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Urteil

3 A 5454/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0727.3A5454.98.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur 42, Flurstück aus 1980. Das Grund- stück ist im Gebiet der Stadt gelegen. Mit Bescheid vom 24. Januar 19 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 60.314,82 DM für die erstmalige Herstellung von Teileinrichtungen der im Abschnitt von bis zum Grundstück heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbe- scheid vom 7. September 19 setzte der Beklagte den vom läger geforderten Erschließungsbeitrag auf 60.228,32 DM neu fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung seiner daraufhin rechtzeitig erhobenen Klage trug der Kläger u.a. vor: Die Erschließungsbeitragssatzung sehe eine Ermittlung der Kosten für die endgültige technische Herstellung der Erschließungsanlage nach Einheitssätzen vor. Hiervon ausgehend sei es dem Beklagten verwehrt, neben dem nach Einheitssätzen zu ermittelnden Herstellungsaufwand zusätzlich noch Zinsen auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 19 aufzuheben, soweit der Beklagte ihn zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von mehr als 45.236,-- DM herangezogen hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Fremdkapitalkosten seien zu Recht neben den nach Einheitssätzen abgerechneten Herstellungskosten in den Er- schließungs-aufwand einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten abzurechnen. Da die Fremdfinanzierungskosten nicht in den in der Erschlie- ßungsbeitragssatzung festgesetzten Einheitssätzen berück- sichtigt seien, seien sie gesondert abzurechnen. Der Umstand, dass die Fremdfinanzierungskosten den in § 128 Abs. 1 BauGB aufgezählten Maßnahmen zuzuordnen seien, stehe dem nicht entgegen. Die Einbindung von Fremdfinanzierungskosten in Einheitssätze sei praktisch kaum durchführbar. Sie ließen sich gegenüber den "unmittelbaren" Herstellungskosten ohne weiteres verselbständigen. Unschädlich sei, dass die Er- schließungsbeitragssatzung selbst keine Regelung über Fremd- finanzierungskosten enthalte. Sei für einen Teil des Erschließungsaufwandes in der Satzung keine Ermittlungsrege- lung getroffen, so sei dieser Aufwand nach Maßgabe der tat- sächlich entstandenen Kosten zu berechnen, was vorliegend bezüglich der Fremdfinanzierungskosten geschehen sei. Eine Satzungsregelung, welche die Erhebung von Fremdfinanzie- rungskosten nicht zulasse, sei im Übrigen wegen Verstosses gegen die Beitragserhebungspflicht nichtig. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 hat der Senat die Beru- fung des Klägers hinsichtlich jenes Beitragsbetrages zuge- lassen, dessen Höhe sich aus der Einbeziehung von Fremdfi- nanzierungskosten in den Erschließungsaufwand ergibt. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: Habe sich eine Gemeinde in ihrer Beitragssatzung dazu entschlossen, den Erschließungsaufwand für bestimmte Teileinrichtungen nach Einheitssätzen zu er- mitteln, könne sie nicht daneben für dieselben Teileinrich- tungen noch tatsächliche Kosten in Rechnung stellen. Nach § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung werde lediglich der Erschließungsaufwand für den Grunderwerb und die Freilegung nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Für alle übrigen Teileinrichtungen bestimme sich der Er- schließungsaufwand nach Einheitssätzen. Irgendeinen Vorbehalt des Inhalts, dass bestimmte Kostenanteile in den Ein- heitssätzen nicht berücksichtigt seien und deshalb gesondert ermittelt werden könnten, enthalte die Satzung nicht. Folglich seien mit den Einheitssätzen insoweit alle Kosten erfasst. Welche Kosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörten, ergebe sich aus § 128 BauGB. Soweit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimme, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung zum Erschließungsaufwand gehörten, seien damit eventuelle Fremdfinanzierungskosten mit umfasst. Die gleiche Reichweite habe § 3 der Erschließungsbeitragssatzung, aus dem sich er- gebe, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung nach Einheitssätzen abgerechnet würden. Im Übrigen könnten tat- sächlich entstandene Fremdkapitalkosten nur nach den tat- sächlich entstandenen Herstellungsaufwendungen berechnet werden. Der tatsächliche Herstellungsaufwand solle aber - gerade dies sei Zweck der auf Verwaltungsvereinfachung ab- zielenden Einheitssatzregelung - nicht berechnet werden. Systemwidrig sei es dagegen, die Fremdkapitalkosten anhand eines nach Einheitssätzen ermittelten Aufwandes zu berechnen. Denn ein nach Einheitssätzen ermittelter Aufwand sei im Einzelfall gerade nicht entstanden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 19 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 7. September 19 aufzuheben, soweit der Beklagte ihm gegenüber einen Erschließungsbeitrag von mehr als 54.434,32 DM festgesetzt hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei auch ohne einschlägige Satzungsregelung berechtigt, neben den durch Einheitssätze ermittelten Kosten der Herstellung der technischen Teileinrichtungen Fremdkapitalkosten auf der Basis der tatsächlichen Kosten in den beitragsfähigen Aufwand einzustellen. Von der Sache her sei es unmöglich, Fremdkapi- talkosten bei der Ermittlung und Festsetzung von Einheits- sätzen zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Fremdkapi- talkosten in Einheitssätze sei schon deshalb ausgeschlossen, weil kein gesicherter Erfahrungswert für die Zeitspanne zwi- schen der technischen Herstellung einer Teilanlage und dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestehe. Auch eine Vorauskalkulation der übrigen die Höhe der Fremdkapi- talkosten bestimmenden Faktoren sei nicht möglich. Anderer- seits gehörten Fremdkapitalkosten zum beitragsfähigen Er- schließungsaufwand und müssten deshalb - aufgrund der durch das Gesetz vorgegebenen Beitragserhebungspflicht - in An- rechnung gebracht werden. Ließe man das Nebeneinander von Abrechnung nach Einheitssätzen und Abrechnung von Fremdkapi- talkosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu, würde das durch § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährte Wahlrecht zwischen beiden Abrechnungswegen faktisch aufgehoben. Der Zulässigkeit der Erhebung von Fremdkapitalkosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten stehe auch nicht entgegen, dass die Erschließungsbeitragssatzung keine Regelung darüber enthalte, dass Fremdkapitalkosten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BauGB in den Erschließungsaufwand eingingen. Da Fremdkapitalkosten nicht in den Einheitssätzen enthalten sein könnten, beinhalte die Festlegung auf eine Abrechnung nach Einheitssätzen in § 3 der Erschließungsbeitragssatzung nicht, dass Fremdkapitalkosten mit den Einheitssätzen abgegolten seien. Eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung, nach der Fremdkapitalkosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden dürften, sei nicht erforderlich und könne lediglich deklaratorische Bedeutung besitzen. Die Abrechenbarkeit von Fremdkapitalkosten ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine vergleichbare Proble- matik bestehe im Übrigen auch bei den Kosten für den Erwerb und die Herstellung von Ausgleichsflächen, die der Träger der Straßenbaulast für den durch den Ausbau bedingten Eingriff in Natur und Landschaft zu übernehmen habe. Auch die Einstellung dieser Kosten in Einheitssätze sei mangels prognostizierbarer Variablen nicht möglich. Auch hier müsse eine Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten zulässig sein, um die Differenz zwischen dem nach dem Gesetz maßgeblichen Erschließungsaufwand und den realisierbaren Beitragsforderungen nicht noch weiter zu Lasten der nach Einheitssätzen abrechnenden Gemeinden zu vergrößern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Ver- waltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Be- rufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in ihrem vorliegend noch anhängigen Umfang zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er in dem Beru- fungsverfahren zur Überprüfung gestellt ist. Er findet in dem zweitinstanzlich angefochtenen Umfang eine rechtliche Grundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 6. Juni 1988 (EBS 1988). Die von dem Berufungsführer allein beanstandete Abrechnung der Fremdfinanzierungskosten begründet ihm gegenüber keine Rechtsverletzung. Die Kosten von Darlehen (Zinsen und sonstige Kosten, z.B. Disagio) gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB, wenn und soweit diese für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 - IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215, vom 23. August 1990 - 4 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306, und vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, NVwZ 1993, 1200. Die in § 3 EBS 1988 getroffene Regelung über die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach Einheitssätzen steht der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnung von Fremdfinanzie- rungskosten nicht entgegen (1.). Die in Ansatz gebrachten Fremdfinanzierungskosten können von dem Kläger auch der Höhe nach nicht mit Erfolg beanstandet werden (2.). 1. Entsprechend der vom Gesetzgeber in § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewählten Reihenfolge der Ermittlungsmethoden stellt die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauGB) den gesetzlichen Regelfall dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage mit Eingang der letzten Unternehmerrech- nung feststellbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, DÖV 76, 95, entstehen - sofern die übrigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind - für die betroffene Anlage kraft Gesetzes die (sachlichen) Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag für jedes einzelne erschlossene Grundstück nicht mehr veränderbar ist. Die Aufwandsermittlung ist deshalb zwingend auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen, falls eine (wirksame) satzungsmäßige Entscheidung für eine Auf- wandsermittlung nach Einheitssätzen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. BauGB) zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten fehlt. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, a.a.O. So verhält es sich in dem vorliegenden Fall bezüglich der Fremdfinanzierungskosten. Die maßgebliche EBS 1988 enthält keine Bestimmung darüber, dass die Fremdkapitalkosten mittels Einheitssätzen abzurechnen sind(a). Die insoweit - bezogen auf den Anwendungsbereich des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - vorgenommene Differenzierung zwischen Fremdfinanzierungskosten und Herstellungskosten im engeren Sinne verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b). a) Der Wortlaut des § 3 EBS 1988 lässt zwar die Auffassung zu, die Vorschrift gebe in genereller Form vor, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen zu ermitteln sei, und nehme hiervon ausdrücklich nur den bei- tragsfähigen Erschließungsaufwand für Grunderwerb und Frei- legung (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) aus, der nach den tatsäch- lich entstandenen Kosten zu ermitteln sei (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EBS 1988). Zweck sowie zugleich das systematische Verhältnis zum Bundesrecht, die Entstehungsgeschichte der Norm als auch das Verhältnis der Vorschrift zu dem Inhalt der in der Anlage der Satzung normierten Einheitssätze gebieten zur Überzeugung des Senats indes den Schluss, dass der für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung angefallene Fremdfianzierungsaufwand gleichfalls nicht der Ermittlung nach Einheitssätzen unterliegt, sondern nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten in den Erschließungsaufwand eingeht. Wie jede andere satzungsrechtliche Regelung über die Fest- stellung des beitragsfähigen Aufwandes richtet sich die Vor- schrift des § 3 EBS 1988 ihrem Zweck nach - schon um ihrer Rechtsgültigkeit willen - auf ein Verfahren zur Aufwandser- mittlung, das den zwingenden (bundes-)gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der in Rede stehenden Norm ist daher unter den Gesichtspunkten der Beitragserhebungspflicht und der Auf- wandsdeckung, vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Aus- baubeiträge, 6. Aufl., § 10 Rdn. 1 f., die Aufgabe zugewiesen, die Berücksichtigung aller wesentli- chen Kostenfaktoren zu gewährleisten. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972, - 2 BvL 6/66, 28/69, 3, 11 und 12/70 -, NJW 1972, 1851. Sie ist als Regelung einer Aufwandsermittlung nach Einheits- sätzen zugleich darauf gerichtet, "nicht zu stark zu pauschalieren", um nicht die gesetzliche Vorgabe zu verfehlen, dass der Erschließungsbeitrag - auch wenn er auf der Grundlage von Einheitssätzen erhoben wird - auf die Erstattung der Aufwendungen für eine bestimmte Straße gerichtet sein muss. Vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972, a.a.O. Diese bundesgesetzlichen Anforderungen sind bei einer Einbe- ziehung von Fremdkapitalkosten in Einheitssätze regelmäßig und auch unter den vorliegend vom Satzungsgeber in Rechnung zu stellenden Verhältnissen einer Großstadt nicht hinreichend erfüllbar: Bei den Fremdfinanzierungskosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) handelt es sich regelmäßig um wesentliche Kostenfaktoren, wie die von dem Beklagten in dem anhängigen Verfahren zur Verfügung gestellte Abrechnung als auch eine Vielzahl anderer Streitigkeiten, die beim Senat anhängig waren, belegen. Sie dürfen deshalb bei der Kalkulation von Einheitssätzen grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Eine "nicht zu starke" Pauschalierung, also eine solche Pauschalierung, die ein grobes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen und den nach Einheitssätzen berechne- ten Kosten vermeidet, vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 7 f. m.w.N., ist andererseits für Fremdfinanzierungskosten in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise kaum möglich. Das Gesetz stellt die Wahrung des Kostenerstattungsprinzips für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen dadurch sicher, dass gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Einheitssätze nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich auf- zuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen fest- zusetzen sind. Vergleichbar in diesem Sinne sind nur solche Erschließungsanlagen, die in den für die Höhe der Kosten we- sentlichen Merkmalen vergleichbar sind. Vgl. BVerfG a.a.O. Die Fremdfinanzierungskosten sind als regelmäßig wesentliche Kostenposition ein solches Merkmal. Erschließungsanlagen sind deshalb nicht vergleichbar i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn sich unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierungskosten wesentliche Kostenunterschiede ergeben. Vgl. zu dem zuletzt genannten Krite- rium auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 86.75 -, BVerwGE 54, 225 (233). Ob nach diesen Maßgaben die für die Bemessung von Fremdfi- nanzierungskosten u.a. maßgeblichen Fremdfinanzierungs-quoten, Tilgungsraten und Zinsen pauschaliert werden können, kann dahinstehen. Denn jedenfalls die Berechnungsgrößen Kre- ditbedarf und Zinszeitraum variieren vielfach derart, dass es an der vom Gesetz verlangten Vergleichbarkeit derjenigen Erschließungsanlagen, die die Kalkulationsgrundlage bilden, und jener Anlagen, die nach den betreffenden Einheitssätzen abgerechnet werden sollen, fehlen wird. Die Zinszeiträume sind zum einen durch die erfahrungsgemäß erheblichen Unterschiede in der Dauer des jeweiligen Straßenausbaus und zum anderen durch jene - gleichfalls immer wieder unterschiedlichen - Zeitpunkte bestimmt, zu denen die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt sind. Dass die Verhältnisse im Bereich der Stadt insoweit nicht vom "Normalfall" abweichen, ist durch das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren hinreichend verdeutlicht. Der Kreditbedarf für die von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfassten Maßnahmen hängt nicht nur von der Höhe der Herstellungskosten, sondern ganz maßgeblich auch davon ab, ob, in welchem Umfang und wann der Gemeinde Vorausleistungen, Ablösebeträge oder sonstige zweckgebundene Zuschüsse für die jeweilige Erschließungsanlage zufließen. Vgl. etwa Richarz, Noch einmal: § 128 Abs. 1 BauGB, Fremdkapitalkosten als beitragsfähiger Erschließungsauf- wand, KStZ 2001, 45 (48). Auch diese Verhältnisse variieren erfahrensgemäß innerhalb des Gebiets einer Gemeinde mannigfaltig; nach dem Vortrag des Beklagten gilt dies auch im Bereich der Stadt , deren Erschließungsbeitragssatzung keine Pflicht zur Erhebung von Vorausleistungen vorsieht und es damit bei der sich aus § 133 BauGB unmittelbar ergebenden Befugnis zur Voraus- leistungserhebung nach Ermessen beläßt. Wenn auch bezüglich beider Größen eine mathematische Mittelung und damit die Be- rechnung von Durchschnittswerten möglich sein dürfte, so bilden solche Werte nach den vorstehenden Überlegungen doch keine Grundlage für eine Kalkulation, die dem Vergleichbar- keitserfordernis hinreichend entspräche. Verbietet infolgedessen der objektive Zweck des § 3 EBS 1988, eine den bundesgesetzlichen Anforderungen genügende Aufwandsermittlung zu sichern, die Annahme, die Einheits- satzregelung umfasse auch die Fremdfinanzierungskosten, ergibt sich daraus zugleich, dass das systematische Verhältnis dieser Satzungsnorm zu höherrangigem Recht, nämlich zu den Vorschriften des BauGB, eine entsprechende Auslegung for- dert. Vgl. zu diesem doppelten Ansatzpunkt einer Auslegung, die auf die Konfor- mität mit höherrangigem Recht abstellt, etwa: Bogs, Die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, S. 25 f. Die vorstehend unter dem Gesichtspunkt der Bundesrechtskon- formität gezogenen Schlussfolgerungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine danach gebotene Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten - jedenfalls bei der vorliegend gewählten satzungs- rechtlichen Ausgestaltung - die Feststellung der tatsächlichen Herstellungskosten erfordert, wie von dem Kläger zutreffend geltend gemacht und unter 2. noch näher auszuführen sein wird. Damit wird zwar der Vereinfachungszweck, der mit einer Einheitssatzregelung typischerweise verknüpft ist, weitgehend verfehlt. Zweck einer Einheitssatzregelung ist es aber auch, die Beitragslast für die Beitragspflichtigen besser vorher- sehbar zu machen. Vgl. etwa den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (24. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Bundesbaugesetzes - Drucksache 336 -, BT-Drucks. 3/1794, S. 25. Diese Zielsetzung wird bei der hier vertretenen Auslegung hinsichtlich der Herstellungskosten im engeren Sinne gewahrt; die Anordnung der Aufwandsermittlung durch Einheitssätze ist in ihrem Anwendungsbereich damit keineswegs sinnentleert. Auch die Entstehungsgeschichte des § 3 EBS 1988 spricht da- für, dass eine Einbeziehung der Fremdkapitalkosten für Maß- nahmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen nicht gewollt war. Die Entscheidung des Satzungsgebers, u.a. den beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung nach Einheitssätzen abzurechnen, geht zurück auf die erste Satzung der Stadt über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17. Juli 19 . Die jene Satzung betreffenden Vorlagen für die Sitzung des Finanzausschusses am 12. Mai 19 und für die Sitzung des Rates am 23. Juni 19 beschäftigen sich mit der Abrechnung von Fremdfinanzierungs- kosten nicht. Für eine Auseinandersetzung mit diesem Ge- sichtspunkt bestand auf der Grundlage der vom Beklagten ge- schilderten - bereits unter Geltung des preußischen Flucht- linienrechts begonnenen und bis zum Beginn der 90er-Jahre fortgesetzten - er Verwaltungspraxis, Fremdfinanzie- rungskosten nicht abzurechnen, auch kein Anlass. Dass diese Verwaltungspraxis den Vorschriften des seinerzeit neuen Bun- desbaugesetzes widersprach (und im Übrigen auch nicht durch die frühere Rechtslage unter Geltung des Preußischen Flucht- liniengesetzes vorgegeben war), vgl. zu letzterem etwa: BVerwG, Urteil vom 21. März 1974 - IV C 44.72 -, a.a.O., dürfte der Rat damals ebenso wenig wie die ihn beratende Verwaltung erkannt haben. Dementsprechend lassen auch die von dem Beklagten überreichten Materialien zur Kalkulation der mit der ersten Erschließungsbeitragssatzung festgesetzten Einheitssätze nicht erkennen, dass Fremdfinanzierungskosten einbezogen worden sind; die Kalkulation beschränkt sich vielmehr auf die Auflistung von Herstellungskosten im engeren Sinne. Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass der Satzungsgeber im Jahre 19 eine Einheitssatzregelung schaffen wollte, die auch die Abrechnung von Fremdfinanzierungskosten betraf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungsabsichten des Satzungsgebers bei den nachfolgenden Satzungen, die bezüglich der Ermittlungsmethoden in hier wesentlicher Hinsicht gleiche Vorschriften - gleichsam als Fortschreibung - enthielten, andere waren. Im Gegenteil: Die in diesem Monat in Kraft getretene Er- schließungsbeitragssatzung vom 29. Juni 20 bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass Fremdkapitalkosten nicht Teil der Einheitssatzermittlung sind (§ 3 Abs. 1 letzter Satz), wobei diese Regelung nach Auskunft des Beklagten lediglich zur Klarstellung in Reaktion auf die beim Senat anhängigen Streitigkeiten vorgenommen worden ist. Dies spricht dafür, dass der Satzungsgeber mit den Vorgängerregelungen der Sache nach keine andere Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes beabsichtigte. Wollte man hingegen § 3 EBS 19 in dem Sinne auslegen, dass die Fremdfinanzierungskosten in die Einheitssatzermittlung einbezogen seien, ergäbe sich schließlich ein nicht auflösbarer Widerspruch zu dem Inhalt der dieser Satzung als Anlage beigefügten Einheitssätze. Denn auch diese Einheitssätze sind nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläuterten Vorbringen des Beklagten - ebenso wie jene der ersten Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 19 - unter Ausklammerung der Fremdfinanzierungskosten lediglich aufgrund der Herstellungskosten im engeren Sinne ermittelt worden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass. Soweit der Kläger vorträgt, "in Wirklichkeit sind die Fremdkapitalkosten im Einheitssatz berücksichtigt", ist damit der Sache nach - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - lediglich gemeint, dass die Einheitssätze nach der rechtlichen Beurteilung des Klägers bei normativer Betrachtung - ungeachtet der tatsächlichen Kalkulationsgrundlagen - als abschließend und damit zugleich als auf die Fremdkapitalkosten bezogen angesehen werden müssten. Beziehen sich danach die Einheitssätze der EBS 19 tatsächlich nur auf die Herstellungskosten im engeren Sinne und nicht auch auf die Fremdkapitalkosten, ergibt sich auch aus dem systematischen Verhältnis des § 3 EBS 19 zu den der Ausfüllung dieser Bestimmung dienenden Einheitssätzen, dass sich die in der erstgenannten Norm angeordnete Ermittlung nach Einheitssätzen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auch auf die Fremdkapitalkosten erstreckt. b) Eine Satzungsregelung, die für die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen einschließlich der Bewässerung und Beleuchtung die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen anordnet, davon aber die Fremdkapitalkosten ausnimmt, ist rechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die in § 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB vorgesehen Arten der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu verbinden, wenn ihre Anwendung auf Teilanlagen der Erschließungsanlagen (oder sonst eindeutig abgrenzbare Erschließungsarbeiten) genau bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1968, - IV C 221.65 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 21, und vom 6. Dezember 1968 - IV C 92.66 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 28. Wenn danach die Begrenzung einer Einheitssatzregelung auf Teilanlagen oder "eindeutig abgrenzbare Erschließungsarbeiten" zulässig ist, ist es nur konsequent anzunehmen, dass Entsprechendes auch für sonstige eindeutig abgrenzbare Auf- wandspositionen gilt unabhängig davon, ob sie sich den Beg- riffen "Teilanlagen" und "Erschließungsarbeiten" im Wortsinne zuordnen lassen. Entscheidend ist allein, dass der Anwen- dungsbereich der Ermittlungsmethoden jeweils genau bestimmt wird. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass der Verwaltung hinsichtlich der Ermittlungsmethode im einzelnen Anwen- dungsfall kein Spielraum bleibt. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 3. Diesem Erfordernis ist mit einer Regelung der hier in Rede stehenden Art indes genügt. 2. Die bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigten Fremdfinanzierungskosten begründen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe keine Verletzung von Rechten des Klägers. Vgl. zur Berechnung etwa Senatsur- teil vom 22. September 1999 - 3 A 2625/97 -, NWVBl 2000, 180, das allerdings einen Berechnungsmodus betraf, der von dem vorliegend durch den Beklagten beschrittenen Weg teilweise abwich. Wenn Fremdfinanzierungskosten - wie hier - mangels anders lautender Regelung in der Satzung nach den tatsächlich ent- standenen Kosten zu ermitteln sind, ist es allerdings unzu- treffend, bei der Feststellung des Kapitalbedarfs nicht die tatsächlich angefallenen Ausbaukosten , sondern - wie es der Beklagte im Ergebnis getan hat - den Aufwand nach Einheits- sätzen zugrunde zu legen. Geht man nämlich von dem nach Ein- heitssätzen ermittelten Aufwand aus, entsprechen die danach berechneten Fremdfinanzierungskosten regelmäßig nicht dem tatsächlichen Fremdfinanzierungsaufwand. So wohl auch Richarz, a.a.O., S.46 Da aber die tatsächlichen Herstellungskosten ausweislich der dem Senat vorgelegten Berechnungen den nach Einheitssätzen berechneten Aufwand - und zwar in wesentlichem Umfang - ü- bersteigen, liegt in diesem Verstoß gegen objektives Recht keine Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Bei der Auslegung der Bestimmungen der EBS 1988 handelt es sich um eine Frage des nordrhein-westfälischen Kommunalrechts, die einer grundsätzlichen Klärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Revisi- onsverfahren nicht zugänglich ist. Die Vereinbarkeit des dabei gefundenen Auslegungsergebnisses mit Bundesrecht, namentlich mit § 130 Abs. 1 BauGB, ist - vor dem Hintergrund der dazu angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht klärungsbedürftig; andere grundsätzlich klä- rungsbedürftige Gesichtspunkte wirft die Rechtstreitigkeit nicht auf.