Beschluss
6 A 3293/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0905.6A3293.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die Rechtssache hat nicht aus den vom Kläger dargelegten Gründen grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen wegen der Stellung des Asylantrages in Verbindung mit dem Übertritt zum christlichen Glauben und der Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland (hier: aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Freikirche mit missionarischem Glaubensverständnis) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Repressalien drohen, die im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG erheblich sind, oder ob eine solche Gefährdung allenfalls eintritt, wenn sich der Betroffene bei den genannten Aktivitäten, etwa durch eine öffentlichkeitswirksame Missionierung, in einer Weise exponiert hat, die als Gefährdung für den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen wird. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Mission nach dem Glaubensverständnis evangelischer Freikirchen für jedes einfache Gemeindemitglied zum elementaren Bereich des religiösen Existenzminimums gehöre. Folglich dürfe ihm nicht angesonnen werden, missionarische Aktivitäten im Iran zu unterlassen, die nach einer Rückkehr zu seiner Verfolgung führen würden. Dieses Vorbringen verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Vortrag des Klägers über seine während seines Aufenthaltes in Deutschland erfolgte Hinwendung zum Christentum und seine aktive Mitwirkung im Leben einer hier tätigen evangelisch-freikirchlichen Gemeinde lässt die Notwendigkeit, die Anforder-ungen an die asylrechtliche Relevanz der Konversion vom Islam zum Christentum und einer damit einhergehenden Missionstä-tigkeit grundsätzlich neu zu bestimmen, nicht erkennen. Bedeutsam ist dabei zunächst, dass die Gefährdung des Klägers, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (Urteilsabdruck Seiten 15 und 13), nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Denn der Kläger hat, wie er im Zulassungsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, sein Heimatland unverfolgt verlassen. Die bloße (entfernte) Möglichkeit, dass die vorbezeichneten Umstände Beeinträchtigungen zur Folge haben, welche die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG erfüllen, reicht daher nicht aus. Ob die genannten Handlungen das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begründen können, wäre in einem Berufungsverfahren schon wegen des auf die Rechtsstellung gemäß §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG beschränkten Klageantrages nicht erheblich. Mit Blick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab besteht aus Anlass dieses Verfahrens keine Notwendigkeit, die Recht- sprechung zu der angesprochenen Gefährdungssituation grund- sätzlich neu zu bestimmen. Der Senat hat auch in jüngster Zeit an der Auffassung festgehalten, dass eine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in herausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind, im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich ist, und dass sich aus einer missionarischen Betätigung nichts anderes ergibt, sofern sie allenfalls in einem ganz geringen, nicht nennenswerten Maß ausgeübt wird. Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 18. Mai 2001 - 6 A 1841/01.A -, vom 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A - und vom 20. August 2001 - 6 A 3272/01.A -. Diesen Rahmen verlassen die vom Kläger nach seinen Bekundungen durchgeführten missionarischen Aktivitäten nicht. Er ist im Januar 2000 nach Deutschland eingereist und hat bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Mai/Juni 2000 nichts vorgetragen, was auf eine Abwendung vom Islam hingedeutet hätte. Dies ist erst geschehen, nachdem ihn die Ausländer-behörde im September 2000 auf seine Ausreisepflicht hingewiesen hat. In dem danach eingeleiteten Asylfolgeverfahren ein-schließlich des Klageverfahrens hat er auf seine Taufe im Januar 2001 und auf seine Mitarbeit in einer evangelisch- freikirchlichen Gemeinde hingewiesen. Den nach seinem Vortrag in jüngster Zeit geführten, für den christlichen Glauben werbenden Gesprächen mit Freunden, aber auch mit Fremden in seinem privaten Umfeld ist eine lediglich untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Die Hinweise des Klägers auf die von ihm benannten Erkenntnisse aus neuerer Zeit rechtfertigen keine andere Beurteilung des angesprochenen Gefährdungspotentials. Sein Vortrag, dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April lasse sich nicht entnehmen, dass eine staatlich organisierte bzw. geduldete Verfolgung auch wegen einfacher Missionierungstätigkeiten als ausgeschlossen oder undenkbar erscheine, reicht angesichts des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht aus, um Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG zu gewähren. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den weiteren Hinweis auf die Einschätzung in dem genannten Lagebericht, die Gefahr staatlicher Repressionen bestehe für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte handele. Diese Aussage bezieht sich, wie aus dem Zweck des Berichtes und dem Gesamtzusammenhang der Formulierungen, in die sie innerhalb des Lageberichtes eingebettet ist, hervorgeht, jedenfalls in erster Linie auf die Missionierung im Iran. Ein hinreichendes Indiz für die Notwendigkeit, die durch eine Missionierung in Deutschland ausgelöste Gefährdung grundsätzlich neu zu bewerten, ergibt sich aus diesen Angaben nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch der ihnen in dem Lagebericht unmittelbar nachfolgende, vom Kläger indes nicht aufgegriffene Satz, nach der sich staatliche Repressionen bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder (wie den Kläger) gerichtet haben. Im Hinblick auf die Bedeutung einer beabsichtigten Missionierung für den christlichen Glauben im Iran, die nach dem behaupteten Glaubensverständnis des Klägers im Falle seiner Rückkehr für ihn unabdingbar wäre, für den geltend gemachten Abschiebungsschutz wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Aachen vom Januar . Er weist selbst darauf hin, dass hiernach die bloße Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde normalerweise keine Verfolgung auslöst. Die sich in jener Auskunft anschließenden Einschränkungen sind zu allgemein und nicht konkret genug auf die hier gegebene Fallgestaltung bezogen, um Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlich- keit von Verfolgungshandlungen zu belegen, denen in dieser Rechtssache in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Im Übrigen stimmen die eingangs in dieser Auskunft enthaltenen Aussagen mit den bereits gewürdigten Angaben in dem Lagebericht vom April überein. Auch die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom März an Rechtsanwältin G. und die Auskunft amnesty internationals vom Februar (MDE 13-98.196) an das VG Aachen geben keinen Anlass zu der vom Kläger angeregten grundsätzlichen Neubewertung der fraglichen Gefährdungslage in einem Berufungsverfahren. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom März die Situation insoweit nicht anders als das Auswärtige Amt in seinen vorgenannten Auskünften dargestellt. Soweit der UNHCR Beispiele einer auf Grund der Rechtslage im Iran tatsächlich durchgeführten Verfolgung anführt, handelt es sich bei den Opfern ausschließlich um leitende Mitglieder evangelikaler Kirchengemeinden. Um ein solches Mitglied handelt es sich bei dem Kläger nicht. Die am Ende dieser Stellungnahme vorgenommene, allein auf die soeben bereits gewürdigten Beispielsfälle gegründete Bewertung, dass unter anderem konvertierte Christen, die sich missionarisch betätigen, verfolgt würden, beruht hiernach, sollten damit auch Personen gemeint sein, die wie der Kläger allenfalls in untergeordnetem Umfang außerhalb des Iran missioniert haben, nicht auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage. In ähnlicher Weise ist die Auskunft amnesty internationals vom Februar 19 zu beurteilen. Auch in dieser Äußerung werden als Referenz für die Verfolgung zum Christentum übergetretener Moslems - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dieses Gerichts und anderer Obergerichte -, vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen des Senats etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1999 - 9 A 716/99.A -; Bay VGH, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, ausschließlich Fälle exponierter Gemeindemitglieder mit hervorgehobenen Funktionen benannt. Im Übrigen wird lediglich in allgemeiner Form die Möglichkeit erwähnt, dass es zu Repressalien kommt. Dies reicht in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht aus. Konkrete Tatsachen, die es rechtfertigen, eine deutlich schwerwiegendere Gefährdung des Personenkreises anzunehmen, dem der Kläger angehört, ergeben sich auch nicht aus dem von ihm genannten Bericht der niederländischen Delegation für den Rat der Europäischen Union vom . April . Die nachfolgend bezeichneten, vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sprechen zusätzlich dagegen, dass eine Verfolgung wegen des Abfalls vom Islam im Iran nicht nur möglich ist, sondern in der Lebenswirklichkeit tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zu nennen ist insoweit vor allem die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom . Juli (514-516.80/3 IRN) an das Verwaltungs- gericht (VG) Regensburg. Ein weiterer Beleg dafür, dass Apostaten, die einfache Mitglieder missionierender Gemeinden sind, im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen zu befürchten haben, ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April (514- 516.80/35 830) an das VG Münster. Ergänzend ist dazu, dass der Abfall vom Islam und eine allenfalls in nicht nennenswertem Umfang ausgeübte missionierende Tätigkeit außerhalb des Iran bei einer Rückkehr in dieses Land nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung im Sinne der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG führt, auf die Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom Februar (277 i/br) an das VG Aachen hinzuweisen. Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache schließlich nicht durch den Vortrag des Klägers, nach den Glaubenssätzen der evangelischen Freikirche, der er angehöre, gehöre die Mission für jedes einfache Gemeindemitglied zum elementaren Bereich des religiösen Existenzminimums, dass aber - so ist das Vorbringen im Zulassungsverfahren sinngemäß zu ergänzen - jedenfalls die Missionierung im Iran zu einer Gefährdung führe, die ein Abschiebungshinderniss nach § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG begründe. Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden. Das Asylrecht (und auch die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG über den Schutz vor Abschiebung) greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Staatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 (158 ff.). Hiervon ausgehend ist es dem Kläger zuzumuten und führt nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland zur Vermeidung von Repressalien die Religions- ausübung und damit auch die Missionierung außerhalb des häuslich-privaten Bereichs unterlässt und seinen Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen lebt. Seinen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran kann er nicht dadurch erreichen, dass er einer nicht islamischen Glaubensgemeinschaft beitritt, die eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende Missionstätigkeit im Iran, die dort schwerwiegende Sanktionen erwarten lässt, zu ihrem "religiösen Existenzminimum" erklärt. Dieses nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung eindeutige Ergebnis bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb eine Überraschungsent-scheidung erlassen, weil es den Vortrag des Klägers, er sei vom Islam abgefallen und trete missionierend für den Glauben einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde ein, als für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht ausreichend angesehen hat. Überraschend hat dies für ihn schon deshalb nicht sein können, weil das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieses Vorbringens den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hat, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus dem Urteil ergibt sich zudem, dass das Verwaltungsgericht den aus Sicht des Klägers in diesem Zusam-menhang erheblichen Tatsachenvortrag zur Kenntnis genommen hat (Zulassungsschrift Seite 7, Urteilsabdruck Seite 8). Der Kläger macht im Übrigen selbst nicht substantiiert geltend, dass er weitere möglicherweise erhebliche Tatsachen vorgetragen hätte, wenn ihn das Verwaltungsgericht vor Erlass des Urteils über die darin vertretene Auffassung in weiter gehendem Umfang unterrichtet hätte, als es aus der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hervorgegangen ist. Die Wahrung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, die entscheidungserheb- lichen Fragen in allen Einzelheiten mit den Beteiligten rechtlich zu erörtern. Ob das Verwaltungsgericht in dem ange- griffenen Urteil den Begriff der Missionierung einheitlich und aus der Sicht des Klägers zutreffend verwandt hat - in dem vom Kläger angesprochenen Zusammenhang (Urteilsabdruck Seite 20) verneint es einmal eine Missionierung, an anderer Stelle lediglich eine öffentliche Missionierung durch ihn -, ist eine Frage der Anwendung sachlichen Rechts und betrifft nicht den in Frage stehenden Verfahrensgrundsatz. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem Urteil nicht ein Rechtssatz zugrunde, der von einem in dem Beschluss jenes Gerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl 1995, 559, aufgestellten Grundsatz abweicht. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, dass es einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden könne, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu halten, um staat-lichen Repressalien zu entgehen. Hierzu steht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Hinweis des Klägers, zum elementaren religiösen Existenzminimum seiner Glaubensgemeinschaft gehöre auch die Missionierung von Anders- gläubigen im privaten und beruflichen Umfeld sowie auch sonst im Alltag, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in der Freizeit, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solches Werben für den eigenen Glauben wird, gleichviel ob man es als "öffentliche" Missionierung bezeichnet oder nicht, von der vor politischer Verfolgung zu schützenden Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich im Sinne des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 nicht erfasst. Wie sich aus der bereits zitierten grundlegenden Entscheidung jenes Gerichts vom 1. Juli 1987, auf die es sich in dem Beschluss vom 19. Dezember 1994 ausdrücklich berufen hat, ergibt, ist mit der "Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich" lediglich die Offenlegung (das Bekenntnis) des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben (die Missionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion gemeint. Die gegenteilige Sichtweise verkennt die Bedeutung der dem Staat zugebilligten Maßnahmen zum Schutz seiner Staatsreligion. Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrung des Existenzminimums einer religiösen Minderheit und nicht als politischer Verfolgung zu beurteilenden Maßnahmen zum Schutz einer Staatsreligion würde unterlaufen, folgte man der vom Kläger vertretenen Sichtweise. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).