Beschluss
16 A 376/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1024.16A376.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der Senat vermag aus dem innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgten Zulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu schließen. Namentlich vermögen die Ausführungen des Klägers die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Gedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. Der Senat ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die durch das 18. BAföG- ÄndG bewirkte übergangslose Umstellung der Ausbildungsförderung auf ein verzinsliches Bankdarlehen verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung für den Fall eines vor Inkraft-treten des Gesetzes vollzogenen Fachrichtungswechsels nicht zu beanstanden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = NVwZ 2000, 927 = DVBl. 2000, 1688 = FamRZ 2001, 948 mit Hinweis auf Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18, auch auf die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG übertragen lassen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist unter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht dagegen die in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete anfängliche Entscheidung für die Durchführung einer "weiteren" Ausbildung, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote während des laufenden Studiums dessen Förderungsbedingungen ändern konnte. Als ausreichender sachlicher Grund ist insoweit die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, jeweils zur Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Insoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen. So auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 = FamRZ 1998, 413. Dass die Förderung weiterer Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur eine kleine Gruppe betrifft und insoweit zu der beabsichtigten Umschichtung von Haushaltsmittel möglicher Weise für sich gesehen nur in unbedeutendem Umfang beitragen würde, konnte im Rahmen der Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung einerseits und dem Wohl der Allgemeinheit andererseits, wie sie bei einer unechten Rückwirkung zu erfolgen hat, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 (273), vernachlässigt werden. Denn der Gesetzgeber hat sämtliche von § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1996 erfassten Zweitausbildungen des § 7 Abs. 2 BAföG, Förderungsdauerüberschreitungen von Zweitausbildungen nach nicht abgeschlossener Erstausbildung sowie Förderungshöchstdauerüberschreitungen in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3a BAföG zu Recht als einheitliche Gruppe mit dementsprechend größerem Aufkommen von Förderungsmitteln betrachten können. Auch wenn ein anderer Ansatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber nämlich nicht verwehrt gewesen, für die Förderung nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf den rein objektiven Umstand einer über den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG hinausgehenden Inanspruchnahme eines Studienplatzes abzustellen. Demgemäß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG als besonderer Vertrauensgesichtspunkt berücksichtigt werden, wenn einem Auszubildenden - wie dem Kläger - eine Ausbildung im Ausland gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG als Erstausbildung angerechnet wird, obwohl sie nicht gefördert worden ist. Bei einer - vom Kläger zu Vergleichszwecken herangezogenen - Ableistung eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Erstausbildung in der Bundesrepublik Deutschland wäre das hier zur Diskussion stehende Studium "Magister Legum" an der Universität Köln als Aufbaustudium gemäß § 1 der Ordnung der Prüfung zum Magister Legum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. September 1987, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1995, von vornherein gar nicht in Betracht gekommen und hätte auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt. Unter den gegebenen Bedingungen ist dem Kläger hingegen auf alle Fälle eine Ausbildungsförderung erhalten geblieben, die eine Beendigung des Aufbaustudiums ohne Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht hat. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Prognose im Übrigen entzieht es sich der richterlichen Nachprüfung, ob der Gesetzgeber die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Maßnahmen ausgewogen vorgenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. Der Senat vermag auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) die Fälle des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BAföG wieder aus der Förderung (nur noch) durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat. Den Motiven des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks. 14/371 - Entwurf eines 20. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföG-ÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nr. 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen, nicht aber, dass Einsparungen für die hier betroffenen Fallgruppen gar nicht beabsichtigt oder von vornherein nicht erzielbar waren. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Für eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es jedoch bereits an der Herausarbeitung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Der Kläger hat zwar zahlreiche rechtliche Bedenken aufgezeigt, sie aber nicht in hinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen gekleidet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.