wurde damit begründet, für Frau K. sei die Idee der postumen Versorgung und insbesondere der Versorgung des Grabes ihres Lebensgefährten elementar und lebenserhaltend. Ihre Betreuerin wäre gar nicht in der Lage, eine Kündigung des Grabpflegevertrages auszusprechen, weil dies dem natürlichen Willen von Frau K. , der als folgerichtig und vernünftig zu respektieren sei, eindeutig widersprechen würde. Im Übrigen bedürfte eine solche Kündigung auch der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, das diese im Zweifel versagen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 wies der Landschaftsverband W. -L. den Rechtsbehelf im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Der bloß sittlichen Verpflichtung zur Pflege des Grabes ihres verstorbenen Lebensgefährten könne Frau K. mittels ihres Schonvermögens nachkommen. Frau K. hat daraufhin Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Dabei ist nochmals betont worden, sie sei - schon wegen des Widerstands der Kirchengemeinde - weder in der Lage noch gewillt, den Grabpflegevertrag zu verwerten. Sie habe auch unter Zeugen mehrfach ihre Suizidabsicht für den Fall geäußert, dass der Grabpflegevertrag aufgelöst werden müsse. Eine einverständliche Regelung auf der Grundlage der mit Schreiben der Pfarrerin J. als der Vorsitzenden des Presbyteriums abgegebenen Bereitschaftserklärung der Kirchengemeinde S. vom 15. Dezember 1998, den Grabpflegevertrag an die seit 1993 geltende neue Ruhezeit von 30 Jahren anzupassen und damit ein Guthaben von rund 3.000 DM freizusetzen, sei vom Beklagten abgelehnt worden. Maßgeblich sei damit wieder die Einlassung der Kirchengemeinde vom 15. Oktober 1998 geworden, der zur Folge der Grabpflegevertrag ausschließlich für den genannten Zweck benötigt werde und darüber hinaus kein Betrag ausgekehrt werden könne; nur bei Bestehenbleiben der vereinbarten Vertragssumme sei neben der mitumfassten Neuanlage und -einfassung der Grabstätte nach der Bestattung von Frau K. auch die regelmäßige Pflege und Bepflanzung für die 30-jährige Ruhezeit sichergestellt. Vor diesem Hintergrund sei der vorliegende Fall mit dem vom OVG Berlin mit Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 - entschiedenen vergleichbar, in dem das Gericht gerade auf die Grabpflegekosten abgestellt und dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das in Gestalt des Grabpflegevertrages vorhandene Vermögen verwehrt habe. Dass die Hilfe Suchende das Doppelgrab, dessen Pflege seit 1992 in Ausführung des Vertrages die Kirchengemeinde bestätigt habe, unter Verlängerung der Wahlstelle überhaupt ausnutzen könne, sei nach Maßgabe der Richtlinien des Beklagten für die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln gewährleistet. Aus einem Schreiben des Beklagten vom 25. November 1998 ging hervor, dass sich - ohne Berücksichtigung des Grabpflegevertrages - für den Monat Juni 1998 ein Sozialhilfeanspruch der Frau K. in Höhe von 396,35 DM, für die Monate Juli, August und Oktober 1998 ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von jeweils 510,95 DM und für die Monate September und November 1998 ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von jeweils 390,56 DM errechnete. Der Kontostand für das auf den Grabpflegevertrag eingezahlte Kapital belief sich per 16. Januar 1998 unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen auf 11.319 DM. Das Sparguthaben der Frau K. betrug am 15. Mai 1998 4.400,30 DM; am 30. November 1998 wurden 500 DM abgehoben. Die frühere Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. -L. vom 3. November 1998 zu verpflichten, die durch ihre eigenen Renteneinkünfte nicht gedeckten Heimpflegekosten über den 15. Mai 1998 hinaus bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung ergänzend die Auffassung vertreten, bei dem Grabpflegevertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das auch ohne Kündigungsklausel aus einem wichtigen Grund, wie er hier wegen der Verarmung und des Notbedarfs von Frau K. anzunehmen sei, gekündigt werden könne. Auf einen der Kündigung entgegenstehenden Willen der Frau K. komme es ebenso wenig an, wie auf die bloß sittliche Verpflichtung gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Zudem könne nicht bestritten werden, dass für eine einheitliche Ruhezeit der Hilfe Suchenden und ihres vorverstorbenen Lebensgefährten ein - wegen der Mehrkosten nicht sozialhilfefähiger - Rückkauf des Doppelgrabes für den Zeitraum von 1985 bis zu ihrem Tod erfolgen müsse, so dass mit dem Grabpflegevertrag auch deshalb keine angemessene Sterbevorsorge getroffen worden sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2000 die Berufung zugelassen. Nach dem Tod von Frau K. am 9. Mai 2000 ist der Rechtsstreit von der Klägerin aufgenommen worden. Sie hat sich dazu auf die Abtretung der streitigen Ansprüche in § 2 Abs. 4 eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 20. März 2000, das die Betreuerin für Frau K. abgegeben hatte, sowie auf § 28 Abs. 2 BSHG bezogen. Der Beklagte hat gegen den Parteiwechsel keine Bedenken geltend gemacht. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Aufhebung der ursprünglich erteilten Kostenzusage hätten nicht vorgelegen. Frau K. habe nicht über verwertbares Vermögen aus dem Grabpflegevertrag verfügt, weil für die Kündigung des Grabpflegevertrages weder der erforderliche wichtige Grund vorgelegen habe noch eine Kündigung angesichts des zu erwartenden Widerstands der Kirchengemeinde durchsetzbar erschienen sei. Im Zeitpunkt der von Frau K. erwarteten Kündigung seien bereits seit geraumer Zeit vertragsgemäße Grabpflegeleistungen seitens der Kirchengemeinde erbracht worden, der Vertrag sei mithin bereits "angebrochen" gewesen. Der durch die Heimunterbringung bewirkte Vermögensverfall habe auch allein in der Risikosphäre der vormaligen Klägerin gelegen und könne schon deshalb nicht als wichtiger Grund für eine Kündigung herhalten. Zumindest habe von Frau K. angesichts der unsicheren Rechtslage das Führen eines Rechtsstreits mit derart zweifelhaften Erfolgsaussichten gegen die Kirchengemeinde nicht erwartet werden können. Eine Vergleichbarkeit mit der Verarmung eines Schenkers nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB könne nicht angenommen werden, da hier angesichts sich gegenüberstehender Leistung und Gegenleistung ein andersartiges Rechtsverhältnis gegeben sei. Der Beklagte sei zudem auch unter Berücksichtigung von § 88 Abs. 2 BSHG nicht berechtigt gewesen, den Einsatz von Sozialhilfe von der Verwertung des Grabpflegevertrages abhängig zu machen. Nach Maßgabe des Urteils des OVG Berlin vom 28. Mai 1998 sei das Bedürfnis nach einem würdigen Grab keineswegs geringer einzuschätzen, als die ausdrücklich in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fälle geschützter immaterieller Bedürfnisse (Nr. 5 u. 6). Die Vorstellung über Tod und Bestattung gehörten zum Kern der Persönlichkeit und hätten für viele Menschen vor allem im Alter herausragende Bedeutung. Zumindest griffe mit dem OVG Berlin insoweit § 88 Abs. 3 BSHG ein, weil der Einsatz des Grabpflegevertrages für die Heimpflegekosten nach den besonderen Umständen des Falles eine Härte für Frau K. bedeutet hätte. Die Vorsorge für das Alter werde geschützt, weil in diesem Lebensabschnitt neue Einkommensquellen regelmäßig nicht mehr geschaffen werden könnten. Zur Sicherung des Alters dürfe bei sinngemäßer Auslegung deshalb auch eine angemessene Sterbevorsorge gerechnet werden. Für den Schutz des besagten Vermögens der Klägerin spreche ferner, dass sie lediglich wegen der besonders hohen und mit durchschnittlichen Alterseinkünften nicht zu deckenden Pflegekostenleistungen die Sozialhilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Gerade diese besondere Notlage, der die überwiegende Mehrheit der Menschen unkalkulierbar ausgesetzt werden könne, gebe Anlass, den Grundgedanken der Vermögensschutzvorschriften heranzuziehen, dass die Sozialhilfe nicht zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen solle. Zu berücksichtigen sei insoweit auch der Schutz freiwilliger Beiträge zur Sterbeversicherung durch § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Abschluss eines Grabpflegevertrages regele die Zeit nach dem Tode und diene damit nicht der "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung", begegne dies nicht nur ethischen, sondern auch rechtlichen Bedenken. Zu den die Lebensgestaltung und -führung beeinflussenden Wertvorstellungen einer nach christlichen Grundsätzen handelnden Person gehöre nämlich auch der (transzendentale) Bereich nach dem Tode. Es verletze deshalb den durch Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrechtsbereich der vormaligen Klägerin, wenn man sie hier habe zwingen wollen, von ihren christlichen Wertvorstellungen im Rahmen einer Antragstellung nach dem BSHG Abstand nehmen zu müssen. Insbesondere mit zunehmenden Alter dränge der Wunsch nach Vorsorge für die Zeit nach dem Tode mehr und mehr in den Vordergrund. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und die dazu vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die Streitakten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 K 404/97 VG Minden und im zivilrechtlichen Verfahren 12 C 1645/97 AG H. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist mit Zustimmung des Beklagten im Wege des als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO zu bewertenden Parteiwechsels wirksam in das Verfahren eingetreten. Die Klage ist auch in der Person der Klägerin begründet, weil der Beklagte die Übernahme der nicht durch die Renteneinkünfte der Frau K. gedeckten Heimpflegekosten für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. November 1998 durch den Bescheid vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. - L. vom 3. November 1998 zu Unrecht abgelehnt hat. Der jetzigen Klägerin fehlt insoweit nicht etwa die Aktivlegitimation. Mit dem Tode der Frau K. ist sie vielmehr gemäß § 28 Abs. 2 BSHG Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs geworden. Danach tritt zu Gunsten des Trägers der Einrichtung, in der dem Verstorbenen die Leistungen zuteil geworden sind, für die ein vom Sozialhilfeträger noch nicht erfüllter Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Heim nach § 68 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 3 BSHG in Form der Kostenübernahme entstanden ist, mit dem Tode des Berechtigten eine "cessio legis" ein. Eines rechtsbegründenden Verwaltungsakts bedarf es für diesen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht. Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass Frau K. im streitigen Zeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 3 BSHG, der auch den im Altenheim gewährten Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages zur persönlichen Verfügung gemäß § 21 Abs. 3 BSHG umfasste, erfüllt hat. Insoweit ist eine Veränderung der Verhältnisse, wie sie der Beklagte bei Prüfung des Grundantrages im Jahre 1993 angenommen hat, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Frau K. zählte zu den Personen, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim bedurften. Es waren in der Person der früheren Klägerin auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Sozialhilfe gegeben, namentlich war sie nicht in der Lage, sich im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 BSHG selbst - aus eigenem Einkommen und Vermögen - ausreichend zu helfen. Ob es sich bei dem Bescheid vom 3. Dezember 1993 um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt hat mit der Folge, dass er nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 SGB X hatte zurückgenommen und nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X hätte aufgehoben werden können, kann hier dahinstehen, weil Frau K. im Anspruchszeitraum außer den Rentenbezügen über kein die Grenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1b) VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG verfügt hat. Namentlich der bei der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde S. im Rahmen des Grabpflegevertrages eingezahlte und verzinste Geldbetrag verkörperte kein verwertbares Vermögen der früheren Klägerin. Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören u.U. auch Vermögenswerte, deren Verwertung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa Forderungen, die erst nach einer vorherigen Kündigung fällig werden oder sogar erst noch eingeklagt werden müssen, vorausgesetzt dies ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20. Ähnlich wie bei Bausparverträgen oder Lebensversicherungen - vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145 (149/150); OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 (552) m.w.N. - ist auch bei dem vorliegenden Grabpflegevertrag an dessen Kündigung und die bei deren Wirksamkeit mögliche Rückforderung der noch nicht verbrauchten Einlagesumme zu denken. Vgl. auch Müller-Hannemann, Dauergrabpflege und Sozialhilfe, ZfSH/SGB 2000, 715 (716). Der Senat vermag vorliegend für den zur Überprüfung stehenden Zeitraum aber nicht davon auszugehen, die vormalige Klägerin habe den Grabpflegevertrag verwerten müssen. Soweit Frau K. überhaupt ein Kündigungsrecht zugestanden haben sollte, brauchte sie sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalles auf eine solche Kündigung nicht einzulassen. Wie häufig sieht der Grabpflegevertrag hier keine ordentliche Kündigung vor, obwohl es sich um einen Werkvertrag handeln dürfte, der nach § 649 BGB grundsätzlich jederzeit kündbar ist. Da es sich bei der genannten Vorschrift nach allgemeiner Meinung um abdingbares Recht handelt, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U 154/88 -, Juris, bestehen keine Bedenken, dass die ordentliche Kündigung hier im Vertrag konkludent abbedungen werden konnte. Sowohl die Vertragsparteien als auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind von einem solchen Ausschluss der regulären Kündigung ausgegangen bzw. gehen davon aus. Auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung dahingehend, den Vertrag an die Kürzung der Liegezeiten als einer Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen und dadurch einen Betrag von 3.000 DM freizusetzen, kann sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr berufen, da eine solche Möglichkeit nur bei einer Gesamtbereinigung der Angelegenheit im Vergleichswege bestanden hätte. Einen solchen Weg der Vermögensverwertung hat der Beklagte abgelehnt. Auch auf die grundsätzlich eventuell bestehende Möglichkeit der Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund konnte Frau K. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verwiesen werden. Aus den Bestimmungen der §§ 626 Abs. 1, 671 Abs. 2 und 3, 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB wird allerdings der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet, dass Dauerschuldverhältnisse generell auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder individualvertragliche Regelung aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - I ZR 106/96 -, NJW 1999, 1177 (1178), Palandt, BGB, 59. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 18. Das Kündigungsrecht ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Dauerschuldverhältnisse sind insoweit aus wichtigem Grund kündbar, wenn die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet und daher dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist. Vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92 -, NJW 1993, 1972 (1973) m.w.N. Selbst wenn für Frau K. zivilrechtlich im Verhältnis zur Kirchengemeinde S. grundsätzlich die Möglichkeit bestanden haben sollte, den Grabpflegevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, konnte ihr der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht zumuten, eine solche Kündigung auszusprechen. Frau K. war unter den gegebenen Umständen nämlich deshalb sozialhilferechtlich nicht gehalten, auf den Grabpflegevertrag zuzugreifen, weil er der Deckung eines zum notwendigen Lebensunterhalt zählenden Bedarfs diente, den sie wegen der vom Beklagten in dieser Frage eingenommenen Haltung nicht anders befriedigen konnte. Über die Aufzählung in § 12 BSHG hinaus kommt als gleich zu achtender Belang auch die Grabpflege für einen dem Hilfe Suchenden besonders nahe stehenden Verstorbenen in Betracht. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 12 Rn. 43. Dies musste hier für den 1985 vorverstorbenen Lebensgefährten der vormaligen Klägerin angenommen werden, da Frau K. keine anderen Angehörigen oder sonst ihr ähnlich nahestehenden Personen besessen, mit Herrn S. fast 40 Jahre zusammengelebt und ihn auch beerbt hat. Das von ihm ererbte, nicht unbeträchtliche Vermögen hat sie in die Lage versetzt, trotz der hohen Heimkosten für eine gewisse Zeit unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben. Gerade im Alter vermag das Gedenken an den verstorbenen Partner unter Zurücktreten anderer Interessen einen wesentlichen Lebensinhalt darzustellen. Frau K. hat ausdrücklich und nachvollziehbar schon im Verwaltungsverfahren dargetan, dass die Versorgung des Grabes ihres Lebensgefährten für sie elementar und lebenserhaltend war. Ihr Prozessbevollmächtigter hat erstinstanzlich glaubhaft davon berichtet, dass Frau K. mehrfach und nachvollziehbar ihre Suizidabsicht für den Fall geäußert habe, dass der Grabpflegevertrag aufgelöst werden müsse. Dem anzuerkennenden Bedarf, der auf die Pflege des Grabes ihres verstorbenen Lebensgefährten gerichtet war, hat der Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen. Namentlich durfte er die frühere Klägerin wegen der diesbezüglichen Kosten nicht auf die Verwendung ihres Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Form ihrer Sparguthaben verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich der Hilfe Suchende, wenn der Sozialhilfeträger eine Hilfegewährung rechtswidrig ablehnt, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49 (53); Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (133) = FEVS 44, 322 m.w.N. Das bedeutet hier: Hat der Beklagte der vormaligen Klägerin keinen akzeptablen Weg aufgezeigt, zukünftig die Kosten der Grabpflege sicherzustellen, durfte sie an dem Grabpflegevertrag als geeignetem Mittel, den aufgezeigten Bedarf abzudecken, festhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.