Urteil
8 A 753/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.8A753.00A.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 2000 teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Kosten erster Instanz trägt er gemeinsam mit den dort beteiligten Klägern zu 2. bis 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 2000 teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Kosten erster Instanz trägt er gemeinsam mit den dort beteiligten Klägern zu 2. bis 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1972 im Dorf K. , Kreis I. , Provinz S. , geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Frühsommer 1991 mit seiner Familie nach Deutschland ein und stellte am 3. Juli 1991 einen Asylantrag. Am 24. März 1992 nahm der Kläger an einer gewalttätigen Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in M. teil, in deren Folge die Staatsanwaltschaft M. gegen 164 Kurden, darunter der Kläger, unter anderem wegen Landfriedensbruchs ermittelte (46 Js 88/93). Bei der Beschuldigtenvernehmung am 30. März 1993 erklärte der Kläger, er selbst habe keine Steine auf das Konsulat geworfen. Er sei erst zu einem Zeitpunkt zu der Demonstration gestoßen, als die Schäden bereits sichtbar gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren wurde - soweit es sich gegen ihn richtete - am 8. Dezember 1993 nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden Tatverdachtes eingestellt. Während des Verfahrens hatte das türkische Generalkonsulat über seine Bevollmächtigten Akteneinsicht genommen; mit dem Einstellungsbeschluss wurde ihm eine "Tatverdächtigenliste" übersandt. Am 5. Juni 1992 hatte der Kläger unter dem Namen S. und unter Angabe falscher Daten in S. einen weiteren Asylantrag gestellt. Den Asylantrag "der Familie S. " nahm der in S. beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 15. Februar 1993 zurück. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 25. Februar 1993 eingestellt. Ab Februar 1996 wurde das Asylverfahren fortgeführt. Bei seiner Anhörung am 27. Februar 1996 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei am 24. März 1992 anlässlich der Demonstration vor dem türkischen Konsulat in M. festgenommen worden. Er habe damals Angst gehabt, vom türkischen Konsulat in die Türkei zurückgebracht zu werden. Deshalb habe er in S. einen zweiten Asylantrag gestellt. Er habe nicht gewusst, dass er damit gegen die Gesetze verstieß. 1991 habe er einen Musterungsbescheid erhalten, sei aber noch vor der Musterung ausgereist. Er sei Sympathisant der PKK und setze sich für ein unabhängiges Kurdistan ein. Er habe innerhalb des Jugendkomitees der PKK in I. gearbeitet. Sie hätten Schulen boykottiert, Lehrer gewarnt und Schüler aufgefordert, nicht in die Schule zu gehen. Ihre Aufgaben hätten sie von einem höheren Komitee erhalten. Sie hätten auch Demonstrationen organisiert und bei diesen Demonstrationen Flugblätter und Zeitschriften verteilt. Am 3. März 1991 habe das türkische Militär das Dorf K. bei I. geplündert. Deshalb hätten sie am 4. März 1991 in I. eine Demonstration organisiert, die erste, an der er teilgenommen habe. Sein Bruder sei bei dieser Demonstration durch Schläge auf den Rücken verletzt und deshalb später in Deutschland behandelt worden. Zwei Cousins seien bei dieser Demonstration verletzt, zwei Freunde seines Bruders getötet, der Bruder festgenommen worden. Er sei direkt von der Demonstration aus zu seinen Schwiegereltern geflohen, die in der Nähe von C. lebten. In seinem Eltern-haus hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gefragt. Später habe er sich noch in anderen Dörfern aufgehalten, bevor er Kontakt zu Schleppern aufgenommen habe, die ihn nach Deutschland geschickt hätten. Auch in Deutschland sei er politisch aktiv. Er habe an der Demonstration vor dem türkischen Konsulat im M. teilgenommen und sei auch einmal an einem Hungerstreik in M. beteiligt gewesen. Anschließend habe eine Demonstration stattgefunden, bei der sie vom Sender Arte gefilmt worden seien. In Deutschland sei er bei der DKFK tätig, einem deutsch-kurdischen Freundschaftskreis. Er sei auch im Vorstand dieses Vereins gewesen. Alle seine Verwandten lebten in Deutschland und seien als Asylberechtigte anerkannt. Die Ehefrau des Klägers bestätigte bei ihrer Anhörung am selben Tag seine Angaben. Sie ergänzte, dass sie manchmal Leute von der PKK bei sich aufgenommen und deren Kleider gewaschen hätten. Deshalb seien wiederholt die Sicherheitskräfte gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie seien geflohen, weil ihr Mann nach der Demonstration gesucht worden sei. Mit Bescheid vom 4. März 1996 hob das Bundesamt den Einstellungsbescheid vom 25. Februar 1993 auf. Gleichzeitig lehnte es den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Gegen den am 7. März 1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13. März 1996 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. April 1996 - 3 L 282/96.A - die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage angeordnet. Am 17. Februar 1999 ist der Kläger am Bahnhof in O. angetroffen und verhört worden, nachdem es unmittelbar zuvor zu gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit der Verhaftung Abdullah Öcalans in Kenia gekommen war. Das gegen den Kläger und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter gerichtete Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft O. - 10 Js 8398/99 -) ist - soweit es den Kläger betraf - am 10. Juni 1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Januar 2000 hat der Kläger eine Bescheinigung der Direktion der Militärabteilung I. vom 14. März 1996 überreicht. Darin heißt es u.a., dass er als 1972 Geborener musterungspflichtig, aber flüchtig sei. Es werde um Festnahme und Weiterleitung an die nächste Militärabteilung gebeten. Der Kläger verwies ferner auf Zeitungsberichte über die Zerstörung seines Heimatdorfes in der Türkei. Darüber hinaus berief er sich auf die Situation seiner Familie. Sein Vater sei 1992 festgenommen worden, sein Leben sei in Gefahr. Wenn der Staat gegen ein Familienmitglied einen Verdacht habe, werde die ganze Familie unter Druck gesetzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 24. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. März 1996 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für den Kläger bestehe wegen des deutlich zum Ausdruck gekommenen Interesses des türkischen Staates an der Ahndung der Protestaktion vom 24. März 1992 die ernst zu nehmende Gefahr, dass er bereits bei seiner Rückkehr in die Türkei oder aber bei einer routinemäßigen Personenkontrolle festgenommen und längere Zeit fest gehalten werde, da es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtige Person handele. Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in erheblichem Maße körperlich misshandelt zu werden, sei sehr hoch. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat der Senat mit Beschluss vom 14. Ju-li 2000 wegen der geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der Senatsrechtsprechung die auf den Kläger und die ihn betreffende Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkte Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat der Bundesbeauftragte am 2. August 2000 auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz verwiesen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 24. Januar 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung ergänzend auf die Vorstands- tätigkeit im Deutsch-Kurdischen Freundeskreis und die Asyl- anerkennung verschiedener Angehöriger. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 zu seinem Asylbegehren gehört worden. Auf die Niederschrift vom selben Tage wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger, seine Eltern und Geschwister, die Ausländerakten betreffend den Kläger und seinen Bruder T. , die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft O. 10 Js 8398/99, Vorgänge zur Tagebuchnummer 767/92 des Polizeipräsidenten M. und das Protokoll der Anhörung des M. E. A. vom 30. November 1992 vor dem Bundesamt. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat - beschränkt auf den Kläger und die ihn betreffende Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose auszulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok- tober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Ja-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm nunmehr aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann der Senat weder feststellen, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ihm bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung droht. a) Der Kläger ist im Frühsommer 1991 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2001 vor dem Senat steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht war. Der umfassenden Berücksichtigung des Vorfluchtschicksals des Klägers steht nicht dessen Rücknahmeerklärung vom 15. Febru-ar 1993 entgegen. Diese bezog sich ersichtlich allein auf das am 5. Juni 1992 in S. zu Protokoll gegebene Vorbringen. aa) Der Vortrag des Klägers, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise mit der baldigen Einberufung zum Wehrdienst rechnen müssen, ist nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen. Die Heranziehung zum Wehrdienst dient grundsätzlich der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht und ist deshalb - für sich genommen - ebenso wenig asylerheblich wie ihre zwangsweise Durchsetzung oder die strafrechtliche Ahndung von Wehrdienstentziehung, Desertion oder Wehrdienstverweigerung. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 ff.; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - , NVwZ 1992, 274, 275. Eine Heranziehung zum Wehrdienst oder eine Bestrafung von Wehrdienstentziehung, Desertion oder Wehrdienstverweigerung kann allerdings dann als politische Verfolgung gewertet werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Inpflichtnahme und den Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung politische Motive zugrundeliegen, mit ihnen also auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, etwa wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden Überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774; ferner BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, 124 f.; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - , NVwZ 1992, 274, 275. Solche Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht vor. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellte nach der Rechtsprechung des Senats keine politische Verfolgung dar. Auch im Übrigen drohte Kurden in der Türkei im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 341 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 108 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 144 ff.; Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 98 ff. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die erkennen ließen, warum gerade ihm bei der Ableistung des Wehrdienstes politische Verfolgung gedroht hätte. bb) Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise auch keine politische Verfolgung im Hinblick auf die von ihm behaupteten eigenen politische Aktivitäten. Aufgrund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht persönlich und nachhaltig unter Verdacht und ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Zwar nimmt der Senat dem Kläger ab, dass dieser sich in gewissem Umfang politisch betätigt hat. Hierzu hat der Kläger im Laufe des Asylverfahrens gleich bleibend vorgetragen, dass er sich, wie viele andere Jugendliche seines Alters auch, im Jugendkomitee der PKK in I. engagiert und insbesondere Kontakt zu Schülern aufgenommen habe. Auch die Teilnahme des Klägers an der gewalttätig verlaufenen Demonstration Anfang März in I. ist im Wesentlichen glaubhaft. Der Kläger hat seine Flucht aus dem Demonstrationsgeschehen, das unter anderem auch durch die Aussagen seines Bruders T. und seines Cousins M. E. A. belegt ist, detailliert geschildert und vorgetragen, wie er sich zunächst mit anderen Demonstranten in das Haus der Bekannten eines Freundes zurückgezogen und am Tag danach die Stadt verlassen hat. Dass am Abend der Demonstration Soldaten oder Gendarmen das Haus der Familie des Klägers in I. aufgesucht und sich nach dem Kläger erkundigt haben, kann als wahr unterstellt werden. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft machen können, dass seine Person wegen der von ihm geschilderten Aktivitäten nachhaltig ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Er hat selbst nicht vorgetragen, schon vor der Demonstration Anfang März 1991 gesucht, verhört oder verhaftet worden zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Engagement im Jugendkomitee der PKK in I. den Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Die behauptete Suche nach dem Kläger am Abend der Demonstration richtete sich - die Wahrheit dieses Vorbringens unterstellt - erkennbar gegen ihn als einen von vielen Teilnehmern der Demonstration. Hiermit übereinstimmend hat der Bruder T. des Klägers geschildert, dass die Schüler seines Gymnasiums, die mehr oder weniger geschlossen an der Demonstration teilgenommen hätten, nach Wiederbeginn des Unterrichtes immer wieder mit zur Wache genommen und verhört worden seien. Dafür, dass die Sicherheitskräfte den Kläger für einen der maßgeblichen Organisatoren gehalten haben könnten, fehlen jede Anhaltspunkte. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angedeutet, dass "sie" die Demonstration organisiert hätten; er hat aber keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, dass er in führender Funktion daran beteiligt gewesen sei. Dagegen spricht auch, dass weder sein Bruder T. noch sein Cousin M. E. eine herausgehobene Stellung des Klägers bei der Vorbereitung der Demonstration erwähnten und der Kläger im Übrigen nicht im Zentrum des Geschehens agierte, sondern in seinem Versteck nach eigenen Angaben Informationen durch das Komitee abwartete. In einer anderen Funktion haben ihn auch die Sicherheitskräfte nicht wahrgenommen. Sonst wäre sein Bruder T. während der wiederholten Verhöre in den Wochen nach der Demonstration zu der Rolle des Klägers befragt worden. Davon hat dieser aber nichts berichtet. Als bloßer Teilnehmer musste der Kläger auch in den Tagen unmittelbar nach der Demonstration allenfalls mit einer Befragung rechnen; politische Verfolgung drohte ihm deshalb bereits damals nicht. cc) Der Kläger hat weder selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise politische Verfolgung im Wege der Sippenhaft fürchten musste. Von Sippenhaft betroffen sind in der Türkei im Allgemeinen (nur) nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 361. Keiner der Angehörigen des Klägers kam vor seiner Ausreise als "Sippenhaftvermittler" in Betracht. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angedeutet, dass seine Familie unter dem Verdacht gestanden habe, die Partei, also die PKK, zu unterstützen. Weder seinem Vorbringen noch dem seiner Angehörigen, deren Akten der Senat beigezogen hat, ist aber zu entnehmen, dass der Vater oder einer der anderen nahen Familienangehörigen bereits vor dem Sommer 1991 als PKK-Aktivist tätig war und von den Sicherheitskräften deswegen gesucht wurde. Der Vater, H. A. , hat nach einer Verhaftung im Jahr 1984 jedenfalls bis 1993 weitgehend unbehelligt im Heimatdorf K. (H. ) des Klägers gelebt. dd) Der Kläger hat schließlich auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten; dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden. Vgl. Urteil vom vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. b) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger nach einer Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. aa) Der Kläger ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht deshalb der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt, weil er sich 1991 der Musterung entzogen hat und seitdem wehrdienstflüchtig ist. Während der Ableistung des Wehrdienstes droht dem Kläger keine asylerhebliche Behandlung. Kurden, auch soweit sie fahnenflüchtig waren, werden nicht anders behandelt als die anderen Wehrpflichtigen. Vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 352, und Taylan, Gutachten vom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, in der Türkei werde bei einer Bestrafung wegen Wehrdienst- entziehung oder Desertion die Volkszugehörigkeit oder die politische Überzeugung strafschärfend berücksichtigt (sog. Politmalus). Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 353 ff. m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 112 ff. Allerdings wird der Kläger, soweit er bei seiner Rückkehr in die Türkei über kein gültiges türkisches zur Einreise berechtigendes Reisedokument verfügt und als abgeschobene Person zu erkennen ist, voraussichtlich eingehend befragt werden. Zur allgemeinen Verfahrensweise und Kontrolle bei der Rückkehr (abge- schobener) türkischer Staatsangehöriger in die Türkei vgl. u.a. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 396 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 30, und Gutachten vom 2. Juli 1999 an VG Kassel; Taylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Magdeburg. Sofern nicht ohnehin bereits wegen Wehrdienstentziehung nach ihm gefahndet wird, wird sich der Verdacht der Fahnenflucht aufgrund der Geburts- und Ausreisedaten jedenfalls während der routinemäßigen Befragung am Flughafen ergeben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Rückkehrgefahr für abgeschobene Wehrdienstflüchtige ist aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger während dieser Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig behandelt werden wird. Soweit ersichtlich, sind bislang zwei Fälle (aus 1996 und 1998) vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 21, zum Fall Abdussemat A. und Anfrage des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Mai 2001 an das Auswärtige Amt bekannt geworden, in denen abgeschobene Asylbewerber anscheinend allein wegen des Vorwurfs der Wehrdienstentziehung nach ihrer Rückkehr in die Türkei gefoltert worden bzw. nach der Befragung durch die Flughafenpolizei "verschwunden" sind. In einem dritten Fall (aus dem Jahr 1998, A. M. D.) wurde offenbar neben dem Vorwurf der Desertion auch der Vorwurf "separatistischer Propaganda" erhoben. Hier soll der Betroffene für 24 Stunden von der Anti-Terror-Einheit fest gehalten und gefoltert worden sein; die Misshandlungsvorwürfe konnten bislang nicht verifiziert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 21. Bei der Bewertung dieser vereinzelten Vorfälle ist zu berücksichtigen, dass allein im Jahr 2000 5.003 türkische Staatsangehörige in die Türkei abgeschoben wurden. 1999 waren es 5.298 Personen, die auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben wurden, 1998 6.640, 1997 5.972 (von insgesamt 6.877 rückgeführten Personen) und 1996 4.647 (von insgesamt 6.127) Personen. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 42; Lagebericht vom 22. Juni 2000, S. 37; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 19, und Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14. Aufgrund der Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl von Asylverfahren ist davon auszugehen, dass unter den Abgeschobenen auch in nennenswertem Umfang Fahnenflüchtige gewesen sind. Der Chef des Generalstabs nannte Ende 1998 eine Zahl von 200.000 Fahnenflüchtigen im Land, die eine Einberufung zum Militärdienst ignoriert und keine Zurückstellung beantragt hätten; weitere 226.000 lebten im Ausland. Taylan, Gutachten vom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis, und Gutachten vom 12. Mai 2001 an VG Ansbach. Vor diesem Hintergrund kann eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr von Folter während der Verhöre am Flughafen für abgeschobene Wehrdienstflüchtige nicht festgestellt werden. bb) Auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 262 ff. m.w.N. Angesichts der hohen Zahl der in den vergangenen Jahren in die Türkei abgeschobenen Kurden hat der Senat die verschiedentlich erhobene Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von niedrig profilierten Tätigkeiten, mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen bislang als nicht plausibel bewertet. An dieser Rechtsprechung ist auch auf der Grundlage neuerer Erkenntnisquellen vgl. Niedersächsischer Flüchtlingsrat, Von Deutschland in den türkischen Folterkeller, Mai 2000; Marlies Isernhinke, Bericht zur Reise in die Türkei vom 30. März 2000 (die von Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, geschilderten Fälle von Folterungen betreffen keine abgeschobenen Asylbewerber), festzuhalten. Die seit Ergehen des zitierten Urteils vom 25. Januar 2000 bekannt gewordenen Einzelfälle von Folterungen abgeschobener Asylbewerber führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Von insgesamt 14 referierten Fällen, deren Glaubhaftmachung der Senat unterstellt, betrafen fünf die Situation am Flughafen unmittelbar nach der Einreise und neun die Zeit nach Abschluss der Einreisemodalitäten. In einem der fünf Flughafen-Fälle (D. Y.) waren ersichtlich nicht exilpolitische Tätigkeiten Anknüpfungspunkt für die Misshandlungen, sondern der Vorwurf der PKK-Unterstützung vor der Ausreise. In den verbleibenden vier Fällen (N. B., H. G. , S. S. und Y. K. ) scheinen die Betroffenen allein oder jedenfalls in erster Linie wegen im Ausland entfalteter, im Sinne der Senatsrechtsprechung niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten durch die Flughafenpolizei bzw. die Anti-Terror-Abteilung misshandelt worden zu sein. In fünf der neun weiteren Fälle, die die Zeit nach der Einreise über den Flughafen betreffen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung allein aufgrund niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten. Die von A. A. , M. P. und M. B. beschriebenen Folterungen knüpften ersichtlich an einen konkreten PKK-/ Separatismus-Verdacht an; Z. und L. S. sind nach ihren Angaben wegen des Ehemannes bzw. Vaters misshandelt worden. Unterstellt man in den verbliebenen Fällen (A. T., F. M., H. A. und C. I.), dass Grund für die erlittenen Misshandlungen die ihnen vorgeworfenen exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland waren, gibt es lediglich vier Berichte über Fälle, in denen die Betroffenen in der Zeit nach Abschluss der Einreiseformalitäten allein wegen niedrig profilierter Aktivitäten gefoltert worden sind. Einer betrifft eine Abschiebung im Jahr 1994, einer das Jahr 1998, und zwei betreffen das Jahr 1999. Selbst bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nicht bekannt gewordener ähnlicher Fälle rechtfertigen diese Zahlen angesichts der Gesamtzahl der in diesen Jahren Abgeschobenen (1997: 5.972 auf dem Luftweg Abgeschobene; 1998: 6.640; 1999: 5.298) nicht den Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Folter für in Deutschland politisch nicht oder nur in untergeordneter Rolle in Erscheinung getretene Asylbewerber. Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben ist das exilpolitische Engagement des Klägers lediglich als niedrig profiliert einzustufen. Der Kläger hat nicht belegt, dass er eingetragenes Vorstandsmitglied eines Vereines "Deutsch- Kurdischer Freundeskreis" gewesen ist. Er hat weder den Sitz dieses Vereins noch den Zeitraum seiner angeblichen Vorstandstätigkeit angegeben. Eigene Ermittlungen des Senats sind ohne Ergebnis geblieben. Weder in C. noch in D. gibt es einen Verein mit dem Namen "Deutsch-Kurdischer Freundeskreis". Im "Kurdisch-Deutschen Freundschaftskreis M. e.V." war der Kläger ebenso wenig im Vorstand wie im "Deutsch-Kurdischen Freundeskreis S. e.V.". Auch die Teilnahme an einem Hungerstreik in M. hat der Kläger nicht weiter nach Datum und Bedeutung der Veranstaltung konkretisiert. Die nach Angaben des Klägers beabsichtigte schlichte Teilnahme an einer Demonstration am 17. Februar 1999 in O. stellt eine untergeordnete Tätigkeit dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des Klägers am 17. Februar 1999 in O. und das - mangels Tatverdachtes eingestellte - Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs in besonders schwerem Fall (StA O. - 10 Js 8398/99 -) den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein könnte. Allerdings hat das türkische Generalkonsulat in M. Kenntnis von der Teilnahme des Klägers an der gewalttätigen Demonstration am 24. März 1992 vor dem Konsulatsgebäude erhalten. Der Generalkonsul hat sowohl über seine Verfahrensbevollmächtigten in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Einsicht genommen als auch mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eine "Tatverdächtigenliste" erhalten. Die Teilnahme des Klägers an dieser Demonstration ist jedoch eine exilpolitische Aktivität von lediglich niedrigem Profil. Aufgrund der Ermittlungsberichte der Polizei steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aus der Masse der Demonstranten nicht hervorgetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er, wie er bislang aussagte, keine Steine auf das Konsulat geworden hat, oder ob er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat andeutete, selbst auch Sachbeschädigungen begangen hat. In jedem Fall deckte sich sein Beitrag mit dem zahlreicher anderer Teilnehmer dieser und weiterer Demonstrationen. Die Demonstration in M. war eine von vielen Aktionen im Jahr 1992, mit denen in Deutschland lebende Kurden gegen das Vorgehen des türkischen Militärs anlässlich des von der PKK am 21. März 1992 begonnenen kurdischen "Volksaufstandes" protestierten. Neben friedlichen Kundgebungen kam es bei Angriffen auf türkische Einrichtungen (Konsulate, Banken, Reisebüros etc.) vielfach zu Brandanschlägen und Sachbeschädigungen mit erheblicher Gewaltanwendung. So überfielen etwa 150 Personen am 11. März 1992 das türkische Generalkonsulat in M. . Die u.a. mit Eisenstangen bewaffneten Täter drangen in die Räume ein und verwüsteten die Einrichtung im Erdgeschoss. Verfassungsschutzbericht (des BMI) 1992, S. 146; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1992, S. 91. Die Demonstration knapp zwei Wochen später in M. verlief ähnlich. Auch hier versuchten nach den Erkenntnissen der Polizei Ermittlungsbericht, S. 7 und 8; Tatortbefundbericht, S. 5 einige Demonstranten mit Steinen und metallenen Gegenständen die Fenster und Türen des Konsulats so zu beschädigen, dass sie in das Innere gelangen konnten, um dort weitere Schäden anzurichten. Es gab offensichtlich einen Rädelsführer, der nach einem kurzen Gespräch mit den Demonstranten durch einen ersten Steinwurf das Zeichen zum Angriff gab, an dem sich zwar die überwiegende Anzahl, wenn auch nicht alle Demonstranten mit Wurfgeschossen beteiligten. Im Anschluss an diese Vorfälle wurde gegen 164 Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Verdachts des Landfriedensbruchs und anderer Delikte ermittelt. Insgesamt wurden in der Zeit vom 11. bis 31. März 1992 allein in Nordrhein-Westfalen 79 Aktionen (51 Veranstaltungen, 27 Straftaten und ein sonstiges Ereignis) registriert. Ermittlungsbericht, S. 11. Der Kläger war nur einer von hunderten oder tausenden Teilnehmern dieser Aktionen. Er hat weder als Wortführer agiert noch aus erster Reihe Gewalttaten begangen. Seine untergeordnete Rolle ergab sich auch aus den Akten und war damit für das türkische Generalkonsulat erkennbar. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn in einer anderen - maßgeblichen - Rolle wahrgenommen und registriert haben könnten, liegen nicht vor. Die Rückkehrgefahr für den Kläger ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil er den türkischen Sicherheitskräften namentlich bekannt geworden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der Umstand, dass dem türkischen Staat einer seiner Staatsbürger im Zusammenhang etwa mit pro-kurdischen Aktivitäten namentlich bekannt geworden ist, zu einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung bei den Befragungen nach der Rückkehr führt. Die türkischen Sicherheitskräfte beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit und haben umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen. So verfügt etwa der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz in Ankara über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Deren Aufgabe besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Die Nachrichtenbeschaffung erfolgt auch durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Darüber hinaus wurden bei der Generaldirektion der Polizei in A. sowie bei den Polizeipräsidien mehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen Möglichkeiten eingerichtet, um den von März 1995 bis Ende April 1999 von L. ausstrahlenden kurdischen Satellitensender MED-TV zu überwachen. Vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 267 ff., und Taylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Oldenburg. Auch die Beiträge des ab dem 3. Oktober 1999 unter dem Namen MEDYA-TV ausgestrahlten kurdischen Programms, Kaya, Gutachten vom 15. Januar 2000 an VG Würzburg, in denen häufig die Namen der Teilnehmer einer Sendung eingeblendet werden bzw. sich die Teilnehmer selbst mit Namen (und Geburtsdaten) vorstellen, dürften aufgezeichnet und überwacht werden. Daneben verfügen die Geheimdienste über Informationen, die ihnen aus der türkischen Bevölkerung zugetragen werden. Taylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Oldenburg. Sofern die türkischen Sicherheitskräfte also tatsächlich (auf der Grundlage des Zusatz-Art. 7 PolG) "lange Listen verdächtiger Personen" führen, vgl. dazu Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, werden diese Listen tausende von Namen umfassen. Geht man weiter davon aus, dass diese Listen über die Computer der türkischen Grenzpolizei jederzeit abrufbar sind, vgl. dazu Aydin, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Oldenburg, S. 14; Taylan, Gutachten vom 16. Ja-nuar 2001 an VG Magdeburg, und Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 30; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 15 und 21 f.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 3; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2, müssten angesichts der hohen Abschiebungszahlen weit mehr Fälle von Folter durch die Flughafenpolizei bekannt geworden sein, wenn allein der Umstand, dass der Name des Rückkehrers im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden ist, regelmäßig zur Anwendung von Folter bei der Befragung der Rückkehrer führte. An derartigen Referenzfällen fehlt es jedoch. Daher ist der Schluss, dass ein der Flughafenpolizei aus den "Verdächtigenlisten" bekannter Abgeschobener ohne Rücksicht auf den Grund seiner Eintragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter während seiner Befragung rechnen muss, nicht gerechtfertigt. Ausschlaggebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere das inhaltliche oder politische Gewicht der exilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende Interesse des türkischen Staates an dieser Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen kann. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 264; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -. c) Dem Kläger droht nach einer Rückkehr in die Türkei keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung im Wege der Sippenhaft. Nach Überzeugung des Senats handelt (e) es sich bei dem Vater (H. A. ) des Klägers nicht um einen militanten Aktivisten der PKK, der per Haftbefehl landesweit gesucht wird. Vgl. zu diesen Anforderungen für eine Sippenhaft Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 361 und 368. Zwar haben sowohl die Mutter des Klägers als auch sein Bruder M. und dessen Frau H. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Januar 1995 behauptet, der Vater des Klägers habe sich Anfang 1993 der Miliz der PKK angeschlossen und sei seitdem nur noch sporadisch nach Hause gekommen. Sie seien seinetwegen mehrfach mit zur Wache geschleppt, ausgezogen, geschlagen und nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. Dem steht jedoch der eigene Vortrag des Vaters des Klägers entgegen, der bei seiner Anhörung im September 1996 erklärte, die PKK nur als Sympathisant unterstützt zu haben, und im Übrigen den Eindruck vermittelte, mit Ausnahme von wenigen Wochen im Juni/Juli 1994, als er sich in Izmir aufhielt, von den Sicherheitskräften weitgehend unbehelligt bei seiner Familie gelebt zu haben. Allerdings könnten sowohl der Vater des Klägers als auch der Bruder M. des Klägers aufgrund der kollektiven Weigerung der Männer ihres Heimatdorfes K. (H. ), Dorfschützer zu stellen, in den Verdacht der Sympathie für die militante kurdische Bewegung geraten sein. Angehörige solcher Sympathisanten sind aber von Verfolgung nicht betroffen. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 371. d) Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. Daran ist auch in Würdigung der Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des PKK- Vorsitzenden Öcalan festzuhalten. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 32 ff. m.w.N. e) Der Kläger muss schließlich auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte Asylbewerber nicht etwa allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 395 ff. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Auswertung der oben zitierten neueren Auskünfte zur Foltergefahr für zurückkehrende Asylbewerber festzuhalten. Die dort aufgeführten Beispielsfälle rechtfertigen keine andere Bewertung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.