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Beschluss

9 A 2938/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1002.9A2938.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren beider Instanzen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren beider Instanzen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der am 1. Dezember 1972 in I. , Irak, geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 6. September 1997 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. September 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Nach dem Abschluss des Industriegymnasiums in Sulaimaniya im Jahre 1994 sei er in Jamjamal und später in Penjuwen als Polizeibeamter beim Zoll tätig gewesen. Während seiner Tätigkeit in Jamjamal habe er sich mit zwei Brüdern namens C. und T. T. , die seinerzeit Polizisten der PUK gewesen seien, angefreundet. Ende 1995 seien die Brüder von der PUK entlassen worden; sie hätten sich sodann den Peshmerga angeschlossen und gleichzeitig mit dem irakischen Geheimdienst kooperiert. Er - der Beigeladene - sei zum Grenzort Penjuwen versetzt worden und habe sie zwei Jahre lang nicht gesehen. Eines Nachts (später heißt es: am 28. Juli 1997) hätten die Brüder T. ihn plötzlich besucht. Nachdem andere Besucher, die in seinem Haus gewesen seien, die Behörden über die Anwesenheit der Brüder T. bei ihm unterrichtet hätten, sei das Haus mitten in der Nacht von den Behörden umstellt worden; diese hätten der Brüder T. habhaft werden wollen, angeblich wegen eines von ihnen verübten Mordes. Die Brüder hätten sich nicht freiwillig ergeben, sondern mit dem Vorgesetzten der Soldaten sprechen wollen. Als es dazu gekommen sei, hätten sich die Beteiligten gestritten und plötzlich habe T. T. einen Soldaten erschossen. Kurz darauf habe T. sich selbst erschossen. Den anderen Bruder habe er - der Beigeladene - überreden können, sich zu stellen; er habe gehört, dass dieser später erschossen worden sei. Er selbst sei für zehn Tage inhaftiert worden und dann gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes wieder freigelassen worden. In der Folge seien zwei- oder dreimal (später heißt es: dreimal, davon zweimal während der Zeit der Inhaftierung) Drohbriefe des irakischen Geheimdienstes in den Hinterhof seines Hauses geworfen worden, die er jedoch nicht ernst genommen habe. Als am 15. August 1997 schließlich eine Handgranate auf sein Haus geworfen worden und seine Schwester verletzt worden sei, habe er beschlossen auszureisen. Am 17. August 1997 habe er Sulaimaniya verlassen und habe noch am selben Tag die Grenze zum Iran überquert. Nachdem er mit einem Pkw nach Kanegé gefahren sei, habe er dort zu Fuß die Grenze zur Türkei überquert. Anschließend sei er nach Istanbul gefahren, wo er am 24. August 1997 eingetroffen sei. Dort habe er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der ihm gegen Zahlung von 3.700 US-Dollar geholfen habe, am 31. August 1997 auf der Ladefläche eines LKW die Reise in die Bundesrepublik Deutschland anzutreten. Sein Vater habe - wie die anderen Familienmitglieder (sämtlich Frauen) - nicht mit ausreisen können. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 10. September 1997. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch zugleich fest (Ziffer 2 des Bescheides), dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. Gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Irakische Kurden seien nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN- Schutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig wahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewusst sei, dass es sich bei vielen irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen Situation um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1997 aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen ergänzend geltend: Durch das vom irakischen Geheimdienst als Verrat angesehene Verhalten der Brüder T. sei auch er in das Blickfeld des Geheimdienstes geraten. Daher sei er auch in den nordirakischen Autonomiegebieten nicht sicher, denn dort befände sich eine Vielzahl irakischer Geheimdienstmitarbeiter. Die Drohbriefe und das Attentat auf sein Haus belegten die Gefährdung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt F. sowie die Erkenntnismittel, die in den den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2000 und 22. Mai 2001 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2000 und 22. Mai 2001 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist in der im Tatbestand wiedergegebenen Form erfolgt. Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Der Beigeladene hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak, weil dort sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Denn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in der Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März 2001 - 9 A 2993/98.A. Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, keine ernsthaften Zweifel, dass der Beigeladene im autonomen Kurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichneten Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten, vom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das Eine ebenso wahrscheinlich wie das Andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei, sowie Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 7 f., 23, wonach derzeit keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Bagdader Zentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den von Kurden besiedelten Norden auszudehnen, wenn auch ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenparteien im Nordirak nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Beigeladene vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Beigeladene, der selbst nichts zu einer politischen Betätigung in seiner Heimat vorgetragen hat, eindeutig nicht. Ebenso wenig ist ein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass der Beigeladene Drohbriefe des irakischen Geheimdienstes (noch dazu zwei während der Zeit seiner Inhaftierung) erhalten haben sollte. Warum der Geheimdienst hätte annehmen sollen, dass der Beigeladene die Brüder T. verraten hat, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätten sich die Geheimdienstagenten, hätten sie des Beigeladenen habhaft werden wollen, nicht lange mit Drohbriefen aufhalten müssen, sondern ohne Weiteres Zugriff nehmen können. Auch eine politische Verfolgung des Beigeladenen durch die PUK ist nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die PUK als in ihrem Herrschaftsgebiet tonangebende Organisation - ebenso wie die KDP in ihrem Einflussbereich - nach wie vor keine hinreichende Gebietsgewalt ausübt, so OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom 8. März 2001, jeweils a.a.O., oder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die PUK - ebenso wie die KDP - jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-staatliche Organisation anzusehen ist. Vgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-staatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der PUK bzw. KDP im Nordirak: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 6. Unabhängig hiervon kann bereits dem tatsächlichen Vorbringen des Beigeladenen zur Überzeugung des Senats nicht entnommen werden, dass eine politische Verfolgung ernsthaft zu befürchten ist. Der Vortrag des Beigeladenen zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal ist fast durchweg oberflächlich und detailarm sowie teilweise lebensfremd, mithin insgesamt nicht glaubhaft. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Kerns seines Asylvorbringens, d.h. die Ereignisse im Zusammenhang mit den Brüdern T. . Der Beigeladene hat schon nicht angegeben, aus welchem Grund die Brüder von der PUK entlassen worden sein sollen, obwohl ihm dies angesichts der Freundschaft zu ihnen hätte bekannt sein müssen. Ebenso wenig hat er nachvollziehbar gemacht, dass die Brüder T. sich "den Peshmerga" (welcher Seite?) angeschlossen haben und wie sie während dieser Zeit mit dem irakischen Geheimdienst kooperiert haben sollen, sowie, was Motiv für diese Zusammenarbeit gewesen sein soll. Darüber hinaus ist wenig plausibel, aus welchem Grund die Brüder T. den Beigeladenen, nachdem sie sich annähernd zwei Jahre lang nicht gesehen hatten, plötzlich im Juli 1997 besucht haben sollen. Hinzu kommt, dass der Beigeladene in Penjuwen besucht worden sein will. Deshalb hätte es einer Erklärung dafür bedurft, wie die Brüder ihn auffinden konnten, ohne zuvor Kenntnis von seinem neuem Aufenthaltsort zu haben. Unklar geblieben ist auch, wer konkret aus welchem Grund die Sicherheitskräfte über die Anwesenheit der Brüder T. informiert haben soll. Auch den übrigen angeblichen Verlauf der Dinge hat der Beigeladene nicht derart geschildert, dass davon ausgegangen werden könnte, er habe von Erlebtem berichtet. Von jemandem, der tatsächlich während derart einschneidender Ereignisse wie der Erschießung eines Soldaten und des anschließenden Selbstmordes eines Freundes anwesend war, wäre eine lebensnahe, detaillierte Schilderung dieser Vorfälle zu erwarten gewesen; stattdessen hat sich der Beigeladene auf eine äußerst holzschnittartige, oberflächliche Beschreibung beschränkt. Nichts anderes gilt für die Schilderung seiner angeblichen zehntägigen Inhaftierung, der Freilassung gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes, der Anzahl und des Inhalts der Drohbriefe sowie des angeblichen Handgranatenanschlages auf sein Haus und schließlich den Vortrag dazu, wie ihm die Ausreise gelingen konnte. Weder im Klage- noch im Berufungsverfahren hat der Beigeladene umfangreichere und in sich schlüssige Ausführungen und Erklärungen abgegeben. Er hat vielmehr lediglich auf seine Angaben im Anhörungstermin Bezug genommen bzw. diese wiederholt. Ob der Beigeladene außerdem in das im Einflussbereich der KDP liegende Gebiet ausweichen könnte oder wegen seiner Herkunft aus der PUK-Region und der Rivalität zwischen KDP und PUK Verfolgungsmaßnahmen durch die KDP zu befürchten hätte, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil der Beigeladene - wie ausgeführt - jedenfalls in die verfolgungsfreie Provinz Sulaimaniya zurückkehren kann. Dem Beigeladenen drohen auch keine anderen Gefahren, als sie ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., lässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für den Beigeladenen nicht ableiten. Denn der Beigeladene ist in der Provinz Sulaimaniya geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise (in I. , in Sulaimaniya, in Jamjamal sowie in Penjuwen) gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Nach seinen eigenen Angaben leben sein Vater und einige weibliche Familienangehörige ebenfalls dort - Gegenteiliges ist jedenfalls innerhalb der gesetzten Frist und bis heute nicht vorgetragen worden. Der Beigeladene kann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten unterstützt wird, so dass er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte befürchten muss. Im Übrigen hat der Beigeladene eine gute schulische Ausbildung erhalten. Es sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum er nach einer Rückkehr in den Nordirak nicht wieder eine Beschäftigung sollte finden können. Die Gewährung des wirtschaftlichen Existenzminimums wird zudem nachdrücklich belegt durch den Umstand, dass der Beigeladene die nicht nur für irakische Verhältnisse hohe Summe von 3.700 US-Dollar für die Ausreise aufbringen konnte. Im Übrigen wären evtl. auftretende Probleme diesbezüglicher Art rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und Nachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären identisch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, 353. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beigeladene über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen irakischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret i.S. einer "realen" Möglichkeit betroffen sein werde, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehende - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder einen langjährigen Auslandsaufenthalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Die danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existentielle Gefahrennachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der Beigeladene zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen, oder er kann - umgekehrt wie bei der Ausreise - unmittelbar über die iranische Grenze in das kurdische Autonomiegebiet in die Provinz Sulaimaniya einreisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes enthält keine Entscheidung hierzu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.