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Urteil

14 A 3251/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1008.14A3251.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 19. Januar 1929 in D. /C. im heutigen C. -I. geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 16. November 1925 geborenen Q. M. . Sie reiste am 4. August 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. April 1994 begab sich die Klägerin in die Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in S. und beantragte dort Aufnahme und Registrierung. Sie gab an, kroatische Volkszugehörige zu sein, fühle sich aber als deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater K. E. sei kroatischer Volkszugehöriger, ihre Mutter U. E. , geborene L. , deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihr Ehemann sei serbischer Volkszugehöriger. In der Familie sei Deutsch gesprochen worden. Ihre Mutter sei Mitglied im Kulturbund gewesen. Die Familie sei im Zuge der Ereignisse des Zweiten Weltkrieges nicht interniert worden. Sie habe sich zwischen 1944 und 1946 in Österreich aufgehalten und sei danach zurückgekehrt. Von 1946 bis 1992 habe sie in C. gelebt und vom 1. Mai 1992 bis zur Ausreise nach Deutschland sich in C. in Serbien aufgehalten. Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit habe sie - die Klägerin - nicht erlitten, da sie mit einem Serben verheiratet sei. Sie habe C. verlassen, da es sich um ein Kriegsgebiet handele und sie somit in Lebensgefahr geschwebt habe. Nach einem entsprechenden Vermerk verfügte die Klägerin bei der Antragstellung über gute Deutschkenntnisse. Mit Bescheid vom 8. Juni 1994 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab: Zwar bestehe eine besondere Härte, da die Klägerin aus einem Kriegsgebiet stamme. Sie erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da keine Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit in der Zeit ab dem 31. Dezember 1992 vorlägen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und führte aus: Ihre Angabe, nicht benachteiligt gewesen zu sein, beruhe auf einem Missverständnis. Die entsprechende Frage habe sie so verstanden, als ob es auf eine Art vorsätzlicher Verletzung ihrer körperlichen Integrität seitens der jugoslawischen Behörden ankomme. Da C. unter serbischer Kontrolle gewesen sei, habe sie unter dem Hass der Serben gegen deutsche Volkszugehörige wegen der politischen Haltung der Bundesrepublik Deutschland zu leiden gehabt. Daher sei sie zusammen mit ihrem Ehemann im Mai 1992 in die Voivodina geflüchtet, weil dort keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten gewesen seien. Ihr Ehemann sei später nochmals nach C. gefahren, von dort aber nicht mehr zurückgekehrt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1994 wie folgt zurück: Maßgeblich sei auf die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage abzustellen. Bereits die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin begegne Zweifeln, da eine Überprüfung der Sprachkenntnisse angesichts des Aufenthaltes in Deutschland seit der Einreise bis zur Antragstellung nicht mehr möglich sei. Entscheidend sei jedoch, dass die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, am 31. Dezember 1992 oder danach im Herkunftsgebiet Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein. Mögliche Benachteiligungen hätten nicht ihren Ursprung in der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin, sondern im innerjugoslawischen Konflikt gehabt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht auf die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage abgestellt. Die Klägerin sei aber deutsche Volkszugehörige. Zudem habe sie Benachteiligungen erlitten, denen seitens der bosnischen Serben alle Menschen, die nur im entferntesten mit Deutschland zu tun gehabt hätten, ausgesetzt gewesen seien. Bei einem Verbleib in C. habe sie mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Juni 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1994 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil, auf das der Senat Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, wobei es auf die bis zum 31. Dezember 1992 geltende Rechtslage abgestellt hat. Auf Antrag der Beklagten hat der zum damaligen Zeitpunkt zuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 1. April 1998 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Die Klägerin habe mit ihrer Wohnsitzverlagerung im Mai 1992 aus dem seit April 1992 als souveränem Staat anerkannten C. - I. in die serbische Republik das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - mit "Jugos-lawien" bezeichnete Gebiet nicht verlassen. Dies sei vielmehr erst mit der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. August 1993 geschehen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach dem Verfall des Gesamtstaates Jugoslawien müssten auch die Teilstaaten vom Zeitpunkt ihrer völkerrechtlichen Anerkennung an als eigenständige, individuelle Vertreibungsgebiete angesehen werden, sei nicht zu folgen. Gegen diese Interpretation spreche schon der Gesetzeswortlaut, wonach bis zum heutigen Tage das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens als einheitliches Vertreibungsgebiet genannt werde. Zudem seien bei den mittlerweile erfolgten Gesetzesänderungen die neuen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Begriff "Jugoslawien" werde unverändert weiter verwendet. Sei somit maßgeblich auf die Ausreise der Klägerin im August 1993 abzustellen, habe zu diesem Zeitpunkt keine besondere Härte vorgelegen, die es für die Klägerin habe unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsland aus zu betreiben. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wozu sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wiederholt und vertieft. Das beigeladene Land äußert sich nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides - vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sind im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung - BVFG n.F. -. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf das Verlassen des Aussiedlungsgebietes abzustellen ist. Dafür ist im vorliegenden Fall der 4. August 1993 maßgeblich, als die Klägerin aus Serbien (Voivodina) ausgereist ist. Dagegen ist die Übersiedlung der Klägerin von C. -I. nach Serbien Ende April 1992 ohne Bedeutung. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Aussiedler u.a. der, der neben weiteren Voraussetzungen "Jugoslawien" verlassen hat oder verlässt. Vor dem Auseinanderfallen des ehemaligen Jugoslawiens bezeichnete dieser Begriff im Bundesvertriebenengesetz die Gesamtheit des Staates, ohne nach den einzelnen Teilrepubliken zu differenzieren. Daran hat sich auch mit der Veränderung der Verhältnisse und der Entstehung selbständiger Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nichts geändert. Auch mit ihrer völkerrechtlichen Anerkennung als selbstständige Staaten sind diese nicht als eigenständige, individuelle Aussiedlungsgebiete anzusehen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Begriff "Jugoslawien" weiterhin in seiner ursprünglichen Bedeutung anzuwenden ist. Es liegt auf der Hand, dass "Jugoslawien" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht das heutige politische "Jugosla- wien" ist, das nur noch Serbien und Montenegro umfasst. Denn dies hätte zur Folge, dass die übrigen mittlerweile entstandenen selbstständigen Staaten nicht mehr von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfasst würden. Dafür, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könnte, lassen sich weder den zwischenzeitlichen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes noch sonst wie auch nur ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen. Auch im Übrigen ist diesen Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nunmehr davon ausgeht, die entstandenen selbstständigen Staaten würden jeweils ein eigenständiges Aussiedlungsgebiet darstellen. Denn dann hätte es nahe gelegen, dies durch die Verwendung der entsprechenden Staatsbezeichnungen im Bundesvertriebenengesetz klarzustellen. So enthält § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine Differenzierung nach den Staaten Estland, Lettland und Litauen, während trotz des zwischenzeitlichen Entstehens weiterer selbständiger Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion der Gesetzgeber den umfassenden Begriff "Sowjetunion" ebenso wie den umfassenden Begriff "Jugoslawien" beibehalten hat. Eine Abkehr von dem Begriff "Jugoslawien" ("wie auch "Sowjetunion") als der Bezeichnung eines einheitlichen Aussiedlungsgebietes würde derzeit zu vom Bundesvertriebenengesetz nicht gewollten Ergebnissen führen. Wohnsitzwechsel der Betroffenen zwischen den sich neu bildenden Einzelstaaten in Abhängigkeit von der jeweiligen Lage, wie hier der Klägerin von C. -I. nach Serbien, hätten zur Folge, dass bei einer späteren Rückkehr der Erwerb des Aussiedlerstatus gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Gesetzgeber durch Untätigkeit hinsichtlich der Aussiedlungsgebietsbezeichnungen derart weitreichende Folgen herbeiführen wollte. Der Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat. Vgl. Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192.91 -, in: Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 1 BVFG. Danach ist als maßgebendes Vertreibungsgebiet, mit dessen Verlassen der Vertriebenenstatus entstehen kann, bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG das Gebiet desjenigen Staates anzusehen, in dem der deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige die als Spätfolge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anzusehende eigene Vertreibung erlebt hat (sogenann- tes individuelles Vertreibungsgebiet). Denn diese Entscheidung verhielt sich zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - bereits differenziert - bezeichneten Gebieten (hier: Polen und Rumänien), während vorliegend die Frage zu klären ist, was unter dem - umfassend - bezeichneten Gebiet " Jugoslawien" zu verstehen ist. Gegen eine Anwendung des alten bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts (BVFG a.F.) spricht auch die Antragstellung im April 1994. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage auf den Zeitpunkt der Ausreise abzustellen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Antrag auf Aufnahme erst nach Änderung der Rechtslage gestellt wird. Denn der Status als Aussiedler bzw. Spätaussiedler entsteht nicht bereits mit der Ausreise aus einem Aussiedlungsgebiet. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sieht vor, dass das Verlassen im Wege der Aufnahme (a.F.) oder aber im Wege des Aufnahmeverfahrens (n.F.) zu erfolgen hat. Maßgeblich für die Aufnahme ist wiederum gemäß § 26 BVFG a.F. und n.F. die Erteilung eines Aufnahmebescheides, der gemäß § 27 Abs. 1 BVFG a.F. und n.F. einen Antrag voraussetzt. Damit ist der Antrag eines der statusbegründenden Merkmale, ohne den eine Position als Aussiedler bzw. Spätaussiedler nicht erreichbar ist. Davon ausgehend ist grundsätzlich bei einer späteren Antragstellung, wie im vorliegenden Fall, auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Eine rückwirkende (Wieder-)Eröffnung einer früheren Rechtslage ist nicht möglich und wird auch vom Bundesvertriebgengesetz nicht vorgesehen. Insoweit gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen aufgrund einer erst nachträglich eingetretenen besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG ebenfalls auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Härtegründe abzustellen ist. Ist danach im vorliegenden Fall die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage maßgeblich, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Da sich die Klägerin bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, kann ihr gemäß § 27 Abs. 2 BVFG n.F. ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bezogen auf den nach den obigen Ausführungen entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien (Voivodina) lässt sich eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG n.F. nicht feststellen, die es für die Klägerin hätte unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren von dort aus zu betreiben. Denn von den Kriegsereignissen in C. -I. war sie in der Voivodina nicht mehr betroffen, sondern nach ihren eigenen Angaben dort sicher. Andere Härtegründe sind nicht ersichtlich. Es ist nichts vorgetragen, was auf das Entstehen nachträglicher Härtegründe deuten könnte. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., wonach Spätaussiedler neben anderen Voraussetzungen nur der ist, der glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Klägerin um eine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG n.F. handelt. Denn es lassen sich keine Benachteiligungen im genannten Sinne feststellen, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits einen sicheren Aufenthalt in der Voivodina genommen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 und 713 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht gegeben sind.