13 B 866/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3777/01 VG Köln wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 zur Unterbreitung eines den Maßgaben der Nr. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusstenors entsprechenden Angebotes über den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss an die Beigeladene zu 2) verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die die Antragstellerin voll trägt, und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die nicht erstattungsfähig sind, tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.