Beschluss
11 A 1360/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0921.11A1360.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bzw. würden sich in einem zweitinstanzlichen Verfahren so nicht stellen. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Die Klärungsbedürftigkeit einer solchen entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage besteht allerdings nicht schon deshalb, weil das Berufungsgericht etwa noch nicht die Gelegenheit hatte, die Frage in einem Berufungsverfahren zu klären. Denn eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete (Tatsachen-)Frage nach der gegebenen Lage ohne weiteres zu beantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, S. 3 des Beschlussabdrucks, m. w. N. Hiervon ausgehend erfordern die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen keine Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich vielmehr anhand der vorliegenden Erkenntnisse ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils negativ beantworten. Für Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland regelmäßig nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung oder eine Lage, in der ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Dies gilt auch für solche Ausländer, die etwa Mitglieder der "Revolutionary United Front" (RUF) sind oder waren. Bei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und außenpolitischen Situation Sierra Leones auszugehen. Der Bürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und bei dem sich maßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen (u. a. sog. Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) einerseits sowie die RUF-Rebellen andererseits gegenüber standen, ist beendet. Der im Juli 1999 in Lomé geschlossene Friedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien eingehalten. Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja vereinbarte Waffenstillstand trotz anfänglich noch vorgekommener Gefechte respektiert. Die Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete Friedensprozess erfolgreich sein wird, ist gerechtfertigt. Die Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des Friedens in Sierra Leone zur Aufgabe gemacht. Die zur Sicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL ist mittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit größte Mission in der UN-Geschichte. Sie hat den überwiegenden Teil des ehemals unter RUF-Herrschaft stehenden Territoriums unter ihrer Kontrolle. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Ferner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs zur Ahndung der Kriegsverbrechen beschlossen, die während des Bürgerkrieges in Sierra Leone begangen worden sind. amnesty international, Jahresbericht 2001 und Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone. Schließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL- Mission eine Menschenrechtsabteilung, die Menschenrechtsverletzungen aufklärt. UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Die sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung britischer Streitkräfte im stetigen Wiederaufbau begriffen. Sie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL zunehmend die ehemaligen RUF-Gebiete. amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement ?; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001. Seit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. Im Juli 2001 waren bereits deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang August 2001 hatten 14.000 Mann und bis zum Ende dieses Monats 16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche Kamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL übergeben. Die Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem Verwaltungsbezirk Sierra Leones zum Nächsten und soll Ende 2001 abgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten im Gegenzug über mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle Starthilfen, psycho-soziale Beratung sowie entsprechende Bescheinigungen zur späteren Rückkehr in ihre Heimatgemeinden. FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben, und vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 11. August 2001: UN loben Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Es mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als vollständig sicher gelten können, wie etwa Kono im Nordosten Sierra Leones, einem Gebiet des Diamantenhandels, das noch weitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch dort hat die Waffenübergabe begonnen. FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 2. August 2001: "Die Rückkehr der Blutdiamanten". Des Weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die sie zwangsrekrutiert hatte, in die Obhut der UNICEF überstellt. FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden. Die RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones beteiligt. Offizielle Regierungsvertreter nehmen zusammen mit RUF-Führern an Veranstaltungen teil. Internationales Afrikaforum 2/2001: Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Die innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. Bereits im Mai 2000 ist der frühere RUF-Anführer F. S. , einer der Hauptverantwortlichen des Bürgerkrieges, verhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im Hochsicherheitsgefängnis von Freetown. Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement ?; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Die RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL mit vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von einem kämpfenden Verband zu einer politische Partei um. UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Zwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu erwartende Verfahren vor dem internationalen Strafgerichtshof - der ehemalige RUF-Führer F. S. und noch weitere (geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die sierra leonische Regierung 41 RUF-Rebellen im August 2001 freigelassen. FR vom 11.08.2001: UN loben Sierra Leone. Im Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine Amnestieregelung vor. amnesty international, Jahresbericht 2001; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone. Die außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls geändert. Der mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs angesehene Streit um die Herrschaft über die Diamantenfelder im Norden und Osten Sierra Leones ist in einem anderen Licht zu sehen. Liberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der als Mitbegründer der RUF gilt, stehen politisch international unter erheblichem Druck. Liberia gilt als Drehscheibe für den Handel mit Diamanten aus Sierra Leone ("Blutdiamanten") und im Gegenzug der Beschaffung von Waffen. Wegen des Diamantenhandels und der Unterstützung der RUF wird das Land isoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Mai 2001 gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten, Waffenembargo, Landeverbot für liberianische Flugzeuge im Ausland) und gegen Präsident Taylor sowie seine Regierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt; gleichzeitig wurde für Diamanten aus Sierra Leone eine Zertifizierung vorgeschrieben. FAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte Nationen verhängen Sanktionen gegen Liberia; taz vom 8. Mai 2001: Kapitalistischer Warlord; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen, und vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern. Liberia hat insofern auch eingelenkt; die Außenminister Liberias, Sierra Leones und Guineas haben sich gerade jüngst zu Beratungen getroffen. FAZ vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern. Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein sierra leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen wegen eines Verhaltens, das etwa zu einer Anklage vor dem UN- Menschenrechtstribunal führen könnte, sind keine politische Verfolgung. Dem Kläger drohen in Sierra Leone auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 und 6 AuslG. Für mögliche Gefahren der Folter (Absatz 1) oder einer Bestrafung mit der Todesstrafe (Absatz 2) sind keine Gesichtspunkte ersichtlich. Insoweit gilt das bereits Ausgeführte sinngemäß. In Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre. Der Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die Lebensumstände in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des Bürgerkrieges sind für Sierra Leone und die dort lebende Bevölkerung eine erhebliche Belastung. Nach Schätzungen sind zwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg umgekommen, eine Vielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fliehen. Bei der hier vorzunehmenden aktuellen Gesamtbeurteilung kann jedoch nicht übersehen werden, dass von den über 4,5 Millionen Einwohnern nur rund ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevöllkerung durch die Kriegsgeschehnisse vertrieben worden ist, sei es als sog. Binnenflüchtlinge (Intern displaced persons - IDP´s -), sei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland. Economist vom 7. April 2001: The spreading battleground; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben. Mit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche Situation Sierra Leones und die humanitäre Lage der dort lebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden Waffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu bewerten. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist mancherorts nicht ausreichend, auch ist die medizinische Versorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht stets und überall möglich. amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001. Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in Sierra Leone viele internationale Hilfeträger, wie etwa der UNHCR, das World Food Programm, die World Health Organisation oder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große Zahl sog. Nichtregierungsorganisationen (Non governmental organizations - NGO´s -). Diese Hilfsorganisationen kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie gewährleisten auch eine Erstversorgung mit medizinischen Diensten, die auch Impfungen einschließt. amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Norwegian Refugee Council vom 7. Juli 2001: Updated background information on the IDP situation in Sierra Leone; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001. Vor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen und Prognosen - etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, Position zu Sierra Leone, Asylmagazin 2001, 39 - nicht mehr geteilt werden. Gegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten, spricht zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra Leones, die vor dem Krieg in das benachbarte Guinea geflohen sind, bereits zurückgekehrt sind. FAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches Treibgut seit einem Jahrzehnt; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika. Auch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete zurück. Organisiert und betreut werden die Rückkehrbewegungen durch die sierra leonische National Commission for Reconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und die sog. NGO´s, wie etwa die International Organization for Migration (IOM), die in Pressemitteilungen ständig über ihre erfolgreichen Aktivitäten berichtet. IOM, Press Briefing Notes vom 24. April 2001, vom 1. Mai 2001 und vom 8. Mai 2001. Neben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. Transitlagern werden je nach Erfordernis neue Camps eröffnet. Allein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge, die seit September 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind. UNHCR, Press Briefing Note vom 10. August 2001. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).