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Beschluss

8 A 415/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.8A415.01.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahrens auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2000 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahrens auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die sechsmonatige Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift kann, wer ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens des Betroffenen ist entscheidend, ob dieser sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis verschaffen konnte. Ein Verschulden entfällt, wenn eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist. Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben. Dabei setzt ein schutzwürdiges Vertrauen voraus, dass sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341, 347; Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 B 91.97 -, StAZ 1997, 382. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG jedenfalls im September 1993, dem Zeitpunkt der Einreise der Mutter des Klägers nach Deutschland, abgelaufen. Der Kläger, dem entsprechende Anstrengungen nach der Änderung der politischen Verhältnisse in der Sowjetunion im Jahr 1989 möglich und zumutbar gewesen wären, hat nicht dargelegt, sich vorher in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert bzw. aufgrund falscher Auskünfte auf die (unzutreffende) Rechtslage vertraut zu haben. Er hat vielmehr ausweislich der Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung (Urteils-abdruck S. 13) trotz ausdrücklicher, gezielter und mehrfacher Nachfragen des Gerichts angegeben, sich vor 1996 überhaupt nicht darum bemüht zu haben, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation durch Einholung rechtskundigen Rates zu klären. Wenn er nunmehr in der Antragsbegründung eine Angabe aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. September 1996 aufgreift und behauptet, dass seine Mutter auf sein Bitten noch vor ihrer Ausreise aus Kirgisistan im September 1993 "bei der Deutschen Botschaft zwecks Klärung seiner Staatsangehörigkeit" vorgesprochen habe und ihr damals gesagt worden sei, er, der Kläger, könne nur aufgrund eines Aufnahmebescheides in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen. Diesem Vortrag lässt sich weder entnehmen, wann diese Vorsprache stattgefunden hat noch dass dabei mit hinreichender Deutlichkeit vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504; OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris-Dokument, klar gemacht wurde, dass der Kläger den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anstrebte. Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "inwieweit die hinsichtlich des Erklärungserwerbs ... bestehende Informations-pflicht eine ... höchstpersönliche Informationspflicht des Erklärenden darstellt", würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da sich auch die Mutter des Klägers, die als Bevollmächtigte in Betracht kommt, nicht innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert hat. Schließlich liegt auch der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Der Beweisanregung des Klägers, seine Mutter als Zeugin über die Vorgänge bei der angeblichen Vorsprache bei der Bezirksregierung Detmold im Jahre 1993 zu vernehmen, musste das Verwaltungsgericht nicht nachkommen, da es auf diese Vorgänge wegen der bereits vorher abgelaufenen Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG nicht ankam. Einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung des Gerichts zu der angeblichen Vorsprache der Mutter des Klägers bei einer deutschen Vertretung in der ehemaligen Sowjetunion bedurfte es nicht, da der Kläger selbst zu dem in seiner Sphäre liegenden Umstand keine substantiierten Angaben gemacht hat. Der Umfang der Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts aus § 86 VwGO wird unter anderem durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten bestimmt. Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht, den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, nicht nach, verringern sich die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichtes. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 86 Rdn. 12. Mangels näherer Angaben des Klägers zum Zeitpunkt und zum Inhalt der angeblichen Vorsprache seiner Mutter bei der Deutschen Botschaft war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, diesen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an Teil II Ziffer 41.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 610) und entspricht ständiger Senatsrechtsprechung. Vgl. nur Urteil vom 23. September 1998 - 25 A 3173/95 -; Beschluss vom 23. Ju-ni 1999 - 8 A 2670/98 -; Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -; Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.