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Beschluss

8 A 1017/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.8A1017.01A.00
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Tenor

1. Dem Kläger zu 1. wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D bewilligt.

Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.

2. Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 wird zugelassen.

Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 werden abgelehnt.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen den auf ihre Zulassungsanträge entfallenden Kostenanteil des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Im Übrigen bleibt die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Dem Kläger zu 1. wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D bewilligt. Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt. 2. Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 wird zugelassen. Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 werden abgelehnt. Die Kläger zu 2. und 3. tragen den auf ihre Zulassungsanträge entfallenden Kostenanteil des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Im Übrigen bleibt die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zulassungs- und Berufungsverfahren hat aus den nachstehenden, unter 2a. genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus Düsseldorf sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2b. genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2. a) Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht, wie die Antragsschrift zutreffend aufzeigt, vom Urteil des Senats vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 313, ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 17 f.) war der Kläger zu 1. 1997 Vorstandsmitglied im " ", das vom Verwaltungsgericht als Anlaufstelle für PKK-Sympathisanten angesehen wird. Die Identität des Klägers zu 1. kann durch Einsichtnahme in die Vereinsregisterunterlagen festgestellt werden. Die sich daraus nach der Rechtsprechung des Senats ergebende Verfolgungsgefährdung hat das Verwaltungsgericht deshalb verneint, weil es ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (GA, Bl. 94, Antwort zu Fragen 1 - 3) weder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder anhängiges Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. noch eine Fahndung nach ihm in der Türkei gebe. Mit diesen - zumindest konkludent - aufgestellten zusätzlichen Anforderungen (strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Fahndung) an eine Verfolgungsgefährdung von exilpolitisch Tätigen weicht das Verwaltungsgericht von der zitierten Senatsrechtsprechung ab. Das angegriffene Urteil beruht auch auf dieser Abweichung, weil nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Kläger zu 1. sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre. b) Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die Kläger zu 2. und 3. haben keine Zulassungsgründe hinsichtlich ihres eigenen Verfolgungsschicksals geltend gemacht. Der Verweis der Antragsschrift auf einen Anspruch auf Familienasyl führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Familienasyl nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in der am 1. No- vember 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) - nunmehr - voraussetzt, dass das "stammbe-rechtigte" Familienmitglied unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Zur analogen Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf minderjährige ledige Kinder vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, DVBl. 1999, 175 = NVwZ 1999, 196. Diese Voraussetzung kann nicht durch einen erfolgreichen Zulassungsantrag des Klägers zu 1. erfüllt werden. Die Kläger zu 2. und 3. sind vielmehr darauf verwiesen, nach einer etwaigen unanfechtbaren Anerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigter einen Asylfolgeantrag zu stellen. c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.