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Beschluss

16 F 77/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.16F77.01.00
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Tenor

Die Anträge auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin A. K. , G. straße , 58566 K. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin A. K. , G. straße , 58566 K. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, werden abgelehnt. G r ü n d e : I. Frau K. ist mit Wirkung vom 1. April 2001 erneut zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg gewählt worden. Mit Schreiben vom 8. April 2001 hat sie darum gebeten, von der Übernahme ihres Amtes befreit zu werden; sie sei als Röntgenassistentin im Kreiskrankenhaus G. tätig, und es sei ihr schon in der letzten Wahlperiode schwer gefallen, die Gerichtstermine mit dem Dienstplan in Einklang zu bringen. Sie sei im Wechsel in Früh-, Tag-, Spät- und Nachtdienst eingeteilt. Die Dienstpläne würden immer zwei Monate im Voraus erstellt, während die Gerichtstermine erst einen Monat vorher bekannt seien. Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg beantragt, Frau K. von ihrem Richteramt zu entbinden, da sie Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO sei. An der privatrechtlich organisierten Kreiskrankenhaus G. GmbH seien juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kreis, Stadt und Landschaftsverband) unmittelbar zu 100 % beteiligt, und nach der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Meinung seien damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 22 Nr. 3 VwGO erfüllt. Frau K. ist in diesem Jahr erst zu einer Sitzung des Verwaltungsgerichts geladen worden, und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie in diesem Jahr noch zu einer weiteren Sitzung herangezogen wird. II. Die Anträge auf Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin werden abgelehnt. Weder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Nr. 3 VwGO noch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGO liegen vor. Frau K. ist nicht Angestellte im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO, und es kommt auch nicht eine Entbindung aus Härtegründen gemäß § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass leitende Angestellte einer privatrechtlichen Gesellschaft, bei der öffentlich-rechtliche Körperschaften alleinige oder mehrheitliche Gesellschafter sind, Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO sind. Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 26. April 1985 - 16 E 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, (betr. eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte eines Kreiskrankenhauses), vom 29. Dezember 1988 - 16 E 62/88 -, vom 29. Juni 1995 - 16 F 28/95 - und vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - (zur Veröffentlichung bestimmt). In dem zuletzt genannten Beschluss hat der Senat des Näheren ausgeführt, dass außer dem Geschäftsführer auch die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten derartige leitende Angestellte sind. Frau K. ist aber als Röntgenassistentin im Kreiskrankenhaus G. beschäftigt und damit keine leitende Angestellte. Die vom Senat vertretene sog. Mittelmeinung - nur leitende Angestellte eines Unternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, seien Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO - wird zwar überwiegend in der neueren Kommentarliteratur zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht geteilt. Der Senat sieht aber keine Veranlassung zur Aufgabe oder Modifizierung seiner Rechtsprechung und er verneint nunmehr die im Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - nicht entscheidungserhebliche und daher offen gelassene Frage, ob jeder Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO ist. Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das in seinem Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, entschieden hat, dass Angestellte eines Unternehmens, an dem eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter beteiligt ist, keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO seien, jedenfalls soweit sie nicht leitende Angestellten seien. Die Frage, ob leitende Angestellte unter den Ausschluss-tatbestand des § 22 Nr. 3 VwGO fallen, ist trotz des irreführenden Leitsatzes ausdrücklich offen gelassen worden. In der Kommentarliteratur beruft sich M. Redeker - in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 22 Rn. 2 - auf diese Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, ohne das Problem der leitenden Angestellten anzusprechen, und befindet sich damit - jedenfalls hinsichtlich der einfachen Angestellten - in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung des Senats. Das gilt auch für Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 1. EL Juli 1998, § 22 Rn. 13, der auf einen organisationsrechtlichen Begriff des öffentlichen Dienstes abstellt und jegliche Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen nicht als öffentlichen Dienst ansieht, auch wenn an dem Unternehmen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind. Schnellenbach wiederum hat in seinem Aufsatz "Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter", NVwZ 1988, 703, die Rechtsprechung des beschließenden Senats vorbehaltlos wiedergegeben, wonach auch die Leitungsfunktionen in Unternehmen, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist, unter § 22 Nr. 3 VwGO fallen, und ist daher vom Senat im Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - zu Recht dahingehend zitiert worden, dass die Senatsrechtsprechung bei ihm Zustimmung gefunden habe. Die in der Kommentarliteratur inzwischen überwiegend vertretenen Meinung, jeder Angestellte eines Unternehmens mit zumindest mehrheitlicher Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts sei Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO, vgl. Stelkens, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, EL 1, Mai 1997, § 22 Nr. 3; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 22 Rn. 6; Funke- Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 1999, § 22 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 22 Rn. 2 (anders noch in der Vorauflage), vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Stelkens, aaO, sich zur Stützung seiner Ansicht lediglich auf Schnellenbach, aaO, beruft, und zwar zu Unrecht; denn Schnellenbach vertritt dort - wie dargelegt - nicht die Rechtsansicht von Stelkens. Geiger in Eyermann, aaO, wiederum beruft sich nur auf Schnellenbach, und Schoch-Stelkens und Funke-Kaiser sowie Kopp/Schenke schließlich berufen sich auf Schnellenbach, Schoch-Stelkens und Eyermann-Geiger. Schon die Fundamente dieser in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung erweisen sich damit nicht als tragfähig. Soweit argumentativ auf einen möglichen Interessenkonflikt (Geiger, aaO) hingewiesen wird, ist dies keine sehr einleuchtende Begründung, wie der vorliegende Fall einer Röntgenassistentin zeigt. Der Senat hat seine Rechtsansicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/75 -, BVerfGE 84, 64, 85, hergeleitet und im Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - hervorgehoben, der Ausschluss der Angestellten im öffentlichen Dienst diene vor allem auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen. Ein solcher Anschein der Voreingenommenheit besteht aber nicht, wenn eine einfache Angestellte eines privaten Unternehmens - wie hier eine Röntgenassistentin - als ehrenamtliche Verwaltungsrichterin tätig wird, auch wenn an diesem Unternehmen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind. Auch dem von Frau K. gestellten Entbindungsantrag kann nicht entsprochen werden. Nach § 24 Abs. 2 VwGO kann in besonderen Härtefällen außerdem, d.h. zusätzlich zu den in § 24 Abs. 1 VwGO genannten Fällen, die hier nicht vorliegen, von der weiteren Ausübung des Amtes des ehrenamtlichen Richters entbunden werden. Ein solcher besonderer Härtefall liegt vor, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann z.B. auch bei einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung der Fall sein. Vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 24 Rn. 2. Dem ehrenamtlichen Richter soll nicht zugemutet werden, seinen Pflichten als Laienrichter nachzukommen und deswegen schwer wiegende berufliche oder familiäre Nachteile hinnehmen zu müssen. Entstehen derartige Probleme nur vorübergehend oder zeitweilig, kann der ehrenamtliche Richter von Fall zu Fall von der Teilnahme an einer bestimmten Sitzung entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder die Teilnahme ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. § 54 GVG), wie dies auch in Fällen der Erkrankung oder des Urlaubs durchaus häufig vorkommt. Im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist allerdings bei der Prüfung des besonderen Härtefalls nach der Praxis des Senats ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. z.B. den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2001 - 16 F 37/01 - unter Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 13. April 1983 - 5 S 83 A.624 -, NVwZ 1984, 593 f. Da die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten in Folge der vermehrten Einzelrichterentscheidungen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist - nach Informationen des Senats werden die ehrenamtlichen Richter oft nur zu einer Sitzung in einem Kalenderjahr geladen und dies ist bei Frau K. in diesem Jahr ebenfalls so gewesen - kann der Senat allenfalls bei Vorliegen ganz ungewöhnlicher Umstände unter dem Gesichtspunkt einer zeitlichen Überbeanspruchung einen besonderen Härtefall annehmen. Derartige ungewöhnliche Umstände sind dem Senat, der für die Entbindung ehrenamtlicher Richter in Nordrhein- Westfalen ausschließlich zuständig ist, bisher in keinem Verfahren und auch nicht im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden. Auch wenn der Dienstplan für Frau K. bereits zwei Monate im Voraus erstellt wird, muss es Möglichkeiten geben, diesen Dienstplan noch zu ändern; denn es gibt auch krankheitsbedingte Verhinderungen, die nicht zwei Monate vorher bekannt sind. Der Arbeitgeber von Frau K. ist verpflichtet, sie für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten in der Wahrnehmung ihres ehrenamtlichen Richteramtes vom Dienst freizustellen, und dass ihm das nicht möglich sein soll, zumal eine etwaige Terminkollision wahrscheinlich nur einmal im Jahr erfolgen kann und bereits mit einer Vorlaufzeit von etwa einem Monat bekannt wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Beschluss ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.