Beschluss
3 B 1061/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0828.3B1061.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungs-gerichts - für das Verfahren I. Instanz und das Zulassungsverfahren auf jeweils 3.480,09 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungs-gerichts - für das Verfahren I. Instanz und das Zulassungsverfahren auf jeweils 3.480,09 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Sie zeigen nicht auf, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die streitige Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 8.März 2001 der Höhe nach deshalb fehlerhaft, weil sich die von dem abgerechneten S. -T. -Weg (II. Teil) ausgehende Erschließungswirkung ausnahmsweise nicht auf ihr gesamtes im Geltungsbereich des Bebauungsplans "S1. " gelegenes und an diese Straße angrenzendes Grundstück Flur 84 Flurstück 440 (zur Größe von 959 qm), sondern nur auf die Teilfläche dieses Grundstücks beschränke, die sich aus dem mit Orientierung auf den S. -T. -Weg festgesetzten Baufenster und einem hierauf bezogenen ausgliederungsfähigen Bauplatz ergäbe. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung dieses von ihr für richtig gehaltenen Ergebnisses im Zulassungsantrag erneut auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, DVBl. 1985, 1180, vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, NVwZ 1989, 1073, und vom 4. Oktober 1990 - 8 C 1.89 -, NVwZ 1991, 448; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, DVBl. 1998, 713; zur Frage eines etwa verbleibenden Anwendungsbereichs dieser Rechtsprechung wegen der bei Hinterliegergrundstücken geltenden Kriterien s. nunmehr Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. (2001), § 17 Rdn. 42 f. Hiernach ist bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, zwar grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten - und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt -. Von diesem Grundsatz kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung aufgrund planerischer Festsetzungen eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Eine solche Fallgestaltung kann gegeben sein, wenn ein zwischen zwei (Parallel-)Straßen durchlaufendes Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder dieser Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar ist und sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch, ungeachtet der fehlenden formalen Teilung, um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Sonderfalles für das Grundstück Flurstück 440 der Antragstellerin verneint, weil das Grundstück weder zwischen zwei Anbaustraßen (dem S. -T. -Weg und dem W.------- ---weg ) "durchlaufe" noch der Bebauungsplan für dieses Grundstück zwei überbaubare Grundstücksflächen entsprechend den Maßgaben des BVerwG festsetze. Was die Antragstellerin dem entgegenhält, begründet keine ernstlichen Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn das Zulassungsvorbringen unter Hinweis auf einen Lageplan mit farblicher Kennzeichnung "des Grundstücks der Antragstellerin" für wahr zu halten sucht, ihr Grundstück "liege zwischen dem W.----------weg einerseits und der abgerechneten Anlage S. -T. -Weg andererseits", weshalb hier "durchaus" planerisch die Situation eines zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufenden Grundstücks bestehe, so entspricht dies nicht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und steht auch im Widerspruch zu den bei den Akten befindlichen Flurstücksnachweisen sowie auch zu ihrem eigenen Vortrag im Verfahren I. Instanz. Danach läuft das Flurstück 440 der Antragstellerin gerade nicht "durch", sondern ist von dem W.----------weg durch das Flurstück 439 (W.------- ---weg 20) getrennt. Diese liegenschaftliche Situation ist nach ihrem eigenen Vortrag I. Instanz dadurch entstanden, dass das ursprünglich vorhandene - seinerzeit zwischen den planerfassten Straßen "durchlaufende" - Flurstück 136 im Jahre 1975 im Wege der vorweggenommenen Erfolge geteilt und ihr das dadurch entstandene (westliche) Flurstück 440 zugewiesen worden ist. Damit ist aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass das Flurstück 440 der Antragstellerin kein "durchlaufendes Grundstück" ist und dass es auch nur eine überbaubare Grundstücksfläche, nämlich orientiert zum S. -T. -Weg hin, aufweist. Hiervon ausgehend fehlt es zu dem allein für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, a.a.O., in mehrfacher Hinsicht an den wesentlichen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeführte Ausnahmesituation. Deshalb kann dahinstehen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Fall des Fortbestehens der alten Grundstücks- und Bebauungsverhältnisse geeignet gewesen wären, die Voraussetzungen der "Spiegelbildrechtsprechung" auszufüllen. Diese Verhältnisse waren insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass das Flurstück 136 zwischen zwei Straßen durchlief und zugleich der schon seinerzeit vorhandene und bis über die gedachte Mitte des damaligen Flurstücks reichende Gebäudebestand überwiegend außerhalb des Baufensters längs des Viehtriftenweges lag (und liegt) und planerisch lediglich auf den Bestand gesetzt worden ist. Dass es bei der Beurteilung, ob und inwieweit das Grundstück 440 der Antragstellerin von der hier abgerechneten Anbaustraße erschlossen wird, auf bloß mögliche liegenschaftliche Veränderungen, hier etwa mit dem Ziel, ein wirtschaftlich selbständiges Baugrundstück zu schaffen, nicht ankommt, ist nicht zweifelhaft. Sonstige Gründe, die das Vorliegen der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Ausnahmesituation rechtfertigen könnten oder sonst die Beurteilung des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG, wobei der Senat zur Bemessung des Interesses der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2001 von der Antragstellerin angeforderten Zahlbetrages (22.700,58 DM abzüglich bereits gezahlter 8.780,22 DM = 13.920,36 DM) zugrunde gelegt hat. Die an dem ungekürzten Festsetzungsbetrag orientierte Streitwertfestsetzung I. Instanz ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.