Beschluss
5 A 1608/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1017.5A1608.01A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Frage, ob den Klägern auf Grund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma im Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen steht, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind. Auf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien ist eine an die Zugehörigkeit der Kläger zur albanischen Bevölkerungsgruppe oder zum Volk der Roma anknüpfende politische Verfolgung ausgeschlossen. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen albanische Volkszugehörige und Angehörige der Roma unterbleiben. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 5 A 1875/01.A -; Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A- . Diese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem Bericht zufolge bemüht sich die Bundesrepublik Jugoslawien nachhaltig um eine Verbesserung der Lage der Minderheiten im Lande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-Moslem, Razim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist stellvertretender Premierminister der neuen serbischen Regierung. Ferner ist ein neues Minderheitengesetz angekündigt, das die Minderheitenrechte dem internationalen Standard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch motivierte Übergriffe durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, zu denen es in der Vergangenheit vereinzelt gekommen ist, werden von staatlicher Seite aus verfolgt. AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 11. Etwaige Anhaltspunkte, die auf eine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger oder anderer Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien hindeuten könnten, lassen sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch ansatzweise nicht entnehmen. Ebenso ist eine "extreme Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff., ohne Weiteres zu verneinen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Grundversorgung mit existenziell notwendigen Lebensmitteln in der Bundesrepublik Jugoslawien gesichert. AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15. Gleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage einer gesetzlichen Krankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht und eine kostenfreie Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen auch bei Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - kostenlos. Obwohl auf Grund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten bestehen, werden lebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt. AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15. Angesichts dieser Umstände zeigt die Antragsschrift auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage keinen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichneten Fragen auf. Der Vortrag des Klägers zu 1., er sei schon in Aleksinac als Vorsitzender der Demokratischen Partei des Kosovo in Pristina politisch verfolgt worden, betrifft einen Zeitraum vor dem grundlegenden politischen Wandel in Jugoslawien und im Übrigen lediglich den konkreten Einzelfall; er wirft jedoch keine darüber hinausreichenden Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Unabhängig davon ist der Vortrag des Klägers zu 1. zu seinem individuellen Vorverfolgungsschicksal nicht glaubhaft, weil das in diesem Zusammenhang vorgelegte Strafurteil des Kommunalgerichts in Aleksinac nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. September 1996 (Bl. 70 der Gerichtsakte), der die Kläger nicht entgegengetreten sind, unecht ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.