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Beschluss

4 A 5691/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0730.4A5691.00.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich mit den nach dem Klageantrag zu untersagenden vier Aussagen nicht außerhalb des ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereiches begeben. Ihre Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens sei nicht als allgemein politisch zu werten, weil diese einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von ihr vertretenen Wirtschaftszweigen habe. Zwar beträfen die beiden ersten Aussagen vordergründig allgemeine Fragen des Landschaftsschutzes in Relation zu den Vorteilen der Windenergienutzung; dem sei aber entgegenzuhalten, dass die Frage des Landschaftsschutzes immer zugleich auch unmittelbare Auswirkungen auf die in der betroffenen Landschaft beheimatete Tourismusbranche, die ebenfalls von der Beklagten vertreten werde, zeitige. Eine mögliche Beeinträchtigung des t. Landschaftsbildes könne unmittelbare Wirkung in Form rückläufiger Besucherzahlen und sinkender Umsätze und Beschäftigtenzahlen für diesen Wirtschaftszweig haben. Entsprechendes gelte für die dritte Aussage der Beklagten. Hier würden einerseits erneut Landschaftsschutzfragen angesprochen, welche die Fremdenverkehrsbranche beträfen, andererseits werde gefordert, auch die Wasserkraft im N. Kreis stärker zu nutzen. Hierbei stehe jedoch außer Frage, dass auch die Betreiber von Wasserkraftanlagen Pflichtmitglieder der Beklagten seien, womit die Interessen eines weiteren von der Beklagten vertretenen Gewerbezweiges betroffen seien. Die in der vierten Aussage der Beklagten enthaltene Empfehlung habe ebenfalls keinen bloßen allgemein politischen Inhalt, sondern sei eine mögliche Quintessenz der beiden ersten Aussagen, die wiederum im Interesse der Fremdenverkehrsbetriebe liegen könnten. Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte habe erst im Nachhinein die Belange der Tourismusbranche angeführt. Die entsprechende Begründung sei auf seinen Protest hin gegen die fragliche Stellungnahme nachgeschoben worden. Die Stellungnahme der Beklagten müsse jedoch ohne die nachträgliche Begründung gewürdigt werden und stelle somit eine Wahrnehmung des allgemein politischen Mandats dar. Im Übrigen sei es auch unzulässig, wenn die Beklagte die wirtschaftlichen Interessen eines ihrer Mitglieder einseitig nicht vertrete. Die Darlegungen des Klägers vermögen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Vorab ist zu bemerken, dass mit der Klage nicht der Widerruf der von der Beklagten im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgegebenen Stellungnahme verlangt wird, sondern generell die künftige Unterlassung entsprechender Äußerungen. Deshalb sind die Ausführungen des Klägers insoweit unbeachtlich, als sie die Rechtmäßigkeit der im Bauleitverfahren abgegebenen Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf eine erst nachträglich abgegebene Begründung betreffen. Weshalb es der Beklagten in zukünftigen Fällen nicht erlaubt sein soll, erst im Nachhinein aufzuzeigen, welche Überlegungen einer Stellungnahme zu Grunde liegen, ist der Zulassungsschrift nicht zu entnehmen. Gründe für diese Ansicht des Klägers sind aber auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Beklagten auch zu berücksichtigenden Interessen ihrer Mitglieder, die im Tourismusgewerbe tätig sind bzw. Wasserkraftanlagen betreiben, ist eine Aufgabenüberschreitung (vgl. § 1 IHKG) nicht zu erkennen; denn der erforderliche gesamtwirtschaftliche Zusammenhang ist objektiv gegeben. Vgl. dazu Frentzel/Jäckel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 230. Die Wahrnehmung des "Gesamtinteresses" der Gewerbetreibenden bringt es unter Umständen mit sich, dass dies dem wirtschaftlichen Interesse eines einzelnen Gewerbetreibenden nicht gerecht wird. Das ist allerdings unschädlich. Denn welche Prioritäten eine Industrie- und Handelskammer bei ihrer Abwägung der widerstreitenden Interessen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sieht, steht in ihrem Ermessen. Vgl. dazu Frentzel/Jäckel/Junge, aaO, § 1 Rdnr. 12 m. w. N.; eine davon abweichende Ansicht wird entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht von Hendler, DÖV 1986, 675 (680) vertreten. Ob die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abgegebene Stellungnahme einer Industrie- und Handelskammer - hier also die von der Beklagten angeführten Bedenken bezüglich der energetischen Leistung von Windenergieanlagen - inhaltlich zutreffend ist, ist mit Blick auf die allein maßgebende Frage nach einer Aufgabenüberschreitung vom Gericht nicht zu beurteilen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt aber auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, (1.)ob eine Industrie- und Handelskammer dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemein politischen Mandats dadurch entgehen kann, dass sie eine auf die Einzelinteressen ihrer Mitglieder bezogene Begründung nachliefert und (2.)ob es sich nicht immer schon dann um die Wahrnehmung des allgemein politischen Mandats handelt, wenn allgemein politische Aussagen, die zwar rein theoretisch Bezug zu den Interessen von Einzelmitgliedern der Industrie- und Handelskammer haben können, ohne einen derartigen Bezug aufgestellt werden. Die erste Frage ist ohne Weiteres auf Grund vorstehender Ausführungen zu beantworten. Ausschlaggebend ist allein, ob eine Industrie- und Handelskammer mit ihren Stellungnahmen die ihr vom Gesetz vorgegebenen Grenzen einhält. Das ist auch dann der Fall, wenn der (vorhandene) gesamtwirtschaftliche Bezug erst im Nachhinein erläutert wird. Die zweite Frage entspricht inhaltlich der ersten, wobei der Kläger allerdings verkennt, dass Stellungnahmen, die von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind, unter Umständen auch einen allgemein politischen Bezug haben können. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -, NVwZ 2000,323 (325), zur Berechtigung der Studentenschaft für ein Semesterticket auch mit dessen ökologischem Nutzen zu werben; sog. "Brückenschlag". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.