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Urteil

3 A 1928/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A1928.98.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist als Miterbin nach der verstorbenen Frau I. C. Miteigentümerin des Grundstücks U. straße 16 in T. . Hierfür zog der Beklagte Frau C. mit Bescheid vom 6. August 1985 zu einem Er- schließungsbeitrag in Höhe von 7777,48 DM heran. Nach Wi- derspruch setzte er durch Bescheid vom 5. September 1985 antragsgemäß die Vollziehung bis einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides aus. Während des Vorverfahrens stimmte der Regierungspräsident E. gemäß § 125 Abs. 2 BauGB der Herstellung der U. straße nach- träglich zu (Verfügung vom 12. Juni 1990, bei der Stadt T. eingegangen am 17. Juli 1990). Durch Wider- spruchsbescheid vom 19. Oktober 1990 ermäßigte der Beklagte den Erschließungsbeitrag auf 6103,59 DM, wies den Wider- spruch im übrigen als unbegründet zurück und teilte mit, der verbleibende Erschließungsbeitrag sei innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu entrich- ten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 9. September 1985 bis zum 23. November 1990 zu Aussetzungszinsen von 1891,-- DM her- an. In ihrem hierauf bezogenen Widerspruch wandte sich die Klägerin dagegen, daß auch für die Zeit vor dem 12. Juli 1990 Aussetzungszinsen berechnet wurden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1995 als unbegründet zurück. Gegen den Zinsbescheid hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Veranlaßt durch einen im Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 (3 B 1179/95) enthaltenen Hinweis, beantragte die Klägerin unter dem 6. August 1997 beim Beklagten einen Billigkeitserlaß hinsichtlich der Aussetzungszinsen für die Zeit vom 9. September 1985 bis zum 12. Juli 1990. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 1997 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 hat die Klägerin die Klage um einen auf Zinserlaß gerichteten Verpflichtungsantrag erweitert. Die Klägerin hat beantragt, den Zinsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 1994 und den hierzu er- gangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1995 insoweit aufzuheben, als höhere Zinsen als 122,-- DM festgesetzt worden sind, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines einen Erlaß ablehnenden Bescheides vom 8. September 1997 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1997 zu verpflichten, auf die mit Zinsbescheid vom 13. Dezember 1994 festgesetzten Zinsen in Höhe eines Teilbetrages von 1769,-- DM zu verzichten. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zum Zinsverzicht verpflichtet. Nach Zustellung des Urteils am 12. März 1998 hat der Be- klagte am 14. April 1998 (Dienstag nach Ostern) die Zu- lassung der Berufung beantragt. Durch Beschluß vom 30. Juli 1998 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als das angefochtene Urteil den Beklagten zum Erlaß von Aussetzungszinsen verpflichtet. Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Beklagte auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91) und sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er habe die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß geprüft und sei ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis ge- langt, daß Gründe für einen Billigkeitserlaß nicht be- stünden; das Verwaltungsgericht habe nicht an seiner Stelle ein eigenes Ermessen ausüben können. Hier liege weder ein Ausnahmetatbestand noch ein Sachverhalt zugrunde, der mit Sinn und Zweck der Steuergesetzgebung nicht vereinbar sei. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspreche es sogar ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, daß Finanzbehörden Abgaben einschließlich Zinsen ab Vollziehbarkeit des Bescheides erhielten; diese Vorschrift würde ihre Bedeutung verlieren, wenn er als verpflichtet angesehen würde, einen Billigkeitserlaß zu gewähren. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO sei entgegenzuhalten, daß nach § 237 AO Aussetzungszinsen ohne Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entstünden. Den Urteilsausführungen zu § 236 AO sei schließlich entgegenzuhalten, daß ein Kläger nach dieser Vorschrift keinen Anspruch auf Erstattungszinsen habe, wenn der Bescheid im Rechtsmittelverfahren geheilt werde. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzu- weisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 - und trägt ergänzend vor: Soweit der Beklagte auf die im Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91) geäußerte Rechtsauffassung abstelle, verkenne er, daß sich der er- kennende Senat mit dieser Auffassung bereits im Beschluß vom 7. Juli 1997 auseinandergesetzt habe; darüber hinaus habe der Entscheidung des 2. Senats - im Unterschied zum vorliegenden Fall - eine nachträgliche Heilung mit ex-tunc- Wirkung zugrunde gelegen. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluß vom 12. Mai 1993 - Bs VI 37/93 -) zur Verfas- sungswidrigkeit von § 237 Abs. 1 AO müsse eine verfas- sungskonforme Auslegung der Abgabenordnung dazu führen, daß durch einen Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen der materiellen Rechtslage Genüge getan werde. Ohne einen Billigkeitserlaß führte die von der Rechtsprechung zugelassene Heilungsmöglichkeit zudem zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, da diese Rechtsprechung dem Bürger nur die prozessuale Möglichkeit lasse, den Bescheid anzuerkennen, nicht aber auch die Möglichkeit der Feststellung, daß die Beitragsforderung erst durch die ex- nunc-Heilung entstanden und damit fällig geworden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Beklagte die Be- rufungsbegründung erst im Februar 1999 und somit außerhalb der in § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Frist von einem Monat nach der (im August 1998 erfolgten) Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 30. Juli 1998 eingereicht. Da dieser Beschluß jedoch mit einer unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, vgl. zum Erfordernis einer Rechtsbe- helfsbelehrung BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311, galt hier die in § 58 Abs. 2 VwGO normierte Jahresfrist, die eingehalten worden ist. Über die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art ein Zinsverzicht geboten ist, kann der Senat entscheiden, ohne zuvor den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts angerufen zu haben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO). Allerdings hat der 2. Senat des Gerichts seinem Urteil vom 25. Mai 1992 (2 A 1464/91, KStZ 1993, 135) die Auffassung zugrunde gelegt, nach §§ 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO (als Landesrecht anzuwenden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NW) sei im Regelfall ein Zinsverzicht nicht geboten, wenn eine zunächst rechtswidrige Heranziehung zum Straßenbaubeitrag durch eine mit Rückwirkung erlassene Änderungssatzung geheilt werde. Er hat dabei u.a. auch auf die Erwägung abgestellt, in einem solchen Fall sei der Straßenbaubeitrag als der Gemeinde von Anfang an materiell rechtmäßig zustehend anzusehen. Diese Entscheidung ist zwar in Anwendung derselben Rechtsnormen ergangen, die auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen sind. Der Senat weicht gleichwohl nicht i.S. des § 11 Abs. 2 (i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1) VwGO von der Entscheidung des 2. Senats ab. Denn die beiden Urteile betreffen nicht dieselbe Rechtsfrage, wie das für eine Abweichung in diesem Sinne vorausgesetzt wird. Vgl. Schoch/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 11 Rn. 16 i.V.m. § 132 Rn. 71, 78. Während es im vorliegenden Fall um den Zinsverzicht für einen Zeitraum geht, in dem ein Beitragsanspruch weder nach "regulärem" Verfahrensgang noch kraft Rückwirkung existierte, betraf das Urteil des 2. Senats den Fall einer mit Rückwirkung erlassenen Änderungssatzung. Ob für Fälle der rückwirkenden Heilung gerade mit Blick auf die rückwirkende Entstehung des Beitragsanspruchs eine Pflicht zum Zinsverzicht zu verneinen ist, so das Urteil des 2. Senats des O- berverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1992, a.a.O.; vgl. auch Bundesver- waltungsgericht, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 45.82 -, KStZ 1984, 209 (unter Offenlassen der landesrecht- lichen Beurteilung der Anwendung und Auslegung des § 237 AO), oder ob ein Zinsverzicht auch in derartigen Fällen re- gelmäßig geboten ist, so das Urteil des Senats vom 29. September 1983 - 3 A 1635/82 -, NVwZ 1984, 321, muß der Entscheidung in einem einschlägigen Berufungs- verfahren überlassen bleiben; das Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 VwGO, das vor der Entscheidung des 2. Senats nicht durchgeführt worden ist, wird dabei ggf. einzuhalten sein. Mangels Identität der Rechtsfragen erscheint auch eine Befassung des Großen Senats gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 VwGO nicht als erforderlich. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner bereits im Beschluß vom 7. Juli 1997 (3 B 1179/95, NWVBl 1998, 153) angeführten Beurteilung fest, daß die Erhebung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vor der Zustimmung des Re- gierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB, die nach materiellem Recht die sachliche Beitragspflicht erst hat entstehen lassen, nach Lage des Falles im Verständnis der §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2, A0 (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NW) sachlich unbillig ist und daß deswegen der Beklagte zu einem entsprechenden Zinsverzicht verpflichtet ist. Die Erhebung von Aussetzungszinsen für den genannten Zeitraum ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und stellt sich als sachliche Unbilligkeit dar (dazu 1.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Aussetzungszinsen liegt nach deren Entstehungsgeschichte darin, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Abgabenpflichtige dadurch erhält, daß er während der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach materiellem Abgabenrecht dem Angabengläubiger zusteht (dazu 2.). In vergleichbaren Fällen des Staatssteuerrechts, für die § 237 AO unmittelbar gilt, ist auf die Aussetzungszinsen billigkeitshalber zu verzichten (dazu 3.). Im Kommunalabgabenrechtist eine andere Beurteilung insbesondere nicht deswegen geboten, weil "Heilungsfälle" der vorliegenden Art nach dem "Willen des Gesetzgebers" als gesetzliche Regelfälle anzusehen wären, in denen ein Zinsverzicht ausscheidet (dazu 4.). Auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts schließlich macht die "Heilungsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts einen Interessenausgleich der Beteiligten erforderlich; ein solcher Ausgleich wird nur dann in zulänglichem Umfang erreicht, wenn der klagende Beitragspflichtige nicht nur von der Prozeßkostenlast, sondern auch von der Pflicht zur Zahlung von Aussetzungszinsen befreit wird (dazu 5.). 1. Sachliche Billigkeitsgründe, die hier allein in Be- tracht zu ziehen sind, liegen dann vor, wenn die Fest- setzung oder Erhebung einer Abgabe oder Nebenleistung als solche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen, eine Unbilligkeit für den Pflichtigen darstellt, so daß es nach Lage der Verhältnisse unangebracht ist, eine nach dem Gesetz geschuldete Leistung zu erheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Heranziehung in dem zu beurteilenden Fall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn m.a.W. ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers festzustellen ist. Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO- Komm., Stand: August 2001, Rn. 126 ff. zu § 227; Tipke/Kruse, AO-Komm., 16. Aufl., Stand: August 2001, Tz 42, 71 f. zu § 227 (jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Abgabenpflichtige dadurch erhält, daß er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem materiellen, im angefochtenen Abgabenbescheid kon- kretisierten Abgabenrecht "an sich" dem Abgabengläubiger zusteht. Vgl. BFH, Urteile vom 24. Juli 1979 - VII R 67/76 -, BStBl. 1979 II 712, und vom 20. September 1995 - X R 86/94 -, BStBl 1996 II 53, das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O., sowie FG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1985 - V 191/83 -, EFG 1986, 270. Die Entstehung eines Zinsanspruchs für einen Zeitraum, in dem nach materiellem Recht ein Abgabentatbestand noch nicht (vollständig) erfüllt und deshalb ein Abgabenanspruch des Gläubigers noch nicht entstanden war, entspricht nicht Sinn und Zweck der Verzinsungsregelung. 2. Für die Beantwortung der Frage, wie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Aussetzungszinsen im ein- zelnen näher zu bestimmen ist, ist die Entstehungsge- schichte des in erster Linie maßgeblichen Landesrechts unergiebig. Die einschlägige Norm des § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NW bestimmt für Kommunalabgaben die "entsprechende Anwendung" des § 237 AO und beschränkt sich daneben darauf, die Bezeichnungen der Rechtsbehelfe an die Verwaltungsgerichtsordnung anzupassen und die in § 237 Abs. 3 AO enthaltene Sonderregelung für die Realsteuern von der Anwendung im Landesabgabenrecht auszunehmen. In der Begründung des Entwurfes eines AO-Anpassungsgesetzes vom 27. Oktober 1976 (LT-Drucks. 8/1430 S. 32 ff.) werden § 237 AO oder Aussetzungszinsen nicht erwähnt. Gleiches gilt mit Blick auf § 112 FGO für die Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 12 KAG (KAG-Entwurf vom 9. Juli 1968, LT- Drucks. 6/810 S. 47 ff.). Vgl. hingegen zum niedersächsischen Kommunalabgabenrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 9 L 543/92 -, ZKF 1993, 158. Für die Frage nach Sinn und Zweck der Regelung der Aus- setzungszinsen kann allerdings auf die Entstehungsge- schichte des § 237 AO zurückgegriffen werden. § 237 AO geht "auf Umwegen" (über § 4c Steuersäumnisgesetz und § 112 FGO) zurück auf die Norm des § 251a RAO, die durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I 981) in die Reichsabgabenordnung eingefügt worden ist. § 251a Abs. 1 RAO bestimmte: "Soweit ein Rechtsmittel endgültig keinen Erfolg hatte, sind für den Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu entrichten." Hierzu ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 (BT-Drucks. III/2573 S. 37) ausgeführt: "Zu Artikel 12 Ziff. 10 Der in die Reichsabgabenordnung neu einzufügende § 251a ist das Gegenstück zu dem neuen § 155 AO (vgl. Artikel 12 Ziff. 6). Wenn von Beginn der Rechtshängigkeit Überzahlungen verzinst werden, muß das gleiche auch für Nachzahlungen gelten. Durch die Einführung von Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung dürfte außerdem erreicht werden, daß unnötige Steuerprozesse vermieden werden. Es kommt heute vor, daß Steuerpflichtige, selbst wenn sie die Aussichten eines Rechtsstreits für gering erachten, die Finanzgerichte anrufen, da die Prozeßkosten in vielen Fällen geringer sind als der Zinsvorteil, der ihnen infolge der Aussetzung der Vollziehung und der damit bedingten späteren Zahlung erwächst." Der durch das Steueränderungsgesetz 1961 in die Reichs- abgabenordnung eingefügte § 155 bestimmte: "(1) Wird die festgesetzte Steuer- schuld durch eine rechtskräftige ge- richtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen oder durch rechtskräftigen Bescheid nach § 94 Abs. 2 herabgesetzt, so ist der auf die Steuerschuld zuviel entrichtete Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an (§ 249) bis zum Aus- zahlungstag nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Das gleiche gilt, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu einer Herabsetzung der Steuerschuld nach § 212b Abs. 3, § 218 Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes führt. Ist der Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. (2) Ein zuviel entrichteter Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Steuerpflichtigen die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden sind, weil die Herabsetzung auf Tatsachen beruht, die der Steuerpflichtige früher hätte geltend machen können und müssen. (3) Absätze 1 und 2 sind bei Vergütungsansprüchen sinngemäß anzuwen- den." In der Begründung des Entwurfs des Steueränderungsgeset- zes 1961 (a.a.O. S. 36) heißt es zu § 155 RAO einleitend: "Zu Art. 12 Ziffer 6 Härten sind nach der derzeitigen Rechtslage teilweise in den Fällen eingetreten, in denen der Steuer- pflichtige den angeforderten Betrag gezahlt und eine Herabsetzung der Steuerschuld erst nach einem sich länger hinziehenden Rechtsmittelverfahren erreicht hat. In diesen Fällen wird von den Steuerpflichtigen beanstandet, daß für die Zeit, in der der Betrag dem Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung vorenthalten wurde, keine Zinsen vergütet werden. Durch die vorliegende Bestimmung soll diesen Härten durch Einführung einer Art von Prozeßzinsen abgeholfen werden. Die Zinspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 249 AO), da sich die gerichtlichen Verfahren erfahrungsgemäß zwangsläufig längere Zeit hin- ziehen..." Die Einfügung des § 155 in die Reichsabgabenordnung war hiernach durch eine auf das materielle Steuerrecht zielende Erwägung motiviert: Es sei ungerecht, wenn die Fi- nanzbehörde den Nutzungsvorteil (Zinsvorteil) von einem Steuerbetrag habe, den der Pflichtige wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Steuerbescheids zahlen mußte, der ihr aber nach dem angewandten (materiellen) Steuergesetz nicht zustand; dieser Ungerechtigkeit ("Härte") sei durch Einführung "einer Art von Prozeßzinsen" abzuhelfen. Dies bedeutet zugleich (wie die in § 155 Abs. 1 Satz 1 RAO getroffene Regelung zeigt), daß ein vollziehbares Leistungsgebot, mit dem die Festsetzung eines nicht existenten Steueranspruchs geltend gemacht wird, in den Augen des Gesetzgebers keinen Rechtfertigungsgrund dafür abgibt, daß der Steuergläubiger den Nutzungsvorteil eines nach materiellem Steuerrecht nicht geschuldeten Steuerbetrages (ungeschmälert) behält. Wenn nun in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozeßzinsen bezeichnet werden, so soll damit offenbar gesagt werden, daß das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt, vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 1979, a.a.O., mit anderen Worten: daß die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Abgabenbetrag gebührt. Zur Verfolgung des Gesetzeszweckes hat der Gesetzgeber bei der gesetzestechnischen Formulierung der §§ 155 und 251a der Reichsabgabenordnung (und der entsprechenden Nachfolgeregelungen) allerdings nicht den Weg gewählt, den Finanzbehörden und den Gerichten für den Regelfall eine selbständige rechtliche Beurteilung aufzugeben, ob die Zahlung von Prozeßzinsen bzw. die Erhebung von Aus- setzungszinsen mit Blick auf das materielle Steuerrecht gerechtfertigt sei. Im Interesse der Verfahrensentlastung vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 25. Mai 1992, a.a.O., knüpft das Gesetz die Entstehung des Zinsanspruchs viel- mehr generell an den endgültigen Ausgang eines gegen die Steuerfestsetzung selbst geführten Gerichtsverfahrens. Dies erscheint umso weniger bedenklich, als das Ergebnis eines Prozesses über die Steuerfestsetzung typischerweise als das beste verfügbare Mittel zur Erkenntnis der materiellen Steuerrechtslage angesehen werden kann, gewissermaßen als deren Ausdruck oder Abbild - sei es, weil das Gerichtsurteil die Rechtslage zutreffend erfaßt hat, sei es, weil die Parteien wegen der einer zutreffenden Beurteilung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse entgegenstehenden Schwierigkeiten (und nach einer Reduzierung der Steuerfestsetzung) das Verfahren übereinstimmend als in der Hauptsache erledigt erklären. Somit erscheint es unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Ausgleichs zwischen den Geldnutzungsinteressen des Steuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen im Re- gelfall als angemessen, die Entscheidung über die Fest- setzung von Aussetzungszinsen als "automatische" Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung auszu- gestalten, gewissermaßen als "Abfallprodukt" des Anfech- tungsrechtsstreits. Ist jedoch die im Einzelfall maßgeb- liche materielle Steuerrechtslage während des Prozesses (von Anfang an oder in ihrer Entwicklung) so beschaffen, daß der Ausgang des Anfechtungsrechtsstreits nicht mehr als "Abbild" der materiellen Rechtslage aufgefaßt werden kann, so ist der vom Gesetz gedeckte Regelfall nicht gegeben und eine Einzelfallkorrektur geboten. 3. In vergleichbaren Fällen des Staatssteuerrechts, für die § 237 AO unmittelbar (als Bundesrecht) gilt, ist auf die Aussetzungszinsen billigkeitshalber zu verzichten. Ein Zinsverzicht kann beispielsweise geboten sein, wenn die Finanzbehörde nach übereinstimmender Erledigung eines Einspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu prüfen hat, ehe sie einen Zinsbescheid erläßt. Vgl. BFH, Beschluß vom 22. Januar 1988 - III B 134/86 -, BStBl. 1988 II 484. Für den Verzicht auf Aussetzungszinsen im Falle eines (ursprünglich) aussichtsreichen Rechtsbehelfs spricht die Erwägung, daß der gesetzgeberische Zweck dieser Ne- benleistung auch darin besteht, den Steuerpflichtigen von einem wenig aussichtsreichen und deshalb "unnötigen" Steuerprozeß abzuhalten, nicht jedoch darin, eine Hürde aufzustellen, die ihn u.U. davon abhält, "mit guten Gründen" einen aussichtsreichen Prozeß zu beginnen. Die Erhebung von Aussetzungszinsen kann aber beispielsweise auch für einen Zeitraum unbillig sein, für welchen eine Festsetzung der Erbschaftsteuer (teilweise) im materiellen Recht keine Grundlage hatte, weil ein als Belastung abzuziehender (später mit Rückwirkung weggefallener) Pflichtteilsanspruch bei der Steuerfestsetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden war. Vgl. FG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1985, a.a.O.; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1991 - 6 K 432/90 -, EFG 1992, 384. 4. Für den Bereich des Kommunalabgabenrechts gilt nichts anderes. Insbesondere kann gegen einen Zinsverzicht in Fällen der vorliegenden Art nicht mit Erfolg eingewendet werden, die "Heilungsfälle" seien in den "Willen des Ge- setzgebers" aufgenommen worden, weil die "Heilungsrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts bei Verabschiebung der Abgabenordnung schon seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, aber nicht dazu geführt habe, die Erhebung der Aussetzungszinsen vom formal zu verstehenden endgültigen Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsbehelfs abzukoppeln. In diesem Sinne Driehaus, Erschlie- ßungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 24 Rn. 53 (im Rahmen der Auslegung des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO) sowie Rn. 56 (in den "(sozusagen Normal-)Fällen" der Heilung bestehe kein Anspruch auf Zinsverzicht gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO). Gegen die Einbeziehung der "Heilungsfälle" in den Kreis der "Normalfälle" oder "Regelfälle", in denen die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfolgen hat, spricht Folgendes: Zunächst wird ein entsprechender Beleg aus den Gesetzge- bungsmaterialien nicht beigebracht. Insbesondere läßt die (oben wiedergegebene) amtliche Begründung zu § 251a RAO - der besondere Bedeutung zukommt, da der Entwurf unverändert Gesetz geworden ist - einen derartigen "Willen des Gesetzgebers" nicht erkennen. Gleiches gilt für die Begründung des Rechtsausschusses für die Einfügung eines § 112 in die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1477) als Ersatz für den fortfallenden § 251a RAO; hierzu wird lediglich mitgeteilt, die Vorschrift sei "aus systematischen Gründen" in den Gesetzentwurf aufgenommen worden und die Änderungen gegenüber § 251a RAO beruhten auf der Neufassung des § 229 RAO und verstärkten "den Rechtsschutz des Staatsbürgers" (BT-Drucks. IV/3523 - zu § 106a des Entwurfs -). Schließlich beschränken sich die Begründungen zum vorgeschlagenen § 4c des Steuersäumnisgesetzes (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974 - BT-Drucks. 7/2852) und des im Jahre 1977 in Kraft getretenen § 237 AO (Entwurf AO 1974 - BT-Drucks. VI/1982 S. 172) darauf, die Vorgängerregelungen zu benennen und die davon abweichenden neuen Regelungen aufzuzeigen. Des weiteren spricht auch der Gesichtspunkt der Kompe- tenzverteilung gegen eine Befassung des Bundesgesetzgebers mit der "Heilungsrechtsprechung" des Bundesverwal- tungsgerichts, die insbesondere auf dem Gebiet des Er- schließungsbeitragsrechts entfaltet worden ist. Abgesehen davon, daß diese Rechtsprechung im wesentlichen vom Beginn der 70er Jahre an datiert und schon deshalb bei den entscheidenden Weichenstellungen der 60er Jahre nicht berücksichtigt worden sein kann, hatte der Bundes- gesetzgeber damals keine Möglichkeit, die rechtlichen Folgen, die mit der "Heilung" eines ursprünglich rechts- widrigen Beitragsbescheides verbunden sind, in der Abga- benordnung und ihren Nebengesetzen mit Wirkung für die Bundesländer zu regeln, in denen sich wie in Nordrhein- Westfalen die Veranlagung zu kommunalen Gebühren, Beiträgen und grundsätzlich auch von Steuern nicht nach der Reichsabgabenordnung, sondern nach dem fortgeltenden preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (GS 152) richtete. Schließlich spricht auch der Umstand, daß die bundes- rechtlichen Vorschriften über die Verzinsung (insbesondere § 112 FGO) gemäß § 3 Abs. 3 RAO (F. 1965) unmittelbar für die gemeindlichen Realsteuern galten, und daß nunmehr § 237 AO unmittelbar für diese Steuern gilt (§ 1 Abs. 2 AO), nicht für die Annahme, der Bundesgesetzgeber habe die Fälle ursprünglich rechtswidriger, durch ein "heilendes Ereignis" jedoch rechtmäßig gewordener Realsteuerbescheide unter dem Gesichtspunkt des § 237 AO als "Normalfälle" angesehen, für die ein Zinsverzicht aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme. Das von Driehaus (a.a.O., § 24 Rn. 53 mit Fn. 130) angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1982 (8 C 138.81, DÖV 1983, 470) ist erst nach Erlaß der angeführten Normen ergangen und konnte schon deshalb vom Gesetzgeber nicht in den Blick genommen worden sein. Im übrigen betraf es den erst durch das Berufungsurteil "aufgedeckten" besonderen Fall, daß ein Grundsteuerbescheid deswegen als rechtswidrig aufzuheben war, weil das Land (Baden-Württemberg) die ihm nach dem Grundgesetz zustehende Verwaltung der Grundsteuer nicht durch förmliches Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen hatte. 5. Für einen Zinsverzicht wegen Unbilligkeit sprechen im vorliegenden Fall - neben den angeführten allgemeinen Erwägungen - zudem besondere Umstände, die mit "Heilungen ex nunc" auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts verbunden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine "Heilungsrecht- sprechung" im Laufe der 70er Jahre praeter legem entwickelt und hierdurch den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch eine nachträgliche Widmung, Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB usw. dem klagenden Anlieger die Chance auf einen Erfolg im Anfechtungsrechtsstreit zu nehmen. Das Gericht hat nun zwar dem durch diese Rechtsprechung ausgelösten Bedarf an einem Interessenausgleich unter den Prozeßbeteiligten insofern genügt, als die nach Hauptsacheerledigung infolge "Heilung" eines ursprünglich rechtswidrigen Beitragsbescheides gemäß § 161 Abs. 2 zu treffende Kostenentscheidung regelmäßig zu Lasten des Beitragsgläubigers auszufallen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, KStZ 1976, 191, und vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110, sowie Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 31. Da die Summe der Aussetzungszinsen, die bei jahrelanger Aussetzung der Vollziehung "auflaufen", erheblich höher sein kann als die Prozeßkosten, wird ein Interessenaus- gleich in zulänglichem Umfang aber erst dann erreicht, wenn der klagende Beitragspflichtige nicht nur von der Prozeßkostenlast, sondern auch von der Pflicht zur Zahlung von Aussetzungszinsen durch einen obligatorischen Zinsverzicht befreit wird. Vgl. auch das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O. Durch die Eröffnung der Aussicht auf einen Zinsverzicht wird zudem vermieden, daß der Beitragspflichtige wider- sprüchliche "rechtliche Signale" vor seiner Entscheidung über die Einleitung eines Prozesses erhält: einerseits die Aussicht auf einen Erfolg in der Sache bzw. im Kostenpunkt (Aufhebungsurteil bzw. günstige Kostenentscheidung), andererseits die "Drohung" mit Aussetzungszinsen (und zwar unabhängig von einer u.U. sogar auf der Hand liegenden Fehlerhaftigkeit einer Heranziehung). Des weiteren vermeidet ein obligatorischer Zinsverzicht in "Heilungsfällen" der vorliegenden Art eine anderenfalls eintretende Diskrepanz zwischen Abgabenverfahrensrecht und der Rechtslage nach materiellem Erschließungsbeitragsrecht. Nach der an § 135 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Heilung eines verfrüht erlassenen Erschließungsbeitragsbescheides mit Wirkung ex nunc dazu, daß die Fälligkeit des Beitrags erst einen Monat nach dem "heilenden Ereignis" eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 8 C 26.81 -, DÖV 1982, 327. Diese Rechtsprechung würde weitgehend "leer laufen", wenn die Gemeinde als befugt angesehen würde, Ausset- zungszinsen für einen Zeitraum zu erheben, in dem der Erschließungsbeitrag noch nicht fällig war. Gegen einen Zinsverzicht in "Heilungsfällen" der vorlie- genden Art spricht schließlich nicht der Einwand des Be- klagten, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlöre seine Bedeutung, wenn die Gemeinde als verpflichtet angesehen werde, einen Billigkeitserlaß zu gewähren. Eine Gemeinde mag zwar durch die Aussicht auf einen obligatorischen Zinsverzicht davon abgeschreckt werden, "aufs Geratewohl" Er- schließungsbeitragsbescheide zu erlassen in der Erwartung, sie werde ohne Rücksicht auf die Existenz der sachlichen Beitragspflichten Zinsen auf die zum Soll gestellten Erschließungsbeiträge erhalten. Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluß vom 12. Mai 1993 - Bs VI 37/93 - NVwZ-RR 1994, 283. Hierdurch wird jedoch nicht die der Norm des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugedachte Funktion berührt, den Abgaben- pflichtigen grundsätzlich zur rechtzeitigen Zahlung der geforderten Abgaben zu veranlassen und ihm für den Fall, daß er wegen rechtlicher Bedenken oder aus anderen Gründen die Abgabe nicht zahlen will oder kann, die Last aufzubürden, ein behördliches oder gerichtliches Ausset- zungsverfahren einzuleiten. Stellt sich nach alledem die Zinserhebung für den strei- tigen Zeitraum als unbillig dar, ist für eine Ermes- sensentscheidung, gleichwohl nicht auf Zinsen zu ver- zichten, im Regelfall und so auch hier kein Raum. Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 237 Tz. 23 i.V.m. § 234 Tz. 12 und § 227 Tz. 25 (m.w.N.); vgl. auch das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.