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Beschluss

4 A 4074/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0808.4A4074.00.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juni 2000 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr stattgegeben worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 130.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juni 2000 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr stattgegeben worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 130.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann über die Berufung, mit der die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat dem nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter verfolgten Begehren der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Es hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig angesehen und in der Sache ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1997 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997 seien hinsichtlich der Umlagefestsetzungen für die Jahre 1989 bis 1992 rechtswidrig, weil den jeweiligen Festsetzungen unzutreffende Gewerbesteuermessbeträge zu Grunde gelegen hätten, wie sich später herausgestellt habe. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids sei ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, weil die Beklagte aus dem angefochtenen Bescheid habe vollstrecken lassen und weil sie außerdem nach ihrer Beitragsordnung gehalten sei, nach geänderter Festsetzung eines Steuermessbetrags einen "berichtigten" Bescheid zu erlassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage unzulässig war. Neben der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müssen bis zum Zeitpunkt der Erledigung alle übrigen für eine Anfechtungsklage notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben. Ein Ziel, das mit der Anfechtungsklage nicht erreicht werden kann, ist auch mit der aus ihr hervorgegangenen Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zu verwirklichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, NJW 1982, 2513 (2514); Jörg Schmidt, in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 69 m. w. N.. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der bis 1994 geltenden Fassung würde die Umlage auf der Grundlage der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge erhoben. Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in der nachfolgenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG in der heute geltenden Fassung. Damit ist der Sache nach der die Umlage festsetzende Bescheid ein Folgebescheid zu dem einen Grundlagenbescheid darstellenden Gewerbesteuermessbescheid. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 24. April 1984 - Bf VI 21/83 -, GewArch 1984, 351 (352); Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. § 3 Rnrn. 58 ff., 135. Zwischen Grundlagen- und Folgebescheid besteht also Akzessorietät, vgl. dazu, dass eine Akzessorietät besteht, auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 1970 - I 32/68 -, GewArch 1971, 186 (187), so dass die Regelungen der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 und 184 AO entsprechend anzuwenden sind. Diese Akzessorietät zwischen Grundlagen- und Folgebescheid greift § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten (BeiO) auf. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift in der Fassung vom 12. März 1985 (insoweit identisch mit der Fassung vom 7. Dezember 1993) erlässt die Kammer einen Berichtigungsbescheid (Fassung vom 7. Dezember 1993: "berichtigten Bescheid"), wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids ändert. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge nachgefordert. Bei dieser Sachlage zieht eine Änderung der Gewerbesteuermessbeträge durch das Finanzamt oder auf Grund einer Entscheidung des Finanzgerichts "automatisch" - also ohne dass es eines Antrags bedarf - auch eine entsprechende Änderung der Festsetzung der Kammerumlage ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft eines früheren Bescheids nach sich (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). Daraus folgt in prozessualer Hinsicht: Einwendungen gegen die Festsetzung der Umlage im Folgebescheid mit der Behauptung, die entsprechende Festsetzung im Grundlagenbescheid sei zu Unrecht erfolgt, sind wegen der Verbindlichkeit dieser Festsetzung für den Folgebescheid im Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 8 B 161.97 -, Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 14. November 1984 - I R 151/80 -, BFHE, 142, 544; vgl. auch die Regelung des § 351 Abs. 2 AO. Dies lässt nach Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, vgl. in diesem Zusammenhang dazu auch BFH, Urteil vom 25. August 1999 - VIII R 76/95 -, StuB 2000, 46 = juris, der unter Verweis auf die Vorschriften der § 42 FGO und § 351 Abs. 2 AO die Klagebefugnis verneint, so dass es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, aaO, § 40 Rn. 30 f.. Somit war der zur Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erhobene Einwand der Unrichtigkeit der Gewerbesteuermessbeträge, der allein Grund für die Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungklage ist, von vornherein im Rahmen der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage unbeachtlich. Dem Argument der Klägerin, es habe der Erhebung einer Anfechtungsklage schon deshalb bedurft, um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen zu können, ist entgegen zu halten, dass nach den vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, der mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der für den Folgebescheid bindenden Feststellungen im Grundlagenbescheid begründet wird, unzulässig ist, vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1987 - VIII R 413/83 -, BStBl 1988 II 240. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Fortsetzungsfeststellungsklage auch aus zwei weiteren selbstständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Es fehlt an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Die Klägerin begründet dieses damit, die Beklagte habe den Beitragsbescheid in Kenntnis der künftigen Änderung der Grundlagenbescheide vorzeitig und damit rechtswidrig vollzogen mit der Folge, dass ihr Zinsaufwendungen entstanden seien, die sie im Wege des Schadensersatzanspruchs geltend machen wolle. Diese Argumentation gründet aber nicht auf der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids, die sie festgestellt wissen will, sondern betrifft die Frage, ob die Beklagte vor Eintritt der Bestandskraft des Grundsteuermessbescheids aus ihrem Beitragsbescheid vollstrecken lassen durfte (vgl. dazu § 361 Abs. 1 Satz 2 AO). Deshalb ist hier nicht weiter zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem Vollzug des Beitragsbescheids ausgesetzt war, was einer Vollstreckung ganz oder teilweise entgegengestanden hätte (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO), und ob die Beklagte davon überhaupt Kenntnis hatte oder hätte haben können. Im vorliegenden Verfahren ist allein entscheidungserheblich, ob die Beklagte den Beitragsbescheid erlassen durfte. Dies ist der Fall (vgl. dazu § 69 Abs. 2 Satz 5 FGO, § 361 Abs. 3 Satz 2 AO; ferner § 3 Abs. 8 IHKG iVm § 171 Abs. 10 AO - zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 1988 - 6 K 33/87 -, GewArch 1988, 298 -, wonach die IHK gehalten ist, innerhalb einer bestimmten Frist den Folgebescheid zu erlassen; vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, § 3 Rn. 151). Daraus und aus den Ausführungen zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid folgt zugleich, dass der Beitragsbescheid der Beklagten weder im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen noch zu einem späteren Zeitpunkt rechtswidrig geworden ist, sondern dass nach der Änderung der Grundlagenbescheide lediglich eine geänderte Festsetzung zu erfolgen hatte. Somit hätte die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.