Urteil
6d A 2423/99.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.6D.A2423.99O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen einschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen einschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt. Gründe: I. Der am 27. Dezember 19 geborene Beamte absolvierte nach Beendigung der Volksschule eine Bäckerlehre, die er im Juli 1970 abschloss. Im Anschluss an diesen Ausbildungszeitraum arbeitete er bis zum März 1972 in einem Bäckereibetrieb. Vom April 1972 bis zum März 1976 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und erreichte dort den Rang eines Stabsunteroffiziers. Nach der Bundeswehrzeit war er bis Juli 1976 Schüler einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte in C. . Vom Juli 1976 bis zum September 1976 war der Beamte ohne Beschäftigung. Im Zeitraum Oktober 1976 bis März 1979 arbeitete er als Fahrlehrer. Am 2. April 1979 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte am 1. Oktober 1980. Die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister datiert vom 1. April 1982. Zu diesem Zeitpunkt wechselte er von der Bereitschaftspolizei Abteilung V C1. zum Polizeipräsidenten E. , bei dem er Verwendung im Posten- und Streifendienst fand. Am 18. Oktober 1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 2. April 1984 wechselte der Beamte zur Kreispolizeibehörde L. und versah seinen Dienst bei der Polizeistation L1. . Eine weitere Beförderung zum Polizeimeister erfolgte zum 1. April 1985. Die zeitlich letzte Beförderung zum Polizeiobermeister datiert vom 9. August 1989. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 12. Januar 1994 versah der Beamte weiterhin seinen Dienst bei der Polizeistation L1. . Die letzte Beurteilung des Beamten vom 30. Juni 1989 weist als Gesamturteil aus, dass die Gesamtleistungen des Beamten über dem Durchschnitt lagen. In der Rubrik "charakterliche Veranlagung" heißt es, dass der Beamte "im allgemeinen zuverlässig, diszipliniert" sei. Auch nach den vorhergehenden Beurteilungen lagen die Leistungen "über dem Durchschnitt". Der Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster und zweiter Ehe jeweils einen Sohn im Alter von 25 bzw. 10 Jahren. Der Beamte erhält Bezüge nach Besoldungsgruppe A 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 1994 wurden zunächst 10 % der Bruttobezüge einbehalten. Aufgrund der weiteren Verfügung vom 25. März 1994 werden derzeit 5 % der Bruttobezüge einbehalten. Der Beamte erhält danach monatlich 3.355,25 DM netto zuzüglich Kindergeld (Stand Februar 1999). Er führt als Fahrlehrer Sonderfahrten durch und erteilt im Rahmen dieser Tätigkeit monatlich etwa 10 bis 15 Fahrstunden. Die monatlichen Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit liegen unter 630,00 DM. Die Ehefrau des Beamten ist ausgebildete Textilingenieurin. Sie war seit Anfang 1993 arbeitslos. Zwischenzeitlich fand sie nur vorübergehend eine Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosenhilfe. Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 - 612 Ls 32 Js 126/94 (97/94) - wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens wurde gegen den Beamten durch Einleitungsverfügung vom 12. Januar 1994 des Oberkreisdirektors L. , Kreispolizeibehörde L. , das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine weitere Verfügung vom 11. Februar 1994 enthielt eine Erweiterung der Vorwürfe hinsichtlich unberechtigten Munitionsbesitzes. Die abschließende Anhörung des Beamten zu den Vorwürfen erfolgte am 30. Juni 1995. Mit der am 26. April 1996 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen zu haben, indem er 1. am 9. Dezember 1993 in L2. einen Ladendiebstahl beging und dabei eine polizeiliche Dienstpistole mit sich führte, wofür er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, und 2. entgegen dienstlicher Anordnung neben der seitens der Kreispolizeibehörde L. zur Verfügung gestellten Dienstpistole nebst Munition weitere Munitionsbestände besaß. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: "1. Die Hauptverhandlung hat zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift folgenden Sachverhalt ergeben: In dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 - 612 Ls 97/94 (32 Js 126/94 StA) - heißt es unter anderem: "Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der schon zweimal in den Jahren 1991 und 1993 Strafverfahren wegen Diebstahls von Zeitungen bzw. Kerzen hatte - die Verfahren wurden gem. § 153 bzw. 153a StPO eingestellt - steht zur Überzeugung des Gerichts folgendes fest: Der Angeklagte brachte sich 1981 oder wenig später auf von ihm nicht näher dargestellte Weise in den Besitz einer polizeilichen Dienstpistole X. PPK, Kaliber 7,65 Nr. 188081, bald danach auch von 14 Schuß Munition in zwei Magazinen. Über die Jahre hielt der Angeklagte diese halbautomatische Waffe mit einer Länge von weniger als 60 cm in diversen Verstecken, zuletzt in seiner Wohnung, aus der er sie nebst Munition am 9.12.1993 anläßlich einer privaten Fahrt nach L2. herausnahm und in seinen PKW legte, um sicher zu sein, daß die Waffe nicht von seinem Sohn gefunden werde. In einem Spannungsverhältnis zu seiner Familie suchte er auf seinem Weg durch die L3. Geschäfte vergeblich nach vorweihnachtlicher Stimmung, kehrte nach dem Anblick verdächtiger Personen zu seinem abgestellten PKW zurück, nahm daraus Waffe und Munition, ein Magazin in die Pistole eingeführt ohne Durchladung und steckte die Waffe in seine Kleidung, bevor er wieder herumging. Gegen 13.00 Uhr war er in den Geschäftsräumen der Fa. X1. an der I. Straße, als er eine Flasche Parfüm im Verkaufswert von 38,00 DM aus ihrer Verpackung nahm, sie in seine Jackentasche steckte und die Geschäftsräume ohne Bezahlung verließ. Nachdem er kurz ein weiteres Geschäft aufgesucht hatte, wurde er von dem Hausdetektiv der Fa. X1. angesprochen, den er schon gleich nach der Wegnahme als solchen erkannt hatte; er folgte ihm in dessen Büro, gab das Parfüm zurück, wies sich aus und war schon wieder entlassen, als ein Mitarbeiter des Detektivs den Verdacht äußerte, der Angeklagte führe in der Gesäßtasche eine Waffe. Der dazu wieder angesprochene Angeklagte gab Waffe und Munition heraus. Herbeigerufene Polizeibeamte nahmen den Angeklagten mit. ... Bezüglich des Diebstahls ist das Gericht nach dem durch Privatgutachten gestützten Vorbringen des Angeklagten im Sinne verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es ist danach für möglich zu halten, daß der Angeklagte die Diebstahlstat - wie die früheren einschlägigen Fehlverhalten, nach denen er eine Psychotherapie aufgenommen hat - in einem Zustand des Strebens nach Selbstbestrafung begangen hat, nachdem er jeweils in schwere familiäre Konflikte geraten war. Konnte danach gem. §§ 21, 49 StGB insoweit von der gesetzlichen Mindeststrafe statt von der in § 244 StGB vorgesehenen Mindeststrafe ausgegangen werden, so war die Strafe insgesamt aus §§ 53 Abs. 1 Ziffer 3 a, 35 Abs. 1 WaffG mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen. Hinsichtlich dieses nachhaltig verübten Verstoßes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Angeklagten." Der Beamte räumt die im Strafurteil niedergelegten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ein. Er weist allerdings darauf hin, daß er zum Zeitpunkt des Diebstahls an einer schweren, im Wiederholungsfall auftretenden posttraumatischen Belastungsstörung von erheblichem Krankheitswert gelitten habe. Zur Herkunft der beim Diebstahl verwendeten Waffe nebst Munition gab der Beamte in der Vernehmung des förmlichen Untersuchungsverfahrens an: Er habe ungefähr im Jahre 1981 seine Ausbildung in C1. bei L2. gemacht. Er sei Jahrgangsältester gewesen, was soviel bedeute wie Klassensprecher. In dieser Funktion habe er den Schlüssel für den Klassenraum gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, den Raum zu kontrollieren, z. B. daraufhin, ob die Fenster geschlossen seien. An einem Freitag sei er noch einmal in einen Klassenraum gegangen, um sich ein Buch mitzunehmen. Dabei habe er auch die Fenster kontrolliert. An einem Fenster habe er hinter dem Vorhang auf dem Fensterbrett eine Waffe gefunden. Es habe sich um die Waffe gehandelt, die er beim Ladendiebstahl mit sich geführt habe. Freitags seien üblicherweise die Waffen gereinigt worden. Sie seien dann in der Waffenkammer aufbewahrt worden. Wie diese Waffe auf das Fensterbrett gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe mit auf seine Stube genommen, die Waffenkammer sei schon verschlossen gewesen. Als Auszubildende hätten sie keine Waffen haben dürfen, so daß er Angst gehabt habe, sich seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Er habe auch im Geschäftszimmer niemanden mehr angetroffen. Da es bereits verschlossen gewesen sei, sei er davon ausgegangen, daß wegen des bevorstehenden Wochenendes niemand mehr dagewesen sei. Er habe damals vermutet, daß die Waffe bei der Waffenreinigung liegengeblieben sei. Er habe vor dem Hintergrund der hierarchischen Umgangsformen Angst gehabt vor Repressalien, da er ja als Auszubildender keine Waffe habe besitzen dürfen. Er habe zwar anfangs den Gedanken gehabt, die Waffe nur über das Wochenende aufzubewahren. Am folgenden Montag sei die Hemmschwelle, zum Vorgesetzten zu gehen, jedoch noch größer gewesen. Er habe befürchtet, daß eine Erklärung als nicht ausreichend erachtet werde. Er habe sich in erster Linie schützen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Waffe zu behalten. Je länger jedoch der Zeitraum geworden sei, in dem er die Waffe besessen habe, desto schwieriger sei ihm erschienen, den Sachverhalt zu erklären. Von einer Revision habe er nichts bemerkt. Er sei auch niemals nach der Waffe gefragt worden. Er habe sie in wechselnden Verstecken aufbewahrt, um sie vor fremdem Zugriff zu sichern. Zuletzt habe er sie unter dem Reserverad im Kofferraum seiner Autos aufbewahrt. Ihm sei im nachhinein bewußt, daß die Waffe nicht berechtigt in seinen Besitz gelangt sei. Er habe sie jedoch im Augenblick des Fundes nicht behalten wollen. In der Hauptverhandlung führte der Beamte ergänzend aus: Er habe seinerzeit bei der Ausbildung die Waffe in einem kaputten Karton gefunden und sie dann in einen Holster gesteckt; die dazugehörige Munition sei immer bei der Waffe gewesen. Das Holster habe er geschenkt bekommen. 2. Zu Punkt 2) der Anschuldigungsschrift hat die Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt ergeben: Nachdem dem Beamten mit Verfügung vom 12. Januar 1994 die Weiterführung der Dienstgeschäfte untersagt worden war, entnahm der Dienststellenleiter die Dienstwaffe, zwei Magazine nebst dazugehöriger Munition dem Waffenfach des Beamten. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, daß sich neben der dienstlich gelieferten Munition weitere Munitionsbestände ungeklärter Herkunft im Waffenfach befanden. Im einzelnen handelte es sich um 100 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in vier Paketen), um 106 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Dose), um 16 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Klarsichtschachtel) und um 13 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Medikamentendose). In der Vernehmung des förmlichen Disziplinarverfahrens führte der Beamte dazu aus: Er habe die Munition gegen Ende 1982 in E. von einem Kollegen bekommen. Er sei damals im Einzeldienst gewesen, und der Kollege sei sein Streifenführer gewesen. Dieser sei im Jahre 1993 verstorben. Während der gemeinsamen Streifenfahrten hätten beide des öfteren über ihre Bundeswehrzeit gesprochen. Dabei habe man sich auch über Munition und Waffen unterhalten. Der Kollege habe erzählt, daß er noch Restbestände an Munition aus der Bundeswehrzeit aufbewahre, die er aber los sein wolle. Die Bundeswehr habe nach seinen, des Beamten, Erfahrung auch das Kaliber 7,65 mm benutzt. Er selber sei an Waffen dieses Kalibers ausgebildet worden. Der Kollege habe ihn gefragt, ob er nicht Verwendung für die Munition habe. Er habe daraufhin die Munition entgegengenommen und in seinen Dienstspind deponiert. Die Munition sei damals schon so verpackt gewesen, wie man sie jetzt gefunden habe. Er habe sie zwischenzeitlich nur einmal angerührt. Das sei bei seinem dienstlichen Umzug von E. in die Dienststelle nach L1. im Jahre 1984 gewesen. Auch in L1. habe er die Munition im Waffenfach ganz hinten deponiert. Er habe ursprünglich den Gedanken gehabt, diese Munition an zwei Jäger weiterzugeben, die ihm privat bekannt seien. Dieser Plan sei jedoch so wenig konkret gewesen, daß er ihn nicht unmittelbar in die Tat umgesetzt habe. Im weiteren Zeitverlauf sei einer der beiden Jäger weggezogen. Den anderen habe er nur noch selten gesehen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, daß er Sachverhalt, soweit er sich aus den Angaben des Beamten ergibt, unrichtig sein könnte, ..." In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe. Der Beamte habe im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 S. 3; 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes zur Verfolgung und Aufklärung strafbarer Taten berufen sei, gehöre es, nicht selbst gegen Strafgesetze zu verstoßen. Als besonders ansehensschädigend werde es empfunden, wenn ein Polizeibeamter selbst einen Diebstahl begehe und dabei eine Waffe bei sich führe. Ebenso verhalte es sich mit dem Besitz weiterer Munitionsbestände durch den Beamten. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Das ergebe sich aus dem Strafurteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994. Die tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils seien gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW bindend, weil das Strafurteil hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beamten auf diesen Feststellungen beruhe. Danach sei hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen von verminderter Schuldfähigkeit sowie bezüglich des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des unberechtigten Munitionsbesitzes von uneingeschränkter Schuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer habe keinen Anlass, gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NW die nochmalige Prüfung der Feststellungen des Strafgerichts zur Schuldfähigkeit zu beschließen. Das Strafurteil enthalte keine unzulänglichen, widersprüchlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden, nicht zum Straftatbestand gehörenden oder unschlüssigen Feststellungen. Das Strafgericht habe sich zur Feststellung der Schuldfähigkeit auf das durch den Beamten selbst beigebrachte Privatgutachten gestützt. Daher gehe der im vorliegenden Verfahren gegebene Hinweis des Beamten auf die im Zeitpunkt des Diebstahls vorhandene posttraumatische Belastungsstörung von erheblichem Krankheitswert ins Leere. Die diesbezügliche Schilderung der Belastung des Beamten durch Unfallsituationen lege auch nicht im Ansatz dar, dass die auf einem wissenschaftlichen Gutachten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts etwa unzulänglich wären oder gegen Denkgesetze verstießen. Demnach könne auch der auf Klärung der Schuldfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten gerichtete Hilfsbeweisantrag keinen Erfolg haben. Das Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Durch den Diebstahl mit Waffen und den unberechtigten Besitz von Munition habe er im Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft versagt. Er sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei sei die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Ein Polizeibeamter, der unter den Augen eines Kaufhausdetektivs und unter Mitnahme einer im Holster getragenen, unterladenen und damit jederzeit kurzfristig einsetzbaren Schusswaffe selbst strafbare Handlungen begehe, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, dass er in der Regel für den Polizeidienst nicht länger tragbar sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beamte durch den langjährigen Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt habe, über unabsehbare Zeit hinweg seine Dienstpflichten zu missachten. Darüber hinaus werde durch den Diebstahl auch das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes nach außen in Frage gestellt. Tatumstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz der schweren Verfehlung von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, lägen nicht vor. Insbesondere scheide eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat schon deshalb aus, weil der Beamte den Diebstahl nach eigenen Angaben gezielt begangen habe und zudem schon zuvor durch zwei kleine Diebstahlsfälle in Erscheinung getreten sei. Auch der verminderten Schuldfähigkeit in bezug auf den Diebstahl mit Waffen komme keine entscheidende Bedeutung zu. Sei nämlich ein beschuldigter Beamter unabhängig vom Grad seiner Schuld objektiv untragbar geworden, dann müsse die verminderte Schuldfähigkeit ohne jeden Einfluss auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bleiben. Das sei dann unzweifelhaft, wenn sich ein Beamter über für ihn leicht erkennbare Pflichten hinwegsetze, was hier der Fall sei. Selbst bei eingeschränkter Schuldfähigkeit wisse jeder Polizeibeamte genau, dass man in einem Kaufhaus nicht stehlen dürfe, erst recht nicht wenn dabei eine einsatzfähige Waffe getragen werde. Dem mit dem Hilfsbeweisantrag vorgetragenen Aspekt, dass eine Wiederholung der vorgeworfenen Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, komme unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkte Berufung des Beamten, mit der er in erster Linie einen Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme erstrebt. Der Beamte räumt den äußeren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten ein. Er beruft sich jedoch darauf, dass er zum Zeitpunkt des Ladendiebstahls hochgradig krank und schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere habe er an diesem Tage an einem posttraumatischen Schock gelitten, der auf einen polizeilichen Einsatz mit Erstehilfeleistung anlässlich eines Verkehrsunfalls mit schwer verletzten Personen am Vortage aufgetreten sei. Bei diesem Einsatz habe er, der Beamte, geradezu "im Blut waten" müssen. Seine psychische Belastung sei ferner dadurch verstärkt worden, dass er auch früher häufig dafür eingesetzt worden sei, Todesnachrichten oder Nachrichten über schwere Verletzungen an die Verwandten von Opfern zu überbringen. Das Strafurteil des Amtsgerichts L2. sei ein unvollständiges Urteil und deshalb nicht bindend im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW. Denn dem Gericht sei lediglich ein kleiner Teil der in seiner Person bestehenden Probleme bekannt gewesen. So seien insbesondere seine sich verstärkenden familiären Probleme bekannt gewesen, nicht jedoch die zum posttraumatischen Schock führende Unfallsituation. Weiterhin werde eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt, soweit die Disziplinarkammer die Hilfsbeweisanträge zurückgewiesen habe. Das betreffe insbesondere die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines die Schuldfähigkeit ausschließenden posttraumatischen Schockzustandes. Auch in den beiden anderen Diebstahlsfällen seien belastende Situationen mit schwerverletzten Personen vorausgegangen. Im Übrigen habe das Gericht auch die Umstände der Tat und seine Gesamtpersönlichkeit sowie sonstige mildernde Umstände nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, insbesondere die langjährigen guten dienstlichen Leistungen, die familiären Schwierigkeiten sowie den Umstand, dass er, der Beamte, sich seine psychische Erkrankung durch unbewältigte Diensteinsätze zugezogen habe. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beamte ein unter dem 16. Januar 2001 erstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie vorgelegt, welches von dem Direktor des Instituts Prof. Dr. H. G. und der Diplom- Psychologin L4. N. -Q.------ring erstellt worden ist und sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten am 9. Dezember 1993 verhält. Der Beamte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf Freispruch zu erkennen, hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht komme. II. Die zulässige Berufung des Beamten ist teilweise begründet. Sie führt zwar nicht zu einem Freispruch, jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Kürzung der Dienstbezüge um 5 v.H. auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbeschränkt mit der Folge, dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Dabei unterliegt der äußere Ablauf der von der Disziplinarkammer festgestellten Verfehlungen des Beamten schon deshalb keinem Zweifel, weil er das objektive Geschehen des Diebstahls mit Waffen und des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie den unberechtigten Munitionsbesitz ohne Einschränkungen einräumt. Der Senat legt demnach zum objektiven Tathergang die bereits von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen zugrunde. Dabei besteht allerdings Anlass, klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift, insbesondere nach der Formulierung der Anschuldigungsformel, nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den beiden dem Beamten vorgeworfenen Komplexen des Diebstahls mit Waffen und des unberechtigten Munitionsbesitzes dem Verstoß gegen das Waffengesetz über das verbotene Beisichführen der Waffe bei dem Diebstahl hinaus eine eigenständige Bedeutung im Sinne eines gesonderten Anschuldigungskomplexes zukommen soll. Dem steht bereits entgegen, dass die von dem Beamten geschilderte ungewöhnliche Art und Weise der Besitzerlangung dieser Waffe lediglich zur Erläuterung ihrer Herkunft herangezogen wird. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ein gesonderter Anschuldigungspunkt formuliert worden wäre. Des Weiteren wird das Beisichführen einer polizeilichen Dienstpistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis in der Anschuldigungsschrift mehrfach mit dem Diebstahl verknüpft, so dass davon auszugehen ist, dass sich der angeschuldigte Vorwurf insoweit darauf beschränkt, dass der Beamte bei dem Diebstahl eine Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis bei sich führte. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass sich das angeschuldigte Beisichführen der Waffe nicht auf den sehr engen Zeitraum der unmittelbaren Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt, sondern das gesamte mit dem Diebstahl zusammenhängende Handlungsgeschehen erfasst, also zumindest schon das erstmalige Betreten des Kaufhauses X1. in der L3. Innenstadt am 9. Dezember 1993 bis zum Auffinden der Waffe durch die Kaufhausdetektive. Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, das der Beamte hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des unberechtigten Munitionsbesitzes schuldhaft handelte und insoweit keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit vorlagen. Hingegen folgte der Senat der Disziplinarkammer nicht, soweit diese bezüglich der Begehung des Diebstahls mit Waffen verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat. Vielmehr geht der Senat insoweit zugunsten des Beamten von dessen Schuldunfähigkeit aus. Dies hat zur Folge, dass eine Begehung dieses Delikts disziplinarrechtlich nicht in Ansatz gebracht werden kann. Der Senat hat sich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NW von den Feststellungen des Strafgerichts zur Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der angeschuldigten Diebstahlstat gelöst. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B 2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -. Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - zum Beispiel neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N. Vorliegend stießen die Feststellungen des Strafgerichts zur bejahten - verminderten - Schuldfähigkeit des Beamten bezüglich des Diebstahls mit Waffen aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin N. -Q.------ ring - also aufgrund eines neuen Beweismittels, das dem Strafgericht nicht zur Verfügung stand - auf erhebliche Zweifel. Wie sich aus dem von der Sachverständigen erläuterten Gutachten ergibt, befand sich der Beamte damals in einer ausgeprägten Depression. Hinzu kamen akute Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf Ereignisse in der Kindheit und Jugend, aber auch auf traumatische Erlebnisse als Polizeibeamter, zum Beispiel Verkehrsunfälle mit schwer verletzten Personen, zurückzuführen ist. Die Symptome dieses Syndroms äußerten sich etwa in Schlafstörungen, wiederkehrenden Bildern und Gedanken an traumatische Erlebnisse, entsprechenden Träumen, psychosomatischen Magenbeschwerden, Verhaltensstörungen und dissoziativen Gefühlszuständen. Es kommt hinzu, dass unmittelbar vor dem Diebstahl mehrere belastende Faktoren zusammenwirkten. Der Beamte litt an einem akuten Schlafdefizit. Er hatte vor dem Diebstahl drei Tage in Folge Nachtdienst und war in diesem Zeitraum auf insgesamt nur zehn Stunden Schlaf gekommen, was sich psychisch destabilisierend auswirkte. Außerdem hatte er in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1993 einen psychisch belastenden Einsatz, bei dem er schwer verletzte, stark blutende Unfallopfer bergen musste. Schließlich war es vor der Tat zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen, die mit einer Trennung gedroht hatte. In dieser Gesamtsituation handelte es sich bei der Tat nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten um eine Art "Verzweiflungstat", die zur Entlastung einer Affektspannung und zur kompromisshaften Lösung einer als unerträglich erlebten Belastungssituation erfolgte. In dem schriftlichen Gutachten, auf das sich die Sachverständige bezogen hat, heißt es dazu im Einzelnen: "Wie zuvor ausführlich dargelegt, ist im Falle von Herrn K. H1. davon auszugehen, daß er durch seine dienstbedingte Konfrontation mit Gewalt- und Unfallopfern eine sogenannte stellvertretende Traumatisierung erlitten hat. Diese traf jedoch zusätzlich auf eine Persönlichkeit, die durch mehrere schwere Traumatisierungen in der Vorgeschichte geprägt wurde. Vor diesem Hintergrund muß bei Herrn H1. von einem traumatischen Prozeß ausgegangen werden, der durch die dienstliche Situation eine erhebliche Verschlimmerung erfuhr. Neben der dienstlichen Belastung - durch die immer wieder zu leistende Arbeit als Traumahelfer - kommt bei Herrn H1. ein weiterer wesentlicher Belastungsaspekt hinzu, nämlich die Konfrontation mit Situationen, wo es um Gewaltanwendungen im Familienverband geht. Diese berühren eigene traumatische Vorerfahrungen. ... Die Entwicklung der manifesten Symptomatik einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) mit chronifiziertem Verlauf - spätestens ab dem Jahr 1991 - ist aus dem Zusammenspiel dieser beiden Faktoren zu erklären. Der innere Zusammenhang kann hier insofern als gegeben angesehen werden, als daß die emotionale Belastung, der sich Herr H1. damals ausgesetzt sah, unter anderem durch diesen dienstlichen Einsatz nicht mehr länger tragbar war. Wenngleich auch seine private Situation zu dem damaligen Zeitpunkt außerordentlich problematisch war, so ist doch davon auszugehen, daß die häusliche Belastung nicht zu einer derartigen Kompromißbildung geführt hätte. Wie unter 4.2.2. beschrieben, kann als ein wesentliches (unbewußtes) Ziel dieser fraglichen Handlung die Suspendierung des Beamten festgestellt werden. ... Insbesondere die frühen und schweren Traumatisierungen im Leben von K. H1. haben im Verlauf ihrer Bearbeitung im traumatischen Prozeß zu der bevorzugten Verwendung von archaischen Abwehrmechanismen geführt. Hier sind die dissoziativen Mechanismen hervorzuheben. Aus diesem Umstand erklärt es sich, daß Herr H1. , der bestimmte Bewußtseinszustände abspaltet und vor sich verleugnet, seine Handlung selbst als Ich-fremd erlebt. Die (unbewußte) Wahl dieser speziellen Handlung - zunächst zur Entlastung von Affektspannung und schließlich zur kompromißhaften Lösung einer als unerträglich erlebten Belastungssituation - ist jedoch einzig vor dem Hintergrund der individuellen Geschichte und Persönlichkeit des Herrn H1. erklärbar und nachvollziehbar. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich hier um eine Art "Verzweiflungstat" am Ende einer langen Serie letztlich mißglückter, aber mit außerordentlichem Einsatz betriebener Bewältigungsversuche handelt." Insbesondere die Frage, ob der Beamte vor diesem Hintergrund unfähig war, das Unrecht des Diebstahls einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist Gegenstand der Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung gewesen. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei dem Beamten zwar keine Psychose, aber eine ausgeprägte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Er habe gewissermaßen zwischen Gegenwart und Vergangenheit nicht mehr sicher unterscheiden können, was sich auf die Wahrnehmung der inneren und äußeren Realität bezogen habe und traumabedingt gewesen sei. Für diesen Zustand habe es verschiedenartige Ursachen gegeben, er sei also nicht allein auf den Unfall am Vortage zurückzuführen. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die Einsichtsfähigkeit des Beamten deshalb erheblich herabgesetzt gewesen; in einem Winkel seiner Psyche sei allerdings die Fähigkeit, das Unrecht der Handlung zu erkennen, noch vorhanden gewesen. Als er die angeschuldigte Diebstahlstat begangen habe, habe er allerdings zwanghaft in der Weise gehandelt, dass ihm eine alternative Handlungsmöglichkeit nicht verblieben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei nicht gegeben gewesen. Die Sachverständige ist auch auf auszugsweisen Vorhalt des schriftlichen Gutachtens - in dem es einerseits heißt, dass sich ausschließlich Hinweise gefunden hätten, die auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit hinwiesen, in dem jedoch an anderer Stelle ausgeführt wird, dass sich der Beamten außerstande gesehen habe, sein Verhalten nach seiner Einsicht zu steuern - dabei geblieben, dass keine Steuerungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dies habe auch in dem schriftlichen Gutachten so zum Ausdruck kommen sollen. Weiter hat die Sachverständige auf Vorhalt ausgeführt, dass eine Zwangshandlung in dem Sinne vorgelegen habe, dass die Situation in dem Moment des Diebstahls "von allein gelaufen" sei. Die Frage, ob sie es für ausgeschlossen halte, dass der Beamte in der Lage gewesen sei, dem Impuls zur Tathandlung Widerstand entgegenzusetzen, hat sie bejaht. Schließlich ist die Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte sowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Dezember 1993 jeweils zwei Diebstähle geringwertiger Sachen begangen hat, von denen die letzten beiden der Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht bekannt waren, bei ihrer Einschätzung geblieben und hat dazu ausgeführt, dass sich dies in das Gesamtbild einfüge. Zuvor hatte der Beamte geschildert, dass auch diese Taten aus für ihn unerträglichen Spannungssituationen hervorgegangen seien. Auf der Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen handelte der Beamte zum Zeitpunkt des Diebstahls im Zustand der Schuldunfähigkeit, denn es bestand zwar eine - herabgesetzte - Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, dem Beamten fehlte jedoch die für die Schuldfähigkeit erforderliche Steuerungsfähigkeit, da er nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln. Legt man hingegen das in dem Strafverfahren vorgelegte schriftliche Gutachten des Diplom-Psychologen I1. vom 27. Juli 1994 zugrunde, so lag zum Zeitpunkt des Diebstahls keine Schuldunfähigkeit, sondern nur eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens litt der Beamte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Jedoch führte diese Erkrankung nicht dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Beamten ausgeschlossen war, sondern lediglich zu deren Verminderung. Auch dieses Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration; es ist detailliert, sorgfältig und insbesondere zeitnah erstellt. Andererseits greift es die Fragestellung, ob bei dem Beamten ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorlag und wie es sich auf die Schuldfähigkeit auswirkte, nicht auf. Angesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Gutachten sieht sich der Senat zwar nicht in der Lage, den Ausführungen der Diplom-Psychologin N. -Q.---- --ring zur Schuldfähigkeit uneingeschränkt zu folgen und diese seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Andererseits sind deren Darlegungen von solchem Gewicht, dass ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls verbleiben. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass bereits die objektiven Verhältnisse darauf hindeuten, dass die psychischen Umstände der Tat ungewöhnlich sind. Insoweit fällt zunächst auf, dass sich der Beamte bereits eine Woche vor der Tat in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Zudem weist die Tat als solche in hohem Maße irrationale Züge auf. Abgesehen davon, dass das Objekt des Diebstahls für den Beamten unbrauchbar war, da es sich um ein von seiner Frau nicht verwendetes Parfüm handelte, und dass erst recht vor diesem Hintergrund das mit der Tatentdeckung für einen Polizeibeamten verbundene Risiko disziplinarrechtlicher Folgen völlig unverhältnismäßig war, legt die Art und Weise der Tatbegehung nahe, dass es der Beamte auf seine Entdeckung geradezu abgesehen hatte. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er die Tat beging, obwohl er zuvor bemerkt hatte, dass sich ein Kaufhausdetektiv in der Nähe befand, und setzt sich fort in dem für die Wegnahme nicht erforderlichen, auffälligen Auspacken des Parfümflakons sowie in fehlenden Versuchen, sich dem Zugriff zu entziehen oder zumindest die mitgeführte Waffe zu verbergen. Besonders auffällig erscheint dabei, dass der Beamte das Kaufhaus nach dem Einstecken des Parfüms bereits unbehelligt verlassen hatte und sich anschließend - ohne vernünftigen Anlass - erneut dem Eingangsbereich näherte, wo er sodann ergriffen wurde. Angesichts der nicht abschließend beantworteten Frage der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls hat der Senat eingehend erwogen, ein Obergutachten einzuholen. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zwischen Tat und erneuter Begutachtung noch größer wäre als bei der letzten Begutachtung, ist nicht ersichtlich, dass einem weiteren Gutachter überlegene Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Aber selbst wenn eine erneute Begutachtung zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Beamte nicht schuldunfähig, sondern nur vermindert schuldfähig war - eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit hält der Senat für ausgeschlossen -, so ist es fernliegend, dass ein solches Gutachten von solchem Gewicht wäre, dass es die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten vollständig ausräumen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Abgrenzung des Bereichs der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von dem der Schuldunfähigkeit oftmals nicht verlässlich möglich ist, weil diese Bereiche ohne klare Trennungslinie ineinander übergehen. Da nach alledem die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten bei der Begehung des Diebstahls mit Waffen am 9. Dezember 1993 nicht auszuräumen sind, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht schuldfähig war. Dies hat zur Folge, dass die Begehung dieses Delikts disziplinarrechtlich nicht in Ansatz zu bringen ist. Allerdings geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des mit dem Diebstahl zusammenhängenden Verstoßes gegen das Waffengesetz keine Einschränkungen der Schuld vorlagen. Denn das Beisichführen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung war von einer gewissen Dauer und beruhte insbesondere nicht auf einem plötzlichen krankhaften Impulsdurchbruch. Es verstieß zudem gegen so offensichtliche Pflichten, dass insoweit nicht von einer wesentlichen Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Dabei hat der Senat zugrunde gelegt, dass der zeitliche Umfang des von der Anschuldigung erfassten unberechtigten Beisichführens der Schusswaffe - wie bereits ausgeführt - über den sehr engen Zeitraum der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht. Auch im Hinblick auf den dauerhaften unberechtigen Munitionsbesitz bestehen keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beamten. Hiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er durch das Mitführen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung gegen das Waffengesetz verstoßen hat (§§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG) und indem er durch unberechtigten Besitz von Munition dienstliche Anordnungen missachtet hat. In dem Mitführen der Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung lag ein Verhalten außerhalb des Dienstes, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Auch durch den unberechtigten Munitionsbesitz hat der Beamte die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW) und dabei gegen die Verpflichtung verstoßen, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 58 S. 2 LBG NW). Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine entsprechende erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Insbesondere der Verstoß gegen das Waffengesetz ist von erheblichem Gewicht. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei ist die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung strafbarer Handlungen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der eine einsatzfähige, waffenrechtlich nicht genehmigte Schusswaffe mit Munition bei sich führt und dadurch gegen Strafbestimmungen verstößt, handelt in direktem Widerspruch zu seinem dienstlichen Auftrag und macht sich damit einer schweren Verletzung leicht einsehbarer Dienstpflichten schuldig. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich. Der Polizeivollzugsbeamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er von vornherein geständig war. Außerdem zeigen seine nachhaltigen Bemühungen, seine seelische Erkrankung durch entsprechende Behandlungen in den Griff zu bekommen, dass er sein Fehlverhalten nicht verdrängt, sondern sich ernsthaft damit auseinandersetzt. Insbesondere spricht für ihn, dass er in seiner langjährigen Dienstzeit durchweg überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er durch das Führen einer einsatzfähigen, waffenrechtlich nicht genehmigten Schusswaffe gegen leicht einsehbare Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen hat. Zudem hat er durch die Dauerhaftigkeit seines Fehlverhaltens betreffend den unberechtigten Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt, Dienstpflichten nachhaltig zu missachten. Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Disziplinarmaßnahmen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene Gehaltskürzung angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nach Dauer und Höhe, die sich innerhalb des Rahmens des § 9 Abs. 1 DO NW halten, angemessen und notwendig ist, um dem Beamten seine Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn zukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Verhängung einer schärferen Maßnahme - Rangherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst - kommt nicht in Betracht, nachdem der Schwerpunkt der Anschuldigung - Diebstahl mit Waffen - mangels feststellbarer Schuldfähigkeit disziplinarrechtlich nicht zu ahnden ist. Der Senat hält unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlungen auch die nach § 9 Abs. 3 DO NW mit der Gehaltskürzung verbundene Beförderungssperre für gerechtfertigt. Eine Verkürzung der Dauer nach § 9 Abs. 3 S. 3 DO NW ist nicht angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2 DO NW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).