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Beschluss

12 E 85/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.12E85.01.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung C. I. 29, 41748 W. anteilig für den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 zu gewähren.

In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. J. aus W. bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. aus W. beigeordnet.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung C. I. 29, 41748 W. anteilig für den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 zu gewähren. In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. J. aus W. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. aus W. beigeordnet. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben. Die vom Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung vorgenommene Einschränkung des Antrags auf den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 greifen die Antragsteller nicht an. Diese Auslegung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfe befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der es hinsichtlich des Zeitraums vor Antragseingang bei Gericht und der Zeit über den Monat des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung hinaus an einem Anordnungsgrund fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 - 24 B 763/99 - und vom 15. Mai 2001 - 12 B 1845/00 -, m.w.N. Soweit die Antragstellerin zu 1) für den hiernach entscheidungserheblichen Zeitraum regelsatzmäßige Hilfe über die durch den Antragsgegner bewilligte Hilfe in Höhe von 80 % des für sie maßgeblichen Regelsatzes hinaus begehrt, ist die Zulassung der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Ihr Zulassungsvorbringen weckt insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts reicht es zur Vermeidung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden zur Deckung seines Regelbedarfs 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. Vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -, vom 24. August 2000 - 22 B 1083/00 -, vom 11. Januar 1999 - 16 B 2474/98 - sowie vom 6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -, jeweils m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hervorgerufen, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG sowie hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem begehrten Regelsatz in Höhe von 303 DM (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt) und dem dem Antragsteller zu 2) bewilligten Regelsatz in Höhe von 275 DM (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres in den übrigen Fällen) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe insoweit einen "Anspruch" verneint, geht fehl. Der angefochtene Beschluss lässt ausdrücklich offen, ob den Antragstellern ein Anspruch auf diese Leistungen zustand und verneint lediglich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, mithin das Drohen unzumutbarer Nachteile ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts. Dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte es der Darlegung bedurft, dass den Antragstellern derartige Nachteile drohen; dies lag nicht auf der Hand. Nach der im Gesetzentwurf des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (Bundestagsdruck-sache 10/3079) unter 2.1.4 gegebenen Begründung rechtfertigt der Mehrbedarfszuschlag sich vor allem dadurch, dass Allein-erziehende wegen der Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Damit sind die Positionen angesprochen, die auch in entsprechenden Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge genannt werden, und zu denen insbesondere auch Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte gehören. Vgl OVG NRW Beschluss vom 12. Januar 1999 - 24 B 2311/98 -, m.w.N. Ist vorliegend aber davon auszugehen, dass sich die Eltern der Antragstellerin zu 1) den Angaben der Antragstellerin zu 1) vom 20. November 2000 zufolge häufig, wenn auch nur tagsüber in der Wohnung der Antragsteller aufhalten (dürfen), weil sie in ihrer eigenen Wohnung weder über Strom noch Wasser verfügen, liegt es nahe, dass sie ihrerseits die Antragstellerin zu 1) bei der Pflege und Erziehung des Antragstellers zu 2) unterstützen, indem sie zumindest zeitweise dessen Betreuung übernehmen, und damit zugleich der Antragstellerin zu 1) zeitlichen Spielraum für Einkäufe und zur Kontaktpflege geben. Diese Annahme wird durch den Hinweis in der Zulassungsschrift nicht entkräftet, die Eltern der Antragstellerin zu 1) übernähmen die Erziehung und Pflege des Antragstellers zu 2) nicht. Denn zur Begründung verweisen die Antragsteller allein darauf, dass die Eltern der Antragstellerin zu 1) nicht in deren Wohnung "wohnen" würden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern der Antragstellerin zu 1) die Antragsteller nötigenfalls ergänzend mit dem Unerlässlichen versorgen und hierzu angemerkt hat, die Eltern der Antragstellerin zu 1) seien, da der Vater im Besitz eines Kraftfahrzeugs sei, hierzu vermutlich auch wirtschaftlich in der Lage, setzen die Antragsteller mit der Zulassungsschrift dem allein entgegen, das Kraftfahrzeug gehöre nicht dem Vater der Antragstellerin zu 1), sondern der Schwester. Dessen ungeachtet fehlen jegliche Angaben dazu, ob durch die Eltern, die ihrerseits von der Antragstellerin zu 1) in der Weise unterstützt werden, dass sie sich jedenfalls häufig tagsüber in der Wohnung aufhalten dürfen, "im Gegenzug" eine übergangsweise wirtschaftliche Unterstützung erfolgt. Der Einwand, zum Unterhalt nicht verpflichtet zu sein, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Angesichts dessen hätte es auch weiterer Darlegungen bedurft, warum der Bedarf des Antragstellers zu 2) nicht zumindest vorübergehend durch die bewilligten regelsatzmäßigen Leistungen gedeckt werden konnte. II. Soweit die Beschwerde zugelassen worden ist, ist sie begründet. Den Antragstellern ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus W. zu bewilligen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war in dem Umfang, in dem die Beschwerde zugelassen worden ist - hinsicht-lich der anteiligen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 31. Januar 2001 -, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abzusprechen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch war nicht von vornherein zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Angelegenheiten befassten Senate des Gerichts ist in einem auf die Übernahme laufender Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger gerichteten Verfahren ein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZfS 00, 215, vom 21. Januar 2000 - 16 B 71/00 -, vom 5. März 1999 - 24 B 295/99 -, vom 12. Februar 1999 - 24 B 2430/98 -, jeweils m.w.N.. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller stets außer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte für dahingehende Absichten seines Vermieters glaubhaft machen müsste. In der Regel ist davon auszugehen, dass Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen auch von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen; etwas anderes kann gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, a.a.O. Vorliegend hätte ein Anhaltspunkt dafür, dass die W. bei Ausbleiben der Mietzahlungen nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes eine Kündigung nicht ausgesprochen und eine Räumungsklage nicht erhoben hätte darin liegen können, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 29. Dezember 2000 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, mit der W. als Vermieterin sei Einigkeit erzielt worden, die Ergebnisse der Ermittlungen abzuwarten, so dass keine Wohnungsnotlage geschaffen würde - Grundlage hierfür war ein Vermerk zu einem Telefongespräch mit Frau B. von der W. . Dem hielten die Antragsteller indes schon mit ihrer Stellungnahme von 8. Januar 2001 entgegen, die W. habe die Kündigung für den Fall angekündigt, dass die Rückstände nicht spätestens bis zum 26. Januar 2001 beseitigt seien - hierzu verwiesen sie auf das Zeugnis von Frau Wouters von der W. . Bestätigt wird diese Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller im Übrigen durch das mit der Rechtsmittelschrift vorgelegte Schreiben der W. vom 22. Januar 2001, demzufolge seitens der W. nur die Bereitschaft erklärt worden sein soll, eine voraussichtlich im Januar 2001 erfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten und den Antragsgegner vor Ausspruch der Kündigung zu informieren. In diesem Schreiben hat die W. dann auch die fristlose Kündigung für den Fall des Ausbleibens des Mietrückstandes sowie der Miete für Februar 2001 angekündigt. Auch wenn die Erfolgsaussichten in der Sache offen waren, konnte die Glaubhaftmachung eines auf die Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 gerichteten Anordnungsanspruchs jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Es war fraglich, ob die vom Antragsgegner getroffenen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG zwischen den Antragstellern und den Eltern der Antragstellerin zu 1) - ggf. auch ihren Geschwistern - und der weiteren Voraussetzungen für eine auf diese Vorschrift gestützte Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgereicht hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.