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Urteil

8 A 1657/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.8A1657.00A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt.

Soweit die Klage noch anhängig ist, wird die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur Klagerücknahme tragen die Klägerin und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten je zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Soweit die Klage noch anhängig ist, wird die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur Klagerücknahme tragen die Klägerin und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten je zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 13. Juni 19.. in D. (kurd.: Kertwen), Kreis N. , Provinz Mardin, geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Schwester H. und ihrem Onkel A. M. am 17. Juni 1996 angeblich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Anfang Juli 1996 einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Antrags führte sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Juli 1996 aus: Ihre Familie habe seit Jahren Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften. Ihr Vater sei 1980 getötet worden, auch einen Onkel habe man 1988 umgebracht. Sie selbst habe aufgrund ihrer Körperbehinderung mit Politik nichts zu tun, die übrigen Mitglieder ihrer Familie seien aber politisch aktiv. Ihre Schwester und ihr Onkel hätten Beziehungen zur Organisation KAWA. Nach dem Tod des Vaters sei das Leben für ihre Familie unerträglich gewesen. Im Abstand von ein oder zwei Monaten seien Sicherheitskräfte in ihr Haus eingedrungen und brutal gegen die Familienmitglieder vorgegangen. Auch auf ihre Behinderung habe man keine Rücksicht genommen. 1993 habe ihr Onkel das ihm angetragene Dorfschützeramt verweigert. Danach seien sie noch massiver unter Druck gesetzt worden. Im Februar 1995 seien drei Personen zu ihnen gekommen, denen sie Unterkunft gewährt hätten. Ihr Onkel und ihre Schwester hätten diese Leute wieder weggebracht. Nachdem im Dorf darüber geredet worden sei, dass ihre Familie diese Personen beherbergt habe, sei sie auf Anraten des Dorfvorstehers mit ihrer Mutter zu ihrem Onkel gegangen. Dieser habe die Mutter nach Istanbul und von dort nach Deutschland geschickt, während sie, die Klägerin, zu ihrer Großmutter ins Dorf zurückgekehrt sei. Dort hätten immer wieder Soldaten nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen gefragt. Ihr Onkel sei manchmal zu Besuch gekommen, habe aber Angst gehabt, festgenommen zu werden, und sei deshalb nicht länger geblieben. Am 1. Mai 1996 sei ihre Schwester zu ihrem Onkel in die Kreisstadt N. gegangen und am Abend nicht nach Hause zurückgekehrt. Am 2. Mai seien Soldaten in ihr Haus gekommen und hätten nach der Schwester und dem Onkel gefragt. Die Großmutter und sie hätten gesagt, dass sie nicht wüssten, wo die beiden anderen sich aufhielten, dass sie aber irgendwo in N. seien. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus durchsucht und dabei Bücher, Zeitschriften und weitere Unterlagen, die dem Onkel gehörten, gefunden und mitgenommen. Sie selbst sei mit dem Jeep mit zur Wache genommen und dort drei Tage fest gehalten worden. Nach drei Tagen habe man sie entlassen und sie sei zu ihrer Großmutter zurückgekehrt. Dort sei sie noch zwei Tage geblieben, dann sei sie zu ihrem Onkel nach N. gegangen. Ihr Onkel mütterlicherseits habe etwa eine Woche gebraucht, um herauszufinden, wo sich die Schwester und der andere Onkel aufhielten. Er habe sie, die Klägerin, nach Istanbul geschickt. Dort habe sie die Schwester und den Onkel getroffen und sei mit ihnen ausgereist. Mit Bescheid vom 15. Juli 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen, und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Mit ihrer am 29. Juli 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter vorgetragen, ihr drohe jedenfalls als Familienangehörige eines Gründungsmitglieds der KAWA politische Verfolgung. Die Familienmitglieder stünden seit Anfang der achtziger Jahre, als der Vater ermordet worden sei, unter Beobachtung der Sicherheitskräfte und würden immer wieder festgenommen, verhört und gefoltert. Auch der jüngere Bruder ihres Vaters, den ihre Mutter nach dem Tod des Vaters geheiratet habe, sei von diesen Repressalien betroffen gewesen. Nachdem dieser Onkel nach seiner Flucht nach Deutschland am 21. Januar 1999 in einer Fernsehsendung des MED-TV zur Erinnerung an das Massaker von Kamisli, bei dem auch ihr Vater ermordet worden sei, aufgetreten sei, sei den türkischen Sicherheitskräften bekannt, dass sich die gesamte Familie nach wie vor zur KAWA bekenne. Deshalb müssten alle Familienangehörigen und insbesondere sie, als Tochter des Märtyrers M. E. M. , mit massiven Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte rechnen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob Angehörige der Familie M. als Mitglieder der Organisation KAWA bekannt sind und ob sie auch heute noch mit besonderer Beobachtung durch die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen, wenn die Angaben bezüglich des M. E. M. zutreffen. Auf den Inhalt des dazu von Rechtsanwalt O. A. erstellten Gutachtens (GA 71 ff.) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 1. Februar 2000 hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es könne offen bleiben, ob die von der Klägerin anlässlich der Hausdurchsuchungen erlittenen Misshandlungen bereits eine asylbegründenden Verfolgungsituation zu begründen vermöchten, jedenfalls drohe der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens als Angehörige der Familie M. individuelle Verfolgung politischer Gerichtetheit. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat der Senat durch Beschluss vom 26. April 2000 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat der Bundesbeauftragte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag fristgerecht vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung der erkennenden Senates abgewichen, indem es eine der Klägerin drohende Sippenhaft mit dem Schicksal verstorbener Familienangehöriger bzw. solcher Verwandter begründet habe, die nicht zum nächsten Familienkreis der Klägerin gehörten. Die Klägerin selbst habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Im Übrigen könne sie situationsbedingten Übergriffen durch Wegzug in die westtürkischen Ballungsgebiete ausweichen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst beantragt hatte, die Berufung zurückzuweisen, hat sie ihre Klage hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides und Verpflichtung der Beklagten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen, zurückgenommen. Die übrigen Beteiligten haben hierzu durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung erteilt. Der Bundesbeauftragte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abzuändern und die Klage in dem noch anhängigen Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung in dem aufrechterhaltenen Umfang zurückzuweisen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. Au-gust 2001 zu ihrem Asylbegehren gehört worden; auf die Niederschrift vom selben Tag wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Asylverfahrens der Schwester H. der Klägerin (VG Gelsenkirchen - 17 a K 4832/96.A -) sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten der Stadt R. betreffend die Klägerin, ihre Mutter und jüngeren Geschwister, die Schwester H. , den Onkel A. M. und ihren Onkel und Stiefvater Ö. M. . Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Klägerin ihre auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) gerichtete Klage zurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung hierzu erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). I. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beigeladenen ist, soweit sie noch anhängig ist, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1996 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für ihre Person vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok- tober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Ja-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 509/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin ihre Heimat unter dem Druck politischer Verfolgung verlassen, ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar gewesen wäre (dazu 1). Der vorverfolgten Klägerin droht nach einer Abschiebung in die Türkei politische Verfolgung, weil sie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung sicher wäre (dazu 2). 1. Die Klägerin hat die Türkei im Sommer 1996 auf der Flucht vor bereits eingetretener politischer Verfolgung verlassen. Das Kerngeschehen des von ihr geschilderten individuellen Vorfluchtschicksals ist glaubhaft. Nach dem Inhalt der Akten, insbesondere auch der beigezogenen Akten der Familienangehörigen der Klägerin und des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens von O. A. vom 1. November 1999, sowie nach der Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. August 2001 steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Die Klägerin ist die Tochter des Lehrers M. E. M. , der sich bald nach der Gründung der illegalen und militanten kurdischen Organisation KAWA im Jahr 1976 dieser anschloss und noch im selben Jahr in höchste Führungsämter gewählt wurde. Er war Mitglied im Zentralkomitee der KAWA und als Leiter des sog. vierten Bezirks Verantwortlicher für die Provinzen Diyarbakir, Siirt, Urfa und Mardin. Nach Einrichtung einer bewaffneten Einheit der KAWA wurde der Vater auch Mitglied des Militärrates. Nach seiner Suspendierung vom Dienst als Lehrer im Jahr 1979 war er ausschließlich als Funktionär der KAWA tätig. Ende 1981 wurde er auf syrischem Gebiet bei einem Überfall auf ein Haus, in dem sich aus der Türkei geflüchtete führende Funktionäre der KAWA versammelt hatten, getötet. Der Überfall wird dem Nachrichtendienst der Gendarmerie (später: JITEM) zugeschrieben. Die Mutter Z. der Klägerin, die bei dem Versuch, den Leichnam ihres Ehemannes zu überführen, selbst für einige Zeit inhaftiert, misshandelt und nach den Namen und den Aufenthaltsorten der Freunde ihres Mannes befragt worden war, heiratete nach dem Tod des M. E. dessen jüngeren Bruder Ö. . Auch dieser hatte sich Ende der 70er Jahre der KAWA angeschlossen. In den 80er Jahren setzte die Familie ihr politisches Engagement fort. Der Onkel und Stiefvater Ö. M. der Klägerin wurde mehrfach festgenommen. Die danach eingeleiteten Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der KAWA und Unterstützung der PKK endeten mit Freispruch. Im gleichen Zeitraum wurde die Familie durch häufige Kontrollen und Hausdurchsuchungen, bei denen es auch zu körperlichen Misshandlungen der Kinder kam, ständig schikaniert. 1988 starb A. A. , ein jüngerer Bruder des Vaters der Klägerin. Nach Angaben der Familie haben ihm Sicherheitskräfte die tödlichen Verletzungen zugefügt. Die jüngeren Familienmitglieder wuchsen in dem Bewusstsein auf, dass ihr Vater bzw. Bruder (M. E. M. ) als Märtyrer für die kurdische Sache gestorben sei, und dass es ihnen obliege, seine politische Arbeit fortzuführen und Rache zu nehmen. Während sich die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sah, selbst politisch aktiv zu werden, engagierten sich ihre Schwester H. und ihr Onkel A. schon in jungem Alter für die KAWA bzw. deren Nachfolgeorganisationen, nahmen an Veranstaltungen und Kongressen teil und besorgten Kurierdienste. Im Frühjahr 1993 wurde der Onkel und Stiefvater Ö. M. der Klägerin aufgefordert, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Als die Sicherheitskräfte zu diesem Zweck das Haus der Familie der Klägerin aufsuchten, kam es zu Auseinandersetzungen, bei denen der drei- oder vierjährige Bruder der Klägerin (M. E. ) schwere Verletzungen erlitt, an deren Folgen er später verstarb. Ö. M. flüchtete nach diesem Vorfall nach Deutschland, die Mutter der Klägerin folgte mit den Töchtern E. , S. und N. im April 1995. Sie hatte zuvor zwei oder drei Angehörige der KAWA bei sich beherbergt, die von der Schwester H. der Klägerin und ihrem Onkel A. danach über die Grenze in den Irak gebracht worden waren. Der Aufenthalt der KAWA- Politiker ist im Ort beobachtet und die Mutter der Klägerin deshalb vom Muhtar gewarnt worden. Die Klägerin, die zunächst mit der Mutter und den jüngeren Geschwistern zu den Eltern der Mutter geflüchtet war, begleitete ihre Mutter nicht nach Deutschland, sondern kehrte zu ihrer Großmutter N. M. ins Haus der Familie in D. zurück. Beide wurden in der Folgezeit mehrfach nach dem Verbleib der Familienangehörigen befragt. Die Schwester H. der Klägerin und ihr Onkel A. hielten sich zu der Zeit nur noch sporadisch im Elternhaus auf. Anfang Mai 1996 brachten sie Flugblätter, die anlässlich der Neugründung der PYSK, einer Nachfolgeorganisation der KAWA, gedruckt und ins Dorf geschickt worden waren, nach N. , um sie dort zu verteilen. Am 2. Mai 1996 fahndeten Sicherheitskräfte nach der Schwester der Klägerin und dem Onkel. Bei der Durchsuchung des Elternhauses wurden u.a. der Ausweis des Onkels und politische Schriften sichergestellt. Die Klägerin wurde zu Verhören mit auf die Wache genommen, dort mehrere Tage fest gehalten und misshandelt. Nach ihrer Freilassung entschloss sie sich zur Flucht. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung dieser Ereignisse. Große Teile des Vortrags - das politische Engagement des Vaters und die Hintergründe seines Todes, die Fortführung seiner Arbeit durch andere Familienmitglieder, die Einschätzung der Familie als staatsfeindlich und gefährlich und die korrespondierenden ständigen Kontrollen und Schikanen durch die Sicherheitskräfte - sind durch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten belegt. Bei der eingehenden Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2001 hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin am 2. Mai 1996 festgenommen, mehrere Tage lang fest gehalten und in dieser Zeit misshandelt worden ist. Eine dreitägige Inhaftierung Anfang Mai 1996 hat die Klägerin erstmals bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Juli 1996 und dort eher beiläufig erwähnt. Sie hat selbst nicht versucht, diesen Vorfall zum Schwerpunkt ihres Vortrags zu machen und wurde vom Einzelentscheider beim Bundesamt nicht weiter dazu befragt. Wie auch bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Februar 2000 stand das Schicksal ihrer Familie und die fortwährende Drangsalierung aller Familienmitglieder, von der auch sie selbst unter anderem bei Hausdurchsuchungen immer wieder betroffen war, im Vordergrund ihres Vorbringens. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht auf die von ihr bereits vorgetragene dreitägige Haft angesprochen. Die bei der Festnahme und während der Haft erlittenen Misshandlungen schilderte die Klägerin erstmals in der Anhörung vor dem Senat. Dabei erklärte sie, sie könne sich nicht erinnern, ob sie noch am Tag der Hausdurchsuchung oder erst am Tag danach mit zur Wache genommen worden sei; sie war sich auch nicht mehr sicher, ob die Inhaftierung drei oder vier Tage gedauert hat. Diese Erinnerungslücke und die Abweichungen im Vortrag erschüttern jedoch die Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens - die mehrtägige Haft und die dabei erlittenen Misshandlungen - nicht. Die Unsicherheit der Klägerin bei der Angabe des genauen Tages ihrer Festnahme geht offenbar auf einen Vorhalt des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ihrer Schwester H. am 22. Dezember 1999 zurück. Dort hat diese sich in Widersprüche hinsichtlich eines Telefonats verwickelt, anlässlich dessen sie - H. und A. - von der Inhaftierung der Klägerin erfahren haben. Nachdem H. zuvor offen gelassen hatte, wer genau am Telefon gewesen war, legte sie sich später in anderem Zusammenhang darauf fest, dass es die Klägerin gewesen sei. Da dies aber nicht mit einer Inhaftierung der Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung in Einklang zu bringen war, berichtigte sich die Schwester und gab an, die Klägerin sei erst am nächsten Tag zur Wache gebracht worden. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten hat nach Überzeugung des Senats eine Kontaktaufnahme zwischen den in N. nach der Flugblattaktion untergetauchten Angehörigen der Klägerin und ihrem Elternhaus stattgefunden. Dabei hat die Großmutter ihrem Sohn A. ausgerichtet, dass die Sicherheitskräfte auf der Suche nach H. und ihm das Haus durchsucht und die Klägerin mitgenommen hätten. Dieses Verständnis der Ereignisse steht sowohl mit dem ursprünglichen Vortrag H. als auch mit den Angaben A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Vorbringen der Klägerin in der Anhörung vor dem Senat in Einklang. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchsuchungsaktion mit zur Wache genommen worden ist. Für die Glaubhaftigkeit der erlittenen Haft spricht neben den insoweit gleich bleibenden Angaben der Klägerin, dass sie sich auf den Vortrag beschränkt, einmal inhaftiert gewesen zu sein, und zwar in den Tagen nach der Flugblattaktion Anfang Mai in N. . Eine Inhaftnahme der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen über die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte plausibel. Nachdem die Schwester H. der Klägerin und ihr Onkel A. anlässlich der Flugblattaktion unter Verdacht geraten waren, hatten die Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an der Ergreifung dieser beiden, als KAWA-Aktivisten bekannten oder zumindest verdächtigen Personen und der Aufklärung ihrer Verbindungen. Daneben bestanden wegen der im Haus aufgefundenen Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Verdacht politischer Betätigung für die KAWA. Auch diesem Ermittlungsansatz galt die Inhaftierung und intensive Befragung der Klägerin, wie sich aus den an sie gerichteten Fragen ergibt. Immer wieder wurde ihr vorgeworfen, dass die aufgefundenen Flugblätter ihr gehörten. Im Übrigen hat die Klägerin detailliert wiedergegeben, dass sie nicht nur zu ihren Familienmitgliedern, sondern auch zu den Freunden ihrer Angehörigen befragt worden sei. Man habe von ihr wissen wollen, von wem die Familie besucht werde, was die Besucher machten und "wie sie es machten". Auch dieser ausführliche Vortrag, der über das häufig anzutreffende pauschale Vorbringen bei der Schilderung vergleichbarer Situationen hinausgeht, spricht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Schließlich sind auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geschilderten Misshandlungen glaubhaft. Dass die Klägerin die erlittenen Übergriffe in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht erwähnt hat, beruhte offensichtlich darauf, dass sie nach Erwähnung der dreitägigen Haft zu anderen Einzelheiten befragt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht ist bereits die Inhaftierung der Klägerin nicht zur Sprache gekommen. Bei der Anhörung vor dem Senat fiel es der Klägerin auch mehr als fünf Jahre nach dem Vorfall noch sichtlich schwer, über Einzelheiten ihrer Misshandlungen zu sprechen. Ihr Aussageverhalten änderte sich signifikant, sobald die Fragen des Senats das Thema der Haft und der körperlichen Übergriffe berührten. Neben der deutlich erkennbaren körperlichen Anspannung der Klägerin und ihrem Tränenausbruch äußerte sich dies auch im gesteigerten Sprechtempo und in unbewussten körperlichen Reaktionen. Jeden Ansatz, über die "schlimmen Dinge", die ihr angetan worden seien, über die Misshandlungen, Beschimpfungen und Schläge mit Schlagstöcken zu berichten, brach sie wieder ab und war bemüht, auf sie weniger belastende Themen zurückzukommen. Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin über selbst Erlebtes berichtet hat. Dass die Klägerin vor dem Senat von drei bis vier Tagen Haft gesprochen hat, während sie vor dem Bundesamt eine dreitägige Inhaftierung erwähnte, ist eine Unsicherheit, die durch den Zeitablauf zu erklären ist und die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht in Frage stellt. Die mehrtägige Haft und die in dieser Zeit erlittenen Misshandlungen stellen politische Verfolgung dar. Die der Klägerin zugefügten Rechtsverletzungen galten nach ihrer objektiven Gerichtetheit sowohl einer von den Sicherheitskräften vermuteten eigenen politischen Überzeugung der Klägerin, verbunden mit dem Vorwurf sie habe ihre für die KAWA tätigen Angehörigen unterstützt und politische Schriften aufbewahrt, als auch der politischen Gesinnung der Schwester und des Onkels. Ihrer Intensität nach haben die der Klägerin zugefügten Rechtsverletzungen ausgrenzenden Charakter. Die Dauer der Haft und die dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen überschreiten die Schwelle einer nur geringfügigen Beeinträchtigung von Leib, Leben und Freiheit. Zur Qualifizierung einer zweitägigen Haft mit Verhören und Schlägen als politische Verfolgung siehe BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 98, 141; Beschluss vom 20. Januar 1999 - 9 B 1131.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 201; Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426; zur Intensität des Eingriffs vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 -, NVwZ-RR 1995, 607 m.w.N., und BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, 273 (276). Die Asylerheblichkeit des Vorgehens gegen die Klägerin kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Maßnahmen hätten der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes gedient. Nicht alle in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgenden Maßnahmen sind dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen. Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich einer abstrakten Festlegung. In jedem Einzelfall muss anhand der konkreten Umstände festgestellt werden, ob die Maßnahmen trotz Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale wie etwa die politische Überzeugung, objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele bezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Ein Umschlagen in asylerhebliche Verfolgung liegt dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, 1426 f., m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem Vorgehen gegen die Klägerin um über legitime Abwehrmaßnahmen der Terrorismusbekämpfung weit hinausgehende Rechtsverletzungen, die dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen sind. Die Misshandlung der Klägerin war eine Maßnahme staatlichen Gegenterrors mit asylerheblichem Charakter. Im türkischen Polizeigewahrsam werden Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, häufiger und härter misshandelt als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnissquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die - wie die Klägerin - der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 141 - 146 und 136 - 140 m.w.N. Darüber hinaus überschritt die Dauer der Haft den für eine Identitätsüberprüfung und Vernehmung der Klägerin objektiv erforderlichen Zeitrahmen. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie habe außerhalb ihrer Heimatregion - etwa in den Großstädten der westlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können und sei deshalb nicht unter dem Druck landesweiter politischer Verfolgung ausgereist. Nach der Rechtsprechung des Senats können auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen aus Ostanatolien nicht verwiesen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren und die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht waren. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdn. 244 - 246. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Sie stand im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes im Verdacht, mit der militanten kurdischen Organisation KAWA bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu sympathisieren, hat deshalb bereits Eingriffe von asylerheblicher Intensität erleiden müssen und war von solchen weiterhin unmittelbar bedroht. 2. Ist die Klägerin mithin vorverfolgt ausgereist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr bei einer Rückkehr erneut politische Verfolgung droht. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 244 ff. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die für die Klägerin fluchtbegründenden Umstände fort, da sich die türkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Klägerin - anknüpfend an den bereits gegen sie bestehenden Verdacht - erneut Verfolgungsmaßnahmen aussetzen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.