Urteil
4 A 831/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1128.4A831.99.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, der Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten ist, teilte dieser im Jahre 1997 mit, er sei nicht mehr in der Lage, aus seinem ärztlichen Einkommen die Versorgungsabgabe in satzungsgemäßer Höhe von monatlich DM zu entrichten. Zukünftig werde er nur noch einen Beitrag in Höhe des Angestelltenversicherungshöchstbeitrags von monatlich .. ,.. DM leisten. Die Beklagte wies darauf hin, dass dies nach ihrer Satzung nicht möglich sei, und forderte ihn auf, zur Berechnung einer einkommensabhängigen Versorgungsabgabe für das Jahr 1997 Nachweis über seine im Jahre 1995 erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu erbringen. Für den Fall, dass er den Nachweis schuldig bleibe, werde er mit dem 1,3fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe veranlagt. Daraufhin erwiderte der Kläger, er sei weder gewillt noch in der Lage, einen höheren Beitrag als angekündigt zu entrichten; er werde auch sein Einkommen nicht nachweisen. Mit Bescheid vom 15. Mai 1997 setzte die Beklagte die Versorgungsabgabe für das Jahr 1997 auf den 1,3fachen Betrag der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres in Höhe von DM fest. Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 3. Juni 1997 zurück. Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 aufzuheben, soweit dort ein höherer Beitrag als DM festgesetzt wird, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Dezember 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Satzungsregelung, nach der eine Versorgungsabgabe in Höhe des 1,3fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zu entrichten sei, wenn ein Mitglied seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht nachgewiesen habe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte dürfe kraft der ihr nach dem Heilberufsgesetz eröffneten Befugnis Regelungen über die Beitragsbemessung im Rahmen des ihr eingeräumten Gestaltungsspielraums in typisierter Form treffen, wobei allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfe der Höchstpflichtbeitrag zu einem Versorgungswerk den Höchstpflichtbeitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich überschreiten, wenn die fragliche Berufsgruppe entsprechend leistungsfähig sei. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen betrage nach der Versorgungssatzung der Beklagten der Hebesatz nur 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, so dass bezogen auf das Jahr 1997 der für die Sozialversicherung geltende Höchstbeitrag erst ab einem Einkommen von mehr als DM aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit überschritten werde. Sofern der Kläger im vorletzten Geschäftsjahr, also im Jahre 1995, niedrige Einkünfte erzielt habe, hätte er statt einer Veranlagung in 1,3facher Höhe der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahrs durch Vorlage eines Einkommensnachweises für dieses Jahr eine Veranlagung lediglich in Höhe von 14 % seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erreichen können. Auch verstießen die Bestimmungen der Versorgungssatzung, nach denen selbständig tätige Ärzte gegenüber angestellten Ärzten unterschiedlich veranlagt würden, nicht gegen den Gleichheitssatz. Die berufliche Stellung des Selbständigen sei bereits nicht mit derjenigen des Angestellten gleichzusetzen. Ferner führe die Unterschiedlichkeit in der Beitragsgestaltung auch nicht stets zu höheren Beiträgen für selbständige Ärzte. So seien bei selbständigen Ärzten mit niedrigen Einkünften die Beiträge niedriger als diejenigen für angestellte Ärzte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der allgemeine Versorgungsabgabesatz 14 %, der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung im entscheidungserheblichen Zeitraum jedoch 20,3 % betragen habe. Schließlich stehe der Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung des Klägers auch nicht die nach der Versorgungssatzung festgesetzte Höchstgrenze, nach der die Versorgungsabgabe für Jahresbezüge höchstens das 1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres betrage, wegen einer gänzlichen Nichtigkeit der Bestimmung über die Höchstgrenzenregelungen entgegen. Zwar bestünden Bedenken, ob die Regelung, mit der die zunächst vorgesehene Höchstgrenze der Versorgungsabgabe für Jahresbezüge auf das 1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres eine weitere Begrenzung insoweit erfahre, als das 1,7fache nicht höher sein dürfe als das 12fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können, noch hinreichend bestimmt sei. Jedoch sei davon auszugehen, dass eine etwaige Unbestimmtheit dieser weiteren Begrenzung allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Höchstgrenzenregelung führe und die Begrenzung auf das 1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres wegen ihres eigenständigen Regelungsgehaltes unberührt lasse. Denn die weitere Höchstgrenze sei in die Satzung erst im Nachhinein mit dem Ziel aufgenommen worden, die Befreiung von der Körperschaftssteuer zu gewährleisten. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimme zugleich den höchst möglichen Beitrag zum Versorgungswerk, sei unzutreffend. Ansonsten hätte es der weiteren Regelung, nach der die Höchstgrenze für die Versorgungsabgabe mindestens das 12fache des höchsten Beitrages nach § 157 SGB VI betrage, nicht bedurft. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Bestimmungen der Versorgungssatzung über die Höchstgrenzen der Versorgungsabgabe seien insgesamt nichtig. Die Begrenzung der Höchstgrenze des 1,7fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres auf das 12fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden könnten, sei nicht zu ermitteln, weil der Wortlaut dieser Vorschriften nur Definitionen enthielte. Damit sei diese Begrenzung nicht hinreichend bestimmbar und deshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasse entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auch die Satzungsregelung, nach der die Höchstgrenze für die Versorgungsabgabe das 1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres betrage, denn diese Regelung dürfe mangels eines eigenständigen Regelungsgehalts nicht isoliert gesehen werden. Da die Höchstgrenzenregelung aber auch anzuwenden sei, wenn von einem Mitglied, das sein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit nicht nachgewiesen habe, das 1,3fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres als Versorgungsabgabe verlangt werde, sei sein Beitragsbescheid nicht überprüfbar. Im Übrigen verstoße die Beitragserhebung der Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Leistungsfähigkeit der Gruppe der niedergelassenen Ärzte sei insbesondere die monatliche Tilgungslast für Schulden, die zur Einrichtung einer Praxis aufgenommen werden müssten, zu bedenken. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Chefärzte oder Oberärzte ein sehr hohes Einkommen erzielten, gleichwohl aber für sie nur die Beitragssätze zur Angestelltenversicherung gelten würden. Angestellte Ärzte hätten im Jahre 1997 maximal eine Versorgungsabgabe in Höhe von DM zu entrichten. Dieser Betrag habe von niedergelassenen Ärzten als Versorgungsabgabe bei einem Bruttoeinkommen von DM entrichtet werden müssen. Bei angestellten Ärzten sei es - im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten - jedoch bedeutungslos, wenn ihr Einkommen diese Grenze überschreite. Es komme hinzu, dass für angestellte Ärzte das aktuelle Einkommen, bei niedergelassenen Ärzten jedoch die im vorletzten Geschäftsjahr erzielten Einkünfte für die Höhe der Versorgungsabgabe maßgebend seien. Insoweit sei von Bedeutung, dass bei niedergelassenen Ärzten die Einkünfte schwankend und die Höhe der Einkünfte in der Tendenz abnehmend seien. Das gesamte Beitragsbemessungssystem verstoße deshalb auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die von dem Kläger angegriffene Höchstgrenzenregelung der Versorgungssatzung in seinem Fall bereits nicht einschlägig sei. Abgesehen davon könne sie die zu einer Teilregelung der Höchstgrenzenbestimmung aufgezeigten Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht teilen, stimme mit diesem aber darin überein, dass jedenfalls eine Gesamtnichtigkeit der Satzungsregelung über die Höhe der Versorgungsabgabe nicht vorliege. Im Weiteren macht sie sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der von dem Kläger als niedergelassenem Arzt geforderten Versorgungsabgabe ist § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SÄV) vom 23. Oktober 1993 (MBl. NW. 1994 S. 79). Danach haben Mitglieder, die ihrer Einkunftsnachweispflicht nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SÄV nicht nachgekommen sind, das 1,3fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres als Versorgungsabgabe zu entrichten. Die Berechnungsweise der jährlichen durchschnittlichen Versorgungsabgabe ergibt sich aus § 26 SÄV. § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV kann - wovon entgegen der Ansicht des Klägers die Beklagte ausgeht - allerdings nicht isoliert gesehen werden. Zum Verständnis und zur Auslegung des § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV sind auch die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 SÄV in den Blick zu nehmen. Danach beträgt der allgemeine Versorgungsabgabesatz 14 v.H. der nach Abs. 3 maßgebenden Bezüge - das sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit - des Mitgliedes, soweit diese Bezüge die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Abs. 2 nicht überschreiten. Die Vorschrift des Abs. 2 betreffend die "Höchstgrenze" setzt zwei obere Grenzen für die Berechnung der Versorgungsabgabe. Zunächst ist eine Begrenzung der Versorgungsabgabe in der Weise vorgesehen, dass diese das 1,7fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres nicht übersteigen darf (im Folgenden: erste Begrenzung). Diese erste Begrenzung erfährt aber noch eine weitere Begrenzung derart, dass die Versorgungsabgabe im Sinne einer absoluten Höchstgrenze nicht höher als das 12fache der Beiträge sein darf, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können (im Folgenden: zweite Begrenzung). Der Kläger ist der Ansicht, die zweite Begrenzung sei nicht hinreichend bestimmt, was dazu führe, dass es an einer wirksamen Grundlage der Heranziehung zur Versorgungsabgabe in seinem Falle fehle. Dem ist nicht zu folgen. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die Unbestimmtheit der zweiten Begrenzung zur Nichtigkeit der gesamten Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV führen würde und dass die zweite Begrenzung auch im Falle der für ihn einschlägigen Veranlagung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV Anwendung findet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit der zweiten Begrenzung soll, wie die Wörtlichen Berichte über die Sitzungen der Kammerversammlung der Beklagten vom 3. April 1965 und 29. Januar 1966 zeigen, eine Körperschaftssteuerpflichtigkeit der Beklagten vermieden werden. Dieses wird nach der jetzigen Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes) erreicht, wenn die Satzung (eines berufsständischen Versorgungswerks) "die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das 12fache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben würden". Daraus folgt aber, da die Höhe der pauschalierten Versorgungsabgabe nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SÄV theoretisch über der zweiten Begrenzung liegen könnte, zum Einen, dass letztere auch auf die Veranlagung nach dieser Vorschrift Anwendung findet. Zum Zweiten wäre wegen des eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willens des Satzungsgebers, eine Körperschaftssteuerpflicht in jedem Falle zu verhindern, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer Unwirksamkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV hinsichtlich der Regelung über die zweite Begrenzung die gesamte Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV nichtig. Denn bei Bestehenbleiben nur der Regelung hinsichtlich der ersten Begrenzung, also auf das 1,7fache bzw. 1,3fache der durchschnittlichen Versorgungsabgabe, würde unter bestimmten Konstellationen eine Körperschaftssteuerpflichtigkeit der Versorgungseinrichtung der Beklagten ausgelöst werden können (vgl. den gegen dieses Ergebnis stehenden Rechtsgedanken aus §§ 44 Abs. 4, 59 Abs. 3 VwVfG NRW). Die Regelung über die zweite Begrenzung ist aber im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar und damit wirksam, so dass auch die in § 20 SÄV normierten Heranziehungsgrundlagen wirksam sind. Aus der Formulierung, "nicht höher als das 12fache der Beiträge (Unterstreichung durch den Senat), die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden können", ergibt sich, dass auf eine konkrete Beitragshöhe, nämlich die, die Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben, abgestellt wird. Deshalb und weil die genannten Vorschriften lediglich die Beitragsbemessungsgrundlagen für die beiden genannten Personenkreise zum Gegenstand haben, ist das Wort "nach" im Sinne von "auf der Grundlage von" zu verstehen. Gemeint ist der Beitrag, den ein Pflichtversicherter bzw. freiwillig Versicherter jeweils höchstens zu entrichten hat. Letzteres ergibt sich aber in Anwendung der §§ 157 und 159 SGB VI sowie des in der Rechtsverordnung gemäß § 160 Nr. 1 und 2 SGB VI jeweils festgelegten Beitragssatzes und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dass die beiden Beträge, die im Veranlagungsjahr 1997 jeweils ,-- DM betrugen, zur Ermittlung der zweiten Begrenzung zu addieren sind, ergibt sich zum Einen aus der Verwendung des Wortes "und" zwischen § 157 und § 159 SGB VI und zum Anderen aus dem Umstand, dass im letzten Halbsatz des § 20 Abs. 2 Satz 1 SÄV eine Mindestgrenze für die Höhe der Versorgungsabgabe festgelegt ist, nämlich auf das 12fache des höchsten Beitrages nach § 157 SGB VI. Letzterer Betrag entspricht aber nach den vorstehenden Ausführungen dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus der Verwendung der Wörter "höchstens" und "mindestens" folgt aber zwingend, dass die zweite Begrenzung nicht dem einfachen des Höchstbeitrages entsprechen kann, sondern sich auf einen höheren Beitrag belaufen muss, und zwar auf die Summe der jeweiligen Höchstbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Somit ist also in der Sache - jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage - der Betrag gemeint, dem das 12fache der Beiträge entspricht, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergeben würde (vgl. den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes), so dass ein Hineingleiten der Versorgungseinrichtung in die Körperschaftssteuerpflicht vermieden wird. Die Heranziehung des Klägers als niedergelassener Arzt zu einer Versorgungsabgabe in Höhe des 1,3fachen der durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres, die nach den vorstehenden Ausführungen - ebenso wie auch die nach § 20 Abs. 2 SÄV zu zahlende Abgabe - höchstens das 2fache des in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Höchstbeitrages betragen kann, verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit wird zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen berufsständische Versorgungswerke sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen, so dass bei einem hohen Berufseinkommen - so wie hier der niedergelassenen Ärzte - ein Beitrag zulässig ist, der erheblich über dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, Buchholz 430.4 Nr. 31 und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89.95 -, Buchholz 430.4 Nr. 29. eine Satzungsregelung für rechtmäßig angesehen, die, anknüpfend an das Berufseinkommen selbstständiger Ärzte, einen Höchstbeitrag vorsieht, der dem 2,5fachen des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass niedergelassene Ärzte hohe Praxisunkosten haben, ganz abgesehen davon, dass diese Unkosten in steuerlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Soweit der Kläger speziell auf die Belastung niedergelassener Ärzte auf Grund von Existenzgründungskrediten hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass er selbst bereits seit 1973 niedergelassener Hautarzt ist und einen ggfs. aufgenommenen Existenzgründungskredit zwischenzeitlich abgetragen haben dürfte; jedenfalls hat er nichts Gegenteiliges vorgetragen. Konkrete Angaben dazu, dass die Höhe des Beitrags für ihn eine "erdrosselnde" Wirkung hat, sind von ihm nicht vorgetragen worden. Auch dafür, dass der Berufsgruppe, welcher der Kläger angehört, eine Überversorgung aufgezwungen wird, ist nichts ersichtlich. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein Antrag des Klägers auf Modifizierung der Satzung nach den Angaben der Beklagten, denen der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten ist, in der Kammerversammlung vom 27. November 1997 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt worden ist. Der Kläger vermag auch mit seinem Hinweis auf die unterschiedlich ausgestalteten Satzungsbestimmungen zur Höhe der Versorgungsabgaben bei selbständigen und angestellten Mitgliedern des Versorgungswerks keinen Verstoß gegen den Gleiheitssatz aufzuzeigen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit hinzuzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen eine Satzung für unbedenklich erklärt hat, die vorsieht, dass selbstständige Ärzte einen Beitrag bis zur 2,5fachen Höhe des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben, während Angestellte lediglich bis zum Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung veranlagt werden. Im Übrigen übersieht der Kläger bei seinem Vergleich der Einkommenssituation von niedergelassenen Ärzten mit der von Chefärzten, dass die Gruppe der angestellten Ärzte nicht von dem "Chefarzt" geprägt ist. Vielmehr zählen zu ihr nicht nur die Assistenzärzte, sondern auch noch weitere Ärzte, deren Einkommen bei weitem nicht an das von Chefärzten heranreicht. Dass für die Bemessung der Beiträge zulässigerweise der Gedanke der Solidarität berücksichtigt werden darf, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 - und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89.95 -, aaO, und dass ferner bei der Bemessung des Beitrags in gewissem Umfang pauschalierend und typisierend vorgegangen werden darf, ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon schlagen sich unterschiedlich hohe Versorgungsabgaben über individuell zu berechnende Steigerungszahlen (vgl. § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 5 SÄV) auf die Höhe der Renten nieder. Schließlich vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass die Höhe der von ihm zu leistenden Versorgungsabgabe sich nach den Einkünften des vorletzten Geschäftsjahres richtet, während bei angestellten Ärzten das aktuelle Einkommen maßgebend ist. Darin liegt nämlich kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da hinsichtlich der Möglichkeit der Einkommensermittlung zwei unterschiedlich zu behandelnde Gruppen vorliegen. Während bei niedergelassenen Mitgliedern die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im laufenden Geschäftsjahr noch nicht ermittelbar sind, ist bei angestellten Mitgliedern eine "Gegenwartsveranlagung" durchführbar. Es besteht angesichts des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsermessens keine Pflicht, auch bei angestellten Mitgliedern vom Prinzip der Gegenwartsveranlagung abzusehen. Abgesehen davon darf trotz unter Umständen schwankender Einkünfte aus einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt von diesem erwartet werden, sich in Bezug auf künftige von ihm zu leistende Versorgungsabgaben entsprechend wirtschaftlich einzurichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.