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Urteil

18 A 702/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0618.18A702.97.00
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Tenor

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1996 wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1996 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt ein Restaurant im Amtsbezirk des Beklagten. Bei ihm wurde der mazedonische Staatsangehörige N. A. , der weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, bei Küchenarbeiten angetroffen. Herr A. wurde daraufhin in Abschiebehaft genommen und nach Erlass einer Ausweisungsverfügung auf dem Luftweg zusammen mit elf weiteren Personen (darunter drei Kinder) in Begleitung von Bediensteten des Bundesgrenzschutzes in sein Heimatland abgeschoben. Hierzu hatte der Beklagte in einer behördeninternen Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass aus seiner Sicht Herr A. keiner Flugbegleitung bedürfe. Zur Anhörung vor dem Haftrichter und auf der Fahrt zum Flughafen wurde Herr A. von zwei Bediensteten des Beklagten begleitet und jeweils mit einem Dienstfahrzeug befördert. Wegen der dadurch verursachten sowie weiterer aus Anlass der Abschiebung entstandenen Kosten forderte der Beklagte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 19. Juli 1993 zur Erstattung von 2.733,11 DM auf. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zum stattgebenden Teil der Klage hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Personal- und Beförderungskosten seien nicht erstattungsfähig, soweit sie lediglich der Vorbereitung der Abschiebung dienten, wie hier die Fahrten der Mitarbeiter des Beklagten mit Herrn A. zum Haftrichter und in die Justizvollzugsanstalt. Dies ergebe sich aus einem Vergleich von § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit dessen Nrn. 1 und 3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien die anteiligen Kosten der Flugbegleitung, weil der Beklagte eine solche nicht für erforderlich gehalten habe. Schließlich seien bei den Kosten für die Benutzung eines Dienstfahrzeugs unzulässigerweise die auf den Kraftfahrzeugführer entfallenden Reisekosten berücksichtigt worden. Diese Kosten seien bereits in den nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erstattungsfähigen Personalkosten enthalten. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tritt der Beklagte der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Er weist u.a. darauf hin, dass seine Stellungnahme zur (fehlenden) Erforderlichkeit einer Flugbegleitung lediglich eine Aufstockung der vom Bundesgrenzschutz vorgesehenen Anzahl von Begleitern verhindert habe und die Kosten der Flugbegleitung nur für erwachsene Personen angefallen seien. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet und deshalb auch hinsichtlich des hier noch streitigen Teils abzuweisen. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 26. April 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war. Diese Voraussetzungen sind - vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - hier erfüllt. Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Dies hat schon das Verwaltungsgericht hinsichtlich eines als erstattungsfähig beurteilten Betrages von 2.055,31 DM zutreffend dargelegt. Darüber hinaus begegnet der Leistungsbescheid aber auch bezüglich der restlichen 677,80 DM keinen rechtlichen Bedenken. 1. Zu den nach § 83 Abs. 1 AuslG erstattungsfähigen Kosten zählen nach Nr. 3 dieser Vorschrift auch die vom Beklagten in Rechnung gestellten Personal- und Fahrtkosten (336,- DM zuzüglich 78,- DM = 414,- DM), die durch die Vorführung des Herrn A. beim Amtsgericht R. und seine anschließende Verbringung in die Justizvollzugsanstalt E. entstanden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Nr. 3. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Der Begriff "sämtliche" schließt alle Kosten ein, die durch eine erforderliche Begleitung entstehen. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Kosten der Vorbereitung einerseits und Durchführung andererseits lässt die Vorschrift keinen Raum. Dies verdeutlicht auch eine Gesamtbetrachtung der Nrn. 2 und 3. Nach Nr. 2 sind mit Blick auf die Maßnahme berücksichtigungsfähig nur die "entstehenden Verwaltungskosten". Damit sind laufende sächliche und personelle Kosten ausgeschlossen, da diese nicht durch die Abschiebung entstehen, sondern immer anfallen. Dem gegenüber erweitert Nr. 3 die Art der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei der Konstellation, dass zusätzlich eine amtliche Begleitung des Ausländers erforderlich ist, sollen anknüpfend an die Regelung der Nr. 2 nicht nur die durch die Maßnahme selbst entstehenden Verwaltungskosten, sondern sämtliche Kosten, die durch die erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehen, einschließlich der Personalkosten erfasst werden. Dass schließt eine - vom Verwaltungsgericht angenommene - Nichtberücksichtigung eines Teils der durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten vom Ansatz her aus. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 1 = NVwZ 2000, 1424 = InfAuslR 2000, 433 = DÖV 2001, 33 = EZAR 056 Nr. 2 = AuAS 2001, 5, und - 1 C 24.99 -. Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 2. Eine Einschränkung enthält die Regelung in Nr. 3 lediglich insoweit, als sie im Gegensatz zur Nr. 2 nur die Kosten einer erforderlichen amtlichen Begleitung erfasst. Welche Kosten dabei berücksichtigungsfähig sind, bestimmen die in § 83 Abs. 1 AuslG genannten Zwecke des Ausländergesetzes. Die Begleitung muss dem Ziel dienen, die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Ausländers zu verwirklichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern. Zwischen der Begleitung und diesen Zielen muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, so handelt es sich nicht mehr um "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung". Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, a.a.O., und - 1 C 24.99 -, a.a.O. Vorliegend war eine amtliche Begleitung des Herrn A. zur Vorführung beim Amtsgericht R. und seine anschließende Verbringung in die Justizvollzugsanstalt E. erforderlich. Ihr Sinn lag darin, zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung die Anordnung und Durchführung von Abschiebehaft zu erreichen. Dies war auch geboten, weil Herr A. aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig geworden war (vgl. §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Von dem Vorstehenden ausgehend begegnet die Höhe der hier noch streitigen Kosten keinen Bedenken. Dies gilt zunächst hinsichtlich der restlichen Personalkosten von 336,- DM. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte die Kosten für sein eigenes Personal unter Beachtung des § 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG zutreffend ermittelt hat. Gleiches gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten von 78,- DM. Hierzu ist zunächst einmal klarzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Beförderungskosten für den Ausländer nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, sondern um Kosten im Sinne von Nr. 3 dieser Vorschrift handelt. Maßgeblich ist insoweit, dass Nr. 3 sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten erfasst. Dem entgegen entstehen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten im Sinne der Nr. 1 nicht wegen der Erforderlichkeit einer Begleitung, sondern durch den eigentlichen Vorgang der Ausreise des Ausländers, mag dieser auch seinerseits eine Begleitung erfordern. Der Beklagte hat des Weiteren die Kosten für die Fahrten zum Amtsgericht R. und zur Justizvollzugsanstalt E. zutreffend in Anwendung der insoweit unveränderten Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR - (RdErl. d. Finanzministeriums NRW vom 5. März 1999 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 - SMBl. NRW 20024) auf 78,- DM festgesetzt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er eine Kilometer-Pauschale von 0,78 DM angesetzt hat, die die Reisekosten des Kraftfahrzeugführers einschließt (§ 18 Abs. 1 KfzR). Diese sind nicht bereits in den vom Beklagten nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 4 Satz 2 AuslG in Ansatz gebrachten Personalkosten enthalten. Letztere schließen lediglich die sog. allgemeinen Personalkosten ein, wie sie in den vom Beklagten seiner Kostenberechnung unter anderem zu Grunde gelegten Richtwerten - vgl. Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, RdErl.d. Innenministeriums NRW vom 14. Juni 1993 - I B 2/20(1.1) -, MBl. NRW. 1993 S. 1240 - enthalten sind. Danach werden von der insoweit allein in Betracht kommenden Position der Personalnebenkosten lediglich Beihilfen, Trennungsgeld und Umzugskosten, nicht jedoch die Reisekosten erfasst. Mithin kann es zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen doppelten Berücksichtigung der Reisekosten nicht kommen. 2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Beklagte die in gleicher Weise ermittelten Fahrtkosten für den Transport des Herrn A. zum Flughafen zutreffend bestimmt hat, diese Fahrtkosten also entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um 46,80 DM zu hoch angesetzt worden sind. 3. Letztlich rechtfertigt § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auch den Ansatz der Kosten für eine Flugbegleitung in Höhe von 217,- DM. Der Erforderlichkeit einer amtlichen Flugbegleitung durch Bedienstete des Bundesgrenzschutzes steht nicht entgegen, dass der Beklagte gegenüber dem (damaligen) Regierungspräsidenten D. , der für Nordrhein-Westfalen zentral die Abschiebungen auf dem Luftweg abwickelt (vgl. RdErl. d. Innenministers NRW vom 8. Juli 1987 - I C 4/43.44 - (MBl. NRW 1987 S. 1165), in einer stichwortartigen Personenbeschreibung ausführte, dass eine (Flug)Begleitung für Herrn A. nicht erforderlich sei. Die Entscheidung über den Einsatz eines Flugbegleiters trifft allein die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde (Grenzbehörde, vgl. § 18 Abs 1 AsylVfG). Dies ist in Nordrhein-Westfalen der Bundesgrenzschutz (vgl. § 63 Abs. 4 Nr. 1 AuslG iVm § 2 Abs. 1 1. Hs. Bundesgrenzschutzgesetz). Dieser ist, ungeachtet der im übrigen fortbestehenden Zuständigkeit der Ausländerbehörde, für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihr verfügten Rückführungsmaßnahme verantwortlich (vgl. Nr. 63.4.1.3.2 AuslG-VwV). Vgl. Wefelmeier in GK-AuslG § 63 Rn. 106. Er hat dabei in eigener Zuständigkeit alle sicherheitsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen u. a. neben der eigenen Einschätzung der individuellen Gefährlichkeit eines Ausländers in der Situation der Abschiebung und den allgemeinen Flugsicherheitsvorschriften auch die Personenbeschreibung des zuständigen Ausländeramtes gehört. Danach ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, regelmäßig davon auszugehen, dass eine vom Bundesgrenzschutz veranlasste Flugbegleitung erforderlich war. Gegen die insoweit festgesetzten Kosten sind der Höhe nach ebenfalls keine Bedenken ersichtlich. Dies gilt auch insoweit, als von einer Kostenumlage auf die von der Abschiebung betroffenen drei Kinder abgesehen worden ist; denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder durch ihre Eltern betreut und beaufsichtigt werden, es insoweit also keines Betreuungsbedarfs durch Begleitpersonal des Bundesgrenzschutzes bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.