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Beschluss

1 A 5600/99.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0621.1A5600.99PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 1999 vorgelegte Maßnahme der Umsetzung der Regierungsdirektorin O. von Dezernat 21 nach Dezernat 37 unter gleichzeitiger Umsetzung von Regierungsdirektor M. von Dezernat 31 nach Dezernat 21 nicht gemäss § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 1999 vorgelegte Maßnahme der Umsetzung der Regierungsdirektorin O. von Dezernat 21 nach Dezernat 37 unter gleichzeitiger Umsetzung von Regierungsdirektor M. von Dezernat 31 nach Dezernat 21 nicht gemäss § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Nachgang zur Eingliederung des Dezernats 32 in das Dezernat 31 beabsichtigte der Beteiligte den bisherigen Hauptdezernenten des ehemaligen Dezernats 32, Herrn Regierungsdirektor M., nach Dezernat 21 umzusetzen und ihn zum Hauptdezernenten des Dezernats 21 zu bestellen; zugleich sollte die bisherige Hauptdezernentin des Dezernats 21, Frau M., die mit 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, nach Dezernat 37 umgesetzt und zur Hauptdezernentin dieses Dezernats bestellt werden. Herr Regierungsdirektor M. war mit der Umsetzung einverstanden, wohingegen Frau Regierungsdirektorin O. einen beruflichen Rückschritt qualitativer Natur befürchtete. Mit Vorlage vom 7. Juni 1999 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. Zur Erläuterung führt er u. a. aus, dass nach der Eingliederung des Dezernats 32 in das Dezernat 31 über den künftigen Einsatz des bisherigen Hauptdezernenten zu entscheiden gewesen sei. Bei der Einsatzüberlegung sei die Prüfung eines Personalwechsels (Rotation) einbezogen worden. Für Frau M. sei bei einer Einsatzdauer von mehr als acht Jahren im Dezernat 21 ein Arbeitsplatzwechsel geboten gewesen. Es seien zwei Vakanzen zu berücksichtigen gewesen: Zum einen das Ausscheiden des Hauptdezernenten des Dezernats 37 zum 31. Juli 1999 und zum anderen der Wechsel des Hauptdezernenten des Dezernats 48 zur Bezirksregierung Düsseldorf. Im Hinblick auf die von Frau M. geäußerten Befürchtung eines beruflichen Rückschritts, erläuterte er weiter, die zu vergleichenden Dezernatsaufgaben seien nicht nur von der Dotierung her gleich. Im Übrigen erfordere das Ausscheiden von Herrn X. eine nahtlose Wiederbesetzung seines herausgehobenen Arbeitsgebiets. Zudem sei berücksichtigt worden, dass Frau M. in der Zeit von Juni 1989 bis Januar 1991 im Dezernat 48 die Hauptdezernentenfunktion innegehabt habe und aus dienstlichen Gründen kein Anlass bestehe, den früheren Einsatz zu wiederholen. Nachdem der Antragsteller unter dem 8. Juni 1999 dem Beteiligten mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, der vorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen, wurde die Angelegenheit zwischen den Beteiligten am 14. Juni 1999 erörtert. Der Antragsteller begründete seine ablehnende Haltung in der Erörterung im Wesentlichen damit, dass die umfassende Tätigkeit im Dezernat 37 mit der Teilzeitbeschäftigung der Frau M. nicht zu leisten sei, zumal im Dezernat 37 zugleich eine weitere Dezernentenstelle vakant sei. Im Dezernat 37 seien vielschichtige Tätigkeiten notwendig, u.a. Vorsitzendentätigkeiten im Rahmen der Altenpflegeprüfung. Zudem bemängelte er, dass in der Vorlage der Behörde keine Aussagen dazu gemacht worden seien, wie dem begegnet werden solle. Die Vertreterinnen des Beteiligten erwiderten in dem Erörterungstermin, der bisherige Umfang der von dem Hauptdezernenten wahrgenommenen Aufgaben sei nicht zwingend notwendig; in anderen Bezirksregierungen würde in diesen Bereichen wesentlich mehr delegiert. Auch habe man Frau M. bereits erläutert, dass die Besetzung der Stelle mit 28 Wochenstunden durch eine Umstrukturierung und Unterfütterung im Bereich unterhalb der Dezernentenebene möglich werde. Dabei könne man jedoch nicht nach dem bisherigen Stand gehen. Frau M. möge ihren Arbeitsplatz erst einmal ansehen, um sich ein Bild über das Arbeitsaufkommen zu machen. Zudem komme am 1. November 1999 eine Teilzeitkraft aus der Beurlaubung in das Dezernat 37 zurück. Am 18. Juni 1999 lehnte der Antragsteller die vorgelegte Maßnahme endgültig ab und führte im Ablehnungsschreiben aus: "Frau M. ist mit 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Der derzeitige Umfang der auf dem Arbeitsplatz des Hauptdezerneten 37 anfallenden Aufgaben übersteigt diesen Stundensatz erheblich. Die im Dezernat 37 vakante und nach Ihrer Auskunft in der Erörterung auch nicht wiederzubesetzende Dezernentenstelle führt zu einer weiteren zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung durch den Hauptdezernenten. Da die Aufgaben des Hauptdezernenten im Dezernat 37 derzeit von einem vollzeitbeschäftigten Beamten wahrgenommen werden, der zusätzlich gemeinsam mit dem 2. Dezernenten einen nicht unerheblichen Anteil der verbleibenden Aufgaben der nichtbesetzten Dezernentenstelle noch mit übernimmt, sieht der Personalrat in der Übertragung dieser Aufgaben auf eine Teilzeitbeschäftigte mit 28 Wochenstunden eine unzumutbare Belastung. In der o.a. Erörterung erläuterten Sie, dass eine Umstrukturierung und Unterfütterung im Bereich unterhalb der Dezernentenebene im Dezernat möglich wäre, um die Hauptdezernentenstelle zur Wahrnehmung von Kernaufgaben zu entlasten. Dieser Hinweis ist aus der Sicht des Personalrats nicht ausreichend, um die Besetzung der Hauptdezernentenstelle 37 mit einer Teilzeitbeamtin zu begründen. Als einzige Begründung zur Umsetzung der Frau M. vom Dezernat 21 nach Dezernat 37 wird von Ihnen der Arbeitsplatzwechsel in Form der "Rotation" angeführt. Dabei gehen Sie ohne weitere Begründung davon aus, dass nach einem Einsatzzeitraum von mehr als 8 Jahren ein Arbeitsplatzwechsel geboten sei. Sie legten hierzu weder im Schreiben vom 07.06.1999 noch auf Nachfrage im Erörterungstermin dar, warum Herr RD M. nach Dezernat 21 in der Funktion des HD umgesetzt werden soll und ein Einsatz in dieser Funktion in Dezernat 37 für ihn nicht in Frage kommt. Im Übrigen hätten sich unter dem Gesichtspunkt "Rotation" auch weitere Alternativen angeboten. So wird bezüglich der anstehenden Nachbesetzung einer gleichwertigen Dezernentenstelle im Dezernat 48 in Ihrer Vorlage vom 07.06.1999 lediglich ausgeführt, dass "aus dienstlichem Interesse kein Anlass" bestehe, ohne dass das dienstliche Interesse weiter begründet wird. Im Erörterungstermin führten Sie lediglich aus, dass Herr RD M. im Hause zur Zeit ohne Aufgabe sei, und dass Frau M. nach Dezernat 37 umgesetzt werden soll, damit Herr M. im Dezernat 21 eingesetzt werden kann". Der Beteiligte erachtete die Gründe für die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich und verfügte noch am 18. Juni 1999 die beabsichtigten Umsetzungsmaßnahmen. Zur Begründung erläuterte er dem Antragsteller unter dem 18. Juni 1999, die Anpassung des Teilzeitarbeitsplatzes im Dezernat 37 erfolge in Ausübung des Organisationsrechts der Behörde, welches der Mitbestimmung nicht unterliege. Die Ablehnung der Zustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf die Teilzeitbeschäftigung werde daher als unbeachtlich gewertet. Die Überlegungen zu einer Umsetzung des Herrn Regierungsdirektors M. in das Dezernat 37 rechtfertigten keine andere Bewertung. Der Personalrat dürfe seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen, indem er seine Zustimmungsverweigerung mit der aus seiner Sicht besseren Eignung eines anderen Beschäftigten begründe. Der Antragsteller hat am 25. August 1999 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass die Beteiligte das gemäß Vorlage vom 7. Juni 1999 eingeleitete Mitbestimmungsverfahren betreffend Umsetzungsverfahren im höheren Dienst rechtsfehlerhaft abgebrochen hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es sei die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW eingetreten, weil die von dem Antragsteller im Ablehnungsschreiben vorgetragenen Gründe erkennbar außerhalb des Mitbestimmungstatbestands der Umsetzung gelegen hätten. Die Argumentation, die zu besetzende Stelle sei für eine Teilzeitkraft ungeeignet, berühre den Bereich der Organisationshoheit des Dienststellenleiters, dem es überlassen bleiben müsse, wie er eine Arbeitseinheit personell und sachlich so ausgestalte, dass es nicht zu einer Überlastung der Beschäftigten komme. Gleichwohl sei das Argument allerdings grundsätzlich weder willkürlich noch offensichtlich unsachlich. Hierzu sei es indes aufgrund der Erörterung zwischen den Beteiligten geworden. Dort habe sich der Beteiligte sowohl inhaltlich mit dem ihm bekannten Vorbehalt des Antragstellers auseinander gesetzt, als auch diesem deutlich gemacht, dass er mit seiner Argumentation in die dem Dienststellenleiter vorbehaltene Organisationsgewalt eingreife. Die in Kenntnis dieser rechtlichen Ausführungen des Beteiligten erfolgte bloße Wiederholung des in der Erörterung vorgebrachten Arguments der Unvereinbarkeit der Stelle mit einer Teilzeitbeschäftigung sei damit im vorliegenden Fall zu einem offensichtlich ungeeigneten (unsachlichen) Ablehnungsgrund geworden. Dass die Ablehnung der Zustimmung mit dem Hinweis, Herr M. könne diese Stelle auch einnehmen, unsachlich sei, liege ebenfalls auf der Hand und bedürfe keiner näheren Darlegung. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6. Dezember 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 24. Januar 2000, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2000, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Fachkammer habe in dem angefochtenen Beschluss die schriftlich niedergelegten Ablehnungsgründe insoweit nur unzureichend in den Blick genommen, als sie auf die Gesichtspunkte "Teilzeitkraft" und "Umsetzung des Herrn M. in das Dezernat 37" reduziert worden seien. Die Zustimmung sei entgegen der Auffassung der Fachkammer nicht aus Gründen verweigert worden, die offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lägen. Er habe sich veranlasst gesehen, auch im Nachgang zur Erörterung eine unzumutbare Belastung der Teilzeitkraft M. geltend zu machen, weil der Beteiligte sich darauf beschränkt habe, eine Umstrukturierung des Geschäftsbereichs und eine personelle Unterfütterung in Aussicht zu stellen, ohne diese näher zu konkretisieren. Der Einwand gegen die vorgelegte Maßnahme, der Beteiligte habe den zur Begründung der Umsetzung herangezogenen Gedanken der Rotation nicht ausreichend erläutert, sei ebenfalls beachtlich. Er halte sich im Rahmen der Mitbestimmung. Im Übrigen verkenne die Fachkammer im Kernstück ihrer Begründung, dass ein grundsätzlich weder willkürlich noch offensichtlich unsachliches Argument nicht dadurch nachträglich unsachlich werde, dass dieser Gesichtspunkt im vorangegangenen Erörterungstermin angesprochen worden sei. Ablehnungsgründe würden nicht verbraucht, nur weil sie im Rahmen des Erörterungstermins bereits zur Diskussion gestellt worden seien. Eine Ablehnungsbegründung im Sinne von § 66 Abs. 3 LPVG NRW könne auch dann sachgerecht sein, wenn sie lediglich die in der Erörterung vorgebrachten Argumente wiederhole. Denn § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW stelle eine Ausnahmeregelung dar. Als solche sei sie eng auszulegen. Demgegenüber weite die Fachkammer die Anwendung der Zustimmungsfiktion aus. Sollte die von der Fachkammer dargelegte Rechtsauffassung Bestand haben, so könnte dies in der Mitbestimmungspraxis zu einer der Einigung in der Sache wenig förderlichen Verfahrensweise führen, nämlich eine auf Seiten der Personalvertretung zurückhaltendere Wahrnehmung des Erörterungstermins, um dadurch im Hinblick auf § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW grundsätzlich weder willkürlich noch offensichtlich unsachliche Argumente nicht in Fortfall geraten zu lassen. Im Übrigen habe sich der Beteiligte zur Unzeit auf die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW berufen. Die Erörterung habe erst am 14. Juni 1999 stattgefunden. Ab diesem Tag habe er, der Antragsteller, zwei Wochen Zeit, um seine beabsichtigte Entscheidung bekannt zu geben. Die Frist sei erst am 28. Juni 1999 abgelaufen gewesen. Der Beteiligte habe sich indes bereits unter dem 18. Juni 1999 auf die Zustimmungsfiktion berufen und die strittige Personalmaßnahme noch am gleichen Tag vollzogen. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 1999 vorgelegte Maßnahme der Umsetzung der Regierungsdirektorin O. von Dezernat 21 nach Dezernat 37 unter gleichzeitiger Umsetzung von Regierungsdirektor M. von Dezernat 31 nach Dezernat 21 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte hält die Entscheidung der Fachkammer für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der neu gefasste Antrag ist zulässig. Für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die streitgegenständliche Maßnahme durch ihre zwischenzeitlich verfügte Umsetzung nicht in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, kann, - bei Vorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen - allein ein abstrakter Antrag zulässig sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW als Umsetzung mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO. Ausgehend davon ist die vom Antragsteller im Schreiben vom 18. Juni 1999 angegebenen Begründung für die Verweigerung der Zustimmung zu der Umsetzungsmaßnahme jedenfalls insoweit beachtlich, als sie die Einwendungen des Antragstellers dazu betrifft, dass die Umsetzung für Frau M. - ohne weitere begleitende Maßnahmen - in Ansehung ihrer Teilzeitbeschäftigung zu einer ihr unzumutbaren Arbeitsbelastung führt. Diese Einwendungen liegen nicht offensichtlich außerhalb des eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Die Mitbestimmungsbefugnis aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW dient neben dem kollektiven Schutz gerade auch dem Schutz des von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten. Neben einer Rechtmäßigkeitskontrolle, welche die grundsätzlich sehr weiten Grenzen des für eine Umsetzung bestehenden (Organisations-)Ermessens zu beachten hat, kann der Personalrat auch sonstige, nicht in Rechtsansprüche zu fassende Belange des Betroffenen geltend machen. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 RdNr. 143. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks liegt es nicht außerhalb der Mitbestimmung, wenn der Personalrat zugunsten des von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten fürsorgerische Belange von nicht unerheblichen Gewicht geltend macht. Dazu zählt insbesondere das Interesse, nicht unzumutbaren Arbeitsanforderungen ausgesetzt zu werden. Hierauf zielt der Einwand des Antragstellers, der Dienstposten, der Frau M. im Rahmen der Umsetzung übertragen werde, sei für eine Teilzeitbeschäftigung mit 28 Wochenstunden ungeeignet und es komme zu einer unzumutbaren Belastung. Die zur Erläuterung angeführten Gründe lassen es auch zumindest als möglich erscheinen, dass sich die für Frau M. befürchtete übergebührliche Mehrbelastung durch die beabsichtigte Übertragung der Hauptdezernentenstelle tatsächlich realisieren wird. Der Antragsteller hat in seinem Begründungsschreiben im Kern geltend gemacht, dass die Stelle bisher für ein Vollzeitkraft zugeschnitten war, im Dezernat eine Dezernentenstelle vakant geblieben ist und der Beteiligte mit der Umsetzung auf eine Vollzeitstelle nicht zugleich flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung eines Teilzeitarbeitsplatzes konkretisiert hat. Dass der Antragsteller hierbei von - offensichtlich - unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beachtlichkeit dieses Ablehnungsgrunds steht entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen auch nicht entgegen, dass der Antragsteller ihn bereits in der Erörterung gegenüber dem Beteiligten angesprochen hat. Ein in der Erörterung vorgebrachter Einwand des Personalrats, der nicht offensichtlich außerhalb des eingeräumten Mitbestimmungsrechts liegt, verliert seine Beachtlichkeit im Rahmen der Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht schon deshalb, weil sich der Dienststellenleiter in der Erörterung damit auseinander gesetzt und erläutert hat, warum er den Einwand - vermeintlich - als unschlüssig erachtet. Denn die Erörterung erhöht die Anforderungen an eine beachtliche Begründung einer Zustimmungsverweigerung nicht. Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung - wie bereits ausgeführt - immer erst dann, wenn sich die hierfür abgegebene Begründung dem Mitbestimmungstatbestand, insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht mehr zurechnen lässt. Damit ist jede Begründung beachtlich, die hinreichend erkennen lässt, dass die Zustimmungsverweigerung auf die Wahrnehmung der durch den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand geschützten Interessen zielt. Dies schließt es ein, dass die Einwendungen eine ausreichende Anknüpfung im konkreten Sachverhalt finden. Letzteres erfordert ggf. eine entsprechende Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen der geltend gemachten Interessen, deren Umfang freilich vom Sach- und Streitstand abhängt, wie er sich dem Personalrat zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung, d.h. insbesondere nach der Erörterung, darstellt. Ob die Einwendungen darüber hinaus im Konkreten schlüssig sind, insbesondere gegenüber den Erwiderungen des Dienststellenleiters letztlich zu überzeugen vermögen, und ob der Dienststellenleiter die Einwendungen für begründet hält mit der Folge, dass er von der Maßnahme in der beabsichtigten Form Abstand nimmt, ist unerheblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 6 P 33.91 -, NVwZ 1994, 1223 = Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3 = PersV 1994, 467. Außerhalb der Mitbestimmung liegen allerdings die von dem Antragsteller weiter angeführten Gründe für die Zustimmungsverweigerung. Mit seinen Überlegungen zur mangelnden Transparenz der Rotationsentscheidung, namentlich dazu, dass der Hinweis auf eine Rotation zur Begründung der Umsetzung nicht ausreiche, zumal nicht weiter erläutert worden sei, dass eine Umsetzung von Frau M. nach acht Jahren Tätigkeit in Dezernat 21 geboten sei, verkennt der Antragsteller, dass die Umsetzung kein besonderes dienstliches Bedürfnis voraussetzt, sondern letztlich jeder sachliche Grund ausreicht, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Anlass zu Zweifeln, dass ein solcher im Hinblick auf die streitgegenständlichen Umsetzungen fehlte, gibt die Begründung der Zustimmungsverweigerung nicht einmal im Ansatz. Damit hat sie auch keinen hinreichenden Bezug mehr zum Mitbestimmungsrecht. Gleiches gilt auch, soweit der Antragsteller weiter bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, warum nicht auch Herr M. im Dezernat 37 zur Verwendung hätte kommen können und für Herrn M. auch eine Umsetzung in das Dezernat 48 in Betracht gekommen wäre. Der Einwand betrifft ersichtlich das der Mitbestimmung entzogene personalpolitische Ermessen des Beteiligten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.