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Beschluss

4 B 376/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.4B376.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 100.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sei davon auszugehen, dass bei summarischer Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2000 spreche, mit der das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller nach § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) untersagt hat, das Kreditgeschäft dadurch zu betreiben, dass er von Dritten Schecks zur Einziehung hereinnimmt und den Scheckbetrag oder einen Teil davon vor Einlösung des Schecks auszahlt (Scheckvorfinanzierung), und zwar auch soweit der Antragsteller die Scheckvorfinanzierung im Rahmen seines Pfandleihgewerbes durchführt. Zwar bestimme § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG, dass Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betrieben, nicht als Kreditinstitute im Sinne des KWG gälten. Nach § 2 Abs. 3 KWG setze dies aber voraus, dass die Inpfandnahme von Schecks durch den Antragsteller zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihgewerbes gehöre. Davon könne aus verschiedenen Gründen nicht ausgegangen werden: Der Gesetzgeber habe im Wesentlichen deshalb davon abgesehen, Pfandleihbetriebe der Bankenaufsicht nach dem KWG zu unterwerfen, weil diese Betriebe bereits der Gewerbeaufsicht unterlagen und dies bei den durchschnittlich geringen Darlehensbeträgen als ausreichend angesehen wurde. Kennzeichnend für das Pfandleihgewerbe sei zudem, wie im historischen Bild dieses Gewerbes zum Ausdruck komme, dass der Umfang der Geschäfte objektiv durch den Umfang der Wertgegenstände der Darlehensnehmer und durch die Kapazitäten des Pfandleihers zur Aufbewahrung der Pfandstücke begrenzt werde. Die Geschäfte des Pfandleihers blieben insoweit auf einen überschaubaren wirtschaftlichen Rahmen beschränkt. Diese tatsächliche Beschränkung des Pfandleihgewerbes sei bei der Inpfandnahme von Schecks nicht mehr gegeben, weil Schecks in annähernd beliebiger Höhe ausgestellt und in fast unbegrenzter Anzahl verwahrt werden könnten. Die Inpfandnahme von Schecks gehöre auch nach der Verkehrsauffassung nicht zu den Geschäften, die als typisch für diesen Gewerbezweig erschienen. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Geschäftsführers des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes. Zudem habe der Antragsteller selbst erklärt, er sei der erste Pfandleiher in der Bundesrepublik Deutschland, der die aus den USA stammende Idee der Vorfinanzierung von Schecks aufgegriffen habe. Die Inpfandnahme von Schecks widerspreche ferner dem Wesen des Pfandleihgeschäftes, das dadurch gekennzeichnet sei, dass der Darlehensnehmer ein Interesse an der Darlehenstilgung habe, um den Pfandgegenstand zurückzuerhalten. Demgegenüber bestehe bei der Verpfändung eines Schecks von vornherein die Absicht, das Pfand sogleich vom Antragsteller verwerten zu lassen. Schließlich sei die Inpfandnahme von Schecks auch deshalb nicht zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihgewerbes zu rechnen, weil es sich nur unter dauerhafter Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen betreiben lasse. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher ( PfandlV) dürfe der Pfandleiher für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren. Weiterhin dürfe er sich nach § 9 Abs. 1 PfandlV regelmäßig frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen; in keinem Fall dürfe er dies jedoch vor der Fälligkeit des Darlehens. Hiergegen verstoße der Antragsteller, weil er die Schecks nicht erst nach Ablauf von drei Monaten einlöse, sondern sie umgehend seiner Bank vorlege, so dass sie in der Regel binnen einer Woche seinem Konto gutgeschrieben würden. Zwar lasse § 1294 BGB bei der Verpfändung eines Inhaberpapieres die Befriedigung aus dem Pfand schon vor der Pfandreife zu; diese Regelung modifiziere die §§ 5 und 9 PfandlV aber nicht und gehe diesen Vorschriften auch nicht vor. Soweit in Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer und in der gewerberechtlichen Literatur die Auffassung vertreten werde, dass ein Wertpapier Faustpfand sein könne, wenn es wie eine bewegliche Sache, also durch Übergabe, verpfändet werde, besage dies nicht, dass dies für alle Formen der Inhaberpapiere und damit auch für Inhaberschecks zutreffe. 2. Der Antragsteller macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und trägt dazu vor: Das Verwaltungsgericht verkenne zivilrechtliche Grundlagen. Aus § 1294 BGB ergebe sich, dass das Wesen des Pfandleihgeschäfts bei der Verpfändung von Inhaberpapieren nicht durch den Rückerhalt des Pfandes gekennzeichnet werde. Denn diese Vorschrift gestatte bei der Inpfandnahme von Inhaberpapieren die Einziehung vor Fälligkeit der gesicherten Forderung mit der Folge, dass auch der Inhaberscheck nicht zurückgegeben werde. Diese sofortige Einziehung sei mit dem Schutzzweck der in § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV normierten Drei- Monats-Frist zu vereinbaren. Sie verkürze die Darlehenslaufzeit, so dass der Verpfänder Zinsen und Kosten nicht für drei Monate, sondern nur für einen kurzen Zeitraum zu entrichten habe. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, der Pfandleiher stelle Zinsen und Kosten in Höhe von 5 % in Rechnung, sei dies unzutreffend. Tatsächlich würden im Durchschnitt 2,0 % bis 2,2 % erhoben. Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum gehöre die Inpfandnahme von Inhaberpapieren, insbesondere Inhaberschecks, zu den üblichen Geschäften eines Pfandleihers. Auch die in einigen Bundesländern erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie einzelne Ordnungsbehörden gingen hiervon aus. Dass Inhaberschecks anscheinend nicht allzu häufig als Pfand angenommen würden, schließe es nicht aus, diese Form der Inpfandnahme zu den typischen Pfandleihgeschäften zu zählen. Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht zivilrechtliche Grundlagen verkannt hat. Es hat durchaus gesehen (vgl. BA S. 11/12), dass bei Inhaberpapieren, für die grundsätzlich die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten (§ 1293 BGB), gemäß § 1294 BGB eine Einziehung der verbrieften Forderung schon vor der Pfandreife zulässig und in diesem Falle eine Rückgabe des verpfändeten Papiers nicht mehr möglich ist. Es stellt entgegen der vom Antragsteller offenbar vertretenen Auffassung keinen Widerspruch dar, wenn das Verwaltungsgericht das Charakteristikum der gewerblichen Pfandleihe ("Pfandleihgeschäft") darin sieht, dass der Verpfänder den Pfandgegenstand zurückerhalten will. Denn nicht alles, was bürgerlich-rechtlich zulässig ist, muss zugleich das Wesen einer entsprechenden gewerblichen Betätigung ausmachen. Der Einwand des Antragstellers, die sofortige Einziehung der verbrieften Forderung sei mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV zu vereinbaren, greift ebenfalls nicht durch. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV und Geschäfte, die unter Missachtung der Pfandleihverordnung betrieben würden, könnten keine für das Pfandleihgewerbe eigentümlichen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 3 KWG sein, knüpft erkennbar an den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV an. Dass dieser eindeutig ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage, meint aber wohl, der Wortlaut sei nicht entscheidend. Die Auslegung einer Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut, die der Antragsteller offenbar im Auge hat, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, bedarf aber sorgfältiger Prüfung und Begründung. Denn die Eigenart der hier in Rede stehenden teleologischen Reduktion besteht gerade darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 – 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89 u.a. -, BVerfGE 88, 145. Vor diesem Hintergrund sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht bevorzugten Auslegung nur dann im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163. Das ist aber nicht der Fall. Die Ausführungen des Antragstellers lassen nicht erkennen, weshalb eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV geboten sein soll. Denn ohne auf die verschiedenen Auslegungskriterien näher einzugehen, belässt er es bei dem kurzen Hinweis, die sofortige Einziehung von Inhaberschecks verstoße nicht gegen den Schutzzweck der Drei-Monats-Frist, weil bei der Versteigerung beweglicher Sachen in aller Regel ein Erlös erzielt werde, der unter dem Verkehrswert liege, was bei der Verwertung eines Inhaberschecks durch Einziehung aber nicht möglich sei. Die weiteren Einwände des Antragstellers begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Auf die konkrete Höhe der Zinsen und Kosten hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgestellt. Die diesbezügliche Kritik des Antragstellers geht deshalb ins Leere. Auch kann die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen, wie einzelne Ordnungsbehörden und die Verfasser von Verwaltungsvorschriften die Rechtslage einschätzen. Schließlich trifft es nicht zu, dass nach einhelliger Auffassung im Schrifttum die Inpfandnahme von Inhaberschecks zulässig ist. Das Schrifttum befasst sich allgemein mit der Verpfändung von Inhaberpapieren. Zwar hält es deren Inpfandnahme ganz überwiegend für möglich, ablehnend lediglich Bähre/Schneider, KWG, § 2 Rdnr 73 (Stand: Juni 1998) m.w.N.; die hier in Rede stehenden Inhaberschecks werden aber nicht ausdrücklich angesprochen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten, gegen eine Verpfändung von Inhaberschecks sprechenden Gründen findet deshalb nicht statt. Vgl. Höfling in Friauf, GewO, § 34 Rdnr. 10 (Stand: November 1999); Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 34 Rdnr. 4 (Stand: Januar 1999); Damrau, Pfandleiherverordnung, 1990, § 1 Rdnr. 4. 3. Soweit sich der Antragsteller auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügen seine Ausführungen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich, dass deutlich wird, welche Fragen sich stellen und aus welchen Gründen ihre Beantwortung besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224. Dies macht es notwendig, dass der Antragsteller seinen Vortrag entsprechend substantiiert. Deutet schon der Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung auf besondere Schwierigkeiten hin, so kann er es regelmäßig bei erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen der Entscheidung belassen. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist und notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, a.a.O. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, die Rechtssache sei rechtlich schwierig, "weil Gewerberecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wertpapierrecht, Schuldrecht und Pfandrecht zusammen spielen", genügt diesen Anforderungen nicht. Denn er wird nicht deutlich, was genau in einem Beschwerdeverfahren geklärt werden soll. 4. Die Darlegungen des Antragstellers rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsteller möchte insoweit sinngemäß geklärt wissen, ob die Inpfandnahme von Inhaberschecks zu den typischen Geschäften der Pfandleiher gehört. Anders als im Hauptsacheverfahren wird aber im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts keine abschließende Entscheidung getroffen. Deshalb sind die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit erheblichen Fragen im Beschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.