Beschluss
1 B 1254/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1002.1B1254.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) nicht durchgreifen. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die erwarten lassen, dass die Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht begründet. Gleiches würde aber auch dann gelten, wenn es - wie der Antragsteller meint - für eine Zulassung auf der Grundlage des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ausreichend angesehen würde, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung zumindest ähnlich wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeit. So kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1990 - 15 A 460/88 - (OVGE 42, 93 = DVBl. 1991, 495 = NWVBl. 1990, 344 = NVwZ-RR 1991, 35) angesprochenen Grenzen des Hausrechts verkannt. Nach dieser zum Kommunalrecht ergangenen Entscheidung darf der Gemeindedirektor, gleichviel ob er sich auf das Hausrecht oder die innerbetriebliche Ordnungsgewalt stützt, nur solche Störungen verhindern, die eine sachgemäße Erfüllung der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben ernsthaft stören oder wenigstens gefährden. Diese Voraussetzungen sind - wenn man sie wie der Antragsteller als allgemeine Einschränkungen des dem Hausherrn zustehenden Hausrechts bzw. seiner Organisationsgewalt ansehen will - hinsichtlich der Personen- und Gepäckkontrollen beim Betreten des Gerichtsgebäudes erfüllt. So hebt der angefochtene Beschluss zutreffend darauf ab, dass die vorgesehenen Sicherheitskontrollen im Hinblick auf die eingetretenen gravierenden Vorkommnisse in Justizgebäuden Maßnahmen darstellen, die darauf gerichtet sind, Störungen zu verhindern, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben ernsthaft stören oder wenigstens gefährden. Dies wird vom Grundsatz her auch vom Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Er wendet sich jedoch im Kern dagegen, dass sich auch Rechtsreferendare wie er, dessen Stammdienststelle das Landgericht ist, den Sicherheitskontrollen unterziehen müssen. Aber auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich die nach den "Richtlinien für die Sicherheitskontrollen in den Eingangsbereichen des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts B. " von den Kontrollen ausgenommenen Personenkreise (es handelt sich dabei um Justizbedienstete mit Codekarte, Rechtsanwälte mit Lichtbildausweis der Rechtsanwaltskammer, Vertreter der örtlichen Presse mit Presseausweis, Bedienstete der Bewährungshilfe mit Dienstausweis sowie Handelsrichter mit Lichtbildausweis des Landgerichts B. ) von dem Personenkreis der Rechtsreferendare erheblich unterscheiden. Dieser - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende - Unterschied ist insbesondere darin zu sehen, dass die Zahl der dem Landgericht B. zugewiesenen Rechtsreferendare regelmäßig eine Größe von etwa 400 erreicht und diese Gruppe zudem durch die über das ganze Jahr hinweg verteilten Einstellungstermine und des nur zwei Jahre dauernden Vorbereitungsdiensts einer erheblichen Fluktuation unterliegt. Vergleichbares ist bei keiner der in den vom Antragsgegner erlassenen Richtlinien aufgeführten Personengruppen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller schwerpunktmäßig angeführten Gruppe der Handelsrichter, festzustellen. Mit Blick darauf stellt es einen sachgerechten Grund dar, wenn der Antragsgegner unter Hinweis auf den erheblichen Verwaltungsaufwand, der für die Ausstellung und die ebenfalls erforderliche Einziehung von Lichtbildausweisen für jeden einzelnen Rechtsreferendar entstehen würde, vor allem aber in Würdigung des auch vom Polizeipräsidium B. mit Schreiben vom 20. Juli 2001 angesprochenen Erfordernisses, bei der Bestimmung der von den Kontrollen auszunehmenden Personenkreise im Interesse der Verwirklichung eines hohen Sicherheitsstandards einen strengen Maßstab anzulegen, davon abgesehen hat und auch weiterhin davon absieht, der Gruppe der dem Landgericht B. zugewiesenen Rechtsreferendare gesonderte Lichtbildausweise auszustellen und auf die ansonsten vorgesehenen Personen- und Gepäckkontrollen zu verzichten. Ebenso ist es in Anbetracht der Fälschungsgefahren sachlich gerechtfertigt, auf die - vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte - Ausstellung von gesonderten Bescheinigungen zu verzichten, die zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis einer Identitätskontrolle dienen könnten. Insoweit entscheidend ist, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der Gefahrenprävention nicht daran ausgerichtet sind, einen konkreten, nach polizeilichen Erkenntnissen besonders gefährlichen Personenkreis selektiv einer Personenkontrolle vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes zu unterziehen, sondern ohne aktuellen und konkreten Anhalt einer generell bestehenden Gefahr zu begegnen. Dies schließt es ein, den Personenkreis, der von den gefahrenangemessenen Kontrollen ausgenommen werden kann, grundsätzlich klein zu halten, um auf diese Weise die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Über die vorstehenden und vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gesichtspunkte hinaus, an denen der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitern muss, ist noch das Folgende zu erwägen: Ein Recht eines Bediensteten einer Behörde oder - wie hier - eines Rechtsreferendars auf ungeregelten Zugang oder auf eine die bloße Identitätskontrolle enthaltende Regelung des Zugangs zu einem (seinem) Dienstgebäude ist nicht ersichtlich. Ein derartiges Recht ist namentlich schon nicht in dem Ausbildungsverhältnis begründet, in dem der Referendar steht. Diesem Ausbildungsverhältnis ist vielmehr das Organisationsrecht des Dienstherrn bzw. Dienststellenleiters immanent, zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude die - wie hier - sachangemessenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das von dem Antragsteller reklamierte Recht folgt ferner weder aus der allgemeinen Handlungsfreiheit noch gar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; hierbei handelt es sich namentlich nicht um Rechtspositionen, die in Bezug auf das Hausrecht bzw. die Organisationsgewalt des Behörden- oder Dienststellenleiters ohne weiteres rechtliche Vorgaben für die Regelung des Zugangs enthalten. Dass die genannten Rechtspositionen Grenzen des Hausrechts oder der Organisationsgewalt markieren können, verwandelt sie nicht zu Anspruchsgrundlagen für den ungeregelten oder nur in einer bestimmten Hinsicht geregelten Zugang zu einem Dienstgebäude. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist ersichtlich von vornherein nicht betroffen, weil das Durchschreiten einer Detektorenschleuse und die Hinnahme des Durchleuchtens von Gepäckstücken keine rechtlich relevanten (nachteiligen) Auswirkungen auf die Berufsausübung eines Rechtsreferendares haben: Insoweit sind die Grenzen der bloßen Lästigkeit bzw. Erschwerung der Grundrechtsausübung offensichtlich nicht überschritten. Dies gilt insbesondere auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Die für die Rechtsreferendare und mithin auch für den Antragsteller mit den Eingangskontrollen verbundenen Beeinträchtigungen haben nach alledem im Verhältnis zu dem seiner Natur nach besonders gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse des Antragsgegners und im Verhältnis zu dem für den Antragsgegner bestehenden Interesse an einer Minimierung des Verwaltungsaufwandes kein nennenswertes - etwa mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erwägendes - Gewicht. So stellen das für die Personenkontrolle erforderliche Durchschreiten einer Detektorenschleuse und das für die Gepräckkontrolle vorgesehene Durchleuchten der Gepäckstücke allenfalls eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dar, ohne dass die Ausübung dieses Rechts ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dem rein tatsächlichen Interesse des Antragstellers daran, das Gerichtsgebäude ohne nennenswerte Verzögerung zu betreten, kann der Antragsteller dadurch genügen, dass er - worauf ihn der Antragsgegner bereits hingewiesen hat - in Stoßzeiten weniger frequentierte Eingänge des Gebäudes benutzt. Betreffen die in Rede stehenden Maßnahmen präventiver Gefahrenabwehr aber von vornherein keine ihnen gegenüber durch einen Rechtsreferendar ins Feld zu führenden Rechtspositionen, fehlt es zugleich an einem Anspruch auf Beschränkung der Eingangskontrolle auf eine bloße Identitätskontrolle, den der Antragsteller mit der beantragten einstweiligen Anordnung zu sichern sucht. Es fehlt nach alledem zugleich an einem rechtlichen Ansatz, von dem aus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangt werden könnte, wie andere Bedienstete oder sonstige Personengruppen von der allgemein gültigen Zugangskontrolle ausgenommen zu werden. 2. Hinsichtlich der mit der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, ob Rechtsreferendare im Zusammenhang mit einer Zugangsregelung zum Dienstgebäude wie die sonstigen Bediensteten des Landgerichts zu behandeln sind und ob das Hausrecht des Antragsgegners insofern Grenzen unterworfen ist, dass Rechtsreferendare im Zusammenhang mit Eingangskontrollen wie die übrigen Bediensteten des Landgerichts zu behandeln sind, lässt die Antragsschrift einen hinreichenden Klärungsbedarf nicht hervortreten. Im Kern beschränkt sich der Antragsteller darauf, die Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufzuwerfen, ohne näher darzulegen, warum diese über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinaus einer weiteren Klärung bedürfen. Im Übrigen bedarf es zur Klärung der aufgeworfenen Fragen keiner Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, da es offen zu Tage liegt, dass - wie bereits unter 1. dargelegt - ein erheblicher Unterschied zwischen den dem Landgericht zugewiesenen Rechtsreferendaren und den übrigen Bediensteten des Landgerichts besteht. Der pauschale Vortrag, aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsreferendare im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ebenso wie zur Fortbildung des Rechts seien die Fragen klärungsbedürftig und es fehle an einer obergerichtlichen Rechtsprechung dazu, vermag für sich allein die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.