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Beschluss

5 A 4126/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0730.5A4126.97A.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das angefochtene Urteil ist, soweit es die Kläger des vorliegenden Verfahrens (Kläger) und ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 betrifft (Nr. 4 des Bescheides), wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Kläger betrifft, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen drei Viertel der erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17. September 1997 (Tag der Trennung) angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beteiligten tragen die Kläger drei Viertel; im Übrigen trägt jeder Beteiligte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die ab 18. September 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger in voller Höhe. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das angefochtene Urteil ist, soweit es die Kläger des vorliegenden Verfahrens (Kläger) und ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 betrifft (Nr. 4 des Bescheides), wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Kläger betrifft, geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen drei Viertel der erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17. September 1997 (Tag der Trennung) angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beteiligten tragen die Kläger drei Viertel; im Übrigen trägt jeder Beteiligte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die ab 18. September 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger in voller Höhe. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die am 1961 in Plejvlja, Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), geborene Klägerin zu 1., der am 1986 in Priboj, Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien), geborene Kläger zu 2. und die am 1985 ebenfalls in Priboj geborene Klägerin zu 3. sind moslemischen Glaubens. Aus Priboj - ihrem Heimatort - kommend, reiste die Klägerin zu 1. zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Kläger M. R. , ihrem Ehemann, und den Kindern, den Klägern zu 2. und 3., am 22. Juni 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 25. Juni 1992 als Asylsuchende aus Bosnien-Herzegowina ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie die unerträglichen Zustände im Kriegsgebiet Bosnien-Herzegowina an. Die Klägerin zu 1. erklärte, sie habe keine eigenen Asylgründe vorzubringen und sei ebenfalls nur wegen der Schrecken des Krieges in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht gegeben seien; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Am 12. Oktober 1992 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 1993 - 9 L 1885/92.A - stattgegeben. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, sie seien von Serben sowie deren paramilitärischen Verbänden einer permanenten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Die Anfeindungen seien besonders intensiv gewesen, da der Ehemann der Klägerin zu 1. in der SDA politisch aktiv gewesen sei. Als man ihnen angedroht habe, sie in einem Lager zu internieren, wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht Folge leisteten, hätten sie sich entschlossen, ihre angestammte Heimat aufzugeben. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Klägern drohe als Angehörigen der moslemischen Volksgruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Gruppenverfolgung durch bosnische Serben; diese seien als staatsähnlich verfasste Organisation anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass in Bosnien- Herzegowina Bürgerkrieg herrsche, denn die bosnischen Serben zielten als "staatliche Kräfte" auf die physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität der Moslems ab. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er die vom Verwaltungsgericht angenommene staatsähnlich verfasste Organisation der bosnischen Serben in Abrede stellt. Der Beteiligte hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Während des Berufungsverfahrens starb der Kläger M. R. . Mit Beschluss vom 17. September 1997 trennte der beschließende Senat daraufhin das Verfahren der Kläger ab. Das Verfahren des verstorbenen Klägers stellte der beschließende Senat nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom selben Tag - 5 A 2976/93.A - unter Aufrechterhaltung der ihn betreffenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung ein und legte dem Beteiligten die Kosten des betreffenden Berufungsverfahrens auf. Das beschließende Gericht hat zur Staatsangehörigkeit der Kläger Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und des Instituts für Ostrecht e.V. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 23. April 1997 (Bl. 139 - 162 GA), des Instituts für Ostrecht e.V. vom 25. Februar 1997 (Bl. 135 GA) und des UNHCR vom 6. März 1998 (Bl. 183 GA) Bezug genommen. Im Hinblick auf die hierdurch bei den Klägern festgestellte Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien, bestehend aus den Teilrepubliken Serbien und Montenegro, hob die Beklagte die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides vom 31. Juli 1992) auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger und der Beteiligte haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Der Beteiligte beantragt nunmehr sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage der Kläger abzuweisen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht erledigt ist. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie berufen sich nunmehr auf eine Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien. Moslems würden gerade von der staatlichen Gewalt der Serben gnadenlos verfolgt. Es sei bekannt, dass es auf sämtlichen Gebieten des ehemaligen Staates Jugoslawien, wo serbische Bevölkerungsgruppen die Gewalt ausübten, zu ethnischen Säuberungen gegenüber moslemischen Volksgruppen komme. Die Klägerin zu 1. stehe im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemanns allein mit ihren minderjährigen Kindern da. Für die Kläger würde eine Rückkehr in ihre Heimat wegen der Zugehörigkeit zur moslemischen Bevölkerung mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden sein. Die Kläger hätten sich vollständig in die Bundesrepublik Deutschland integriert; es würde für sie eine besondere Härte bedeuten, wenn sie die Bundesrepublik jetzt verlassen müssten. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises Euskirchen sowie die Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreibens des Gerichts vom 15. Mai 2001 näher bezeichnet sind. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil ist, soweit es die Kläger zu 1. - 3. und ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Juli 1992) betrifft, gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Im Übrigen kann der Senat gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zugelassene Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind. Politische Verfolgung in diesem Sinn ist grundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar vom Staat ausgehende oder aber ihm zuzurechnende Verfolgung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160, 162 f. Das Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer Verfolgung, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, sodass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 334 f., 342, 344. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (so genannte Gruppenverfolgung). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 f. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 ff.; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 ff.; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169 VwGO; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142 f. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201, drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 f. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung ist stets dann gegeben, wenn bei "qualifizierender" Betrachtungsweise die für den jederzeitigen Verfolgungseintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270; Urteil vom 22. Juli 1991 - 9 C 38.91 -, sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -, BVerwGE 89, 162. Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 , a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., S. 140 f. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O. Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134. Für die Verneinung der hinreichenden Verfolgungssicherheit genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; Urteil vom 30. April 1996, a.a.O., m.w.N. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 (260 f.). Gemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger zu verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 1992 unter dem Aspekt der Gruppen- oder der Individualverfolgung politisch verfolgt waren oder ihnen eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Vgl. zur Verneinung der Gruppenverfolgung von Moslems aus dem Sandzak: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 5 A 3583/00.A -, 11. August 2000 - 5 A 3882/00.A -, 11. Februar 2000 - 5 A 2648/95.A - und 6. Juni 2000 - 5 A 2256/96.A -, vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Mai 1996 - 9 L 1692/96 -, Beschluss vom 27. März 2000 - 13 L 2412/95 -; BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 -; Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch auf der Grundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs von einer hinreichenden Sicherheit der Kläger vor (erneuter) Verfolgung auszugehen. Objektive Anhaltspunkte, die eine Wiederholung der ursprünglichen oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung der Kläger als nicht ganz entfernt und damit in absehbarer Zeit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Die Entwicklung der Lage der Moslems im Sandzak wurde in der jüngeren Vergangenheit maßgeblich bestimmt durch den Krieg in Bosnien-Herzegowina und den Kosovo-Konflikt. Bis zum Ausbruch des Krieges in Bosnien-Herzegowina Anfang April 1992 war das Zusammenleben der Serben und Moslems im Sandzak weitgehend unproblematisch. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. März 1994. Mit Kriegsbeginn gerieten die Moslems wegen Separatismusverdachts unter zunehmenden politischen, psychologischen und physischen Druck. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai 1994 und 17. März 1994. So begann mit Kriegsausbruch eine starke Aktivität serbischer paramilitärischer Verbände, die von Bosnien und Serbien in den Sandzak eindrangen. In der Zeit von 1992 bis 1994 kam es insbesondere im Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina zu zahlreichen Gewalttaten. Häuser, Geschäfte und Autos von Moslems wurden zerstört, Moslems wurden eingeschüchtert, beleidigt, provoziert, körperlich misshandelt, entführt und getötet. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai 1994 und 17. März 1994; Auskunft vom 19. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 26. Juli 1994 an das VG Göttingen, vom 26. Juli 1994 an das VG Regensburg und vom 25. Juli 1994 an das VG München; amnesty international (ai), Auskunft vom 21. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 3. August 1994 an den VGH Baden-Württemberg, vom 9. Mai 1994 an das VG München und vom 16. September 1993 an das VG Ansbach. Dem entspricht die Darstellung der Kläger, wonach sie von Funktionären der Serben durch ständige Telefonanrufe und Hausbesuche gedrängt worden seien, ihren Heimatort zu verlassen und, als sie dem zunächst nicht nachkamen, ihnen mit der Internierung in einem Lager gedroht wurde. Gegen die Übergriffe schritt die jugoslawische Polizei nicht wirksam ein noch ergriffen die jugoslawischen Sicherheitsbehörden Schutzmaßnahmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 1994; Auskunft vom 19. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 25. Juli 1994 an das VG München, vom 13. August 1993 an das VG Stuttgart und vom 5. Juli 1993 an das VG Stuttgart; ai, Auskunft vom 21. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 3. August 1994 an den VGH Baden-Württemberg, vom 9. Mai 1994 an das VG München, vom 13. April 1994 an das VG Freiburg und vom 16. September 1993 an das VG Ansbach. Serbische und montenegrinische Sicherheitskräfte führten Hausdurchsuchungen fast ausschließlich bei Moslems wegen angeblicher Waffenverstecke durch, bei denen es häufig zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die Hausbewohner kam. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6. September 1994 an das VGH Baden- Württemberg, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 12. August 1994 an das VG Düsseldorf, vom 26. Juli 1994 an das VG Göttingen und vom 25. Juli 1994 an das VG München; ai, Auskünfte vom 21. September 1994 an das VG Stuttgart und vom 3. August 1994 an den VGH Baden-Württemberg; UNHCR, Auskünfte vom 15. Juli 1994 an das VG Stuttgart und vom 7. Juni 1994 an das VG Regensburg. Mit der Schließung der Grenzen (August 1994) zu den serbisch besetzten Gebieten in Bosnien-Herzegowina ebbten jedoch die Willkürmaßnahmen paramilitärischer Banden im Sandzak ab. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. September 1994 an den VGH Baden- Württemberg. Spätestens seit 1995 trat eine deutliche Entspannung der Lage ein. Am 2. Oktober 1995 wurde ein gemäßigter Ableger der SDA, die bis dahin gewalttätigen, im Wesentlichen gegen Aktivisten und Funktionäre gerichteten Disziplinierungsmaßnahmen ausgesetzt war, durch das serbische Justizministerium registriert. Gegenüber 21 angeklagten Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums (1991) setzte der Präsident der Republik Montenegro die strafrechtliche Verfolgung aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. November 1998, 6. Mai 1998, 14. April 1997, 4. Juni 1996, 27. Februar 1996, 3. Mai 1994 und 17. März 1994; Auskünfte vom 18. März 1998 an das VG Bremen, vom 2. Februar 1998 an das VG Kassel, vom 4. November 1996 an das VG Kassel, vom 20. Mai 1996 an das VG Frankfurt/Oder, vom 15. Januar 1996 an das VG Gelsenkirchen, vom 19. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 6. September 1994 an den VGH Baden-Württemberg und vom 30. August 1994 an das VG Trier; ai, Auskünfte vom 24. Februar 1999 an das VG Aachen und vom 3. August 1994 an den VGH Baden- Württemberg; UNHCR, Positionspapier vom 16. August 1996 und Auskunft vom 15. Juli 1994 an das VG Stuttgart; Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Auskunft vom 17. Januar 1997 an das VG Ansbach. Die hieraus ersichtliche Verknüpfung des Ausbruchs von Gewalt seitens serbischer und montenegrinischer paramilitärischer Einheiten und der jugoslawischen Sicherheitskräfte gegen Minderheiten, die dem Separatismusverdacht ausgesetzt waren, mit einer in etwa gleichzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung in "abtrünnigen" Teilrepubliken bzw. Regionen fand seine Entsprechung in der im Wesentlichen gleichartigen Entwicklung während des Kosovo-Konfliktes. Zwar nahmen bereits mit der Auflösung der Stadtverwaltung in Novi Pazar und der Bildung einer Übergangsregierung im Juli 1997 sowie der Wiederaufnahme des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer der SDA Ugljanin die politischen Spannungen zu, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. Mai 1998 und 9. September 1997. Gewaltmaßnahmen, d.h. Tötungen und Vertreibungen von Moslems aus dem Sandzak, waren jedoch erst während des Kosovo-Krieges zu verzeichnen. Vgl. GfbV, Auskünfte vom 31. Mai 2000 an das VG Aachen, vom 22. März 2000 an das VG Kassel und vom 6. März 2000 an das VG Kassel. So haben etwa Mitte April 1999 in der montenegrinischen Sandzak-Region Angehörige der Reserveeinheiten der jugoslawischen Volksarmee, die während des NATO-Einsatzes in großer Anzahl in den an das Kosovo angrenzenden Gebieten Montenegros stationiert waren, die Bewohner des Dorfes Besnik (in der Nähe von Rozaje) vertrieben. Ebenso haben Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee am 18. April 1999 in Kaluderski Laz (in der Nähe von Rozaje) acht Personen, darunter eine ältere Frau und einen 13-jährigen Jungen, getötet. Entsprechend der festzustellenden Verknüpfung minderheitenbezogener Gewalttaten mit militärischen Unterdrückungsoperationen entspannte sich nach der Beendigung des Kosovo-Krieges die Lage. So kehrte der Großteil der Flüchtlinge aus dem Sandzak bereits Ende Juni und im Juli 1999 in diese Region zurück. Auch sind keine größeren Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee im Sandzak verblieben. Vgl. UNHCR, Auskünfte vom 12. Januar 2000 an das VG Lüneburg und das VG Wiesbaden, Auskunft vom 18. April 2000 an das VG Aachen. Angesichts dieser festzustellenden Wechselwirkung zwischen militärischen, auf die Unterdrückung (vermeintlicher) separatistischer Bestrebungen abzielenden Operationen der jugoslawischen Streitkräfte und dem Ausbruch von Gewaltmaßnahmen seitens paramilitärischer Verbände sowie der jugoslawischen Sicherheitsbehörden gegenüber Minderheiten, die separatistischer Bestrebungen verdächtigt wurden, sind konkrete Anhaltspunkte, die Gewaltmaßnahmen von serbischen und/oder montenegrinischen paramilitärischen Gruppen oder auch von jugoslawischen Sicherheitskräften gegen die Gruppe der Moslems aus dem Sandzak oder individuell gegen die - politisch unauffälligen und der SDA nicht angehörenden - Kläger in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit erscheinen lassen, nicht gegeben. Nach der Abwahl des bisherigen Präsidenten Milosevic Ende September 2000, seiner Festsetzung in Jugoslawien und seiner Inhaftierung in Den Haag sowie im Hinblick auf die - durch die finanzielle Abhängigkeit geförderte - Kooperationsbereitschaft der jugoslawischen Regierung sind die wesentlichen Voraussetzungen für erneute kriegerische Auseinandersetzungen innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien und der in ihrem Gefolge zu erwartenden Ausschreitungen gegen die moslemische Minderheit im Sandzak entfallen. Nichts deutet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darauf hin, dass die gemäßigte Haltung der jugoslawischen Regierung in absehbarer Zeit eine Änderung hin zu den Verhaltensmustern aus der Milosevic-Aera erfahren wird. Darüber hinausgehende individuelle Gründe für eine politische Verfolgung der Kläger sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 31. Juli 1992, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Kläger nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung haben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Art. 16a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwG 104, 254 ff.; Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, 565; Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG a.F. Nr. 1. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, sodass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) gegenüber den Klägern rechtmäßig ist und sie in ihren Rechten nicht verletzt. Angesichts der aktuellen Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG durch den jugoslawischen Staat droht. Ihnen drohen auch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Über die vom Senat bereits berücksichtigten Gesichtspunkte der Gewalttaten gegenüber Moslems im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo-Konflikt hinausgehende konkret-individuell drohende Gefahren sind von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings ist die wirtschaftliche und soziale Situation in Serbien und Montenegro nach wie vor sehr schwierig. Vgl. UNHCR, Auskunft vom 18. April 2000 an das VG Aachen. Diese schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse treffen indes die gesamte im Sandzak lebende Bevölkerung. Die hiernach eingreifende Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wird lediglich dann durchbrochen, wenn im Heimatstaat des Ausländers eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204). Eine derartige extreme Gefahrenlage ist hier nicht anzunehmen. Diese Bewertung wird durch die Tatsache untermauert, dass bereits, wie oben dargelegt, tausende moslemische Volkszugehörige in den Sandzak zurückgekehrt sind und dort offenbar ihren Lebensunterhalt erwirtschaften können. Die 40 Jahre alte Klägerin zu 1. verfügt zudem als Elektromechanikerin und/oder Buchhalterin über eine Qualifikation, die es ihr ermöglicht, sich selbst und ihren beiden Kindern einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, der die Entstehung einer extremen Gefahrenlage vermeidet. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1. durch die von ihr ausgeübten Tätigkeiten während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als Verpackerin und Raumpflegerin gezeigt, dass sie in der Lage ist, auch außerhalb ihres erlernten Berufs Tätigkeiten zur Gewährleistung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer beiden Kinder auszuüben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO belässt es der Senat bei der - anteiligen - Kostentragungspflicht der Kläger, da die von der Beklagten aufgehobene Abschiebungsandrohung nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wertmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.