Beschluss
16 B 738/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.16B738.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 4/7, der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 3/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 4/7, der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 3/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 816,80 DM zu bewilligen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe in Höhe von 80 v.H. der regelsatzmäßigen Hilfe zuzüglich Unterkunftskosten erstrebt, wie sie ihm bis März 2001 monatlich ausgezahlt worden ist. Denn die im zweitinstanzlichen Antrag benannte Summe von 816,80 DM beträgt 80 v.H. des erstinstanzlich begehrten Betrages von 1.021,-- DM, d.h. des Betrages, den der Antragsgegner dem Antragsteller selbst im März 2001 nach Abzug der unmittelbar an die Versicherung entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsprämie an regelsatzmäßiger Sozialhilfe zuzüglich Unterkunftskosten ausgezahlt hatte. Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers, von dem angenommen werden muss, dass der Antragsgegner ihn auch für die Zeit ab 1. April 2001 nach wie vor direkt an die Versicherung entrichtet - die Differenz zwischen dem Bewilligungsbetrag von 336,49 DM im Bescheid vom 4. April 2001 und der Überweisung von 62,03 DM an den Antragsteller ergibt den Prämienbetrag von 274,46 DM -, steht damit nicht in Streit. Dies vorausgeschickt kann der Antragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen für sich beanspruchen. Insoweit hat er hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass der Antragsteller über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, das einer Bewilligung von Sozialhilfe entgegenstehen könnte. Anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hat sich der Senat ferner auch keine hinreichende Gewissheit davon verschaffen können, dass der Antragsteller mit seiner Adoptivtochter B. D. im genannten Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd § 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und lebt und daher entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG deren Einkommen und Vermögen bei der Prüfung seines Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen ist. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, deren Bestehen im Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu beweisen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, juris - bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO von ihm glaubhaft zu machen ist, setzt wie die Ehe das Bestehen einer auf Dauer angelegten und andere gleich geartete Beziehungen ausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus; diese Beziehung erschöpft sich nicht in einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern zeichnet sich darüber hinaus durch innere Bindungen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.), und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1. Vorliegend ist das Bestehen einer Wohn- und wohl auch einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. D. unstreitig. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft findet indes eine zwanglose Erklärung in dem zwischen beiden bestehenden Verhältnis des Adoptivvaters zu seiner Adoptivtochter, ohne dass darin ein zureichender Anhaltspunkt für das darüber hinausgehende Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG gesehen werden könnte. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mag unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen zwischen einem Elternteil und einem Kind entsprechenden Alters nicht an der Tagesordnung sein, kommt auch zwischen leiblichen Angehörigen indes in Einzelfällen immer wieder vor, so dass sie als Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner festgestellten gemeinsamen Freizeitaktivitäten, etwa das gemeinsame Radfahren, oder für die beobachteten atmosphärischen Vertrautheiten. Auch wenn es zutrifft, dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht davon abhängt, dass zwischen den Beteiligten sexuelle Beziehungen bestehen, dürfte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. D. nur dann anzunehmen sein, wenn derartige sexuelle Beziehungen festgestellt werden könnten. Nur unter dieser Voraussetzung würden die beschriebenen Vertrautheiten den Rahmen einer Eltern/Kindbe-ziehung eindeutig verlassen und die Qualität einer eheähnlichen Gemeinschaft erreichen. Der Antragsgegner hat zwar Anhaltspunkte benannt, die möglicherweise den Gedanken nahe legen sollen, der Antragsteller unterhalte geschlechtliche Beziehungen zu seiner Adoptivtochter, etwa wenn in den Verwaltungsvorgängen vermerkt ist, der Antragsteller habe berichtet, es seien "die Hausbewohner in der L. straße wegen des Verhältnisses mit (nicht zu) seiner Tochter nicht wohlgesonnen gewesen" bzw. der Antragsteller habe das Gespräch auf dem Sozialamt am 16. März 2001 mit den Worten eröffnet: "Darf ich ihnen zunächst meine Fr. ... eh, meine Tochter vorstellen?". Insbesondere der Vortrag, bei dem Hausbesuch am 15. März 2001 seien zwei bezogene Betten in einem gemeinsamen Schlafzimmer vorgefunden worden, soll anscheinend ebenso in diese Richtung deuten wie die Bemerkung, der Antragsteller und Frau D. hätten sich nach eigenem Bekunden von Dritten zur Wahrung ihrer Intimsphäre weitgehend abgeschottet. Soweit diese Darstellungen dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, hat dieser die Geschehnisse aber in entscheidenden Nuancen anders beschrieben. Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 etwa hat er vorgetragen, es sei richtig, dass er seine Tochter zunächst "als Frau D. " habe vorstellen wollen, er habe sich dann jedoch korrigiert und sie als seine Tochter vorgestellt. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs - so die Darstellung im Zulassungsantrag - hätten sich das Bett des Antragstellers und ein mobiler Kleiderständer lediglich aus Gründen von Renovierungsarbeiten vorübergehend tagsüber und vor allem in Abwesenheit von Frau B. D. in deren Schlafraum befunden. Der Vermerk vom 15. März 2001 über das Ergebnis des Hausbesuchs (Bl. 293 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) ist immerhin insofern geeignet, die Version des Antragstellers von seinerzeit durchgeführten Renovierungsarbeiten zu stützen, als in diesem Vermerk von zwei getrennten Betten sowie davon die Rede ist, ein Entwicklungsgerät für Fotos habe auf dem Boden gestanden; auf den Schränken hätten sich mehrere Umzugskartons befunden. Nicht zuletzt hat auch die Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2001 bekundet, sie könne bestätigen, dass in der Wohnung ihres Sohnes und ihrer Enkelin ständig zwei voneinander getrennte Schlafräume vorhanden gewesen seien. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht anzunehmen, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Adoptivtochter eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG besteht, zumal der Antragsgegner zum Vorbringen des Antragstellers nicht weiter Stellung genommen hat und Bekundungen etwa der früheren Nachbarn aus der L. straße oder der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nicht beigebracht worden sind. Ist damit dem Grunde nach von der Bedürftigkeit des Antragstellers und damit seiner Sozialhilfeberechtigung auszugehen, kann ihm wegen der Besonderheiten der Verfahrensart des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichwohl nur ein relativ geringer Teil seines notwendigen Lebensbedarfs vorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - zugesprochen werden. Zunächst ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und wohl im Einklang mit dem zweitinstanzlichen Antrag des Antragstellers auf 80 v.H. des Regelsatzbedarfs für einen Haushaltsangehörigen beschränkt. Wiederum im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, ist der Ausspruch auf Leistungen für den Zeitraum zwischen dem 18. April 2001 und dem Ende des Monats der vorliegenden Beschwerdeentscheidung begrenzt. Soweit der Antrag des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1. bis 17. April 2001 bezogen gewesen ist, hatte der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2001 die Beschwerde schon nicht zugelassen. Eine weitere Beschränkung des Ausspruchs brauchte auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, dass der Antragsteller mit seiner Tochter jedenfalls in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 16 BSHG zusammenlebt. Bei der Prüfung, inwieweit von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfe Suchenden erwartet werden können, ist es sachgerecht, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55. Die hier maßgebliche Neufassung 1995 (NDV 1995, S. 1 ff.) dieser Empfehlungen verweist zur Ermittlung des angemessenen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen auf die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle, die nunmehr (Stand 1. Juli 2001), JMBl. NRW 2001, 145 = FamRZ 2001, 806, in Teil D. Anm. 1 als angemessenen Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens monatlich 2.450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete) vorsehen. Dahinter bleibt das vom Antragsgegner in seinem Bescheid vom 4. April 2001 ermittelte Durchschnittsnettoeinkommen der Frau D. insbesondere bei Berücksichtigung der dort weiter aufgeführten Abzugsbeträge deutlich zurück. Eine weitere Beschränkung des Ausspruchs brauchte auch nicht in Ansehung der Leistungen in Höhe von 336,49 DM monatlich zu erfolgen, die der Antragsgegner für die Zeit nach dem 18. April 2001 an den Antragsteller erbracht hat; denn soweit diese Leis-tungen nicht ohnehin auf die nicht streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind, ist nach dem Inhalt des Bescheides vom 4. April 2001 davon auszugehen, dass der anerkannte besondere Mietzuschuss, der allein 320,76 DM des Gesamtbetrages von 336,49 DM ausmacht, auf die Unterkunftskosten verrechnet worden ist. Soweit der Antragsteller die Übernahme der (anteiligen) Unterkunftskosten begehrt, fehlt es dagegen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am erforderlichen Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 BGB), und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 - FEVS 52, 24 = NJW 2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 = NDV-RD 2000, 75 = NWVBl. 2000, 392 = ZfS 2000, 215. Vorliegend fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Mietrückstandes. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Ergebnis nur mit einem Teil seines Antragsbegehrens durchdringen konnte. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.