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Urteil

7 A 3784/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1116.7A3784.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 56, Flurstück 125 an der im Bebauungsplan Nr. 641 A festgesetzten Stelle entlang der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126 eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 4,2 m zu errichten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 56, Flurstück 125 an der im Bebauungsplan Nr. 641 A festgesetzten Stelle entlang der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126 eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 4,2 m zu errichten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 56, Flurstück 126 (frühere Parzelle 56, M. straße 40a in M. ). Er verlangt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Errichtung einer Lärmschutzwand. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 641 A - "M. - straße" - der Beklagten. Dieser Bebauungsplan setzt die M. straße im Kreuzungsbereich P. straße/B. straße und von dort in südlicher Richtung bis zur Straße M. - g. als öffentliche Verkehrsfläche dergestalt fest, dass sie (einschließlich begleitender öffentlicher Grünfläche sowie Geh- und Radwegen) unter Inanspruchnahme von Wohngrundstücken ausgebaut werden konnte. Südlich der B. straße/östlich der M. straße ist zudem eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz (der nach den nachrichtlichen Angaben auf der Bebauungsplanurkunde für 44 Stellplätze vorgesehen ist) festgesetzt; der Parkplatz kann von der B. straße und der M. straße aus angefahren werden. Entlang der östlichen Seite der Parkplatzfläche ist eine zwischen etwa 1,50 m und 7 m breite öffentliche Grünfläche vorgesehen, an die östlich ein auch das Wohngrundstück des Klägers erfassendes allgemeines Wohngebiet angrenzt. Ferner setzt der Bebauungsplan auf den (früheren) Parzellen 57, 58 und 61 (nunmehr Parzellen 124 und 125) innerhalb der genannten Grünfläche angrenzend an die benachbarten Grundstücke des allgemeinen Wohngebiets eine "Lärmschutzwand gemäß § 9 (1) Abs. 24 BBauG" fest. Die textlichen Festsetzungen bestimmen unter Nr. 10 a ergänzend: "Der Verkehrslärm ist auf 55/45 dB (A) (Tag/Nacht) herabzudämmen." Das Grundstück des Klägers hat mit der die Parkplatzfläche begrenzenden Grünfläche dort eine gemeinsame Grenze, wo der Bebauungsplan die Lärmschutzwand vorsieht. Es wird über eine private Zuwegung erschlossen, die parallel zur südlichen Parkplatzzufahrt verläuft und in die M. straße einmündet. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 3. November 1978 beschloss der Rat der Beklagten, den Bebauungsplan aufzustellen, "insbesondere zur Sicherung der Verkehrsflächen und um den Ausbau eines Teilstücks der M. straße durchführen zu können." Die Offenlage des überarbeiteten Planentwurfs beschloss er am 6. März 1981. Der Rat prüfte die im Offenlegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen und änderte den Bebauungsplan u.a. dahin, dass entlang des Parkplatzes die im ursprünglichen Bebauungsplanentwurf zunächst nicht vorgesehene Lärmschutzwand mit dem Ziel festgesetzt wurde, den Verkehrslärm auf 55/45 dB(A) tags/nachts herabzudämmen. In seiner Stellungnahme zu den diese Änderung herbeiführenden Anregungen führte der Rat aus, durch den Ausbau der M. straße werde eine Verminderung des Lärmpegels erreicht, denn die Fahrbahndecke solle anstelle des vorhandenen Kopfsteinpflasters eine Asphaltfeinbetondecke erhalten. Der Grenzwert zulässiger Lärmbelastung von 75/65 dB(A) tags/nachts werde durch den Straßenausbau nicht überschritten, wohl aber durch den Abriss der (vor ihrem Abbruch im Bereich des Parkplatzes gelegenen) Häuser M. straße 38, 40 - 46 für die hinter dem Parkplatz liegende Wohnbebauung (zu der das Wohnhaus des Klägers gehört); hier seien Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Der Bebauungsplan wurde am 28. Dezember 1981 als Satzung beschlossen. Der Regierungspräsident genehmigte den Bebauungsplan am 28. Mai 1982. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde am 29. Juli 1982 öffentlich bekannt gemacht. Die Mutter des Klägers, damalige Eigentümerin des Flurstücks 56, verkaufte mit Grundstückskaufvertrag vom 23. November 1981 an die Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks, die für die Verbreiterung der M. straße benötigt wurde. In § 5 dieses Vertrages heißt es u.a.: "In dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 641 A (M. - straße) ist auch an der Westgrenze des Grundstücks der Verkäuferin die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen. Für den Fall, dass diese Planung geändert wird, verpflichtet sich die Stadt M. schuldrechtlich, eine Lärmschutzwand von mindestens 2 m Höhe entlang dieser Grundstücksgrenze zu errichten." Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 bat der Kläger die Beklagte gestützt sowohl auf den Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1981 als auch auf die Bebauungsplanfestsetzungen, die Lärmschutzwand zu errichten. Unter Bezugnahme auf ein ihm von der Beklagten überlassenes schalltechnisches Gutachten der D. Umwelt GmbH (vom 9. Juni 1997) ergänzte er, er würde die Variante begrüßen, die die Errichtung einer (lediglich) 4,5 m hohen Lärmschutzwand vorsehe. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 kündigte der Kläger an, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, falls ihm nicht eine verbindliche Zusage zur fristgerechten Errichtung der Schallschutzwand gegeben werde. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, sie sei aus eigener Kraft nicht in der Lage, die Kosten der Errichtung einer Lärmschutzwand aufzubringen. Es werde ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Lärmminderung gemäß den Förderrichtlinien Stadtverkehr beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe gestellt. Sie, die Beklagte, werde die Lärmschutzwand nach Bewilligung der Zuschüsse errichten lassen. Der Kläger setzte der Beklagten hierauf eine Nachfrist bis zum 1. Juli 1999. Mit der am 30. August 1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus dem Bebauungsplan. Die Festsetzung einer Lärmschutzwand sei hinreichend konkret. Die Beklagte habe die Errichtung der Lärmschutzwand wiederholt zugesagt und seinen Anspruch zudem anerkannt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf dem Flurstück 125 der Flur 56, Gemarkung M. , entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 126 der Flur 56, Gemarkung M. eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,5 m zu errichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Der Kläger könne aus den Bebauungsplanfestsetzungen keinen Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzwand herleiten, da die Festsetzung mangels Angabe, wie hoch die Lärmschutzwand sein müsse, unbestimmt und daher nichtig sei. Auch sei offen, wo die Lärmwerte von 55/45 dB(A) sichergestellt werden müssten. Schließlich (Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2000) leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsdefizit, da sich der Rat nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, wie der Lärmschutz konkret umzusetzen sei und welche städtebaulichen und abstandrechtlichen Auswirkungen der Lärmschutzwand zukämen. Mit Urteil vom 13. Juni 2000, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 21. Juni 2000 zugestellt worden. Am 21. Juli 2000 hat er die Berufungszulassung beantragt. Mit dem Kläger am 22. September 2000 zugestelltem Beschluss vom 18. September 2000 hat der Senat die Berufung zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Der Kläger trägt vor: Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Die Festsetzung der Lärmschutzwand sei bestimmt, da aus der Vorgabe, den Verkehrslärm auf 55/45 dB(A) tags/nachts herabzudämmen, die erforderlichen Ausmaße der Lärmschutzwand ableitbar seien. Aus den einschlägigen rechtlichen Richtlinien, hier der TA Lärm, ergebe sich ferner, dass der maßgebende Immissionsort 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des von Geräuschen am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Raums liege. Zwischen seinem Wohnhaus und der zu errichtenden Lärmschutzwand stünden ausreichende Abstandflächen zur Verfügung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auf dem Flurstück 125 der Flur 56, Gemarkung M. , entlang der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126 der Flur 25, Gemarkung M. , eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 4,2 m zu errichten, hilfsweise, auf dem Flurstück 125, Flur 56, Gemarkung M. , entlang der östlichen Flurstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126, Flur 25, Gemarkung M. , eine Lärmschutzwand in einer Höhe zu errichten, die den von der M. straße/ B. straße und dem dort befindlichen öffentlichen Parkplatz ausgehenden Verkehrslärmpegel auf 55/45 dB(A) an dem am stärksten betroffenen Wohnraumfenster des Gebäudes M. straße 40a herabdämmt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihre Ansicht, der Bebauungsplan leide an Abwägungsmängeln und sei unbestimmt. Sie habe die Errichtung der Lärmschutzwand nicht zugesichert, sondern ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Errichtung davon abhängig gemacht, dass ein entsprechender Landeszuschuss gewährt werde. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der vierten Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 641 A Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag zulässig. Mit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger das Begehren, das schon Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Die Beklagte soll die im Bebauungsplan Nr. 641 A festgesetzte Lärmschutzwand errichten, um den für das klägerische Grundstück mit der Lärmschutzwand bezweckten Lärmschutz zu erreichen. Da die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans die exakte Höhe der Lärmschutzwand nicht angeben, hat der Kläger in Anlehnung an die von der Beklagten in Auftrag gegebenen lärmtechnischen Untersuchungen erstinstanzlich "eine Mindesthöhe" der Lärmschutzwand von 3,5 m verlangt und damit die exakte Höhe in zulässiger Weise insoweit offen gelassen, als der Bebauungsplan (auch) zu seinen Gunsten eine noch höhere Lärmschutzwand fordern sollte. Von diesem Antrag umfasst ist die nunmehr nur klarstellend mit dem Hauptantrag geforderte Lärmschutzwand einer exakten Höhe von 4,20 m. Der mit dem Hauptantrag verfolgten allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die begehrte Leistung - Errichtung einer Lärmschutzwand - grundsätzlich die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung voraussetzt. Mit der Baugenehmigung wird nicht über den vom Kläger behaupteten Anspruch in dem Sinne entschieden, dass seinem Leistungsbegehren eine solche (positive) Entscheidung erst vorausgehen müsste. In der Baugenehmigung werden hier vielmehr nur die Details der Bauausführung festgelegt. Auch ist die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde (vgl. §§ 60 Abs. 1 Nr. 3a, 62 BauO NRW) und kann daher in eigener Kompetenz die die Erteilung der Baugenehmigung umfassenden, erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Leistungsbegehren des Klägers nachzukommen. Das Klagerecht ist ferner nicht verwirkt. Das Klagerecht unterliegt allerdings der Verwirkung. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffenen Maßnahmen letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Schließlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 = DVBl 2000, 1862. Es besteht schon kein Anhalt für die Annahme, durch die bislang unterbliebene Klage wäre eine Lage geschaffen worden, auf die sich die Beklagte im Hinblick auf die Unterlassung eingestellt hätte. Die M. straße einschließlich des Kreuzungsbereichs mit der B. straße und der öffentliche Parkplatz sind ohne Lärmschutzwand gebaut worden, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Ausbau hinter den Anforderungen des Bebauungsplans zurückgeblieben wäre, weil die Mutter des Klägers, die damalige Eigentümerin des klägerischen Grundstücks, ihren Anspruch auf Errichtung der Lärmschutzwand noch nicht geltend gemacht hatte. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Jedenfalls würden keine der Beklagten nicht zumutbaren Nachteile entstehen, wenn sie den klägerischen Anspruch zu befriedigen hat. Die von der Beklagten ins Feld geführten finanziellen Aspekte berücksichtigen nicht, dass zu den Kosten des Straßen- und Parkplatzbaus hier die Errichtung der Lärmschutzwand hinzuzurechnen war, ohne die der Straßen- und Parkplatzbau nach der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Auffassung des Rats der Beklagten nicht abwägungsgerecht möglich war. Die Annahme, die Beklagte könnte dem durch Bebauungsplan begründeten Anspruch nunmehr unter Hinweis auf ihre finanzielle Lage ausweichen, würde vielmehr selbst dem Einwand treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein. Vgl. dazu, dass das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast führen kann: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106. Ob § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG - wonach eine auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gestützte Klage auf Herstellung von in einem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen (hier dem Lärmschutz dienenden) Anlagen oder auf angemessene Entschädigung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens Kenntnis erhalten hat - analog dann anwendbar ist, wenn eine Straße statt auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auf Grundlage eines Bebauungsplans geplant und verwirklicht worden ist, vgl. zu § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 4 B 48.95 -, Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 38, bedarf keiner Entscheidung. Der in § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG normierte Anspruch setzt voraus, dass im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Von nicht voraussehbaren Wirkungen kann lediglich bei nachträglichen tatsächlichen Entwicklungen die Rede sein, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 58.99 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 29 = NVwZ 2000, 70. Zum einen stehen hier derartige Entwicklungen nicht in Rede, zum anderen geht es nicht um die Errichtung von Anlagen, die mit der Bebauungsplanung nicht bereits berücksichtigt worden sind, sondern um die erstmalige Herstellung der Anlagen, die der Bebauungsplan im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der Planung festgesetzt hat. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet; einer Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der hilfsweise verfolgten Klage bedarf es daher nicht. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass sie auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 56, Flurstück 125 - dort, wo das der Bebauungsplan Nr. 641 A vorsieht - entlang der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126 eine (den Berechnungen der D. Umwelt GmbH im Gutachten vom 26. Februar 1999 entsprechende) Lärmschutzwand in einer Höhe von 4,2 m errichtet. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG 1979 in Verbindung mit der Bebauungsplanfestsetzung (1.). Der Bebauungsplan begegnet keinen die Festsetzung der Lärmschutzwand erfassenden rechtserheblichen Bedenken (2.). Der Anspruch ist konkret bestimmbar (3.). 1. Wirft die Planung einer Anlage mit dem Mittel des Bebauungsplans, etwa die Anlegung einer Straße durch Festsetzung von Verkehrsflächen, Probleme hinsichtlich der von der geplanten Anlage voraussichtlich ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Geräuschimmissionen) auf, und setzt der Plangeber deshalb zur Lösung solcher Probleme - begleitend zur Planung der Anlage - gleichzeitig Schutzvorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG (nunmehr BauGB) fest, so wird der Konflikt zwischen den Einwirkungen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der geplanten Anlage ausgehen werden, und den berechtigten Schutzbedürfnissen der von der Anlage und ihrer Nutzung betroffenen, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Nachbarn mit der bloßen Anordnung baulicher und technischer Vorkehrungen als solcher im Bebauungsplan noch nicht bewältigt. Vielmehr ist, um einen Zustand gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu gewährleisten, insoweit geboten, dass die festgesetzten Vorkehrungen auch verwirklicht werden. Die eine bestimmte Nutzung ermöglichende Festsetzung, wie etwa die Festsetzung einer Verkehrsfläche, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB dem erforderlichen Schutz vor den von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen. Dieser Zusammenhang bestimmt den Inhalt des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB. Die Regelung kann ihren Schutzzweck nur erfüllen, wenn die Verwirklichung der Maßnahme nicht im Belieben des Vorhabenträgers steht. Der Schutzzweck der Norm erfordert somit rechtliche Absicherung. Dies führt zu der Konsequenz, ihr Drittschutz im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts beizumessen. Inhalt und Umfang dieses Nachbarschutzes ergeben sich daraus, dass die festgesetzten Vorkehrungen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu dienen bestimmt sind. Mit ihnen soll die Anpassung der geplanten Anlage an die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft mit derselben Verbindlichkeit erreicht werden, die auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorsieht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthält mit der an den Betreiber einer Anlage gerichteten Forderung, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft zu vermeiden, eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und gewährt deshalb Drittschutz. Entsprechendes gilt für bauplanerische Festsetzungen über Schutzvorkehrungen, die von der Gemeinde - begleitend zur Planung einer potenziell mit umweltschädlichen Einwirkungen verbundenen Anlage - getroffen werden. Die drittschützende Wirkung solcher Festsetzungen hat schon der Bundesgesetzgeber selbst in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB durch die Festlegung des Zwecks, dem sie dienen sollen, sowie durch die Bezugnahme auf das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt; für eine Auslegung der einzelnen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB geschaffenen ortsgesetzlichen Normen danach, ob sie im Einzelfall Drittschutz gewähren soll oder nicht, ist deshalb kein Raum mehr. Die Befugnis, Festsetzungen der genannten Art zu treffen, überschreitet insoweit die herkömmliche Bedeutung des Bebauungsplans als eines bloßen Angebots bzw. eines Rahmens, der die Nutzung der Grundstücke lediglich vorbereiten und leiten soll. Mit ihr hat der Gesetzgeber im Katalog der nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB zulässigen Festsetzungen ein neuartiges Mittel der Durchführungsplanung geschaffen: Wird die Anlage - hier: die Straße - plangemäß gebaut, so ist auch die im Plan festgesetzte Schutzvorkehrung zu errichten. Hierauf haben die von den Einwirkungen der Anlage betroffenen Nachbarn einen unmittelbaren Rechtsanspruch, der gegenüber der Gemeinde geltend zu machen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BRS 48 Nr. 15; Beschluss vom 2. November 1988 - 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13. 2. Der Bebauungsplan Nr. 641 A, aus dem in Verbindung mit der auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG gestützten Festsetzung der Anspruch des Klägers hervorgeht, ist nicht unwirksam. Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Festsetzung der Lärmschutzwand genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit müssen die Festsetzungen eines Bebauungsplans so eindeutig und klar sein, dass dem Bebauungsplan unmissverständlich zu entnehmen ist, wo und wie gebaut werden darf oder muss. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26. Einer Festsetzung fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Kanon der klassischen Auslegungsgrundsätze umfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck, aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ersetzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Die Festsetzung der Lärmschutzwand soll dem Lärmschutz dienen, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG ergibt. Aus der Anordnung der Lärmschutzwand zwischen Verkehrsflächen und allgemeinem Wohngebiet ergibt sich, wo der Immissionspegel nicht überschritten werden soll. Die Lärmschutzwand soll dem Schutz der östlich angrenzenden Wohnbevölkerung dienen. Die Bebauungsplanbegründung, die zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden kann, bestätigt diesen Zweck der Festsetzung, denn danach wird die Lärmschutzwand "zur Wohnbebauung" festgesetzt (Bebauungsplanbegründung Seite 10). Darüber hinaus schreiben die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 10 a exakt vor, in welchem Umfang der Wohnbevölkerung Lärmschutz zugestanden wird: "Der Verkehrslärm ist auf 55/45 dB(A) (Tag/Nacht) herabzudämmen." Nach welchen Verfahren die Lärmpegel zu berechnen sind, bedurfte keiner ergänzenden Angabe. Immissionsschutzansprüchen der Anwohner des an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden allgemeinen Wohngebiets sollte Rechnung getragen werden. Damit zielt die Festsetzung darauf, schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, herabzudämmen. Der Stand der Technik (vgl. § 3 Abs. 6 BImSchG) war hinsichtlich des Lärmschutzes an Straßen im maßgebenden Zeitpunkt im Wesentlichen zusammengefasst in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1981 (RLS- 81). Die RLS-81 beschreiben im Detail das Verfahren zur Berechnung der Mittelungspegel und auch zu den Dimensionen erforderlicher Abschirmungen (vgl. Ziffer 4.4 RLS-81). Ferner ist angegeben, wo der für die Bewertung maßgebende Immissionsort anzunehmen ist (vgl. Ziffer 2.0 RLS-81, Stichwort Schallimmission). Es besteht kein Anhalt aus dem Bebauungsplan und seiner Entstehungsgeschichte, dass mit dem Bebauungsplan ein weitergehender Immissionsschutz hätte gesichert werden sollen, als er sich auf Grundlage der RLS-81 ergibt. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, Außenwohnbereiche seien unberücksichtigt geblieben, geht fehl. Ob im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebiets ein weitergehender Immissionsschutz hätte erwogen werden müssen, als er sich aus einer Berechnung, die auf eine Bewertung der Schallimmissionen 0,5 m vor Fenstern geschützter Wohngebäude abstellt, und mit der auch für die Außenwohnbereiche ein gewisser Schutz erreicht wird (der allerdings mit zunehmendem Abstand zu den geschützten Wohngebäuden in Richtung Verkehrsfläche abnimmt), ist keine Frage der Bestimmtheit der Bebauungsplanfestsetzungen, sondern eine solche, die die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Belange betrifft. Die Bestimmtheit der Festsetzung einer Lärmschutzwand setzt ferner nicht, jedenfalls nicht stets, die Angabe voraus, wie hoch die Lärmschutzwand auszuführen ist. Dem Grunde nach genügt es, dass der Bebauungsplan die baulichen oder technischen Vorkehrungen als solche festsetzt, die den Immissionsschutz bewirken sollen. Welche Qualität die Vorkehrungen haben müssen, kann sich vielmehr aus der - hier vom Rat der Beklagten durch die Angabe der im allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehenen Lärmpegel zudem ergänzend bestimmten - Schutzwürdigkeit des Gebiets ergeben und kann dann im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = NVwZ 1990, 159. Darüber hinaus haben die einschlägigen Regelwerke detaillierte Berechnungen zu den Anforderungen an Abschirmungen vor Straßenverkehrslärm etwa durch Lärmschutzwände vorgesehen, die sich gerade auch zur jeweils erforderlichen Höhe der Lärmschutzwand verhalten (vgl. Nr. 4.4 ff. sowie Nr. 5.1.5 RLS- 81). Für die Berechnung maßgebend ist zwar neben den Geländeverhältnissen, den vorhandenen und zu erwartenden baulichen Anlagen, dem Standort der Lärmschutzwand und der vorausgesetzten Pegelminderung die Frage, welche Lärmemissionen dem Straßenverkehr zuzurechnen sind. Die hierfür erforderlichen Angaben sind jedoch selbst für den Fall, dass dem Bebauungsplan keine hinreichende Prognose über die zu erwartende Verkehrsbelastung zugrunde gelegen hat und in die Abwägung der vom Bebauungsplan betroffenen Belange eingestellt worden ist, rechnerisch (etwa auf Grundlage des vorhandenen Verkehrsaufkommens) bestimmbar. Hier hat die Beklagte ein weiteres getan und - wie dies für eine abgewogene Bebauungsplanung zu erwarten war - eine Verkehrsprognose erarbeiten lassen. Sie hat für den maßgebenden Abschnitt der M. straße ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von 9.315 Kfz prognostiziert (Bebauungsplanbegründung Seite 6). Ob mit dieser Zahl der auf der M. straße erwarteten Kraftfahrzeugbewegungen das maßgebende Verkehrsaufkommen zutreffend erfasst war oder nicht vielmehr das Verkehrsaufkommen der B. straße sowie der Verkehr auf dem Parkplatz westlich der Lärmschutzwand hinzuzurechnen war, ist keine Frage der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern seiner fehlerfreien Abwägung. Die nach § 1 Abs. 3 BBauG für eine Bebauungsplanung erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BBauG sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Bundesbaugesetzes nicht bestimmt sind. Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung, so den dort niedergelegten Absichten, Baulücken zu schließen, erforderliche Erschließungsanlagen funktionsgerecht auszubauen und die M. straße vom überörtlichen Durchgangsverkehr zu entlasten. Städtebaulich gerechtfertigt ist im vorbeschriebenen Sinne auch die Festsetzung der Lärmschutzwand, mit der der Verkehrslärm im Interesse der Wohnbebauung herabgedämmt werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die - von ihm allerdings nicht beantwortete - Frage aufgeworfen "ob eine Wand in dieser Dimensionierung ... städtebaulich vertretbar ist." Elemente städtebaulicher Unvertretbarkeit, die nicht allein Gegenstand der Abwägung sind, sondern das Plankonzept der Gemeinde in Frage stellen, ergeben sich aus der Bezugnahme auf die Dimensionen der Lärmschutzwand nicht. Vielmehr entspricht es durchaus üblicher, wenn nicht gar gebotener Städtebaupolitik, Anwohner stark befahrener Straßen, soweit dies möglich ist, vor Verkehrsimmissionen zu schützen und zu diesem Zweck auch Maßnahmen aktiven Schallschutzes einzusetzen. Ebenso sachgerecht ist es grundsätzlich, derartige Maßnahmen möglichst nahe der Verkehrsflächen anzuordnen. Angesichts des Abstands zwischen Lärmschutzwand und überbaubarer Grundstücksfläche in dem östlich der Lärmschutzwand angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ist die von der Beklagten gewählte Lösung durchaus auch nicht als von vornherein städtebaupolitisch verfehlt anzusehen. Auf die von der Beklagten im Gerichtsverfahren aufgeworfene und auch vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage, ob die Lärmschutzwand die erforderlichen Abstandflächen (vgl. hier noch §§ 7, 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970, GV NRW 96) einhält, insbesondere so nah zu den überbaubaren Flächen des östlich gelegenen allgemeinen Wohngebiets abwägungsgerecht festgesetzt werden konnte, kommt es nicht an. Die Gemeinden können durch Satzung von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die ansonsten einzuhaltenden Abstände abweichen. Zwar kann eine Lärmschutzwand rücksichtslos, erdrückend und verunstaltend wirken und können derartige Folgewirkungen ihrer Errichtung daher abwägungsrelevant sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 4 B 209.94 -. Etwaige Mängel der Abwägung sind gegenüber der Beklagten jedoch nicht innerhalb der Siebenjahresfrist der §§ 215 Abs. 1, 233 Abs. 2 BauGB geltend gemacht worden und daher unbeachtlich. 3. Die nach dem Bebauungsplan erforderliche Höhe der Lärmschutzwand bedarf schalltechnischer Berechnung. Eine Berechnung, in die die Parameter eingeflossen sind, die dem Bebauungsplan zugrunde liegen, liegt nicht vor. Der Bebauungsplan ist von einem prognostizierten durchschnittlichen Verkehrs-aufkommen im maßgebenden Abschnitt der M. straße von noch 9.315 Kraftfahrzeugen ausgegangen. Der schalltechnischen Stellungnahme der D. Umwelt GmbH vom 9. Juni 1997 liegen dagegen - ausgehend von der amtlichen Verkehrszählung der Beklagten aus Mai 1994 - das Verkehrsaufkommen auf der M. straße und auf der B. straße, ferner die Fahrzeugbewegungen auf dem öffentlichen Parkplatz zugrunde. Danach ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der M. straße von 6.531 Kraftfahrzeugen (für das Prognosejahr 2014) und für die B. straße von 440 Kraftfahrzeugen (Seiten 5 bis 7 des Gutachtens) zu erwarten. Dem Gutachten der D. Umwelt GmbH vom 26. Februar 1999 liegt für das Prognosejahr 2010 für die M. straße unter Berücksichtigung des "Planfalls 1 B" (vierspuriger Ausbau der Ringstraße und die Fertigstellung des Weserauentunnels) mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 8.683 Kraftfahrzeugen wiederum eine Annahme zugrunde, die hinsichtlich der prognostizierten Verkehrsbelastung hinter der zurückbleibt, die der Rat der Beklagten in die Bebauungsplanung eingestellt hat. Ferner berücksichtigt das jüngere Gutachten der D. Umwelt GmbH nunmehr nicht die Lärmpegel, auf die der Verkehrslärm nach Vorstellung des Rats der Beklagten herabgedämmt werden sollte (55/45 dB(A) tags/nachts), sondern legt auftragsgemäß die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59/49 dB(A), Seite 3 des Gutachtens) zugrunde. Auf nähere Einzelheiten kommt es für das vorliegende Verfahren aus folgenden Gründen nicht an: Der Kläger erstrebt mit dem Hauptantrag eine den Anforderungen des Gutachtens der D. Umwelt GmbH vom 26. Februar 1999 genügende Lärmschutzwand in der Höhe von exakt 4,2 m. Mit einer Lärmschutzwand dieser Höhe wird das Ausmaß an Lärmreduzierung nicht erreicht, das der Bebauungsplan sicherstellen wollte. Die Höhe ergibt sich aufgrund einer Berechnung der D. Umwelt GmbH, in die ein geringeres als das vom Satzungsgeber prognostizierte Verkaufsaufkommen und zudem Immissionswerte nur entsprechend den Anforderungen der 16. BImSchV eingestellt worden sind. Auch sind als Immissionsorte nur die lärmbelasteten Seiten des Wohnhauses des Klägers (Immissionspunkte Erker, Erdgeschoss, Giebelseite Süd, Erdgeschoss und erstes Obergeschoss, Gutachten Seite 3 und 9 f.), nicht aber das gesamte Wohngebiet östlich der Lärmschutzwand betrachtet worden. Ob bei der Berechnung der Höhe der in einem Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand dann, wenn der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG ergebende Anspruch erst zu einer Zeit geltend gemacht wird, zu der die Prognose des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs ein geringeres Verkehrsaufkommen ergibt als das noch im Zeitpunkt der Bebauungsplanung erwartete Verkehrsaufkommen und zu der die Grenzwerte zumutbarer Lärmbelastung normativ erhöht worden sind, nur noch von den Anforderungen auszugehen ist, die bei heutiger Bebauungsplanung berücksichtigt werden müssten, bedarf keiner Entscheidung. Dem Anspruchsinhaber steht es frei, seinen Anspruch nicht vollen Umfangs geltend zu machen, sondern auf ihn (konkludent) teilweise zu verzichten. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Beklagte dem Anspruch nur im geltend gemachten Umfang entspricht oder nicht vielmehr zur Vermeidung unnötiger Kosten erwägen wird, ob im Interesse etwaiger weiterer Anspruchsinhaber die Schutzmaßnahme in dem Umfang zu verwirklichen ist, wie sie auf Grundlage des beschlossenen, auch im Hinblick auf zwischenzeitliche Veränderungen der prognostizierten Verkehrsverhältnisse nicht geänderten Bebauungsplans zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.