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Beschluss

11 A 3003/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1204.11A3003.01A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt sei und keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden könne. Weil die in diesem Zusammenhang allein erhobene Gehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchgreift, sind die ansonsten angeführten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich. Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, inwieweit mögliche Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die hier einschlägigen §§ 10, 74 Abs. 1 AsylVfG, 60 VwGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen können. Vgl. zur Problematik Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ 383/97.A -. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, die von ihnen erhobenen Rügen unterlägen im Zulassungsverfahren der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, bestände kein Grund, die Berufung zuzulassen. Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass ihnen der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Juli 1999 wegen der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG mit seiner Aufgabe zur Post am 2. August 1999 zugestellt worden ist. Die Klagefrist ist am 16. August 1999 abgelaufen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kläger - inzwischen anwaltlich vertreten - am 30. Au- gust 1999 an das Bundesamt einen Wiedereinsetzungsantrag gerichtet haben und dieses am 6. September 1999 durch Einwurf- Einschreiben den Bescheid vom 27. Juli 1999 erneut zustellen wollte. Auch bei mehrfacher Zustellung eines den Lauf der Klagefrist auslösenden Bescheides ist die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich. Die nochmalige Zustellung beseitigt die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen Zustellung des Bescheides nicht. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 - unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 23 A 10147/88 -; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 74 RdNr. 4; Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsord- nung, Juli 2000, Band 2, § 74 RdNr. 20. Anderer Ansicht Sachs, in Stelkens/ Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensge- setz, 6. Aufl., § 51 RdNr. 59, mit Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 25. Februar 1999 - IV R 36/98 -, NVwZ- RR 2000,8, der jedoch eine verfahrensrechtliche Besonderheit der Finanzgerichtsordnung betrifft. Auf die Wirksamkeit der zweiten Zustellung, mit der sich das Verwaltungsgericht befasst hat, kommt es damit nicht an. Es mag sein, dass die Klagefrist neu in Lauf gesetzt worden wäre, wenn sich das Bundesamt nicht darauf beschränkt hätte, den einmal (fiktiv) zugestellten Bescheid erneut zuzustellen, sondern das Verfahren wieder aufgenommen und unter Ersetzung des Bescheides vom 27. Juli 1999 einen neuen Bescheid erlassen hätte. Vgl. zum Zweitbescheid BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1988 - 3 B 46.88 -, Buchholz 427.2 § 13 Nr. 99, und 10. August 1995 - 7 B 296.95 -, Buchholz 428.2 § 2 Nr. 3, sowie Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 36.95 -, Buchholz 428.1 § 4 Nr. 6. Eine Absicht, in diesem Sinne zu verfahren, ist jedoch nicht erkennbar geworden. Die Kläger haben im Vorfeld der erneuten Zustellung des Bescheides vom 27. Juli 1999 gerade nicht um das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, sondern um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Anschreiben vom 6. September 1999, mit dem den Klägern (vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten) der Bescheid vom 27. Juli 1999 erneut "zugestellt" worden ist, gibt für die Absicht, einen Zweitbescheid zu erlassen, nichts her. Dass das Bundesamt glaubte, mit der erneuten Zustellung des Bescheides den Mangel der Versäumung der Klagefrist auszuräumen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Mit Blick auf die am 16. August 1999 abgelaufene Klagefrist können die Kläger keine Wiedereinsetzung beanspruchen. Sie haben die Klagefrist schuldhaft versäumt (§ 60 Abs. 1 VwGO). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass sie spätestens am 24. August 1999 (Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Bundesamt) zuverlässige Kenntnis von der Zustellung des Bescheides vom 27. Juli 1999 hatten, aber erst am 26. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO). Die Kläger sind im Einklang mit § 10 AsylVfG über die Notwendigkeit belehrt worden, jeden Wechsel der Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn von einer staatlichen Stelle eine neue Unterkunft zugewiesen wird. Dass ihnen die Unterkunft, in der sie im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27. Juli 1999 wohnten, vom Sozialamt der Stadt D. zugewiesen worden ist, ist ohne Belang. Entscheidend ist aus der Sicht des rechtlich unerfahrenen Adressaten der Belehrung, dass eine Pflicht, einen Wechsel der Anschrift mitzuteilen, nicht nur bei einem auf eigener Initiative beruhenden Umzug, sondern auch dann bestehen soll, wenn der Wohnungswechsel von dem "Staat" veranlasst wird, dessen Schutz der Asylbewerber sucht. Dies schließt die Gemeinden als Teil des Staatswesens ein. Vgl. zum notwendigen Inhalt der Belehrung BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR 1994, 324. Es entlastet die Kläger nicht, dass sie glaubten, das Sozialamt und das Ausländeramt würden, wie schon bei einem früheren Umzug, ihrerseits dem Bundesamt den Wechsel der Anschrift mitteilen. Die Mitteilungspflicht des Ausländers ist von etwaigen Mitteilungen von Seiten anderer Behörden unabhängig. In dieser Hinsicht konnten die Kläger keinem Zweifel unterliegen (vgl. Seite 3 3. Absatz der Belehrung). Dass sie im März 1999 einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG gestellt haben und die Deutsche Post AG die Postsendung möglicherweise unter der neuen Anschrift hätte zustellen müssen, entschuldigt die Kläger nicht. Sie haben wegen der unterbliebenen Mitteilung des Wechsels der Anschrift an das Bundesamt nicht die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Vorsorge getroffenen, um für das Bundesamt sicher erreichbar zu sein. Als die Kläger am 16. August 1999, dem letzten Tag der noch offenen Klagefrist, das Ausländeramt der Stadt D. aufsuch-ten, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zu erreichen, ist dessen Bediensteten kein Fehlverhalten unterlaufen, das die Kläger gehindert hätte, fristgerecht Klage zu erheben. Dass das Ausländeramt bei dieser Gelegenheit ungefragt auf den ihm bereits vorliegenden Bescheid des Bundesamtes hätte hinweisen können, dies aber nicht getan hat, entschuldigt die Kläger nicht. Auf den Geschehensablauf nach dem 16. August 1999 kommt es ohnehin nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.