Beschluss
10 B 889/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0919.10B889.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit in dem Zulassungsantrag eine grundsätzliche Bedeutung der Sache( Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO ) behauptet wird, fehlt es schon an jeglicher nach § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO erforderlicher Darlegung in der Antragsschrift, woraus sich diese ergeben soll. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag folgen auch nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ( Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ). Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW rechtfertigt regelmäßig allein die formelle Illegalität eines Bauvorhabens die Stilllegung der Bauarbeiten nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt und nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig und der Erteilung der Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Vgl.etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 1986 - 10 B 2349/85 -, vom 18. März 1991 - 7 B 293/91 - und vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -. Hiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2001 nicht ernsthaft zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der vollständigen Verglasung der Terrassen und Balkone (mitsamt des Einbaus von Fußbodenheizungen) nach § 63 Abs. 1 BauO NRW um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme handelt, für die die Regelung des § 65 Abs.2 Nr.2 BauO NRW über genehmigungsfreie Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung nicht eingreift. Die genannte Vorschrift stellt u.a. lediglich den Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen genehmigungsfrei. Die vollständigen Verglasungen von Balkonen bzw. Terrassen nebst der Herstellung von Fußbodenheizungen für diese Bereiche, wie sie vom Antragsteller vorgenommen worden sind, werden hiervon nicht erfasst. Dies folgt schon daraus, dass die betroffenen Balkone bzw. Terrassen durch eine solche Maßnahme - im Unterschied zu bloßen Änderungen der äußeren Gestaltung - eine andersartige Nutzungsqualität erlangen. Sie werden durch eine komplette Verglasung mit Heizung zu ganzjährig nutzbaren Räumen in Form von Wintergärten umgewandelt. Diese unterliegen anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art und sind somit baugenehmigungspflichtig. Die danach erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor. Die insoweit festgestellte formelle Illegalität führt entgegen der Auffassung des Antragstellers dazu, dass das errichtete Gebäude insgesamt formell illegal ist. Weicht der Bauherr deutlich von der erteilten Baugenehmigung ab, wird die gesamte Anlage formell illegal, wenn die Abweichung nicht nur einen abtrennbaren Teil des genehmigten Vorhabens betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, NWVBl.1987, S.19 ff., m.w.N. Die Abweichung ist hier angesichts des Umfangs der ohne Genehmigung durchgeführten Baumaßnahmen deutlich und betrifft auch einen nicht von dem restlichen Gebäude abtrennbaren Teil. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Terrassen und Balkone in einem untrennbaren Funktions- und Nutzungszusammenhang zu dem Gebäude im Übrigen stehen. Sie sind als offene Nutzungsbereiche unselbständige Bestandteile der jeweiligen Wohnräume. Ist somit das gesamte Gebäude formell illegal, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Stilllegung aller weiteren Bauarbeiten und mithin auch solcher Arbeiten, die zur Herstellung des Gebäudes im Übrigen dienen, angeordnet hat. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die bloße Stilllegung lasse den beanstandeten momentanen Zustand unverändert und die Ordnungsverfügung sei jedenfalls mit Blick auf die ausdrückliche Untersagung der Anbringung von Fensterelementen ins Leere gegangen, weil die Verglasung der Balkone/Terrassen im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung bereits abgeschlossen gewesen sei, verkennt er den Zweck einer Stilllegungsverfügung. Diese dient zunächst allein dazu, die Einhaltung der Baugenehmigungspflicht zu sichern und damit zu gewährleisten, dass bauliche Anlagen erst errichtet und danach genutzt werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht feststeht. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2001, § 61 BauO NRW, Rn.81 m.w.N. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit - wie dargelegt - grundsätzlich bereits die formelle Illegalität des Vorhabens dessen Stilllegung in Form der Untersagung sämtlicher weiterer Bauarbeiten. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier nach den eigenen Angaben des Antragstellers - ansonsten in absehbarer Zeit die Bauarbeiten insgesamt abgeschlossen sein werden und insofern zu befürchten steht, dass mit der anschließenden Nutzungsaufnahme die Herstellung eines baurechtskonformen Zustandes zumindest erschwert wird, weil in Betracht kommende Ordnungsverfügungen dann auch gegen die künftigen Nutzer des Gebäudes gerichtet werden müssten. Angesichts dessen ist es auch ohne Bedeutung, ob die Baumaßnahmen, wie vom Antragsteller für die Verglasung behauptet, später ohne größeren Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich zugleich ein ausreichender Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung. Dass die in der Stilllegungsverfügung insbesondere untersagte Anbringung der Fensterelemente nach dem Vorbringen des Antragstellers im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung bereits abgeschlossen war, kann seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch nicht etwa darauf bezogen teilweise zum Erfolg verhelfen. Denn diese spezielle Anordnung hat bei Zugrundelegung des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts von Anfang an überhaupt keine zusätzliche belastende Wirkung für ihn entfaltet. Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass der Stilllegungs- verfügung ausnahmsweise deshalb die Rechtfertigung fehlen könnte, weil der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Rechtsauffassung des Antragsgegners genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller hat zwar nach eigenem Bekunden mittlerweile einen Genehmigungsantrag gestellt. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieser Antrag, auch nach der Rechtsauffassung des Antragsgegners, genehmigungsfähig wäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der formell illegalen Verglasungen der Balkone/Terrassen ist bei der hier gegebenen Sachlage auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.