Beschluss
1 A 3047/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0807.1A3047.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 25.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 25.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind. Die Darlegung setzt neben der bloßen Bezeichnung der Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger berufen will, voraus, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgezeigt wird, warum die geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet werden. Hierzu muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil der Streitstoff gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 12. April 2001 - 1 A 107/01 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a RdNr. 74 und § 124 RdNr. 82, jeweils m.w.N. Werden dabei - wie hier - mehrere Zulassungsgründe angeführt, bedarf es ferner einer Ordnung des Zulassungsvorbringens dahingehend, dass ohne weiteres ersichtlich ist, auf welchen Zulassungsgrund sich das jeweilige Vorbringen beziehen soll. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2001 - 1 A 5647/00 -, m.w.N. Schon dem letztgenannten Erfordernis genügt die Antragsschrift im Wesentlichen nicht. Unter Teil I. der Begründung werden die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzlicher Bedeutung sowie eines Verfahrensmangels in Form einer schlichten Aufzählung benannt. Die sich anschließenden Begründungsteile II. und III. sind einzelnen dieser Zulassungsgründe jedenfalls ausdrücklich nicht zugeordnet. Aus der Systematik der Antragsbegründung erschließt sich allenfalls, dass mit der in einem eigenständigen Abschnitt behandelten Rüge der Befangenheit des Vorsitzenden Richters erster Instanz der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels geltend gemacht werden soll. Der Begründungsteil III. lässt hingegen völlig offen, welchen Zulassungsgründen das dortige "Vorbringen in der Sache" konkret zugeordnet werden soll. Eine umfassende Zuordnung zu allen benannten Zulassungsgründen muss in diesem Zusammenhang schon wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Vorliegen ausscheiden, kann jedenfalls den Anforderungen an ihre Darlegung nicht genügen. Des Weiteren kommt hier hinzu, dass sich die zum Teil auf früheres Vorbringen lediglich Bezug nehmenden Ausführungen im Teil III. der Antragsschrift in der schlaglichtartigen Aufrechterhaltung bisheriger Sach- und Rechtsstandpunkte erschöpfen und sie die erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts namentlich in dem zentralen Punkt des Vorliegens einer sog. Gelegenheitsursache vermissen lassen. Was die im Begründungsteil II. gesondert abgehandelte Verfahrensrüge der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Königs betrifft, lässt das Antragsvorbringen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon im Ansatz nicht hervortreten. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in der Sache nicht geeignet erscheint, die in dem auf dem Befangenheitsantrag hin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Gründe durchgreifend zu erschüttern, könnte hier ein etwaiger in diesem Zusammenhang anzunehmender Verfahrensfehler schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil er nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterläge. Nach § 512 ZPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 173 VwGO), unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (u. a.) unanfechtbar sind. Ein derartiger Fall ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses liegt hier vor, da gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Vgl. dazu auch Seibert, a.a.O., § 124 RdNr. 251; Bader u.a., VwGO, § 124 RdNr. 65. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei die in der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandten Grundsätze entsprechend auf das Zulassungsverfahren übertragbar sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.