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Urteil

7A D 111/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.7A.D111.99NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 48 "R. Wiesen/Am B. " (qualifiziertes Verfahren) der Stadt H. bach (Satzungsbeschluss vom 27. Mai 1998) ist nicht wirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 48 "R. Wiesen/Am B. " (qualifiziertes Verfahren) der Stadt H. bach (Satzungsbeschluss vom 27. Mai 1998) ist nicht wirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 48 "R. Wiesen/Am B. " (qualifiziertes Verfahren) der Antragsgegnerin, weil dieser Teile seines Grundeigentums für eine neue Straße in Anspruch nimmt. Der vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan Nr. 48 erfasst gemeinsam mit dem Bebauungsplan Nr. 49 ein Areal, das sich entlang der Nordostseite der Hauptstraße des Ortsteils M. der Antragsgegnerin von der K. straße auf einer Länge von insgesamt rd. 550 m nach Südosten erstreckt und im Wesentlichen gut 200 m breit ist. Ziel der parallel aufgestellten Bebauungspläne Nr. 48 und 49 ist es, die verkehrliche Anbindung der Produktionsstätten der Firma S. zu verbessern sowie gleichzeitig die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Umfeld der neuen Straße zu regeln. Bei der Firma S. handelt es sich um einen größeren kunststoffverarbeitenden Betrieb. Die Produktionsstätte der Firma S. liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne unmittelbar nördlich der K. straße. Südöstlich hiervon befindet sich - über 150 m von der Produktionsstätte entfernt - ein weiteres lang gestrecktes Areal der Firma S. , das im Wesentlichen als Lager und Parkplatzgelände genutzt wird. Dieser ca. 300 m lange und im Mittel gut 70 m breite Bereich erstreckt sich gut 100 m nordöstlich der H. straße etwa parallel zu dieser und wird von der Straße Am B. erschlossen. Diese führt etwa parallel zur H. straße weiter nach Südosten an dem südöstlich des Firmengeländes gelegenen Sportplatz vorbei und mündet schließlich in die beiderseits von Wohnbebauung gesäumte W. bach, die über 600 m südöstlich des Firmengeländes in die H. straße mündet. Die Bereiche der Firma S. werden derzeit wie folgt angedient: Zur Produktionsstätte gelangt der Lkw-Verkehr, indem er von Südosten kommend auf der H. straße an der Einmündung der K. straße vorbei weitere rd. 500 m nach Norden in die dicht bebaute Ortslage von M. hineinfährt, sodann in die G. -Auf-Straße abbiegt und dieser folgend weitere 500 m zunächst nach Osten und sodann nach Süden fährt, um den Produktionsbetrieb und die K. straße mit den dort gelegenen Laderampen zu erreichen. Der weiter südöstlich gelegene Lager- und Parkplatzbereich wird von der K. straße über ein kurzes Stück der Straße An der H. und sodann die Straße Am B. angedient. Er kann auch unmittelbar aus Richtung Südosten über die W. bach und sodann die Straße Am B. angefahren werden. Der Bebauungsplan Nr. 49 erfasst mit seinem Nordteil das bebaute Gelände südlich der K. straße sowie die Randbebauung an der Nordostseite der H. straße von Haus Nr. 82 bis Nr. 76 und mit seinem Südteil die Randbebauung der H. straße von Haus Nr. 68a bis Nr. 44, das dahinter gelegene unbebaute Gelände (R. Wiesen) sowie den Lager- und Parkplatzbereich der Firma S. . Diese beiden Teilbereiche fangen den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 ein, der das Gelände von der H. straße zwischen den Häusern Nr. 76 und 68a bis zur Straße An der H. /Am B. erfasst. Der Antragsteller ist Eigentümer eines dem Bebauungsplan Nr. 48 an der Südwestseite der H. straße gegenüberliegenden Areals, auf dem er ein Möbelhaus betreibt. Ferner gehören ihm die vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 erfassten, an der Nordostseite der H. straße gelegenen Grundstücke Gemarkung M. Flur 13 Flurstücke 42, 292, 350 und 351. Diese grenzen - abgesehen von dem ca. 7 x 9 m großen, mit einem Trafohäuschen bebauten Flurstück 153 - auf gut 50 m Länge an die H. straße und sind in ihrem südöstlichen, dem Haus H. straße 68a nahe gelegenen Bereich mit einer Schreinerei (H. straße 70) bebaut. Die weiter nach Nordwesten gelegene Randbebauung an der Nordostseite der H. straße wird wie folgt genutzt: Ca. 50 m nordwestlich der Schreinerei des Antragstellers befindet sich noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 der Betrieb M. /P. (Tischlerei/Entwurfsbüro). Es schließen sich nach Nordwesten - nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 - zwei Wohnhäuser und sodann ein 'Landkaufhaus' für Waren aller Art (Fa. S. ) sowie eine Gaststätte (M. Hof mit Biergarten im Hintergelände) an. An der Ecke H. straße/K. straße steht die evangelische Kirche. Zwischen dieser und der Gaststätte führt die schmale Straße H. zum ehemaligen 'Konfirmandenhaus', das rd. 70 m von der K. straße und rd. 60 m von der H. straße entfernt im Hintergelände liegt und im Erdgeschoss von dem Betreiber des 'Landkaufhauses' als Lager sowie im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Übrigen dient die Bebauung südlich der K. straße Wohnzwecken. Ihr liegen an der Nordseite der K. straße die Rampen der Firma S. gegenüber. Bei der Bebauung an der Südwestseite der Straße An der H. handelt es sich im Wesentlichen gleichfalls um Wohnbebauung. Im Erdgeschoss des Hauses auf dem Flurstück 158, dem Eckgrundstück zur Straße Am B. , befindet sich ein Steinmetzbetrieb, der auch die Freibereiche zu Lagerzwecken nutzt. Der im vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan Nr. 48 trifft folgende Festsetzungen: Kernstück des Bebauungsplans Nr. 48 ist eine neue Straßentrasse, die von der H. straße zwischen der Schreinerei des Antragstellers und dem Betrieb M. /P. durch das bislang unbebaute Gelände zur Straße Am B. führen soll. Sowohl der Verknüpfungsbereich der Straße Am B. als auch der zur K. straße führende Abschnitt der Straße An der H. sind im Bebauungsplan Nr. 48 als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die drei bebauten Grundstücke an der Südwestseite der Straße An der H. sind als zweigeschossig in offener Bauweise bebaubares Mischgebiet (GRZ 0,6; GFZ 1,2) ausgewiesen. Dabei ist für den Bereich um den vorhandenen Steinmetzbetrieb ein nutzungseingeschränktes Mischgebiet (MI1) festgesetzt, in dem Wohngebäude, "Wohnungen im erdgeschossigen Bereich" sowie Vergnügungsstätten unzulässig und - neben den weiteren Nutzungsarten nach § 6 Abs. 2 BauNVO - Wohnungen nur ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind. Als in gleicher Weise nutzungseingeschränkte Mischgebiete ausgewiesen sind auch die nördlich der neuen Straßentrasse zur K. straße hin gelegenen Bereiche um den vorhandenen Betrieb M. /P. sowie das ehemalige 'Konfirmandenhaus'. Das zwischen letzterem und der Bebauung An der H. gelegene, bislang unbebaute Gelände ist weitgehend als nutzungseingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 ausgewiesen. Hier sind neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nur solche Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören; ferner sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO zugelassen. Unzulässig sind hingegen "Wohnungen im erdgeschossigen Bereich" und Vergnügungsstätten. Die gleiche nutzungseingeschränkte Gewerbegebietsausweisung findet sich auch für das südlich an die neue Straßentrasse angrenzende Gelände. Dabei ist für den Bereich um die Schreinerei des Antragstellers (GE2) zusätzlich festgesetzt, dass angemessene Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Schreinerei "im Rahmen des Bestandsschutzes" auf der Grundlage des der Begründung zum Bebauungsplan beigefügten Schallschutzgutachtens zulässig sind. Für alle Baugebiete sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und die Dachneigung der Satteldächer festgesetzt. Für die Baugebiete mit Ausnahme der neben der Straße An der H. ausgewiesenen Mischgebiete sind ferner Vorgaben für die maximale Giebelbreite, die maximale Traufhöhe und die maximale Höhe der Oberkante des Fußbodens über NN festgesetzt. Neben diesen Nutzungsausweisungen setzt der Bebauungsplan Nr. 48 private Grünflächen fest, die die im Plan festgesetzten Baugebiete untereinander bzw. zur neuen Straßentrasse hin abgrenzen. Weitere Grünflächen erstrecken sich entlang des R. bach, der neben der Straße Am B. bzw. entlang der Südwestseite der Bebauung An der H. verläuft, und liegen zwischen dem nördlichen nutzungseingeschränkten Gewerbegebiet und der außerhalb des Plangebiets gelegenen Bebauung südlich der K. straße. Die letztgenannten Grünflächen sind ausdrücklich den gewerblichen Flächen auf den Grundstücken des GE1 Gebietes zugeordnet. Der Plan enthält ferner Vorgaben für die Bepflanzungen der Grünflächen und der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von heimischen standortgerechten Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche und gestalterische Festsetzungen und weist eine Fläche für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität aus. Schließlich sind in den Plan wasserrechtliche Regelungen (z.B. für ein Regenrückhaltebecken sowie Bachumgestaltungen) nachrichtlich übernommen. Der Bebauungsplan Nr. 49 setzt in seinem nördlich des Plangebiets Nr. 48 gelegenen Bereich für die zur K. straße hin gelegene vorhandene Bebauung ein Mischgebiet fest, weist das Kirchengelände als Fläche für den Gemeinbedarf sowie die Straße H. und einen kleineren von der K. straße nach Süden führenden Stichweg als öffentliche Verkehrsflächen aus und enthält mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten bzw. mit Leitungsrechten zu belastende Flächen. Für den südlich des Plangebiets Nr. 48 gelegenen Bereich enthält der Bebauungsplan Nr. 49 von der H. straße nach Osten gesehen im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Einen Mischgebietsstreifen entlang der H. straße für die dort vorhandene Straßenrandbebauung, einen Streifen Fläche für die Landwirtschaft bis zum R. bach, die Verkehrsfläche der Straße Am B. , ein nutzungseingeschränktes Gewerbegebiet für das Lager- und Parkplatzgelände der Firma S. sowie einen Streifen Fläche für die Landwirtschaft für das weiter nordöstlich gelegene Gelände. Das Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne nahm folgenden Verlauf: Am 24. Februar 1993 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die Bebauungspläne Nr. 48 (qualifizierter Bebauungsplan) und Nr. 49 (einfacher Bebauungsplan) aufzustellen. Am 2. Juni 1993 fand eine Bürgerbeteiligung statt; zudem gingen verschiedene Schreiben Betroffener bei der Antragsgegnerin ein. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 1993, der Anregung auf Einstellung des Planaufstellungsverfahrens nicht zu folgen. Mit Anschreiben vom 8. Mai 1996 wurden die Träger öffentlicher Belange erstmals beteiligt. Am 25. September 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss, die in einzelnen Punkten modifizierten Planentwürfe offen zu legen. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 8. September 1997 in der Zeit vom 15. September bis 17. Oktober 1997 statt. Es gingen verschiedene Bedenken und Anregungen privater Betroffener ein. Herr S. , Antragsteller im Verfahren 7a D 134/99.NE, sprach sich gegen eine gewerbliche Nutzung für das seinem Wohnhaus benachbarte ehemalige 'Konfirmandenhaus' aus und wies mit anderen Einwendern insbesondere darauf hin, die bereits durch den Betrieb S. erheblich belasteten Anwohner der K. straße würden durch die neuen Gewerbeflächen südöstlich ihrer Grundstücke zusätzlich beeinträchtigt und die neue Straße brächte keine Entlastung für die K. straße. Der Antragsteller sprach sich insbesondere gegen die Zerschneidung seines Grundeigentums durch die neue Straße aus, da er dort ein Geschäftshaus mit Schaufensterfront und Lager errichten wolle. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 12. September 1997 erneut beteiligt. Am 25. Februar 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen, denen er nicht folgte. Um die Höhenentwicklung der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 besser zu steuern, entschloss er sich, von der Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe abzusehen und stattdessen eine Kombination aus Festsetzungen zur Traufhöhe, Giebelbreite und Dachform (Satteldach mit vorgegebener Neigung) vorzusehen. Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 49 stellte der Rat zunächst zurück und beschloss, den geänderten Entwurf des Plans Nr. 48 erneut offen zu legen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 9. März 1998 in der Zeit vom 23. März bis 9. April 1998 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 17. März 1998 erneut beteiligt. Der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. wies mit Schreiben vom 20. April 1998 - wie bereis in früheren Stellungnahmen - auf eine seiner Meinung nach mangelhafte Deckung des Ausgleichsbedarfs hin. Am 27. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des Oberkreisdirektors nicht zu folgen. Anschließend beschloss er die Bebauungspläne Nr. 48 und 49 als Satzung und die Beifügung der Begründung. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 22. Juni 1998 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 22. Oktober 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Er wende sich vor allem gegen die neue Erschließungsstraße, die sein Grundeigentum durchschneide und einer Erweiterung seines Geschäftsbetriebs in diesem Bereich entgegenstehe. Die Planung sei auch aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Das Planziel einer Entlastung der K. straße und W. bach könne nicht erreicht werden; der Lkw-Verkehr zum Betrieb S. müsse ohnehin über die K. straße fahren. Für die Straße An der H. sei zudem ein Engpass vorgesehen, der Begegnungsverkehr nicht zulasse. Die Ausweisung der neuen Gewerbegebietsflächen sei mangelhaft. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die an anderer Stelle wegen ihrer Emissionen weichen müssten, würde die Probleme nur verlagern. Die Wohnbebauung an der K. straße würde durch gewerbliche Nutzungen gleichsam eingeklammert. Hinsichtlich seines überplanten Schreinereibetriebs gehe es nicht um Bestandsschutz; eine nach dem schalltechnischen Gutachten unbedenkliche Erweiterung könne im Rahmen des Bestandschutzes nicht gewährleistet werden. Problematisch erscheine ferner der Ausschluss von Wohnnutzung im Erdgeschoss der Mischgebiete; die Abschichtung der Bebauung in Ebenen erscheine willkürlich. Für die Festsetzung der Giebelbreite fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die im Gewerbegebiet möglichen Hallen beeinträchtigten das Orts- und Landschaftsbild. Die Hinnahme des Ausgleichsdefizits sei fehlerhaft abgewogen; auch sei der Ausgleich nicht hinreichend gesichert. Die den gewerblichen Bauflächen zugeordnete Ausgleichsfläche (private Grünfläche) gehöre zudem den Anwohnern der K. straße, die von dem Ausgleich (u.a. Öffnung des Brumbachs) keinen Nutzen hätten. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 48 "R. Wiesen/Am B. " (qualifiziertes Verfahren) der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert. Gemäß Beschluss vom 12. März 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 19. April 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich der Antragsteller insbesondere gegen die Überplanung seines Grundeigentums für die öffentliche Verkehrsfläche der neuen Strassentrasse zwischen der H. straße und der Straße Am B. wendet, begegnet keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Antrag ist auch im Wesentlichen begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an Mängeln, die durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden können, und ist daher für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO). Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden jedoch nur teilweise den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung als solche nach § 1 Abs. 3 BauGB ist allerdings gegeben. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N.. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1 (S. 4 oben). Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung der nach den Ausführungen in der Planbegründung mit dem strittigen Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielsetzung, die Verkehrssituation im Ortskern von M. zu entlasten und im Zuge der im Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin von 1990 vorgeschlagenen Straßenplanung zusätzliche gewerbliche Flächen im Bereich R. W. auszuweisen bzw. Erweiterungsflächen für bestehende gewerbliche Nutzungen anzubieten, keinem Zweifel. Dass die bestehende Verkehrssituation insbesondere wegen des vom Betrieb S. verursachten Lkw-Verkehrs den Ortskern erheblich belastet, liegt auf der Hand. So werden die Verkehre zur Andienung der Produktionsstätte im Bereich G. -Auf- Straße/K. straße in einer gut 1 km langen Schleife durch den dicht bebauten Ortskern von M. geführt. Dies kann bei Verwirklichung der hier vorgesehenen neuen Straßentrasse vermieden werden. Die planerische Zielsetzung der Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen ist auch nicht etwa deshalb ein planerischer Missgriff, weil sie - wie der Antragsteller meint - die bestehenden Probleme lediglich "von einem Ortsteil in einen anderen verschieben" würde. Mit der Ausweisung der neuen gewerblichen Nutzflächen verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, Unternehmen, die auf Grund ihrer Emissionen aus Gemengelagen oder Wohngebieten aussiedeln müssen, einen neuen Standort anbieten zu können. Diese Zielsetzung kann auch dann erfüllt werden, wenn die neuen Gewerbeflächen - wie hier - nur solchen Betrieben zur Verfügung stehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch solche mischgebietsverträglichen gewerblichen Nutzungen können im Einzelfall je nach ihrem konkreten Standort und der spezifischen Empfindlichkeit etwa unmittelbar benachbarter Wohnbebauung in Gemengelagen bzw. Wohngebieten unzulässig oder zumindest problematisch sein. Ihre Ansiedlung auf den hier neu geschaffenen Gewerbeflächen scheidet nicht etwa von vornherein aus, sodass der strittige Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen offensichtlich vollzugsunfähig wäre. Ob die hier vorgesehene Ausweisung von nutzungseingeschränkten Gewerbeflächen auch mit Rücksicht auf die im weiteren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen festgesetzt werden konnte, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der im Nachfolgenden noch näher zu prüfenden Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Vgl. auch hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 97). Bedenken gegen die Bestimmtheit der im Plan getroffenen Festsetzungen sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen sind jedoch nur teilweise von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen sind die Festsetzungen einer maximalen Giebelbreite von 14 m für die Baugebiete zwischen dem R. bach und der H. straße. Diese Festsetzungen sind Bestandteil eines 'Regelungspakets', das in der Kombination von maximaler Fußbodenhöhe (gemeint ist ersichtlich der Erdgeschossfußboden), Traufhöhe und Satteldach mit vorgegebenen Dachneigungen im Interesse des Schutzes vor Beeinträchtigungen des Ortsbilds die Höhenentwicklung der zulässigen Gewerbebauten im Bereich des bisherigen Wiesengeländes begrenzen soll und deshalb an die Stelle der für die neuen Gewerbegebiete zuvor vorgesehenen maximalen Gebäudehöhe getreten ist. Dies folgt aus den Darlegungen in der ergänzenden Vorlage vom 4. Februar 1998, die Grundlage des Ratsbeschlusses über die erneute (eingeschränkte) Offenlegung des Planentwurfs vom 25. Februar 1998 war. Die Festsetzungen gehören nach den der Planurkunde aufgedruckten textlichen Festsetzungen nicht zu den Gestaltungsfestsetzungen, sondern sind ausdrücklich auf § 16 BauNVO gestützt. Diese Vorschrift gibt für solche Festsetzungen jedoch nichts her. Bei der Vorgabe einer Giebelbreite handelt es sich nicht um eine Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen. Zutreffend hatte der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. daher bereits in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 zu der ursprünglich nur für die beiden unmittelbar neben der H. straße gelegenen Baugebiete (Betrieb M. /P. und Schreinerei des Antragstellers) vorgesehenen Festsetzung darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Giebelbreite keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Maß der baulichen Nutzung) sei und mögliche Festsetzungsformen in § 16 BauNVO bestimmt seien. Die Antragsgegnerin hat diesen Hinweis offensichtlich missverstanden, wenn sie - wie aus den Ausführungen auf Seite 9 der Vorlage vom 26. Januar 1998 zum Beschluss zur erneuten Offenlegung folgt - glaubte, den Mangel dadurch beheben zu können, dass sie die festgesetzte Giebelbreite ausdrücklich auf § 16 BauNVO stützte, statt ein anderes Element der nach § 16 BauNVO iVm § 18 BauNVO möglichen Höhenfestsetzungen - etwa ergänzend zur Traufhöhe die einer Firsthöhe - zu wählen. Auch die auf § 1 Abs. 7 BauNVO gestützten Regelungen zur vertikalen Gliederung der nutzungseingeschränkten Misch- und Gewerbgebiete (MI1, GE1 und GE2), nach denen Wohnungen im erdgeschossigen Bereich unzulässig sind, sind nicht von dieser hier allein in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage gedeckt. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO lässt einen auf bestimmte Geschosse bezogenen Ausschluss einzelner allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässiger Nutzungen nur zu, wenn "besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen". Dieses Merkmal erfüllen nur solche Gründe, die für das Gebiet, in dem die Festsetzung gelten soll, eine Gliederung von Nutzungsarten gerade nach Geschossen und damit ein in bestimmter Weise geordnetes Vorhandensein von Nutzungen auch verschiedener Art jeweils auf den einzelnen Grundstücken rechtfertigen können. Es muss sich um ein städtebauliches Ziel handeln, das speziell eine bestimmte Verteilung und/oder Mischung von Nutzungsarten auf jedem der davon betroffenen Grundstücke im Auge hat und deshalb nach der konkreten örtlichen Planungssituation durch das Instrument der vertikalen Gliederung verwirklicht werden soll. Damit wird ein städtebaulicher Grund erforderlich, der gerade auf die vertikale Gliederung zielt, also die Nutzungsverteilung auf den einzelnen Grundstücken im jeweiligen Baugebiet in den Blick nimmt, etwa um in einem bestimmten Gebiet gewachsene Strukturen zu erhalten und fortzuentwickeln oder der Verödung eines Stadtbereichs entgegenzuwirken. Dagegen ist die planerische Absicht, einen bestimmten Anteil von Wohnnutzung in einem bestimmten Gebiet zu sichern, für sich allein nicht geeignet, eine differenzierende Festsetzung nach § 1 Abs. 7 BauNVO zu tragen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 (S. 44). Nichts anderes ist mit der hier festgesetzten vertikalen Gliederung jedoch beabsichtigt. Der Ausschluss von Wohnungen im erdgeschossigen Bereich der nutzungseingeschränkten Mischgebiete dient ausschließlich dazu, die mögliche Anzahl von Wohnungen in den betroffenen Bereichen zu beschränken und eine Mischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe auf Dauer zu sichern, wie aus den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung folgt. Dort heißt es: "Ohne die... differenzierte Festsetzung der Wohnnutzung im Mischgebiet wird die Gefahr gesehen, dass in Teilen ein von der Nutzung her als Allgemeines Wohngebiet zu beurteilendes Gebiet neben der hier geplanten nutzungseingeschränkten gewerblichen Baufläche entsteht." Erweist sich hiernach die für die vertikale Gliederung der nutzungseingeschränkten Mischgebiete angeführte Begründung als nicht hinreichend tragfähig, fehlt es hinsichtlich der vertikalen Gliederung der nutzungseingeschränkten Gewerbegebiete sogar an jeglicher Begründung. Diese Gliederung spricht auch nicht etwa gleichsam für sich selbst, sodass es keiner dezidierten Begründung bedürfte. Im Gegenteil ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen für die Erdgeschossbereiche der Bauten in den nutzungseingeschränkten Gewerbegebieten der Ausschluss von Wohnungen, bei denen es sich ohnehin nur um im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen handeln kann, städtebaulich gerechtfertigt sein könnte. Von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist hingegen die in den textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung, dass Baukörper einschließlich Anbauten eine Grundfläche von max. 1.750 qm nicht überschreiten dürfen. Die Antragsgegnerin ist insoweit allerdings davon ausgegangen, mit dieser Regelung eine ergänzende Festsetzung zu den im vorliegenden Plan durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen treffen zu können. Dies folgt schon daraus, dass dieser Regelung in den textlichen Festsetzungen die Worte "Überbaubare Grundstücksfläche:" vorangesetzt sind und wird bestätigt durch die Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung. Dort heißt es: "Für die überbaubaren Grundstücksflächen im Mischgebiet wie Gewerbegebiet ist festgesetzt, dass Baukörper einschl. Anbauten eine Grundfläche von max. 1.750 qm innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht überschreiten dürfen." Der für die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen einschlägige § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gibt für eine quadratmetermäßige Beschränkung der Grundfläche baulicher Anlagen jedoch nichts her. Er lässt nur die Festsetzung von Baugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen und damit insbesondere die Steuerung der Standorte baulicher Anlagen auf den Baugrundstücken zu. Die Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen kann jedoch auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gestützt werden. Dass diese Vorschrift in den Planunterlagen nicht als Rechtsgrundlage erwähnt wird, ist unschädlich. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist nicht, dass die Festsetzung gerade von der Ermächtigungsnorm gedeckt ist, die der Planung zu Grunde gelegt oder sogar ausdrücklich im Plan selbst benannt ist. Die Festsetzung muss als solche lediglich ausreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt durch § 9 BauGB - ggf. in Verbindung mit den diese Festsetzungsmöglichkeiten näher umschreibenden Regelungen der BauNVO - gedeckt sein. Dabei kann der Regelungsgehalt der Festsetzung auch - innerhalb der Grenzen, die sich aus dem planerischen Willen der Gemeinde ergeben, der sich wiederum aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließt - durch Auslegung ermittelt werden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 Nr. 20 (S. 66 f). Diese Auslegung ergibt, dass es der Antragsgegnerin mit der hier betrachteten Festsetzung maßgeblich darauf ankam, das Ausmaß der Überbauung der Grundstücke in den festgesetzten Gewerbe- und Mischgebieten konkret flächenmäßig zu steuern. Eine solche Steuerungsmöglichkeit bietet § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, der es zulässt, die "Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen" (als sog. "GR") konkret maßbezogen festzulegen. Bei den in der genannten Vorschrift angeführten Festsetzungsmöglichkeiten eines Maßes der relativen Überbaubarkeit der jeweiligen Baugrundstücke durch die Grundflächenzahl ("GRZ") und eines Maßes der konkret begrenzten Überbaubarkeit der jeweiligen Baugrundstücke durch die Festsetzung einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ("GR") geht es jeweils darum, eine übermäßige bauliche Nutzung der jeweiligen Baugrundstücke zu vermeiden. Hierfür sind zwar in erster Linie Gesichtspunkte des Bodenschutzes maßgeblich. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 - BRS 57 Nr. 25. Die Festsetzung eines absoluten Maßes als "GR" kann zulässigerweise jedoch auch dazu dienen, zu große Baukörper zu verhindern, die nicht in das Ortsbild passen. Vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, RdNr. 27 zu § 16 unter Bezugnahme auf BR-Drs 402/68. Genau dies ist mit der hier getroffenen Festsetzung beabsichtigt. Sie erfasst nämlich die Baugebiete, die sich in den bislang weitgehend unbebauten Bereich von R. W. erstrecken, der seinerseits einen (auch) aus ortsgestalterischer Sicht empfindlichen Freiraum unmittelbar südlich des alten Ortskerns von M. erfasst. Hier soll die künftige Bebauung sowohl hinsichtlich ihrer höhenmäßigen als auch bezüglich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung begrenzt werden. Dementsprechend wurde im Planaufstellungsverfahren (z.B. im Ratsbeschluss vom 25. Februar 1998) ausdrücklich angesprochen, dass mit den vorgesehenen Festsetzungen gerade auch Beeinträchtigungen des Ortsbilds vermieden werden sollten. Dass die Festsetzung zur flächenmäßigen Begrenzung der Baukörper hiernach als Festsetzung einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu werten und damit jedenfalls von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, steht nicht entgegen, dass im Bebauungsplan für die betroffenen Baugebiete zugleich auch ein relatives Maß der Überbauung der Grundstücke durch eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt ist. Allerdings verknüpft die insoweit einschlägige Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Möglichkeiten der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) sowie einer Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) mit dem Wort "oder". Diese Verknüpfung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Norm damit alternative Festsetzungsmöglichkeiten in dem Sinne enthält, dass diese sich gegenseitig ausschließen und nicht (auch) nebeneinander festgesetzt werden können. Das Wort "oder" gibt nicht von seinem Wortlaut her gleichsam zwangsläufig vor, dass die mit ihm verbundenen Alternativen sich wechselseitig ausschließen. In diesem Sinne jedoch: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. November 2000, RdNr. 28 zu § 16 BauNVO; im Ergebnis ebenso: Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 2. Aufl. 1990, RdNr. 36 zu § 16. Schon der allgemeine Sprachgebrauch lässt es zu, eine Verknüpfung mit dem Wort "oder" auch für solche Alternativen zu wählen, die zwar jeweils für sich gewählt werden können, aber auch nebeneinander anwendbar sind, wenn sie sich nicht schon von ihrem Wesen her wechselseitig ausschließen. Eine solche Verwendung des Wortes "oder" ist der BauNVO nicht etwa fremd. Sie findet sich vielmehr in verschiedenen anderen Regelungen, die der Gemeinde mehrere Festsetzungsmöglichkeiten anbieten, die sie auch kumulativ anwenden kann. So bietet § 1 Abs. 6 BauNVO in den Nummern 1 und 2 der Gemeinde zwei Festsetzungsvarianten an, die mit dem Wort "oder" verknüpft sind. Gleichwohl wird insoweit davon ausgegangen, dass auch eine Kombination beider Nummern zulässig ist. Vgl.: Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 70 zu § 1. In den Nummern 1 bis 3 des § 1 Abs. 7 BauNVO werden sogar drei zulässige Festsetzungsvarianten mit dem Wort "oder" verknüpft, die nach allgemein übeinstimmender Auffassung durchaus kumulativ nebeneinander angewandt werden können. Vgl.: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, RdNr. 90 zu § 1; Fickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 111.1 zu § 1; Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 76 zu § 1. Schließlich gibt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich vor, dass unter den in dieser Vorschrift näher umschriebenen Voraussetzungen die Zahl der Vollgeschosse (Z) "oder" die Höhe baulicher Anlagen (H) festzusetzen ist. Auch hinsichtlich dieser Verwendung des Wortes "oder" bestehen keine Bedenken, dass unter den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Voraussetzungen Z und H sowohl alternativ als auch kumulativ festgesetzt werden können. Vgl. etwa: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. RdNr. 34 zu § 16 BauNVO; Boeddinghaus/Dieckmann, a.a.O. RdNr. 40 zu § 16. Verwendet die BauNVO hiernach das Wort "oder" auch in dem Sinne, dass es bei der Festlegung verschiedener Festsetzungsmöglichkeiten auch deren kumulative Anwendung zulässt, stellt sich bei den hier in Rede stehenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, die sich ihrem Wesen nach nicht wechselseitig ausschließen, lediglich die Frage, ob der Normgeber der Gemeinde bewusst eine kumulative Anwendung der beiden Varianten GRZ und GR verwehren wollte. Hierfür liegt kein Anhalt vor. Das Regelungssystem des § 16 Abs. 2 BauNVO ist jedenfalls seit der Neufassung durch die BauNVO 1990 gleichsam als "Baukasten" ausgestaltet. Dieser bietet der Gemeinde Festsetzungsmöglichkeiten an, deren sie sich - innerhalb der in § 16 Abs. 3 BauNVO näher festgelegten Grenzen - frei bedienen kann, wenn und soweit die gewählte Festsetzungskombination sinnvoll und städtebaulich begründbar ist. So auch: Fickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 38 zu § 16. Dass die hier gewählte Kombination von GRZ und GR die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist offensichtlich. Für die Antragsgegnerin war es sinnvoll, die Standorte der zulässigen baulichen Anlagen in den neuen gewerblich nutzbaren Baugebieten noch nicht dezidiert durch Baugrenzen zu steuern, weil die Baugrundstücke erst noch im Umlegungsverfahren neu zu bilden waren. Andererseits bestand jedoch - wie bereits angesprochen - ein nicht unerheblicher Bedarf, aus ortsgestalterischen Gründen nicht nur die höhenmäßige, sondern auch die flächenmäßige Ausdehnung der Baukörper zu steuern, um die Entstehung überdimensioniert erscheinender Gewerbebauten in der optisch empfindlichen Randlage zum Ortskern zu verhindern. Die - aus Gründen des Bodenschutzes wiederum angezeigte - Festsetzung einer GRZ konnte hierzu nichts beitragen, sodass der Antragsgegnerin letztlich nur die Möglichkeit blieb, zusätzlich eine GR festzusetzen oder das Planziel einer ortsgestalterisch angepassten neuen gewerblichen Bebauung in wesentlichen Teilaspekten ganz aufzugeben. Wenn sie sich dabei für die Festsetzung einer GR zusätzlich zur GRZ entschieden hat, liegt das im zulässigen Spektrum der durch § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Die weiteren Ausschlüsse und Gliederungen der Gewerbe- und Mischgebiete sind gleichfalls von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO gedeckt und - wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist - auch sachgerecht abgewogen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, in Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff BauNVO ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem - wie hier - neben Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Betriebswohnungen zulässig sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 - BRS 47 Nr. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 10 S 2815/96 - BRS 59 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1997 - 10a D 49/93.NE -; OVG Saarland, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 2 N 4/99 - JURIS- Dokumentation. Auch die hinsichtlich der Schreinerei des Antragstellers nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Regelung für das GE2-Gebiet steht mit dieser Ermächtigung in Einklang. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann in überwiegend bebauten Gebieten für bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind, wobei nach Satz 2 nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden können. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO liegen hier vor. Die spezielle Regelung für den Bereich der Schreinerei des Antragstellers ist "in überwiegend bebauten Gebieten" im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen. Diese Bestimmung steht in sachlichem Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 100). Dementsprechend ist das Merkmal "in überwiegend bebauten Gebieten" jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Anlage, die über § 1 Abs. 10 BauNVO planerisch gesichert werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet und ihr Standort dabei in einem solchen Bereich des Ortsteils liegt, der seinerseits "überwiegend" bebaut ist, in dem mithin die Mehrzahl der im Bauland gelegenen Grundstücke baulich genutzt ist. Im Ergebnis ebenso: Fickert/Fieseler, a.a.O. RdNr. 138 zu § 1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schreinerei des Antragstellers liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie ist Bestandteil der zusammenhängenden Bebauung, die sich beiderseits der H. straße erstreckt und etwas nördlich der Schreinerei auch die über die Straße H. und die K. straße erschlossene Bebauung mit umfasst. Zudem liegt sie innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs in einem Bereich, in dem die Baugrundstücke, von wenigen Lücken abgesehen, praktisch durchgehend bebaut sind. Dass die Schreinereigebäude im Osten an den größeren unbebauten Bereich von "R. W. " angrenzen, der wegen seiner Dimensionen von gut 800 m Länge und im Mittel ca. 100 m Breite offensichtlich als Außenbereich zu qualifizieren ist, ist unerheblich. Das Kriterium "in" überwiegend bebauten Gebieten setzt nicht voraus, dass die betroffene Anlage allseits von Bebauung umgeben ist, sondern ist auch dann erfüllt, wenn die Anlage jedenfalls von zwei oder gar drei Seiten von zusammenhängender Bebauung gleichsam 'eingefangen' ist. Der Schreinereibetrieb des Antragstellers wäre bei der gewählten Festsetzung eines nutzungseingeschränkten Gewerbegebiets auch unzulässig. Zwar gehören Schreinereien, namentlich der hier gegebenen Größenordnung, typischerweise in Gewerbegebiete. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsmöglichkeiten des in Rede stehenden Gewerbegebiets jedoch - wie bereits angesprochen - auf mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe beschränkt. Diesen Anforderungen genügt die Schreinerei des Antragstellers bei typisierender Betrachtung nicht. Zur Maßgeblichkeit einer typisierenden Betrachtung bei der Frage, ob eine vorhandene Anlage iSv § 1 Abs. 10 BauNVO "unzulässig" wäre, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2001 - 7a D 169/98.NE - BauR 2001, 1052. Es handelt sich bei ihr um eine mittelgroße Schreinerei mit ca. 10 Beschäftigten, in der neben Möbeln, Fenstern und Treppen auch Kunststofffenster hergestellt werden. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO steht ferner nicht entgegen, dass die Unzulässigkeit der Schreinerei des Antragstellers erst daraus folgt, dass in dem hier festgesetzten Gewerbegebiet gerade solche Betriebe ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, zu deren Störkategorie die Schreinerei typischerweise gehört. Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO ist unerheblich, ob die Unzulässigkeit des im Wege einer erweiterten Bestandssicherung abzusichernden Betriebs aus den allgemein für das betreffende Baugebiet geltenden Regelungen der jeweils einschlägigen Norm der §§ 2 bis 9 BauNVO folgt oder erst daraus, dass die Gemeinde zuvor von den Ausschlussmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihr nach § 1 Abs. 5 BauNVO zu Gebote stehen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 101). Die hier getroffene Festsetzung ist auch inhaltlich von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Ihr Wortlaut ist allerdings missverständlich und bedarf der Auslegung. Indem die betreffende Festsetzung angemessene Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen "im Rahmen des Bestandsschutzes" zulässt, steht sie ihrem Wortlaut nach in Widerspruch zu dem engen Verständnis des Bestandsschutzes, das in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt ist. Hiernach beschränkt sich der Bestandsschutz für bauliche Anlagen - im Sinne eines 'passiven' Bestandsschutzes - nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion und erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen. So ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - BRS 57 Nr. 246; vgl. ferner die zusammenfassende Darstellung der jüngeren Bestandsschutzrechtsprechung in BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f). Demgegenüber lässt § 1 Abs. 10 BauNVO gerade Festsetzungen zu, nach denen der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern ihn je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzen sollen, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 101). Dem Merkmal "im Rahmen des Bestandsschutzes" in der hier getroffenen Festsetzung liegt damit ersichtlich nicht das nunmehr maßgebliche enge Verständnis eines lediglich 'passiven' Bestandsschutzes zu Grunde, wie schon daraus folgt, dass die nach heutigem Verständnis vom Bestandsschutz gerade nicht mehr gedeckten Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des Schreinereibetriebs des Antragstellers zulässig sein sollen. Bei verständiger Würdigung ist vielmehr eine von § 1 Abs. 10 BauNVO bezweckte 'Bestandssicherung' gemeint, die dem vorhandenen Betrieb einen erweiterten Schutz zuteil werden lassen und ihm auch an sich gebietsfremde Entwicklungschancen offen halten soll. Vgl. zu letzterem gleichfalls BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O.. Die nähere Begrenzung der zugelassenen 'Bestandssicherung' erschließt sich danach unter Verwertung auch des der Begründung zum Bebauungsplan beigefügten Gutachtens, auf das in der Festsetzung ausdrücklich Bezug genommen wird. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Betrieb am Tag - Nachtbetrieb liegt ohnehin nicht vor - in seinem Umfeld den für ein Mischgebiet maßgeblichen, nach der TA Lärm ermittelten und bewerteten Immissionswert von 60 dB (A) einhält und bei möglichen Erweiterungen und Erneuerungen auch künftig einhalten kann, wenn die bisherigen Konstruktionsprinzipien für den Bau beachtet werden. Die 'Bestandssicherung' ist damit nach dem Sinn der hier getroffenen Festsetzung darauf beschränkt, dass die "angemessenen" Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der Schreinerei durch das bestehende Immissionsgeschehen begrenzt, mithin nur solche Veränderungen zulässig sind, die das gegebene Immissionsgeschehen nicht nachteilig verändern. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung, nach denen der vorhandene Betrieb "bereits jetzt auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht nehmen muss". Dem Plangeber kam es mithin ersichtlich darauf an, eine betriebliche Weiterentwicklung nur im Rahmen des bereits bestehenden 'rücksichtsvollen' Betriebsgeschehens zuzulassen. Die im Plan getroffenen Festsetzungen wahren, abgesehen von der noch gesondert anzusprechenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft, auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den strittigen Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, weder die weiteren betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Die den Kern der vorliegenden Planung bildende Ausweisung der neuen Straßentrasse einschließlich der weiteren vom Plan geregelten Umgestaltungen des Straßennetzes unterliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Abwägungsmängeln. Die im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB bereits angesprochenen, für die Schaffung einer neuen Straße sprechenden öffentlichen Belange sind von erheblichem Gewicht. Dies gilt sowohl für die mit dem Plan verfolgte Zielsetzung, den rd. 1 km langen 'Umweg' des betriebsbedingten Lkw-Verkehrs der Firma S. durch den dicht bebauten Ortskern zu vermeiden, als auch für die weitere Zielsetzung einer besseren Anbindung des Lager- und Parkplatzgeländes der Firma S. und der dadurch ermöglichten Entlastung der von Wohnbebauung gesäumten W. bach. Verkehrliche Zielsetzungen dieser Art rechtfertigen es grundsätzlich, auch die Belange privater Grundeigentümer zurückzusetzen und ihr Eigentum fremdnützig mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zu überplanen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer abwägenden Entscheidung für die neue Straßentrasse auch das objektiv gegebene Gewicht der gegenläufigen Belange namentlich des Antragstellers nicht verkannt. Dieser hatte in erster Linie geltend gemacht, dass er an der H. straße in absehbarer Zeit ein Geschäftshaus mit Schaufensterfront und Lager errichten wolle. Dem wurde nach den Ausführungen auf Seite 5 der Vorlage vom 26. Januar 1998, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Zurückweisung der Bedenken des Antagstellers gefolgt ist, entgegengehalten, die Grundstücke des Antragstellers grenzten an dieser Straßenseite nur zu einem Teilbereich an die H. straße und würden durch die Trafostation unterbrochen, der Plan sehe ferner bauliche Erweiterungsmöglichkeiten vor und die Orientierung zur neuen Erschließungsstraße sowie zur H. straße sei zudem als zentral zu betrachten. Diese Erwägungen treffen der Sache nach zu. Das Eigentum des Antragstellers verliert durch die neue Straßentrasse nur auf rd. 17 m Länge eine unmittelbare Straßenfront an der H. straße. Es behält eine Straßenfront zur H. straße von rd. 28 m Länge und gewinnt durch die neue Erschließungsstraße bei seinem bestehenden Grundstückszuschnitt über 50 m Frontlänge zur neuen Erschließungsstraße hinzu, wobei sich zusätzliche Veränderungen zu Gunsten des Antragstellers im Rahmen der für die Planumsetzung ausdrücklich vorgesehenen Umlegung (vgl. Seite 6 der Planbegründung) ergeben mögen. Dafür, dass die künftige Ecklage für ein Geschäftshaus mit Außenwirkung nicht als "zentral" gewertet werden könnte, liegt kein vernünftiger Anhalt vor. Auch im Übrigen lassen die Planfestsetzungen im - von der H. straße aus gesehen - rückwärtigen Bereich bauliche Erweiterungen zu, die ohne den vorliegenden Plan mit Blick auf den hinter den Betriebsgebäuden offensichtlich beginnenden Außenbereich nicht gegeben sein dürften. Angesichts dieser objektiv zutreffend erkannten Gewichtigkeiten liegt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zurücksetzung der gegenläufigen Belange - auch des Antragstellers - noch im zulässigen Spektrum einer sachgerechten Abwägung. Dies gilt umso mehr, als nach den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen (vgl. Seite 3 der Vorlage vom 26. Januar 1998) auch die künftigen Belastungen der betroffenen Wohnbevölkerung in den Blick genommen wurden und die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass nach der Prognose eines Fachbüros zur Verkehrsentwicklung keine Überschreitung von Grenzwerten zu befürchten war. Anderes gilt nicht etwa deshalb, weil die Antragsgegnerin die von ihr im Ergebnis nicht berücksichtigten Alternativen zur hier gewählten Trassierung der neuen Straße nicht hinreichend gewürdigt hätte. Die im vorliegenden Gerichtsverfahren erneut angesprochenen Varianten einer Anbindung der neuen Straße zwischen den Häusern H. straße 40 und 44 im Bereich des Fußwegs "R. W. " (Südgrenze des Bebauungsplans Nr. 49) oder noch weiter südlich im Bereich der Bushaltestelle zwischen den Häusern H. straße 28 und 32 waren ausdrücklich Gegenstand der Beratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehrsplanung vom 1. September 1993. Dieser ist den bereits im Planaufstellungsverfahren angesprochenen Alternativvorschlägen aus den auf Seite 5 der Vorlage vom 25. August 1993 dargelegten Erwägungen nicht gefolgt. Diese Erwägungen, eine Trassierung über den Fußweg wegen der engen Bebauung an der H. straße und eine Trassierung im Bereich der Bushaltestelle wegen der Notwendigkeit eines umfangreichen Ausbaus der Straße Am B. und einer längeren Verlegung des R. bach abzulehnen, sind sachgerecht und lassen Abwägungsmängel nicht erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Varianten im weiteren Planungsverfahren nicht nochmals ausdrücklich in die Abwägungserwägungen - etwa des Rates der Anrtragsgegnerin bei der abschließenden Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan - einbezogen wurden. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, ist der Plangeber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Er ist vielmehr befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt der Plangeber in dieser Weise, so handelt er nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7 (S. 29 f) zur entsprechenden Alternativenprüfung in der Fachplanung. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die gewählte Trassenführung in besonderem Maße geeignet ist, die notwendigerweise über die H. straße fließenden Verkehre zu den verschiedenen Betriebsteilen der Firma S. zu bündeln und jedenfalls weitgehend insbesondere von solchen innerörtlichen Straßen fernzuhalten, an denen ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend gewohnt wird. Dass die Planung keine Entlastung der K. straße bewirkt, steht dem nicht entgegen. Die Belastung der dort ansässigen Wohnbevölkerung ist im Wesentlichen Folge der konkreten Lage und baulichen Konzeption des Produktionsbereichs und könnte der Sache nach nur dann wesentlich geändert werden, wenn dieser Produktionsbereich baulich erheblich umgestaltet oder gar vollständig verlagert würde. Eine solche Zielsetzung verfolgt die vorliegende Planung jedoch nicht. Nicht zu beanstanden sind auch die weiter getroffenen Ausweisungen der Verkehrsflächen. Dies gilt insbesondere für den vorgesehenen Ausbau der Straße An der H. , auf der nach eigenem Vortrag der "Anwohner der Straße 'An der H. ' und 'Am B. '" in ihrem Einwendungsschreiben vom 15. Oktober 1997 bereits der ganze innerbetriebliche Lkw-Verkehr der Firma S. zwischen ihren beiden Werksstandorten stattfindet. Dieser Ausbau ist Voraussetzung dafür, den betriebsbedingten Lkw-Verkehr der Firma S. - wie vorgesehen - über die neue Straßentrasse zum Produktionsbereich zu führen, und damit unverzichtbares Element für die angestrebte Entlastung des Ortskerns von M. . Der Umstand, dass im Interesse der Schonung vorhandener Bausubstanz bei diesem Ausbau auf knapp 40 m Länge ein engerer Bereich von rd. 4,50 m Fahrbahnbreite verbleiben soll, der jedenfalls einen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw auch bei verminderter Geschwindigkeit nicht zulässt (vgl. Bild 14 auf Seite 29 der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen; EAE 85/95), lässt einen Mangel der Planung nicht erkennen. Zwar mag im Einzelfall bei Begegnungsfällen - wie vom Antragsteller angesprochen - eines der Fahrzeuge vor der 'Engstelle' warten müssen. Dafür, dass solche Begegnungsfälle in erheblich ins Gewicht fallendem Ausmaß zu erwarten wären, liegt jedoch kein konkreter Anhalt vor. Auch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen keine Abwägungsmängel erkennen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die vom vorliegenden Plan Nr 48 erfassten bislang unbebauten Flächen von "R. W. ", die - wie bereits dargelegt - bislang als Außenbereich zu qualifizieren waren, als nutzungseingeschränkte Gewerbegebiete ausgewiesen hat. Die gewerblichen Nutzungen sind hier - wie gleichfalls bereits dargelegt - in Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO zulässigerweise auf solche beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören, mithin mischgebietsverträglich sind. Dieser Ausweisung steht nicht entgegen, dass sich nördlich bzw. nordöstlich der GE1-Gebiete Wohnbebauung befindet. Darin, dass sich neben vorhandener Wohnbebauung künftig mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe ansiedeln dürfen, liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, der in der planerischen Abwägung als sog. 'Abwägungsdirektive' zu beachten ist. Zu dieser Bedeutung des § 50 BImSchG vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4 (S. 17). Wenn in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO Wohngebäude und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe unmittelbar nebeneinander zulässig sind, liegt es auch im zulässigen Spektrum planerischer Gestaltungsfreiheit, entsprechend nutzungseingeschränkte Gewerbegebiete in der Nachbarschaft solcher Bereiche auszuweisen, in denen gewohnt wird. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - BRS 58 Nr. 30 (S. 115). Eine mit einer sachgerechten Abwägung nicht zu vereinbarende Verkennung der betroffenen Belange liegt hier auch nicht deshalb vor, weil namentlich die an der K. straße gelegene Wohnbebauung bereits den nicht unerheblichen Immissionen des unmittelbar nördlich der K. straße vorhandenen Produktionsbereichs der Firma S. einschließlich des betrieblich bedingten Lkw-Verkehrs ausgesetzt ist. Davon, dass diese Wohnbebauung gleichsam von gewerblichen Nutzungen 'in die Zange' genommen wird, kann schon deshalb keine Rede sein, weil die neue (mischgebietsverträgliche) gewerbliche Nutzung durch die festgesetzte private Grünfläche von rd. 25 bis 30 m Tiefe deutlich von den zur K. straße orientierten Wohngrundstücken abgesetzt ist. Hinzu kommt, dass diese Wohnbebauung nach der ohne die in den Bebauungsplänen Nr. 48 und 49 getroffenen Ausweisungen gemäß § 34 BauGB vorzunehmenden Bewertung nicht etwa als faktisches (allgemeines oder gar reines) Wohngebiet zu qualifizieren ist. Bei einer planungsrechtlichen Bewertung des südlich der K. straße gelegenen Bebauungszusammenhangs kann die Betrachtung - unabhängig davon, ob auch der nördlich der K. straße gelegene Betrieb noch prägend auf die südlich der Straße gelegene Bebauung einwirkt - nicht auf die unmittelbar an der K. straße gelegenen und etwas ins Hintergelände hineinreichenden Wohnhäuser beschränkt werden. Nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie aus dem vorliegenden Kartenmaterial unter Berücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrucks ablesbar sind, bilden die südlich der K. straße gelegenen Wohnhäuser einen untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Gebäuden, die sich an der Straße An der H. bis zur Einmündung der Straße Am B. erstrecken, sowie den Gebäuden, die über die Stichstraße H. erschlossen werden und sich südlich der Kirche entlang der Nordostseite der H. straße erstrecken. Damit wird die Eigenart dieses Bebauungszusammenhangs auch durch gewerbliche Nutzungen mitgeprägt, zu denen jedenfalls der Steinmetzbetrieb An der H. , die gewerbliche Lagernutzung im ehemaligen 'Konfirmandenhaus' sowie die Gaststätte mit Biergarten und das 'Landkaufhaus' an der H. straße gehören. Unter Berücksichtigung dieser vorhandenen Nutzungen scheidet eine Bewertung der Bebauung südlich der K. straße als eines faktischen allgemeinen Wohngebiets aus. Dabei kann dahinstehen, ob der Bereich trotz des vorhandenen Übergewichts von Wohnbebauung schon als faktisches Mischgebiet zu werten ist oder ob es sich jedenfalls um einen sog. 'diffusen' Innenbereich handelt. Aus den vorstehend angesprochenen charakteristischen Merkmalen der hier vorgefundenen tatsächlichen Bebauung folgt zugleich, dass auch die Überplanung der Bebauung An der H. sowie der Bereiche um das ehemalige 'Konfirmandenhaus' und den Betrieb M. /P. als Mischgebiet - abgesehen von der bereits angesprochenen, mit § 1 Abs. 7 BauNVO nicht zu vereinbarenden vertikalen Gliederung - nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin war mit Rücksicht auf die vorhandenen Wohnnutzungen nicht etwa gehalten, die bereits ausgeübten gewerblichen Nutzungen - soweit sie vom hier strittigen Plan Nr. 48 erfasst werden - mit einer Wohngebietsausweisung zu überplanen, sondern konnte sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit dazu entschließen, jedenfalls das Wohnen nicht wesentlich störende Erweiterungen der gewerblichen Nutzungen zuzulassen. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei die Belange der mit den Mischgebietsausweisungen überplanten vorhandenen gewerblichen Nutzungen verkannt hätte, ist gleichfalls nichts ersichtlich. Bei dem an der H. straße gelegenen Betrieb M. /P. handelt es sich, wie durch die Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats bestätigt wurde, nur um eine kleinere Tischlerei, die in dem lediglich 7 x 10 m großen Gebäude ausgeübt wird und der zudem ein Entwurfsbüro angeliedert ist. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin entsprechend den Erwägungen auf Seite 3 der Vorlage vom 26. Januar 1998 davon ausgehen, dass der Betrieb im ausgewiesenen Mischgebiet weiterexistieren kann. Die von den Betriebsinhabern im Planaufstellungsverfahren gewünschte Überplanung als Gewerbegebiet zwecks Erweiterung des Werkstattbetriebs wurde mit der in der gegebenen Situation sachgerechten Erwägung abgelehnt, eine Einstufung als Gewerbegebiet erscheine auf Grund der im Norden - nur wenige Meter neben dem Betriebsgebäude - anschließenden Wohngebäude als nicht vertretbar. Dies gilt umso mehr, als im gesamten Planbereich nur mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zugelassen wurden. Auch war nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass eine weitere Existenz des bereits seit 1991 bestehenden Betriebs M. /P. jedenfalls in seiner bislang gegebenen, sich von der Schreinerei des Antragstellers deutlich unterscheidenden betrieblichen Ausgestaltung mit der unmittelbar benachbarten Wohnnutzung unvereinbar wäre. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für den Steinmetzbetrieb An der H. , dessen Inhaber Bedenken gegen die vorgenommene Überplanung nicht vorgebracht hatte. Nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt jedoch die von der Antragsgegnerin abwägend vorgenommene Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen nur teilweise gerecht. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft insoweit zurückgesetzt hat, als sie die über die bestehenden Baumöglichkeiten gemäß § 34 BauGB hinausgehenden baulichen Nutzungen des hier betroffenen Freiraums von "R. W. " zugelassen hat. Insoweit hatten die bereits angesprochenen, für die Planung der neuen Straße angeführten Gesichtspunkte ein solches Gewicht, dass sie auch die Inanspruchnahme des Freiraums im Interesse einer Entlastung des Ortskerns rechtfertigten. Nichts anderes gilt für die weitere Zielsetzung, die Straßenplanung zugleich auch zur Ausweisung neuer Gewerbeflächen beiderseits der neuen Straße zu nutzen, an denen im Gebiet der Antragsgegnerin Mangel besteht. Insoweit liegt auf der Hand, dass der nördlich der neuen Straße gelegene Bereich eine Freiraumfunktion ohnehin nur noch begrenzt erfüllen könnte und dass es sich südlich der neuen Straße geradezu anbot, die bestehende größere 'Lücke' zwischen der Schreinerei des Antragstellers und den bereits vorhandenen baulichen Nutzungen entlang der Straßen An der H. und Am B. mit zusätzlichen Bauflächen zu schließen. Die möglichst schonende Inanspruchnahme des Freiraums wird zudem daran deutlich, dass das in Bezug auf die natürlichen Gegebenheiten vornehmlich sensible Gelände entlang des R. bach und im Bereich des derzeit noch verrohrten Brumbachs von einer Überplanung mit baulichen Nutzungen ausgeklammert und als Grünflächen ausgewiesen wurde. Fehlerhaft ist jedoch die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft. Die Antragsgegnerin hat insoweit zwar die gebotene Ermittlung des Eingriffsfolgen einerseits und des Ausgleichsbedarfs vorgenommen. Dabei war sie, worauf zur Vermeidung von Missverständnissen bei einer eventuellen Fehlerbehebung ausdrücklich hinzuweisen ist, keineswegs gehalten, ein bestimmtes, ihr - von wem auch immer - vorgebenes Bewertungsverfahren anzuwenden. Aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt vielmehr, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Bewertungsverfahren nicht besteht, es vielmehr Aufgabe der Gemeinde ist, in eigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin insoweit letztlich berücksichtigte Bewertung, die in der Anlage zur Planbegründung zusammengefasst ist, gravierende Mängel aufweist, die ihrer Verwertung im Rahmen der Abwägung entgegenstehen, ist allerdings nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des durch die neue Straße verursachten, ihr zuzurechnenden Ausgleichsbedarfs im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt hat, dass eine Deckung durch teilweisen Rückgriff auf den städtischen "Pool" erfolgen soll. Der hier einschlägige § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt es auch zu, dass zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Fehlerhaft ist jedoch die abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin, das für die neuen Bauflächen ermittelte Ausgleichsdefizit von 21 % hinzunehmen. Ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, ist - wie bereits angesprochen - nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8 (S. 34). Insbesondere kann sie die Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam "wegwägen". Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 (S. 683). Dabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3, 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß bedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch Erwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu ziehen ist. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 (S. 22); bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE -. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Hinnahme des Ausgleichsdefizits von 21 % nicht gerecht. Nach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung wurde aus verschiedenen näher dargelegten Gründen von einer "Vollkompensation" ausgegangen. Diese Erwägungen sind schon vom Ansatz her verfehlt. Wird - nach sachgerechter Anwendung eines tauglichen Bewertungsverfahrens - ein bestimmtes Ausgleichsdefizit ermittelt wie im vorliegenden Fall, kann diese Bewertung nicht wieder dadurch in Frage gestellt werden, dass das ermittelte Defizit nicht als solches behandelt, sondern vom Fehlen eines Defizits ausgegangen wird. Sinn der Bewertung ist es gerade, dass die Gemeinde darüber zu befinden hat, was sie - nach fachlich anerkannten Kriterien - als Ausgleich werten und insoweit in ihrer Abwägung berücksichtigen will. Fließen nach ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung bestimmte Maßnahmen in die Deckung des Ausgleichsbedarfs nicht ein, kann sie diese Maßnahmen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Hinnahme eines ermittelten Ausgleichdefizits nicht so behandeln, als wären sie 'in Wahrheit' doch als Ausgleich anzurechnen. Darüber hinaus erweisen sich die angeführten Gründe im Wesentlichen auch der Sache nach nicht als tragfähig, die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits zu rechtfertigen. Hierauf hatte der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. bereits in seiner Stellungnahme vom 20. April 1998 nachdrücklich hingewiesen. Die angeführte Flächenbegrenzung der Baukörper ändert nichts daran, dass die Grundstücke im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahlen weitgehend bebaut werden dürfen, was schon bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs zu berücksichtigen war. Für die Annahme, auf den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen würden Grünflächen angelegt und unterhalten, liegen auch unter Berücksichtigung der "örtlichen, ländlich geprägten Struktur" sowie mit Blick auf § 9 Abs. 1 BauO NRW keine konkreten Anhaltspunkte vor. Gerade bei gewerblich nutzbaren Flächen ist vielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass der bei einer GRZ von 0,8 zulässige Versiegelungsgrad auch weitgehend ausgenutzt wird. Zudem ist gerade bei gewerblichen Nutzungen in erheblichem Umfang damit zu rechnen, dass auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend versiegelt werden; entsprechende Festsetzungen, die dies verhindern, enthält der Plan nicht. Festgesetzte Grünflächen sind im Rahmen der Eingriff-Ausgleich-Bewertung entweder zu berücksichtigen oder nicht. Schließlich kann die Kennzeichnung des Plangebiets als eines aus naturschutzfachlicher Sicht weniger bedeutsamen und nur geringwertigen Bereichs Anlass sein, im Rahmen der Bewertung der Eingriffsintensität bestimmte Ansätze und Wertigkeiten zu modifizieren. Wird ein bestimmter rechnerischer Wertungsansatz gewählt, kann dieser im Rahmen der abschließenden Abwägung jedoch nicht wieder als mehr oder weniger unmaßgeblich angesehen werden. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in den als "Pr.GE1" bezeichneten Grünflächen den gewerblichen Bauflächen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet hat, ist allerdings nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die betroffenen Grundflächen, die bislang ohnehin offensichtlich nicht baulich nutzbar waren, nunmehr für die jeweiligen Eigentümer praktisch wertlos sind. Zur Bewältigung dieser Folgen konnte die Antragsgegnerin jedoch auf ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff BauGB verweisen, das nach den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung auch vorgesehen und bereits eingeleitet ist. Der hiernach gegebene Mangel bei der Entscheidung über die Hinnahme des Ausgleichsdefizits ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, da er sich ohne weiteres den Ausführungen in der Plangebegründung entnehmen lässt. Sein Einfluss auf das Abwägungsergebnis folgt schon daraus, dass bei hinreichender Beachtung der Anforderungen an die Abwägung voraussichtlich zusätzliche auf einen Ausgleich abzielende Maßnahmen festgesetzt bzw. zumindest berücksichtigt worden wären. Abschließend bleibt anzumerken, dass die im Plan eingetragenen Veränderungen an Gewässern und sonstige wasserrechtlich bedeutsame Maßnahmen - Öffnung des derzeit noch verrohrten Brumbachs, Aufweitung des R. bach und Anlage eines Regenrückhaltebeckens nach § 58 Abs. 2 LWG - nicht Gegenstand der hier strittigen Bebauungsplanung sind, sondern - wie auch aus der ausdrücklichen Bezeichnung als "nachrichtlich übernommene Festsetzungen" folgt - auf wasserrechtlichen Regelungen beruhen, deren Folgen im vorliegenden Bebauungsplanverfahren von der Antragsgegnerin nicht abzuwägen waren. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der hier strittige Bebauungsplan insgesamt an folgenden Mängel leidet: - Fehlen einer Rechtsgrundlage für die festgesetzte maximale Giebelbreite, - Unvereinbarkeit der vorgenommenen vertikalen Gliederungen mit § 1 Abs. 7 BauNVO sowie - Mangel der Abwägung bei der Entscheidung über die Hinnahme des ermittelten Ausgleichsdefizits. Die hiernach zu bejahenden Mängel führen allerdings nur zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, weil sie gemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Der Anwendung von § 215a BauGB mit der Folge der Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ) steht nicht entgegen, dass die Mängel ggf. nur durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans behoben werden können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 (S. 247). Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt vielmehr, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 (S. 196). Das trifft hier für alle angeführten Mängel zu. Die Unwirksamkeit der festgesetzten Giebelbreite berührt nur den - für die Gesamtplanung weniger bedeutsamen - Aspekt einer ortsbildverträglichen Steuerung der Höhenentwicklung der neuen Bebauung im bisherigen Wiesengelände. Insoweit wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie die verfolgte Zielsetzung mit anderen, zulässigen Festsetzungen weiterverfolgt. Bei der vertikalen Gliederung hat die Antragsgegnerin in vom Gesetz nicht gedeckter Weise die Zielsetzung verfolgt, eine tatsächliche Entwicklung der festgesetzten Mischgebiete zu faktischen Wohngebieten zu verhindern. Dies stellt ihre planerische Grundentscheidung, die betroffenen Bereiche als Mischgebiete auszuweisen, jedoch nicht in Frage. Die mangelhafte vertikale Gliederung in den Gewerbegebieten kann ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen erfassen. Schließlich berührt auch eine fehlerhafte Abwägung über die Hinnahme des ermittelten Ausgleichsdefizits nicht die Grundzüge der Planung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE. Der über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausreichende Antrag, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, ist aus den vorstehenden Gründen unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.