Beschluss
6 B 784/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.6B784.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren bei der Besetzung der für die Sekundarstufe II mit dem Fach Mathematik in Verbindung mit Physik oder Informatik (Studienrat/A 13 BBesO) am ........Gymnasium B. ausgeschriebenen Stelle nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen entgegen gehalten, dass seine Bewerbung um eine Stelle der Sekundarstufe II nicht nur eine Versetzung, sondern auch eine Beförderung bzw. einen Laufbahnwechsel von der Sekundarstufe I (gehobener Dienst) in die Sekundarstufe II (höherer Dienst) zum Inhalt habe und diese nicht erlasskonform seien. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist. Der Senat folgt nach überschlägiger Prüfung nicht der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, die Erlasslage stehe einer Teilnahme am Auswahlverfahren nicht entgegen. Maßgeblich für diese Einschätzung sind insbesondere die Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MfSWF) vom 14. November und 1. Dezember 2000: Der Erlass vom 14. November 2000 sieht in Absatz 1 vor, dass Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen Gymnasium und Gesamtschule in der Laufbahn des Studienrats (A 13 h. D.) grundsätzlich für den Laufbahnwechsel zu verwenden sind und "Einstellungen" in der Bes Gr A 13 h. D. nur bei sonst nicht zu erfüllendem fachspezifischem Bedarf in Betracht kommen. Weiter heißt es, diese Einstellungen seien im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens vorzunehmen. Auf die letztgenannte Alternative kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen, weil er als Beamter auf Lebenszeit bei einer Übertragung der begehrten Stelle nicht "eingestellt", sondern unter gleichzeitigem Wechsel in eine höherwertige Laufbahn versetzt würde. Auch die erstgenannte Alternative in dem Erlass vom 14. November 2000, also die grundsätzlich vorrangig vorgesehene Verwendung von Einstellungsmöglichkeiten für den Laufbahnwechsel, bietet für das Begehren des Antragstellers keine Grundlage. Diese Regelung hat nicht eine beliebige und ungesteuerte Möglichkeit des Laufbahnwechsels zum Inhalt, sondern bezieht sich nur auf Planstellen in der Laufbahn des Studienrats, d.h. in der Bes Gr A 13 höherer Dienst, die bei der Besetzung im so genannten "Listenverfahren" (vgl. zur Terminologie Vorbemerkungen zum Runderlass vom 10. November 2000, ABl. NRW 2000, 342), also nach Maßgabe der Bes Gr A 12, freigeblieben sind. Das ergibt sich aus dem Erlass vom 1. Dezember 2000 mit der dort enthaltenen Regelung über die Nutzung "freibleibender Planstellen in der Laufbahn des Studienrats für Laufbahnwechsel". Zweifelhaft ist deshalb schon, ob die hier streitige Stelle, die eine "besonders gefragte Mangelfachkombination" (vgl. Erlass vom 14. November 2000) zum Gegenstand hat und dementsprechend nur im so genannten "Ausschreibungsverfahren" (vgl. zur Terminologie erneut den Runderlass vom 10. November 2000) vergeben werden darf, überhaupt für einen Laufbahnwechsel verwendet werden könnte. Abgesehen davon verweist die besagte Regelung auf die im Bereich der MfSWF praktizierte Form des Laufbahnwechsels von Sekundarstufe I zu Sekundarstufe II in einem bestimmten Verfahren. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners in beiden Instanzen und wird auch in dem Erlass vom 1. Dezember 2000 vorausgesetzt. Vorschriften über das Verfahren sind auch in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Januar 1994 betreffend "Laufbahnwechsel für Lehrerinnen und Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I -, die auch die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen", enthalten (in bereinigter Form veröffentlicht in BASS 21-01 Nr. 24). Vorgesehen ist darin insbesondere eine dienstliche Beurteilung aus diesem Anlass (Nr. 4). Der Laufbahnwechsel wird demgemäß von einer Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ausgehend davon sieht der Senat einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG durch den Ausschluss des Antragstellers von dem Bewerbungsverfahren um die streitige Stelle nicht als gegeben an. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht von den mit Beschlüssen des Senats vom 9. und 17. Oktober 1991 - 6 B 2486/91 bzw. 6 B 2401/91 - entschiedenen Fallgestaltungen. Auf die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen wird dementsprechend Bezug genommen. Wie in jenen Fällen kann auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Laufbahnwechsel auf unabsehbare Zeit, weil keine entsprechenden Stellen zur Verfügung stünden, unmöglich wäre. Vielmehr ist den genannten Erlassen zu entnehmen, dass Einstellungsmöglichkeiten jedenfalls im Grundsatz für Laufbahnwechsel zu verwenden sind. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93. PVL -, Der Personalrat 1998, 72 ff. (74). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.