Beschluss
19 B 1341/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1022.19B1341.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Begründung der unter dem 28. August 2001 angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 15. August 2001 genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner habe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides dargelegt, sondern nur Gründe angeführt, die den Erlass des Bescheides rechtfertigen sollten. Die Antragsteller verkennen mit ihrem Vortrag, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt hat, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. August 2001 nicht hingenommen werden könne, weil es im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Sohnes der Antragsteller liege, den mehrfach festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen einzulösen. Der festgestellte sonderpädagogischer Förderbedarf könne nicht an einer Regelschule geleistet werden. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Sohn der Antragsteller in der weiteren Schullaufbahn der Hauptschule gänzlich scheitern werde. Damit hat der Antragsgegner entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die Notwendigkeit abgestellt, den Sohn der Antragsteller in eine Schule für Lernbehinderte aufzunehmen, sondern weiter gehend hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennen lassen, dass aus seiner Sicht die sofortige Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in eine Schule für Lernbehinderte erforderlich sei, damit dieser im öffentlichen Interesse und in seinem eigenen Interesse an einer angemessenen Schulausbildung dem individuellen Förderbedarf entsprechend gefördert werden könne. Weiter gehende Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung ergeben sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Insbesondere kommt es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Begründung des Antragsgegners in der Sache zutreffend ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses haben die Antragsteller auch nicht mit ihrem Vortrag dargelegt, die Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) sei verfassungswidrig, weil die in § 7 Abs. 5 SchulPflG enthaltene Ermächtigung des Kultusministers - jetzt Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW -, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes einschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten zu bestimmen, nicht den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW genüge, wonach das Ermächtigungsgesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung regeln müsse, und zudem gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, der den Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen selbst durch ein formelles Gesetz zu treffen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraus, dass tragende Rechtsausführungen oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). Die Antragsteller haben dagegen keine schlüssigen Argumente für die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SchulPflG und der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vorgetragen. Der Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller stützt sich bereits auf eine unvollständige Wiedergabe des Wortlauts des § 7 Abs. 5 SchulPflG. Danach bedarf die auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags. § 7 Abs. 5 SchulPflG enthält damit eine verengte Verordnungsermächtigung, vgl. zu diesem Begriff und zur Zulässigkeit derartiger Verordnungsermächtigungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (319 ff), und 7. Juli 1955 - 1 BvR 108/52 -, BVerfGE 4, 193 (203); Maunz, Dürig u. a., Grundgesetz Kommentar, Stand: März 2001, Art. 80 Rdn 60; Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 5. Auflage, 2000, Art. 80 Rdn 9; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 1998, Art. 80 Rdn 25; Bryde, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 1996, Art. 80 Rdn 5, jeweils m. w. N., die den Verordnungsgeber einer parlamentarischen Kontrolle unterstellt. Das Zustimmungserfordernis dient der Beachtung des dem Gesetzesvorbehalt innewohnenden Prinzips parlamentarischer Eigenverantwortlichkeit für die rechtliche Ausgestaltung grundrechtlich geschützter Lebensbereiche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (139). Landesrechtliche Verordnungsermächtigungen, die eine Zustimmung des Parlaments oder seiner Ausschüsse vorsehen, müssen ebenso wie vergleichbare bundesrechtliche Verordnungsermächtigungen uneingeschränkt im Sinne des Art. 70 Satz 2 LV NRW bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, a. a. O. Schlüssige Argumente dafür, dass § 7 Abs. 5 SchulPflG diesen Anforderungen nicht entspricht, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie verkennen mit ihrem allein auf eine unvollständige Wiedergabe des Wortlauts des § 7 Abs. 5 SchulPflG gestützten Vorbringen, dass die Verordnungsermächtigung an zahlreiche gesetzliche Vorgaben gebunden ist und durch diese ergänzt wird. In § 7 Abs. 1 SchulPflG hat der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 10 SchulPflG durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchulPflG). In § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG ist vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen die erforderliche sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen erfolgen kann (integrativer Unterricht). Die Regelungen in § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 enthalten gesetzliche Bestimmungen über die Dauer der Schulpflicht beim Besuch von Sonderschulen. Vorgaben für das durch die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 SchulPflG zu regelnde Sonderschulaufnahmeverfahren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 und Abs. 5 SchulPflG. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchulPflG entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchulPflG vorgesehene Zustimmung des Schulträgers sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SchulPflG). Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten wird dem Verordnungsgeber nochmals in § 7 Abs. 5 SchulPflG aufgegeben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Arten der Sonderschulen und damit zugleich festgelegt, welche Sonderschule bei einem bestimmten sonderpädagogischen Förderbedarf zu besuchen ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 SchVG sind Sonderschulen die Schulen für Blinde, Schulen für Erziehungshilfe, Schulen für Gehörlose, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Kranke, Schulen für Lernbehinderte, Schulen für Schwerhörige, Schulen für Sehbehinderte und Schulen für Sprachbehinderte. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Senat im Übrigen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort auf einer nicht nur dem Gesetzesvorbehalt, sondern auch den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW genügenden Verordnungsermächtigung beruht. Der Landesgesetzgeber hat mit den genannten, § 7 Abs. 5 SchulPflG ergänzenden Vorschriften die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist, Vorgaben für das Sonderschulaufnahmeverfahren gegeben sowie die einzelnen Arten der Sonderschulen und die persönlichen Eignungsmerkmale der betreffenden Schüler als Voraussetzung einer Zuweisung zu einer Sonderschule festgelegt. Vgl. zu den letztgenannten Anforderungen an die Verordnungsermächtigung: BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 6 B 87.95 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. September 1988 - 6 R 3482/88 -, NVwZ-RR 1989, 302 (303). Der erforderlichen Bestimmtheit des Ausmaßes der Ermächtigung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG und § 4 Abs. 6 Satz 1 SchVG an unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Rechtsbegriffe anknüpfen, weil etwa gesetzlich nicht näher umschrieben ist, in welchen Fällen eine Lernbehinderung vorliegt. Eine Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 LV NRW bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann noch, wenn sich die erforderliche Bestimmtheit durch Auslegung oder durch Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand allgemein gültiger Methoden ermitteln lässt. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1 (23 f.), und 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (277 f.); VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NVwZ-RR 1994, 158 (159). Das ist hier der Fall. Angesichts des gesetzlich vorgegebenen Zwecks, eine dem individuellen Bedarf entsprechende Förderung von Schulpflichtigen sicherzustellen, die im Unterricht der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, lässt sich ermitteln, in welchen Fällen ein sonderpädagogischer Förderbedarf, etwa eine Lernbehinderung, anzunehmen ist. Darüber hinaus sind bei vielgestaltigen Sachverhalten geringere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung zu stellen. Vgl. nur Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O.; VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, a. a. O. So liegt es hier. Die Fälle, in denen eine sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt, und die Art der jeweils erforderlichen sonderpädagogischen Förderung sind derart vielgestaltig, dass ihre genauere Bestimmung einer Verordnung vorbehalten bleiben und auch nur auf Verordnungsebene sinnvoll geregelt werden kann. Die Rechtssache hat mit Blick auf die von den Antragstellern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO). Sie haben, wie ausgeführt, nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO klärungsbedürftigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 5 SchulPflG enthaltenen Verordnungsermächtigung aufgezeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 146 Abs. 4 VwGO ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein durchgeführter Intelligenztest einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten ergeben habe. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt, dass bei dem Sohn der Antragsteller am 26. April 2001 im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Intelligenztest durchgeführt worden ist, der einen Verbal-IQ-Wert von 72, einen Handlungs-IQ-Wert von 93 und einen Gesamt-IQ-Wert von 93 ergeben hat. Das Ergebnis des Intelligenztestes, insbesondere der im Vergleich zu den übrigen IQ- Werten höhere Handlungs-IQ-Wert, spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gegen einen sonderpädagogischen Förderbedarf, weil es sich hierbei lediglich um ein bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigendes Einzelkriterium handele, das in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2001, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststelle, berücksichtigt worden sei. In dem Gutachten sei fehlerfrei dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen das Ergebnis des Intelligenztestes nicht gegen einen sonderpädagogischen Förderbedarf spreche. Diesen Ausführungen seien die Antragsteller nicht weiter entgegen getreten. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller keine Einwände im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgetragen. Sie setzen sich auch im Zulassungsverfahren nicht mit der Würdigung des Ergebnisses des Intelligenztestes in dem sonderpädagogischen Gutachten auseinander. Nach dem überzeugenden Gutachten ist im Übrigen der vergleichsweise hohe Handlungs-IQ-Wert deshalb zu relativieren, weil dem Sohn der Antragsteller der Test teilweise noch aus einem früheren Sonderschulaufnahmeverfahren bekannt war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich damit auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, das Ergebnis des Intelligenztestes beweise, dass die schulischen Fähigkeiten ihres Sohnes "weit" über dem Niveau einer Sonderschule lägen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Intelligenztestes. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt nicht der Vortrag der Antragsteller, die "Schockwirkung einer Versetzung in die Sonderschule" führe dazu, dass die Lernunwilligkeit ihres Sohnes noch größer werde. Die Antragsteller setzen sich auch nicht ansatzweise mit der - zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass bei ihrem Sohn keine Lernunwilligkeit vorliege, sondern seine Leistungsdefizite auf "strukturelle Schwierigkeiten" zurückzuführen seien. Mit bloßer Lernunwilligkeit sei es nämlich nicht zu erklären, dass er seit dem zweiten Schuljahr die Leistungsanforderungen der jeweils von ihm besuchten Klasse nicht oder erst nach einer Wiederholung der Klasse erfüllen konnte. Der weitere Vortrag der Antragsteller, die Zuweisung ihres Sohnes zur Sonderschule Am X. sei ungeeignet, weil dorthin auch ehemalige Klassenkameraden ihres Sohnes "versetzt" worden seien, die bereits früher einen schlechten Einfluss auf sein Lernverhalten ausgeübt hätten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Vortrag ist nicht unter Angabe konkreter Einzelheiten begründet worden. Es fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, inwiefern frühere Klassenkameraden in der Vergangenheit einen schlechten Einfluss auf das Lernverhalten des Sohnes der Antragsteller ausgeübt haben und aus welchen konkreten Gründen zu befürchten ist, dass dies auch bei einem gemeinsamen Besuch der Sonderschule Am X. der Fall sein könnte. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Sohnes der Antragsteller zu einer Schule für Lernbehinderte bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller ausfällt. Ihr Sohn bedarf nach den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei einer sonderpädagogischen Förderung, die er an der bisher besuchten Schule nicht erhalten kann. Vor diesem Hintergrund liegt es im öffentlichen und im eigenen Interesse des Sohnes der Antragsteller an einer angemessenen Schulausbildung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).