Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 1997 Pflegegeld in monatlicher Höhe von 433,33 DM zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 und die für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 ergangenen Abrechnungsbescheide werden insoweit aufgehoben, als sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1975 geborene Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, ist wegen einer spinalen Muskelatrophie pflegebedürftig. Die AOK R. - Pflegekasse - erkannte ihm 1995 wegen schwerster Einschränkungen bzw. völligen Funktionsausfalls des Stütz- und Bewegungsapparates sowie schwerer Einschränkungen innerer Organe und einer daraus resultierenden vollzeitigen Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III zu. Nachdem er im Frühjahr 1996 nach B. gezogen war, wo er an der R. - Universität Physik studierte, wurde die häusliche Pflege des in einem Studentenheim wohnenden Klägers tagsüber (von 6.30 Uhr bis 22 Uhr) zunächst durch den Arbeiter-Samariter-Bund sichergestellt, während in den Nachtstunden Zivildienstleistende im Wohnheim einen Notdienst versahen; bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen standen dem Kläger vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe finanzierte Studienhelfer zur Verfügung. Ab Anfang November 1996 beschäftigte der Kläger für den häuslichen Bereich selbstbeschaffte Pflegekräfte. Bereits mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 hatte der Beklagte dem Kläger ein Pflegegeld für Schwerstpflegebedürftige in Höhe von 1.300 DM zuerkannt; da neben dem von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeld nach dem SGB XI noch weitere Leistungen des Sozialamtes erfolgten, sei das Pflegegeld nach dem BSHG um 2/3 auf 433,33 DM zu kürzen. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. November 1996 übernahm der Beklagte unter Anrechnung der entsprechenden Leistungen der Pflegekasse die Kosten für die selbstbeschafften Pflegekräfte mit einem Stundensatz von 15 DM, wobei er diese Hilfe im Umfang von 4,6 Stunden täglich der Hilfe zur Pflege und im Umfang von 5,7 Stunden täglich der Eingliederungshilfe zuordnete. Angefügt war der Hinweis, dass auch zukünftig gleichlautende Entscheidungen getroffen würden, soweit sich keine Änderung der maßgeblichen Fakten ergebe. Am 20. Dezember 1996 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Abrechnung der Kosten für die privat beschafften Pflegekräfte im Monat November 1996 und führte aus, von dem noch offenen Betrag von 1.092,50 DM würde dem Kläger unter Verrechnung der bereits für den Abrechnungsmonat überwiesenen 433,33 DM ein Restbetrag in Höhe von 659,17 DM erstattet. Der Kläger erhob gegen die genannten und weitere Bescheide des Beklagten aus der Zeit vom 4. November 1996 bis zum 20. Dezember 1996 Widerspruch und trug zur Begründung unter anderem vor, er habe lediglich Hilfe zur Pflege beantragt, bedürfe aber keiner Eingliederungshilfe, weil er im gesellschaftlichen Leben, etwa beim Knüpfen von Kontakten, keine Unterstützung brauche. Er benötige im gesellschaftlichen Leben, also etwa bei beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen (Diskotheken, Kinos, Theatern) mit Freunden, Verwandten oder Studienkollegen der Hilfe bei pflegerischen Verrichtungen; da seine Pflegekräfte dann nicht zugegen seien, werde diese Hilfe unentgeltlich durch die jeweiligen Begleitpersonen wahrgenommen, wofür er sich unter Verwendung des (gekürzten) Pflegegeldes erkenntlich zeigen müsse; es sei nicht einsehbar, warum die bei solchen Anlässen gewährte Unterstützung der Eingliederungshilfe zugeordnet werde, während dieselben Verrichtungen bei anderen Anlässen, etwa Arztbesuchen in Begleitung einer Pflegekraft zum Bereich der Hilfe zur Pflege gehörten. Wegen der Streichung des (Rest-)Pflegegeldes in Höhe von 433,33 DM bezog sich der Kläger auf einen Artikel von Prof. Dr. Utz Krahmer, nach dem das Pflegegeld um höchstens zwei Drittel gekürzt werden dürfe. Er benötige das Pflegegeld für unvorhersehbare Pflegeleistungen. So müsse er zum Beispiel in dringenden Bedarfsfällen auf die Hilfe von Nachbarn oder Freunden zurückgreifen, wenn sich die diensthabende Pflegekraft einmal verspäte oder unvorhergesehenermaßen fernbleibe; während seines Aufenthaltes an der Universität brauche er regelmäßig die Hilfe von Kommilitonen, wenn er die Toilette aufsuchen müsse. Nachdem sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Übernahme der Kosten für jeweils acht Stunden der Betreuung des Klägers an Samstagen und Sonntagen bereit erklärt hatte, änderte der Beklagte am 27. Januar 1997 seinen Bescheid vom 8. November 1996 dahingehend ab, dass die nunmehr noch von ihm zu finanzierende Hilfe für acht Stunden täglich (bis dahin 10,3 Stunden) zu 4,6 Stunden der Hilfe zur Pflege und zu 3,4 Stunden der Eingliederungshilfe zugeordnet werde. In einem weiteren Bescheid vom 27. Januar 1997 setzte der Beklagte die Höhe der Hilfegewährung für die privat beschafften Pflegekräfte im Monat Dezember 1996 auf 3.500 DM für 320 Betreuungsstunden à 15 DM abzüglich des Pflegegeldes nach dem SGB XI (1.300 DM) fest; auf einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften des BSHG wurde nicht mehr eingegangen. Entsprechend wurde auch für den Monat Januar 1997 verfahren (Bescheid vom 20. Februar 1997). Der Kläger erhob auch gegen die Bescheide vom 27. Januar 1997 und vom 20. Februar 1997 Widerspruch, ebenso gegen einen weiteren, den Monat Februar 1997 betreffenden Festsetzungsbescheid vom 21. März 1997. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997 wies der Beklagte unter anderem die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 8. November 1996 und vom 20. Dezember 1996 zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Gewährung eines (gekürzten) Pflegegeldes in Höhe von 433,33 DM monatlich und trug zur Begründung vor: Der Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 BSHG zu Unrecht vollständig versagt; insbesondere die angezogene Vorschrift des § 69c Abs. 1 und Abs. 4 BSHG gebe insoweit nichts her. § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG sehe lediglich vor, das dem Grunde nach dem Kläger zustehende Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI auf den Anspruch gemäß § 69b Abs. 1 BSHG (Erstattung der Aufwendungen u.a. für besondere Pflegekräfte) anzurechnen. Eine entsprechende Regelung über die Anrechnung des gleichfalls dem Grunde nach zu gewährenden sozialhilferechtlichen Pflegegeldes auf den Anspruch nach § 69b Abs. 1 BSHG bestehe hingegen nicht. Auch § 69c Abs. 1 BSHG könne nicht herangezogen werden, denn die Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI auf das Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 BSHG könne dann nicht greifen, wenn das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI schon mit dem Anspruch nach § 69b Abs. 1 BSHG verrechnet worden und damit "verbraucht" sei; die vom Beklagten praktizierte doppelte Berücksichtigung des pflegeversicherungsrechtlichen Pflegegeldanspruches sei evident falsch. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 und unter Abänderung der für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 ergangenen Abrechnungsbescheide des Beklagten zu verpflichten, monatlich weitere Hilfe zur häuslichen Pflege in Form des Pflegegeldes in Höhe von 433,33 DM zu bewilligen, und zwar für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 1999 entsprechend dem Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei zwar für den gesamten Antragszeitraum zulässig, weil der Beklagte hinsichtlich der Pflegegeldversagung mit dem Bescheid vom 8. November 1996 eine in die Zukunft verweisende Grundlagenentscheidung getroffen habe und daher die Erhebung stets erneuter Widersprüche gegen die einzelnen nachfolgenden Festsetzungsbescheide entbehrlich gewesen sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der Anspruch auf das (gekürzte) sozialhilferechtliche Pflegegeld durch die Regelung des § 69a Abs. 5 BSHG ausgeschlossen werde und auch die Anrechnung des pflegeversicherungsrechtlichen Pflegegeldanspruchs auf die Leistung gemäß § 69b Abs. 1 BSHG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe einen über die übernommenen Leistungen hinausgehenden und damit einen die teilweise Gewährung des Pflegegeldes rechtfertigenden Pflegebereitstellungsbedarf verneint, obwohl schon im Widerspruchsverfahren hierzu unter Nennung von Einzelheiten vorgetragen worden sei. Er sei durchaus nicht rundum versorgt, sondern müsse sowohl während des Aufenthalts in der Universität als auch bei außerhäuslichen Freizeitaktivitäten die Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist. Der Zulässigkeit der (gesamten) Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise nicht gegen alle im streitbetroffenen Zeitraum erlassenen "Abrechnungsbescheide" des Beklagten, die implizit auch die Versagung selbst eines um zwei Drittel gekürzten Pflegegeldes enthielten, gesonderte Widersprüche erhoben hat. Soweit es die Hilfegewährung bis einschließlich des Monats Februar 1997 betrifft, hat der Kläger jeweils gegen die monatlichen "Abrechnungsbescheide" Widerspruch eingelegt und dabei jedenfalls dem Sinne nach auch die Vorenthaltung des (gekürzten) Pflegegeldes gerügt. Er hat sich dabei zwar im Wesentlichen mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte einen Teil der gewährten Hilfe als Eingliederungshilfe deklarieren durfte; damit geht aber die Einschätzung des Klägers einher, sein Alltag sei in höherem Maße durch spezifisch pflegerische Bedarfssituationen geprägt, als dies in der rechtlichen Zuordnung der Hilfe durch den Beklagten zum Ausdruck komme. Gerade aus diesen - im Wesentlichen außerhalb seiner Wohnung auftretenden - Bedarfssituationen, deren Bewältigung der Kläger der Hilfe zur Pflege zugeordnet sehen möchte, leitet er die Erforderlichkeit einer über die gewährten Hilfen gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG (Kostenübernahme für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte) hinausgehenden Hilfe ab, das heißt konkret einer (um zwei Drittel gekürzten) Leistung von Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 BSHG (im Folgenden: BSHG-Pflegegeld). Hinsichtlich der weiteren im Streit befindlichen Hilfemonate (März bis Juni 1997) bedurfte es auch dann keiner zusätzlichen Widersprüche durch den Kläger mehr, wenn es für diese Zeit weitere Abrechnungsbescheide des Beklagten gegeben haben sollte. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Beklagte habe diesbezüglich einen "bis auf Weiteres" auch zukünftige Leistungszeiträume erfassenden und gesonderte Rechtsbehelfe gegen die gleichsam unselbständigen Folgebescheide erübrigenden Grundlagenbescheid erlassen. Dagegen dürfte allerdings sprechen, dass der vom Verwaltungsgericht als Grundlagenbescheid angesehene Bescheid des Beklagten vom 8. November 1996, der die Ankündigung gleichlautender künftiger Entscheidungen bei fortbestehender Sachlage enthielt, lediglich die Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI (im Folgenden: SGB-XI-Pflegegeld) auf die Hilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG betraf, nicht jedoch die im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehende Gewährung eines (gekürzten) BSHG-Pflegegeldes. Der (völlige) Entzug des BSHG- Pflegegeldes ist - eher beiläufig - im Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1996 verfügt worden; Formulierungen, die jene Regelung mit hinreichender Klarheit als Grundlagenentscheidung kennzeichnen würden, fehlen in diesem Bescheid. An der Erforderlichkeit weiterer jeweils auf die einzelnen Bewilligungsmonate bzw. auf etwaige weitere "Abrechnungsbescheide" bezogener Widersprüche fehlt es jedoch bereits deshalb, weil sich der Beklagte, der zugleich Widerspruchsbehörde ist, unter Wahrung der besonderen Beteiligungserfordernisse (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG) in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997 insgesamt und grundsätzlich auch mit der Frage der Pflegegeldgewährung befasst hat und damit der Zweck weiterer Widerspruchsverfahren für die Bewilligungsmonate ab März 1997 erreicht ist. Vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl. (2000), § 68 Rn. 30, m.w.N. Im Übrigen hat sich der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf das (teilweise) Fehlen eines Widerspruchsverfahrens berufen, sondern sich ausschließlich zur Sache eingelassen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 1997 Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 433,33 DM und wird daher insoweit durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger iSv § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Kreis der Pflegebedürftigen zählt und seine Pflegebedürftigkeit ein Ausmaß hat, das - dem Grunde nach - die Zuerkennung des Schwerstpflegegeldes in Höhe von 1.300 DM gemäß § 69a Abs. 3 iVm § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtfertigt. Auch die Anrechnung anderer Leistungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckrichtung steht jedenfalls einem vollständigen Ausschluss des Klägers vom Bezug des Pflegegeldes iSv § 69a Abs. 3 BSHG nicht entgegen. Die Anwendung des § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG, der die Konkurrenz zwischen Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG - wie sie der Kläger auf der Basis einer täglichen Stundenzahl von 4,6 und einem Stundensatz von 15 DM bezog - und dem BSHG-Pflegegeld regelt, führt lediglich zu einer Kürzung des Pflegegeldes um bis zu zwei Drittel, nicht aber zum völligen Wegfall des Pflegegeldanspruches. Die Berechtigung des Beklagten, von dieser Kürzung im gesetzlich (höchstens) zugelassenen Maße Gebrauch zu machen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt und daher seine Klageforderung von vornherein auf 433,33 DM beschränkt. Die Anrechnung des SGB-XI-Pflegegeldes auf das hier streitige BSHG-Pflegegeld auf der Grundlage des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Pflegegelder nach dem SGB XI in dem Umfang auf das (BSHG-)Pflegegeld anzurechnen, in dem sie gewährt werden, also gegebenenfalls auch in vollem Umfang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 16 A 4313/96 -. Dennoch erweist sich vorliegend § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG als die speziellere, die Anwendung von § 69c Abs. 1 BSHG ausschließende Regelung. Vgl. Kunz, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 1997, § 69c Rn. 8 a.E.; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt- Kommentar, Stand: März 2000, § 69c Rn. 36b. § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG bestimmt für den hier gegebenen Fall der selbstorganisierten Pflege (sog. Arbeitgebermodell), dass der Hilfesuchende nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen kann und ein SGB-XI-Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG anzurechnen ist. Dabei lässt nach Auffassung des Senats die Verwendung des Wortes "vorrangig" nur den Schluss zu, dass der vollständige "Verbrauch" des SGB-XI-Pflegegeldbetrages im Wege der Anrechnung auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG eine nochmalige Anrechnung dieses Pflegegeldes auf andere Leistungen, also auch etwa das BSHG-Pflegegeld, ausschließt. Es wird nicht ersichtlich, welchen Sinn der Gesetzgeber dem von ihm bestimmten Vorrang der Anrechnung auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG beigemessen haben könnte, wenn gleichwohl neben dieser Anrechnung weitere - rechnerisch denkbare - Anrechnungen vorgenommen werden könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt der vollständige Ausschluss des BSHG-Pflegegeldes auch nicht aus § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG. Die Annahme, im Falle einer sog. Rund-um-die-Uhr-Versorgung, wie sie dem Kläger durch die finanziellen Leistungen des Beklagten und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sowie nachts durch Zivildienstleistende im Studentenheim gewährt wird, sei von vornherein kein Raum für einen zusätzlich zu deckenden pflegerischen Bedarf, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze und verträgt sich auch nicht mit dem Wesen des Pflegegeldes als einer pauschalen finanziellen Hilfeleistung für Pflegebedürftige. Gegen die Annahme eines völligen Wegfalls eines Anspruchs auf das BSHG- Pflegegeld spricht bereits entscheidend, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen den "Sachleistungen" iSv § 69b BSHG und dem Pflegegeld nach § 69a BSHG in § 69c Abs. 2 BSHG eine erschöpfende Regelung erfahren hat. Insbesondere § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG verdeutlicht, dass auch Pflegebedürftigen, die neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG - also durch dem Hilfeempfänger nahestehende, die Pflege unentgeltlich erbringende Personen - von besonderen Pflegekräften betreut werden (§ 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG), mindestens zu einem Drittel das BSHG-Pflegegeld belassen werden muss. Damit hat das Gesetz auch den hier vorliegenden Fall einer jedenfalls nominellen Vollversorgung des Hilfesuchenden durch - von Sozialhilfeträgern finanzierte - professionelle Pflegepersonen geregelt, und zwar in der Weise, dass für die im Übrigen in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellte Kürzung des BSHG-Pflegegeldes eine Höchstgrenze festgesetzt ist, eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes mithin auch nicht unter Berufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. Pflegebereitstellungsbedarf gerechtfertigt ist. Daher sprechen die besseren Argumente dafür, in § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG nicht einen Ausschlussgrund für den Fall der (anderweitig gesicherten) "Rundum-Betreuung", sondern für sonstige Fälle der Zweckverfehlung zu sehen, in denen etwa Pflegegeld bestimmungswidrig verwendet wird oder die (selbst organisierte) Pflege Mängel erkennen lässt. In diesem Sinne etwa Krahmer, in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage (1998), § 69a Rn. 12; Lachwitz, in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1. Aufl. (1999), § 69a Rn. 29; Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Aufl. (1997), § 69a Rn. 16 bis 19. Dem Verwaltungsgericht kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, dass beim Kläger ein spezifisch durch die Gewährung von Pflegegeld zu deckender pflegerischer Bedarf fehle. Dabei muss nicht abschließend die vom Kläger vor allem im Widerspruchsverfahren wiederholt aufgeworfene Frage beantwortet werden, ob die Hilfe bei "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens" (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG), die ihm, etwa beim Besuch von universitären Lehrveranstaltungen oder bei Freizeitaktivitäten, von Verwandten, Freunden oder Kommilitonen unentgeltlich gewährt wird, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist; der Senat neigt allerdings zu der Einschätzung, dass es sich schon wegen der "Außerhäuslichkeit" dieser Bedarfssituationen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Satz 1 BSHG: "häusliche Pflege"), aber auch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs etwa mit der berufsbezogenen Ausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) um einen der Eingliederungshilfe unterfallenden und mithin nicht pflegegeldrelevanten Bedarf handeln dürfte. Es dürfte sich verbieten, einzelne "pflegerische" Bedarfsmomente aus ihrem durch den Eingliederungsgedanken geprägten Kontext herauszulösen; näher liegt eine Betrachtungsweise, die auf den Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme bzw. Bedarfslage insgesamt abstellt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 -, NVwZ-RR 1997, 362; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 1996 - 9 TG 3721/96 -, FEVS 47,549. Gleichwohl ist auch dem Kläger zuzubilligen, dass er einen über die ihm gewährte "Rundum-Versorgung" hinausgehenden pflegerischen Bedarf hat. Nach überkommener Rechtsauffassung soll mit dem Pflegegeld nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden; das Gesetz geht danach vielmehr davon aus, dass der unmittelbare Pflegebedarf bereits gedeckt ist. Das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen; es soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82.88 -, BVerwGE 90, 217 = FEVS 43, 109 = NVwZ 1993, 66 = NDV 1993, 27 = ZfSH/SGB 1993, 76, m.w.N. Ob man in der heutigen Zeit, die von einer weitgehenden Verlagerung der Pflegegewährleistung auf die Sozialversicherung und damit einhergehend auch von einer zunehmenden Professionalisierung der häuslichen Pflege geprägt ist, weiterhin ohne Einschränkung von einem derartigen Verständnis des Zwecks der Pflegegeldleistung ausgehen kann, ist zweifelhaft; insbesondere die Anrechnung des Pflegegeldanspruchs auf die Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG (vgl. § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG) spricht dafür, dass das Pflegegeld nunmehr teilweise auch die Aufgabe hat, unmittelbar zur Deckung des Pflegebedarfs beizutragen. Zugleich wird jedoch aus der genannten Anrechnungsregelung deutlich, dass jedenfalls ein Bruchteil des Pflegegeldes neben den "anderen Leistungen" iSv § 69b BSHG weiter beansprucht werden kann, dass sich also der Zweck des Pflegegeldes nicht in der Deckung des unmittelbaren Pflegebedarfs erschöpft; vielmehr ist der "überkommene" Zweck des Pflegegeldes, wie er oben dargestellt worden ist, jedenfalls rudimentär auch jetzt noch für das Verständnis des Pflegegeldes tragfähig. Vgl. zur Doppelfunktion des Pflegegeldes auch Lachwitz, aaO, § 69a Rn. 28. Besteht der Zweck des Pflegegeldes mithin nach wie vor auch darin, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen, vermag es nicht zu überzeugen, im Einzelfall doch konkrete derartige Darlegungen zu verlangen. Es versteht sich für den Senat, dass ein Pflegebedürftiger, der sich wie der Kläger zur Sicherstellung seines pflegerischen Bedarfs für das sog. "Arbeitgebermodell" entschieden hat (vgl. § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG), nicht darauf beschränkt werden kann, seinen "Arbeitnehmern" stets nur den "tariflichen Lohn" zukommen zu lassen. Vielmehr wird es immer wieder - im Einzelnen nicht vollständig vorhersehbar - Situationen geben, in denen dem Pflegeempfänger eine darüber hinausgehende materielle Anerkennung für seine Helfer angemessen erscheinen muss. Durch derartige Aufmerksamkeiten (etwa zu Weihnachten und Geburtstagen oder nach ungewöhnlich anstrengenden pflegerischen Hilfestellungen) kommt der Pflegebedürftige nicht lediglich allgemeinen Höflichkeitsverpflichtungen nach, sondern er erhöht durch die Verbesserung des zwischenmenschlichen Klimas auch die Wahrscheinlichkeit langfristiger Betreuungsverhältnisse, was der Pflegequalität zuträglicher ist als ein häufiger Wechsel der Pflegekräfte. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bei zeitlich lückenlos gewährter Assistenz Betreuungslücken auftreten können, etwa wenn sich eine Pflegekraft verspätet und deshalb Nachbarn um akut notwendige Hilfestellung gebeten werden müssen; auch angesichts derartiger Situationen kann dem Hilfesuchenden nicht angesonnen werden, mit leeren Händen dazustehen. Hat der Kläger mithin trotz der ihm gewährten "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einen Anspruch auf das um zwei Drittel gekürzte Pflegegeld, ebenso im Ergebnis, aber ohne nähere Auseinandersetzung mit § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG, OVG R. -Pfalz, Beschluss vom 21. März 2000 - 12 A 12269/99 -, FEVS 51, 463 = NVwZ-RR 2000, 615, bedarf es keines Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht erwogene - und verneinte - Freistellung eines Teils des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bei der Anrechnung auf die Leistungen für besondere Pflegekräfte gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI auf das BSHG-Pflegegeld angerechnet werden kann, wenn es schon auf den Leistungsanspruch nach § 69b Abs. 1 BSHG angerechnet wird, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dasselbe gilt für die Frage, ob § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG die Gewährung von BSHG-Pflegegeld ausschließt, wenn die Pflege des Hilfesuchenden anderweitig vollzeitig sichergestellt ist.