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Beschluss

9 A 3448/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1207.9A3448.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Hier hat der Beklagte eine derartige Frage nicht formuliert. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält er "die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der unmittelbaren Begünstigung in § 5 Abs. 1 KAG". Diese Auslegung ist nicht mehr klärungsbedürftig. Denn sie ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach liegt eine Begünstigung i.S.d. § 5 Abs. 1 2. Fall KAG vor, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art zugute kommt. Vgl. Urteil des Senats vom 23. August 2001 - 9 A 201/99 -, mit Hinweis auf 13 GebG a.F. und das hierzu ergangene Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, ZKF 1999, 258 = NVwZ-RR 2000, 54, m.w.N. Wann diese Voraussetzung zu bejahen ist, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern jeweils eine Frage des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).