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Beschluss

2 A 3718/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.2A3718.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahren zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahren zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in der Person der Klägerin zu 1. wegen ihrer Tätigkeit als hauptamtliche Parteifunktionärin (Instrukteurin zunächst des Bezirksparteikomitees und anschließend des Stadtkomitees der Kommunistischen Partei Usbekistans in T. ) in der Zeit von 20. März 1985 bis 29. September 1989 der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung gegeben ist. Die hiergegen in der Zulassungsschrift geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. erfüllen, vgl. BVerwG, Urt. vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156; und - 5 C 26.00 -, und zwar auch dann, wenn sie lediglich eine hauptamtlichen Tätigkeit auf der untersten Parteiebene ausgeübt haben. Die Klägerin zu 1. ist demgegenüber sogar - jedenfalls zeitweise - auf Bezirksebene als hauptamtliche Parteifunktionärin tätig gewesen. Dass die Klägerin zu 1. während ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Parteifunktionärin eine Tätigkeit rein verwaltender Natur ohne eigene Entscheidungsbefugnis ausgeübt haben will - wie in der Zulassungsschrift vorgetragen - ist unerheblich, weil es hierauf im Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. nicht maßgeblich ankommt. Auch ist unerhelbich, ob die Klägerin zu 1. durch ihre Tätigkeit einer anderen Person Schaden zugefügt hat. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die von März 1985 bis September 1989 von der Klägerin zu 1. ausgeübten Parteitätigkeiten dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. unterfallen. Die Zulassungsschrift enthält keine rechtlichen Gesichtspunkte, die Anlass zu einer Überprüfung der genannten Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geben könnten. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Entscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 1. weder die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen noch der Rechtssache (noch) eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4., deren Klage wegen Verfristung ohne Erfolg geblieben ist, fehlt jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).