Beschluss
14 A 2775/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1205.14A2775.00.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zutreffend abgewiesen, weil der Beigeladene den ihm zugewiesenen Wohnraum in der J. S. straße 213 in M. bach nicht aufgrund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183) genutzt hat und er deshalb für den Mietzuschuss nicht antragsberechtigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Ver- waltungsgericht zitierten Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39.91 -, BVerwGE 90, 315, 319 entschieden, dass für das Vorliegen eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses zwei Anforderungen zu erfüllen seien: Es müsse sich - 1. - die Bemessung des vom Benutzer verlangten Entgelts zumindest in ihren Grundzügen mit einer Miete vergleichen lassen, und - 2. - der Benutzer müsse zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt werde, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemesse und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt sei, sei kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Vorschrift dazu abweichend auszulegen. Danach wird auch hier kein mit den Grundzügen einer Miete vergleichbares Entgelt gezahlt, da der Kläger an die Ökumenische Förderergemeinschaft, Jugendwohngemeinschaft, S. straße 213 ein nach Tagen bemessenes Pflegegeld zuzüglich Taschengeld und Bekleidungsgeld entrichtet. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Unerheblich ist, dass der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 zugrunde liegende Sachverhalt die Nutzung von Räumen betraf, die einem Aussiedler mit seiner Familie von der Landesaufnahmestelle in einem Arbeiterwohlfahrtsheim zugewiesen worden waren. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich allgemein darauf, wann "Wohnraum" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG vorliegt und welche Voraussetzungen für ein mietähnliches Nutzungsverhältnis zu erfüllen sind. Die in dieser Entscheidung aufgestellten und vom Senat geteilten Grundsätze sind damit auch auf Heime und sonstige nach dem Sozialgesetzbuch Achter Teil - SGB VIII - geförderten Wohnformen andwendbar. Dem wurde in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz Rechnung getragen, indem zu Nr. 3.14 WoGVwV der Satz 2 eingefügt wurde, der den Leitsatz 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 wiedergibt. Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 zum Nutzungsverhältnis hat die im Übrigen nicht belegte Annahme des Klägers, Wohngeld könne für die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen oder sonstigen Wohnformen, die nach dem SGB VIII gefördert worden seien, dann praktisch nicht mehr bewilligt werden, keine rechtliche Aussagekraft. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache gleichfalls nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, Sach- und Rechtsfragen zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine solche Frage zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, wann ein mietähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG vorliegt. Der bloße Hinweis, im Regierungsbezirk Köln werde bei vergleichbaren Fällen die Antragsberechtigung bejaht und Wohngeld gewährt, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger lediglich auf einen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln, der zur Antragsberechtigung keine Feststellungen enthält, sondern die Wohngeldgewährung wegen Überschreitung der Einkommensgrenze ablehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Höhe der geringsten Gebührenstufe festgesetzt.