Urteil
11 D 113/99.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.11D113.99AK.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Ausbau der Bundesstraße 476 von Bau-km 0,014 bis Bau-km 1,262. Es handelt sich um einen Abschnitt zwischen der geplanten Anschlussstelle zur A 33 und dem Bahnhof B. . Der Kläger ist Eigentümer der Hofstelle V. Straße 17, die südlich des Ausbauabschnitts gelegen ist. Für den Ausbau der B 476 werden Teile der ihm gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke entlang der B 476 in Anspruch genommen. Mit seiner Klage geht es dem Kläger um eine Ersatzzufahrt bei Bau-km 0,830 und eine Viehtrift bei Bau-km 0,865, die er für erforderlich hält, um nördlich der B 476 gelegene Weideflächen nutzen zu können. Außerdem beanstandet er die Lage des geplanten Geh- und Radwegs auf der Südseite der B 476 und das Fehlen einer Lichtzeichenanlage für die Kreuzung der B 476 mit der B 68 und der L 785. Der (früher beigeladene) Landschaftsverband Westfalen-Lippe legte der Bezirksregierung D. mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 die Planunterlagen für den Ausbau der B 476 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 5. Januar 1998 bis 6. Februar 1998 und vom 1. April 1998 bis 6. Mai 1998 bei der Beigeladenen öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde auf § 17 Abs. 4 FStrG hingewiesen. Mit dem am 19. Februar 1998 eingegangenen Einwendungsschreiben forderte der Kläger u.a. die Verlegung des geplanten Radwegs auf die Nordseite der B 476. Auf dieser Seite lägen die Orte B. und L. . Außerdem verlaufe der Geh- und Radweg in Richtung V. auf der Nordseite. Beginnend mit der Einmündung der K 23 müsse der Radweg beidseitig angelegt werden. Diese Kreuzung sei mit einer Lichtzeichenanlage zu versehen. Das Brückenbauwerk über den M. bach mit einer Breite von 5 m diene nach den Planungen auch als Viehtrift. Er lehne das "gewaltige" Bauwerk ab, weil eine Viehtrift an dieser Stelle für ihn unwirtschaftlich sei. Die Stallungen für das Rindvieh befänden sich in südwestlicher Richtung der Betriebsgebäude, und der größte Teil der Weideflächen (Gemarkung B. Flur 55 Flurstücke 26 und 14) mit etwa 16 ha grenze in diesem Bereich nördlich an die B 476. Deshalb sei ein normaler Viehdurchtrieb bei Bau-km 0,865 festzulegen. Im Hinblick auf den Wegfall der vorhandenen Zufahrt bei Bau-km 0,875 fordere er einen Ersatz bei Bau-km 0,830 mit einer Breite von 8 m. Dies sei erforderlich, weil ein Großteil seiner Feldfluren (etwa 20 ha, ein Drittel der Betriebsfläche) in Richtung V. liege. Der Vorhabenträger hielt an der Planung der Brücke über den M. bach fest, die dem landschaftspflegerischen Begleitplan entspreche. Für den Kläger handele es sich im Vergleich mit dem gegenwärtigen Zustand um eine Verbesserung der Verhältnisse, weil er Vieh unter der Brücke auf das nördlich der B 476 gelegene Grünland treiben könne. Eine Viehtrift bei Bau-km 0,865 sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Weil die B 476 in Geländelage verlaufe, sei eine Unterquerung mit beidseitig etwa 25 m langen Rampen erforderlich. Außerdem müsse eine Oberflächenentwässerung mit einer Pumpe angelegt werden. Im Erörterungstermin sagte der Vorhabenträger zu, auf Wunsch des Klägers werde in Bau-km 0,830 eine 6 m breite Zufahrt angelegt. Der Wirtschaftsweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis Nr. 30 werde an vorhandener Stelle (Bau-km 0,900) an die B 476 angeschlossen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führte später das Deckblatt I vom 22. März 1999 in die Planung ein. Die Änderung betrifft die Ausgleichsmaßnahmen. Der Beklagte stellte durch Beschluss vom 27. August 1999 den Plan für den Ausbau der B 476 fest. Er entschied dahin, die Zufahrt Bauwerks-Verzeichnis Nr. 39 sei nicht abzuriegeln und in 6 m Breite mit der vorhandenen Befestigungsart wiederherzustellen. Der Gemeindeweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis Nr. 30 sei in vorhandener Breite und entsprechend der vorhandenen Befestigungsart wieder an die B 476 anzubinden. Er führte unter anderem aus, die Brücke über den M. bach müsse schon aus landschaftspflegerischen Gründen die vorgesehene Durchlassbreite erhalten. Eine Viehtrift an der geforderten Stelle stehe wegen des damit verbundenen Aufwands in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck. Eine nördlich der B 476 gelegene Viehweide des Klägers werde nicht mehr für eine Ausgleichsmaßnahme beansprucht. Ein Aufwand für Umwege und seine Entschädigung sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und werde in das Entschädigungsverfahren verwiesen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 28. September 1999 zugestellt. Der Kläger hat am 27. Oktober 1999 Klage erhoben. Er trägt mit einem am 8. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz vor: Seine Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Viehtrift an der von ihm geforderten Stelle sei nicht unverhältnismäßig aufwendig, weil das Brückenbauwerk über den M. bach deutlich verkleinert werden könne, wenn die dort geplante Viehtrift entfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Planung ein Kostenvergleich zugrunde liege. Die im gerichtlichen Erörterungstermin vom 17. Januar 2001 angestellte Kostenschätzung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die geplante Viehtrift liege an der betriebswirtschaftlich ungünstigsten Stelle. Das Vieh müsse Umwege von etwa 200 m zurücklegen. Es handele sich um häufiger vorkommende Ereignisse, z.B. bei einem notwendigen Wechsel der Weide und der Anlieferung von zusätzlichem Futter. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Mai 2001 macht der Kläger zusätzliche Ausführungen zu Betriebserschwernissen. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. August 1999 - 613-32- 03/772 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die zeichnerische Darstellung einer Viehtrift bei Bau-km 0,865 und führt ergänzend aus: Eine Viehtrift in der Form einer Unterführung koste an der vom Kläger geforderten Stelle voraussichtlich 200.000,- DM bis 250.000,- DM. Bei dieser Kostenschätzung sei die Frage der Entwässerung offen. Eine Viehtrift habe sich im Bereich des M. bach angeboten, der aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes geöffnet werden solle. Das geplante Brückenbauwerk sei nicht wegen der Viehtrift größer dimensioniert worden. Allerdings habe die Viehtrift Auswirkungen auf die Vegetation. Eine Zufahrt sei abweichend vom Planfeststellungsbeschluss bei Bau-km 0,830 mit einer Breite von 6 m angelegt worden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines vom Kläger bezeichneten Mangels rechtswidrig. Der Senat hat im Hinblick darauf, dass der Kläger von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist, eine nähere Überprüfung dieses Beschlusses durchgeführt und untersucht, ob die vom Kläger innerhalb der Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6 b des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - zur Verfügung stehenden Frist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Vgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129). Solche Rügen greifen hier nicht durch. Der Kläger wirft nicht die Fragen auf, ob die vom Beklagten festgestellte Planrechtfertigung vorliegt oder ob das Vorhaben zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts verletzt. Er wendet sich allein gegen die fernstraßenrechtliche Abwägungsentscheidung des Beklagten. Bei ihr sind aber keine Fehler festzustellen, die offensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Ja- nuar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341) - zu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die die erstrebte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren erhobene Forderung, die Kreuzung der B 476 mit der B 68 und der L 785 mit einer Lichtzeichenanlage zu versehen, bezieht sich nicht auf den planfestgestellten Abschnitt. Es handelt sich auch nicht um eine Folgemaßnahme, die bei der Planfeststellung des hier maßgebenden Abschnitts nicht unbewältigt bleiben dürfte, so dass schon von daher kein Abwägungsfehler vorliegt. Außerdem bezog sich die innerhalb der Einwendungsfrist erhobene Einwendung auf die Einmündung der K 23. Diese Einwendung ist dahingehend beschieden worden, dass vorsorglich Leerrohre zu verlegen seien, es im Übrigen aber um eine verkehrslenkende Maßnahme außerhalb der Planfeststellung gehe. Dem setzt die Klage nichts entgegen. Die Beanstandung zur Lage des Geh- und Radwegs betrifft die Trassenwahl. In dieser Hinsicht ist ebenfalls kein Abwägungsfehler ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, dass eine andere Trasse in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist, ob die Bindungen des Abwägungsgebots beachtet sind. Aus diesem Gebot lässt sich einerseits die Forderung ableiten, rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein rechtserheblicher Fehler unterläuft der Planfeststellungsbehörde bei der Trassenwahl andererseits erst dann, wenn sich eine bestimmte andere Lösung anbietet, die sich als Planungsalternative nach Lage der konkreten Verhältnisse "aufdrängen" musste oder unberücksichtigt blieb, obwohl sie zumindest "nahe lag". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118 (124). Die vom Kläger bevorzugte Verlegung des Geh- und Radweges auf die Nordseite der B 476 drängte sich nicht auf. Der Geh- und Radweg verläuft zwar von V. aus in Richtung auf den planfestgestellten Abschnitt auf der Nordseite der B 476. Östlich des hier planfestgestellten Abschnitts - entlang der L 785 - ist der Geh- und Radweg jedoch auf der Südseite angelegt. Der Beklagte hat einer einheitlichen Linienführung des Geh- und Radweges auf der Südseite der B 476 den Vorzug gegeben und die Gemeindestraßen "E. " und "H. Weg" als vorhandene Zwangspunkte angesehen, um Fußgänger und Radfahrer von der Nordseite der B 476 auf die Südseite zu führen, weil es sich bei diesen Gemeindestraßen um ausgewiesene Geh- und Radwege handele und deshalb bereits Kreuzungsverkehr bestehe. Der Hinweis des Klägers auf Siedlungsgebiete nördlich der B 476 (B. und L. ) beschreibt keinen Sachverhalt, bei dem sich eine nördliche Führung des Geh- und Radweges aufgedrängt hätte. Hinsichtlich der Zufahrt Nr. 39 des Bauwerksverzeichnisses hat der Planfeststellungsbeschluss zwar eine Festsetzung getroffen, die im Widerspruch zur Forderung des Klägers und der Zusage des Vorhabenträgers im behördlichen Erörterungstermin steht. Der Kläger ist durch die Entscheidung jedoch nicht mehr beschwert. Nach den Angaben des Beklagten im gerichtlichen Erörterungstermin vom 17. Januar 2001 ist die Ersatzzufahrt an der vom Kläger gewünschten Stelle angelegt worden. Die Ersatzzufahrt hat zwar nur eine Breite von 6 m erhalten, während der Kläger eine Breite von 8 m für notwendig gehalten hat. In dieser Hinsicht besteht jedoch kein Anlass zu weiteren Ausführungen, nachdem der Kläger die Änderung der Planung (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG NRW) in diesem Punkt nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen hat. Soweit es die Brücke über den M. bach und die Forderung des Klägers betrifft, bei Bau-km 0,865 eine Viehtrift anzulegen, liegen keine offensichtlichen Abwägungsfehler vor, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Die Kritik des Klägers, das Brückenbauwerk sei überdimensioniert, verfängt nicht. Mit dem M. bach setzt sich der planfestgestellte landschaftspflegerische Begleitplan vom 24. Oktober 1997 eingehend auseinander. In diesem Plan, der insoweit durch das Deckblatt I nicht geändert worden ist, wird ausgeführt, dass der M. bach im Zuge des Ausbaus der B 476 in einem Teilabschnitt überbaut wird. Zum Ausgleich für Wert- und Funktionsverluste soll die (bestehende) Verrohrung eines Teilabschnitts beseitigt werden (Maßnahme A 13). Außerdem sollen Uferrandstreifen entlang dieser Teilstecke angelegt werden (Maßnahme A 14). Durch den Bau eines Brückenbauwerks über den M. bach mit einer lichten Weite von 5 m soll das Ausmaß der Beeinträchtigung des Fließgewässers im Rahmen seiner Überquerung verringert und die Durchgängigkeit für terrestrische, amphibische und aquatische Organismen gewährleistet werden (Maßnahme V 2). Der Beklagte hat mit dem Planfeststellungsbeschluss diesen Erfordernissen Rechnung getragen. Die Forderung des Klägers, bei Bau-km 0,865 eine Viehtrift anzulegen, ist mit Erwägungen zurückgewiesen worden, die nicht offensichtlich mangelhaft sind (§ 17 Abs. 6 c FStrG). Auszugehen ist davon, dass das planungsrechtliche Abwägungsgebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen, auch dann verletzt sein kann, wenn das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Wegeverbindung nicht mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht im Abwägungsvorgang gewürdigt oder nicht im Abwägungsergebnis berücksichtigt worden ist. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Belange beschränken sich nicht auf subjektive öffentliche Rechte, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG, ergeben. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Vgl. zu der anlässlich einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung verfügten Aufhebung eines Bahnübergangs BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, NVwZ-RR 1996, 557 (558). Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörenden Betriebsflächen ist ein abwägungserheblicher Belang. Vgl. zu § 17 Abs. 4 FStrG BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 18.88 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 6. Dem Vorbringen des Klägers im Einwendungsschreiben vom Februar 1998 konnte der Beklagte nichts dafür entnehmen, dass die nördlich der B 476 gelegenen Weideflächen des Klägers wegen der Straßenplanung schlechter erreichbar sein würden. Eine solche Verschlechterung musste sich dem Beklagten auch keineswegs aufdrängen. Vor Durchführung des planfestgestellten Vorhabens war der Kläger beim Viehtrieb auf die Überquerung der B 476 unter Beachtung der Grundregeln des § 1 StVO (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 StVO) angewiesen. Vgl. zu den Anforderungen etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 2 § 28 StVO RdNr. 16. Diese Möglichkeit bleibt ihm auch künftig, zumal bei Bau-km 0,830 eine Zufahrt zur B 476 zur Verfügung steht, die sich auch für den Viehtrieb eignet. Weil der Beklagte entschieden hat, dass der gemeindliche Wirtschaftsweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis Nr. 30 nicht - wie ursprünglich vorgesehen - abgeriegelt, sondern wieder an die B 476 angebunden wird, kann der Kläger von der bezeichneten Zufahrt aus über einen nur 70 m langen Abschnitt der B 476 den Wirtschaftsweg erreichen, der an seine Flurstücke 14 und 26 grenzt. Damit ist der Einwand des Klägers entkräftet, er müsse unzumutbare Umwege zurücklegen, um zu seinen in Richtung V. gelegenen Weideflächen zu gelangen. Zur Zumutbarkeit eines Versatzes von 150 m vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, a.a.O. Dass erst der planfestgestellte Ausbau der B 476 eine Verkehrsdichte zulässt, die einen Viehtrieb ausschließt, hatte der Kläger in seiner Einwendung nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Damit ist eine wesentliche Verschlechterung der Möglichkeiten des Viehtriebes für den Kläger infolge des Vorhabens nicht erkennbar. Vielmehr steht ihm nunmehr im Bereich des Brückenbauwerks über den M. bach zusätzlich ein Durchlass zur Verfügung, den er als Viehtrift nutzen kann. Er kann auf diese Weise von den südlich der B 476 gelegenen Stallungen aus z.B. die nördlich der B 476 gelegene Weide auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 55 Flurstück 67 erreichen, ohne einen Umweg machen zu müssen und vom Straßenverkehr beeinträchtigt zu werden. Dieser Vorteil kann sogar den Nachteil eines Umweges aufwiegen, der bei der Bewirtschaftung der Flurstücke 14 und 26 zurückgelegt werden muss, wenn der Kläger nicht die bereits beschriebene Überquerungsmöglichkeit, sondern die Viehtrift nutzt. Die Viehtrift steht dem Kläger auch rechtlich gesichert zur Verfügung. Nach den planfestgestellten Planungen soll der M. bach zwar im Eigentum der Beigeladenen verbleiben und die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin eines Randstreifens entlang dem M. bach werden. Außerdem soll die aufzugebende Fläche der B 476 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und rekultiviert werden, so dass die Hofstelle des Klägers von der nördlich der B 476 gelegenen Weide durch "fremdes" Eigentum getrennt ist. Dies stellt jedoch eine Nutzung des Durchlasses als Viehtrieb nicht in Frage. Dieser Nutzung trägt nämlich bereits der landschaftspflegerische Begleitplan vom 24. Oktober 1997 mit der Maßnahme V 1 Rechnung. Danach soll durch Weidezäune entlang dem Gewässer und im Abstand von 2 m sichergestellt werden, dass Weidevieh (vom Grundstück des Klägers aus) auf nördlich der B 476 gelegene Weideflächen gelangen kann, ohne dass das Brachland und das Gewässer übermäßig durch Kot beeinträchtigt werden. Die Einzäunung einer Viehtrift ist auch im Deckblatt I vorgesehen. Der früher beigeladene Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mit Bindung für die Bundesrepublik Deutschland zu den Einwendungen des Klägers dahingehend Stellung genommen, für den Kläger entstehe die Möglichkeit, Vieh unter der Brücke in Richtung auf die Viehweide zu treiben. Damit besteht auch ohne eine dingliche Sicherung oder eine Widmung als Weg eine hinreichend gesicherte Nutzungsmöglichkeit. In dieser Hinsicht bestand auch im Erörterungstermin vom 17. Januar 2001 Einvernehmen. Bei dieser Sachlage durfte sich der Beklagte abwägungsfehlerfrei für die Verwirklichung der Planung entscheiden. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel liegt insbesondere nicht darin, dass der Beklagte die Wirtschaftlichkeit der Viehtrift im Bereich des M. bach nicht unter den Gesichtspunkten gewürdigt hat, die der Kläger im Schriftsatz vom 21. Mai 2001 angesprochen hat. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, die Eignung der vom Vorhabenträger angebotenen Viehtrift näher zu untersuchen, weil der Kläger in dem insoweit maßgebenden Einwendungsschreiben lediglich behauptet hatte, die Viehtrift sei wegen des Umwegs unwirtschaftlich. Dieser Einwand konnte - wie bereits ausgeführt worden ist - abwägungsfehlerfrei überwunden werden. Es kommt hinzu, dass ein etwaiger (offensichtlicher) Abwägungsmangel hinsichtlich der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Falle des Klägers allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung hätte führen können (vgl. §§ 17 Abs. 6 c Sätze 1 und 2 FStrG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW), den der Kläger aber gar nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht hat und vom Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei dem hier rechtskundig vertretenen Kläger nicht - als Minus - umfasst ist. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103. Ein Anspruch auf Planergänzung - gerichtet auf die Anlage einer Viehtrift an der vom Kläger gewünschten Stelle - hätte im Übrigen daran scheitern müssen, dass - wie oben dargelegt - eben keine unzumutbare Verschlechterung der Erreichbarkeit durch das planfestgestellte Vorhaben eingetreten ist. Danach bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anlass, den Beweisantritten im Schriftsatz vom 21. Mai 2001 nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen - des früher beigeladenen Landschaftsverbandes und der noch beigeladenen Stadt B. - sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.