Beschluss
19 A 1621/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.19A1621.99A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm § 166 Abs. 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. Ein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Ablehnung des "Beweisantrags 7" ihres Prozessbevollmächtigten finde keine Stütze im Prozessrecht. Mit dem Beweisantrag 7 sei unter anderem zu der Frage, ob die AAPO mindestens bis 1994 Mitgliedsausweise ausgestellt habe, die Einholung einer Auskunft der Niederlassung der AAPO in Langen (Deutschland) beantragt worden. Das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es lägen zu der Beweisfrage hinreichende Erkenntnisse vor. Sie habe gegen die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 1997, wonach die AAPO überhaupt keine Parteiausweise ausstelle, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. März 1997 substantiierte Zweifel vorgetragen. In dem Schriftsatz sei unter Vorlage entsprechender Belege dargelegt worden, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes in einem anderen Punkt, nämlich hinsichtlich der Frage, welcher Kalender von den äthiopischen Behörden verwendet werde, offenkundig falsch sei. Darüber hinaus sei vorgetragen worden, dass die Behauptung, die AAPO stelle überhaupt keine Mitgliedsausweise aus, "verfälschend" sei, weil die Partei dies früher getan habe. Mittlerweile habe die Partei diese Praxis aber auf Grund der Fälschung solcher Ausweise durch die EPRDF eingestellt. Schließlich sei in dem Schriftsatz vom 23. März 1997 im Einzelnen ausgeführt worden, dass und aus welchen Gründen das Auswärtige Amt unzutreffende Auskünfte über die Verhältnisse in Äthiopien erteile. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des "Beweisantrags 7" den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß beachtlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (302), 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR 223/64 -, BVerfGE 18, 147 (150), und 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 -, BVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, und 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 19 A 4028/00.A -, 19. Oktober 1999 - 19 A 3508/99.A -, und 29. September 1999 - 19 A 3497/99 -. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung aufgezeigt, dass die AAPO "mindestens" bis 1994 Mitgliedsausweise ausgestellt habe. Ihr Vortrag, die AAPO habe ihre frühere Praxis, Mitgliedsausweise auszustellen, auf Grund der Fälschung solcher Ausweise durch die EPRDF eingestellt, ist auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert begründet und auch nicht belegt worden. Der Verweis auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. März 1997 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Im Übrigen wird auch in dem Schriftsatz vom 23. März 1997 lediglich behauptet, dass die AAPO früher - ein genauer Zeitpunkt wird nicht genannt - Mitgliedsausweise ausgestellt habe. Eine nähere Begründung dieser Behauptung enthält der Schriftsatz nicht. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, bereits in dem Schriftsatz vom 23. März 1997 sei darauf hingewiesen worden, dass die EPDRF Mitgliedsausweise der AAPO gefälscht habe, ist dies unzutreffend. Einen dahingehenden Vortrag enthält der Schriftsatz vom 23. März 1997 nicht. Unabhängig davon ist nach den vorliegenden Auskünften ausgeschlossen, dass die AAPO früher oder heute in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. ausstellt. Angesichts dieser Auskunftslage, die durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist, ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung der mit dem "Beweisantrag 7" beantragten Beweisaufnahme zu einer für die Klägerin günstigen Beurteilung der geltend gemachten, an die Mitgliedschaft in der AAPO geknüpften Verfolgungsbetroffenheit gelangt wäre. Das Auswärtige Amt hat mehrfach mitgeteilt, dass die AAPO weder früher Mitgliedsausweise ausgestellt habe, vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Frankfurt/Main vom 5. April 2001 und an das VG München vom 20. Juli 1999, noch heute solche Ausweise ausstelle. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Frankfurt/Main vom 8. Juni 2001, VG Wiesbaden vom 10. September 2000, VG Ansbach vom 9. Juni 2000, VG München vom 9. November 1999, VG Ansbach vom 23. September 1999, VG Augsburg vom 30. Juni 1999, VG München vom 18. März 1998 und 27. Januar 1997 sowie an das VG Würzburg vom 24. Juli 1996, Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes im Allgemeinen nicht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Frage der Ausstellung von Mitgliedsausweisen durch die AAPO beruhen auf Rückfragen des Auswärtigen Amtes bei der AAPO. Die Partei selbst hat in ihrer Stellungnahme an das VG Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 ausgeführt, die Frage, ob die AAPO in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgebe, sei mit einem eindeutigen "Nein" zu beantworten. Soweit aus der Stellungnahme der AAPO hervorgeht, dass die AAPO-Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit Mitgliedsausweise erteilt hat, lässt sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Sie behauptet nicht, ihren angeblichen Mitgliedsausweis nach der Ausreise aus Äthiopien erhalten zu haben. Ein beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten "Hilfsbeweisantrag 7", mit dem sie ihren "Beweisantrag 7" wiederholt habe, in dem angefochtenen Urteil nicht beschieden. Unbeschadet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den "Hilfsbeweisantrag 7" in dem angefochtenen Urteil nicht beschieden hat, stellen sich Hilfsbeweisanträge der Sache nach als bloße Anregung an das Verwaltungsgericht zu weiterer Sachaufklärung dar. Einem solchen Antrag muss das Verwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, und 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, keine substantiierten Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgetragen, dass die AAPO "mindestens" bis 1994 Mitgliedsausweise ausgestellt habe. Der weitere Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass es über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Frage verfüge, ob die Angabe der Staatsangehörigkeit in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitgliedsausweis eines Angehörigen der AAPO "merkwürdig" sei, lässt ebenfalls keinen beachtlichen Gehörsverstoß erkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen das Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 6 des Abdrucks des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, es müsse nicht auf die "Merkwürdigkeit" eingegangen werden, dass in dem vorgelegten Ausweis der AAPO "Staatsangehörigkeit: Äthiopien" vermerkt sei. Ein beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die mit dem "Beweisantrag 4" unter Beweis gestellten Behauptungen und damit "die gesamten Rahmenbedingungen ihres Fluchtschicksals einschließlich ihrer Kenntnis der Haftbedingungen" als wahr unterstellt, im Widerspruch hierzu aber in dem angefochtenen Urteil ihr Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet. Der Vortrag der Klägerin ist so bereits unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur den von ihr dargestellten "Verfolgungssachverhalt", nicht aber ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft gewertet. Die Würdigung des individuellen "Verfolgungssachverhaltes" der Klägerin als unglaubhaft widerspricht aber nicht der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Wahrunterstellung. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Wertung des "Verfolgungssachverhaltes" als unglaubhaft widerspricht nicht der Wahrunterstellung der Behauptung der Klägerin, sie habe ca. im Jahre 1993 ihre Arbeit als Lehrerin verloren (Nr. 1 des "Beweisantrags 4"). Dieses Ereignis gehört nicht zum "Verfolgungssachverhalt". Die Klägerin hat den Verlust ihrer Stelle als Lehrerin weder im Zulassungsverfahren noch im erstinstanzlichen oder im Verfahren vor dem Bundesamt als Grund für eine politische Verfolgung oder als Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien angeführt. Inwiefern die Behauptung der Klägerin, in B. habe bis ca. Ende 1994 ein örtliches Parteibüro der AAPO existiert (Nr. 2 des "Beweisantrags 4"), einen Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft gewerteten individuellen Verfolgungsschicksal hat, ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt noch sonst erkennbar. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bieten zudem keinen Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des individuellen Verfolgungsschicksals davon ausgegangen ist, dass diese Behauptung der Klägerin unzutreffend sei. Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt darüber hinaus nicht der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht könne die Schilderung ihres Fluchtschicksals und damit auch ihre behauptete Inhaftierung nicht als unglaubhaft würdigen, wenn es als wahr unterstelle, dass ihre Schilderung der Haftbedingungen im Gefängnis von B. und der Zustände im Krankenhaus von B. den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche (Nr. 3 und Nr. 4 des "Beweisantrags 4"), dass im Krankenhaus von B. auch erkrankte Gefangene aus dem örtlichen Gefängnis behandelt sowie in der von ihr geschilderten Art und Weise untergebracht und bewacht würden (Nr. 5 des "Beweisantrags 4"), und dass in der von ihr geschilderten Art und Weise bereits mehrere Gefangene aus dem Krankenhaus von B. entkommen seien (Nr. 6 des "Beweisantrags 4"). Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass eine andere Form der Kenntniserlangung dieser Tatsachen als durch eigene Erfahrung nicht denkbar sei. Der Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht, weil die Klägerin auch nicht ansatzweise näher begründet hat, dass und aus welchen Gründen sie speziell nur auf Grund eigener Erfahrung Kenntnis von den behaupteten Tatsachen hätte erlangen können. Ein dahingehender Vortrag ist aber erforderlich, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dem zur Folge die Kenntnis über die Haftbedingungen in einem Gefängnis, die Art und Weise der Behandlung, Unterbringung und Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus sowie die Art und Weise der Flucht von Gefangenen aus einem Krankenhaus nur auf Grund eigener Inhaftierung gewonnen werden kann. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich etwa auch von Dritten, die diese Umstände selbst wahrgenommen oder von anderen erfahren haben, vermittelt oder auch bei Besuchen der Einrichtungen gewonnen werden kann. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den "Beweisantrag 4" in der mündlichen Verhandlung ergänzt und unter "Beweisantrag 4 Nr. 7" beantragt hat, durch Einholung von Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international Beweis darüber zu erheben, dass die Klägerin in der von ihr geschilderten Art und Weise aus dem Krankenhaus in B. "gekommen" sei, kann dahinstehen, ob es sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren um einen "Hilfsbeweisantrag" oder um einen unbedingten Beweisantrag handelt. Es kann ferner offen bleiben, ob die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen (Hilfs-) Begründung, Nachforschungen zum konkreten Verfolgungsschicksal eines Asylbewerbers könnten wegen der Gefahr, Nachfluchtgründe zu schaffen, nicht angestellt werden, eine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet. Die Klägerin hat jedenfalls nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Ablehnung des "Beweisantrags 4 Nr. 7" mit der selbstständig tragenden Begründung für die Ablehnung, die dem "Beweisantrag 4 Nr. 7" zu Grunde liegende Behauptung, dass Erkenntnisse über eine Flucht der Klägerin bei den von ihrem Prozessbevollmächtigten benannten Institutionen vorlägen, sei aus der Luft gegriffen, keine Stütze im Prozessrecht findet. Für die unter Beweis gestellte Frage völlig ungeeignete Beweismittel können abgelehnt werden. Gegen die selbstständig tragende Begründung für die Ablehnung des "Beweisantrags 4 Nr. 7" trägt die Klägerin vor, die von ihr genannten Beweismittel seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ungeeignet, weil die Flucht einer Gefangenen ein "spektakuläres" Ereignis sei, das in der Regel "Weiterungen (Entlassung von Personal, geänderte Sicherheitsbestimmungen)" habe. "Entsprechend" finde "dergleichen" Resonanz in den Medien, also in Zeitungen und Zeitschriften, die regelmäßig vom Institut für Afrika-Kunde und von amnesty international ausgewertet würden. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die behauptete Flucht der Klägerin tatsächlich so "spektakulär" war, dass dies den von ihr genannten Institutionen auf Grund von Berichten in äthiopischen Medien bekannt geworden wäre. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass über die Flucht eines Gefangenen generell in den Medien berichtet wird, weil eine Flucht stets als "spektakulär" angesehen wird, gibt es nicht. Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen hervorginge, dass ihre behauptete Flucht für die äthiopischen Medien "spektakulär" war. Dagegen spricht vielmehr, dass es nach ihrem eigenen Vortrag "mehreren" Gefangenen gelungen ist, aus dem Krankenhaus in B. zu entkommen (Nr. 6 des "Beweisantrags 4"). Die Klägerin, deren Mutter und Sohn in Äthiopien leben (S. 2 des Protokolls über die Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), hat auch keinen Zeitungsbericht über ihre behauptete Flucht vorgelegt. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 4 Nr. 1 bis Nr. 6" und den "Beweisantrag 4 Nr. 7" in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat (S. 8 und 9 des Protokolls über die mündliche Verhandlung), liegt in der Nichtbescheidung dieser Hilfsbeweisanträge kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte den Hilfsbeweisanträgen nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des "Beweisantrags 1" den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, wie ausgeführt, nur dann beachtlich, wenn substantiiert dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, und wenn ferner dargelegt wird, inwiefern der weitere Vortrag zum Erfolg der Klage hätte führen können. Der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren lässt nicht erkennen, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Mit dem "Beweisantrag 1" hat die Klägerin beantragt, Beweis über ihre Behauptungen zu erheben, "1. auch nur mutmaßliche Anhänger und Unterstützer oppositioneller Gruppen, namentlich auch der AAPO, müssen im Falle ihrer Rückkehr mindestens mit ihrer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen; 2. das gilt unabhängig von etwaigen früheren Aktivitäten für diese Organisation auch für Mitglieder der AAPO in Deutschland, die in der von der Klägerin geschilderten Form diese Organisation unterstützen; 3. das gilt unabhängig davon für Personen, die nur aufgrund früherer Aktivitäten als Unterstützer der AAPO gelten." Soweit der "Beweisantrag 1" nicht nur mutmaßliche bzw. tatsächliche Anhänger und Unterstützer der AAPO, sondern auch anderer äthiopischer Oppositionsgruppen betrifft, hätte die beantragte Beweiserhebung dem Erfolg der Klage der Klägerin schon deshalb nicht nutzen können, weil sie nicht geltend macht, Mitglied einer anderen Partei als der AAPO zu sein oder eine andere Partei bzw. Organisation zu unterstützen. Darüber hinaus trägt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie seitens der äthiopischen Behörden verdächtigt wird, Mitglied oder Unterstützer einer anderen Partei bzw. Organisation als der AAPO zu sein. Soweit Nr. 3 und teilweise auch Nr. 1 des "Beweisantrags 1" "frühere" Aktivitäten für die AAPO, d. h. Aktivitäten für die Partei in Äthiopien, betrifft, hätte die beantragte Beweiserhebung dem Erfolg der Klage schon deshalb nicht nutzen können, weil die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Mitglied der AAPO und für die AAPO tätig gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als unglaubhaft gewürdigt. Hiergegen hat sie, wie ausgeführt, keine beachtlichen Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen. Ein möglicher Prozesserfolg lässt sich auch nicht feststellen, soweit der "Beweisantrag 1" auf die Gefahr einer politischen Verfolgung (allein) wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO abzielt. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit der Klägerin einen nach Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt. Soweit die Gefahr einer politischen Verfolgung auf Grund erst im Bundesgebiet gezeigter politischer Aktivitäten in Rede steht, setzt deren Beachtlichkeit nach Art. 16 a Abs. 1 GG voraus, dass sie sich als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 2 BvR 1036/89 -, InfAuslR 1991, 79 (80); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276/94 -, NVwZ 1996, 86 (88), jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geschilderten "Verfolgungssachverhalt" und damit auch ihre Behauptungen, sie sei bereits in Äthiopien Mitglied der AAPO und für diese Partei aktiv gewesen, als unglaubhaft gewertet. Hiergegen hat die Klägerin keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen. Angesichts der für das Zulassungsverfahren bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin unverfolgt aus Äthiopien ausgereist ist, setzt die Gefahr einer politischen Verfolgung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG voraus, dass der Klägerin auf Grund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das lässt sich auf der Grundlage ihres Vortrags, ohne dass sich daraus hinreichender Anhalt für einen weitergehenden Aufklärungsbedarf ergibt, nicht feststellen, weil bei zusammenfassender Wertung auch der von ihr im Zulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen die für eine politische Verfolgung sprechenden Umstände nicht größeres Gewicht besitzen als die gegen eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des für Asylverfahren von Personen, die sich auf eine Verfolgung in Äthiopien berufen, früher zuständigen 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Sympathisanten und einfache Mitglieder der AAPO in Äthiopien keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Auch die Mitgliedschaft in der AAPO in Deutschland und insbesondere die Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland führen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu keiner politischen Verfolgung. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1996 - 22 A 1415/96.A -, 17. April 1996 - 22 A 1492/96.A -, 14. Februar 1996 - 22 A 464/96.A -, und 7. September 1995 - 22 A 5110/96.A -. Diese Einschätzung des 22. Senats entspricht der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach besteht bei unverfolgt ausgereisten einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in bzw. für die AAPO in Deutschland nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Vergleichbare Referenzfälle seien nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Institutes für Afrika- Kunde und von amnesty international nicht bekannt geworden, obwohl allein von 1991 bis 1995 735 äthiopische Staatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden seien. Die politische Tätigkeit der AAPO werde zwar in Äthiopien etwa durch vereinzelte Verhaftungen von führenden als auch einfachen Mitgliedern und Unterstützern der Partei behindert. Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder und Unterstützer der offiziell zugelassenen Partei bleibe jedoch unbehelligt, so dass angesichts der großen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei - nach den Angaben der Klägerin im Zulassungsverfahren geht die Anhängerschaft der AAPO "in die Million" (S. 9 des Zulassungsantrags) - die nachgewiesenen Verfolgungsmaßnahmen nicht die Annahme rechtfertigten, dass der äthiopische Staat Mitglieder und Unterstützer der Partei systematisch verfolge. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 B 98.34351 -; Thüringer OVG, Urteile vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 und 3 KO 987/97 -; Hessischer VGH, Urteile vom 4. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -, und 9. Dezember 1998 - 3 UE 1412/98.A und 3 UE 2717/95.A -, jeweils m. w. N. Aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, mit dem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 1999 wiederholt, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung - insbesondere auch für nur mutmaßliche Anhänger und Unterstützer der AAPO - rechtfertigen. Die Behauptung der Klägerin, allein der Besitz eines Flugblattes der AAPO könne Grund für eine Inhaftierung durch äthiopische Behörden sein, trägt der von ihr zur Begründung ihrer Behauptung angeführte Länderbericht von amnesty international aus Oktober 1993 nicht. Dort heißt es lediglich, Personen "scheinen" allein auf Grund des Besitzes eines von der AAPO herausgegebenen Flugblattes inhaftiert worden zu sein. Ein konkreter Fall wird in dem Länderbericht nicht genannt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass amnesty international in seiner Stellungnahme an den Hessischen VGH vom 27. August 1998 auf die konkrete Frage, ob einfache Mitglieder der AAPO wegen des Verteilens von Flugblättern der AAPO verhaftet werden, lediglich auf den Studenten T. B. verweist, der am 22. April 1993 zusammen mit 17 anderen Studenten anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei. Er - so amnesty international wörtlich - "soll" festgenommen worden sein, weil er im Besitz eines AAPO- Flugblattes gewesen sei. Selbst wenn dieser Festnahmegrund zutreffend sein sollte, handelt es sich um einen Einzelfall, der Jahre zurück liegt und als solcher nicht geeignet ist, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Besitz eines Flugblattes der AAPO oder das Verteilen eines solchen Flugblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung seitens des äthiopischen Staates zur Folge hat. Einen hinreichenden Beleg für die Behauptung der Klägerin enthält auch nicht die von ihr angeführte Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an den Hessischen VGH vom 16. November 1998. Die darin enthaltene pauschale Aussage, eine Verhaftung (Festnahme) beim Verteilen von Flugblättern der AAPO sei "möglich", lässt die geltend gemachte Gefahr einer Inhaftierung allein auf Grund des Verteilens von Flugblättern der AAPO nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Das Institut für Afrika-Kunde führt in seiner Stellungnahme insbesondere keine konkreten Fälle an, in denen eine Verhaftung tatsächlich erfolgt ist. Darüber hinaus werden auch sonst keine Umstände aufgezeigt, aus denen die Gefahr einer Verhaftung auf Grund des Verteilens von Flugblättern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hervorginge. Soweit die Klägerin als Beleg für ihre Behauptung eine weitere Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an den Hessischen VGH vom "16. 12. 1998" anführt, ist die Auskunft entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG weder in Kopie vorgelegt noch der konkrete Inhalt der Stellungnahme dargelegt worden. Nach den dem Senat vorliegenden Informationsquellen hat das Institut für Afrika- Kunde dem Hessischen VGH unter dem "16. 12. 1998" keine Stellungnahme übersandt, aus der, wie die Klägerin geltend macht, hervorgeht, dass die Verhaftung allein wegen des Verteilens von Flugblättern der AAPO jederzeit möglich sei. Der weitere Vortrag der Klägerin, in dem Verfahren 5/3 E 40416/95 vor dem VG Wiesbaden hätten fünf Zeugen und Zeuginnen "detailliert und glaubhaft" über ihre Verfolgung auf Grund einfacher Tätigkeiten für die AAPO, wie zum Beispiel das Weiterleiten von Flugblättern, berichtet, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Der konkrete Inhalt der Zeugenaussagen ist im Zulassungsverfahren nicht dargelegt worden. Der Verweis auf die in der Gerichtsakte des VG Wiesbaden enthaltene Niederschrift über die Zeugenaussagen genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag dargelegt werden. Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der Vortrag der Klägerin, amnesty international habe in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 1996, Äthiopien, Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Mai 1995, berichtet, dass "die Opfer der Verfolgung nicht nur hochrangige Parteifunktionäre und wohl bekannte Oppositionelle sind, sondern ebenso einfache Bürger, vielfach sogar Bauern und Viehzüchter (...)". Das unvollständige Zitat aus der Stellungnahme, die dem Senat nicht vorliegt und in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht enthalten ist, lässt weder einen konkreten Grund der angeführten Verfolgung noch einen konkreten Bezug zur AAPO erkennen. Eine Kopie der Stellungnahme, die der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten, wie das Zitat zeigt, offenbar vorliegt, ist im Zulassungsverfahren entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht vorgelegt worden. Der Vortrag der Klägerin, "Personen, die lediglich ihre Meinung offen kundtun", müssten in Äthiopien mit Haft und Misshandlung rechnen, ist entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ebenfalls nicht näher begründet worden. Den genauen Inhalt der von ihr angeführten Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen VGH vom "28. 8. 1998" hat die Klägerin nicht dargelegt. Ebenso wenig ist eine Kopie der Stellungnahme vorgelegt worden. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Datenbanken hat amnesty international dem Hessischen VGH unter dem 28. August 1998 keine Stellungnahme erteilt, die das von der Klägerin vorgetragene Zitat enthält. Sollte die Klägerin die Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen VGH vom 27. August 1998 meinen, ist das von ihr angeführte Zitat so unzutreffend. In der Stellungnahme vom 27. August 1998 wird zwar die - nicht im Einzelnen begründete - Auffassung vertreten, dass es in Äthiopien keine Presse- und Meinungsfreiheit gebe. Amnesty international zieht daraus jedoch nicht den Schluss und nennt auch kein Beispiel dafür, dass, wie die Klägerin meint, jede Person, "die lediglich ihre Meinung kundtut", mit Verhaftung und Misshandlung rechnen müsse. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder und Unterstützer der AAPO ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, nach der Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen VGH vom "28. 8. 1998" seien 1997 bei einer von der AAPO geführten Demonstration über 200 Studenten inhaftiert und misshandelt worden. Offiziell seien 41 Personen in Haft geblieben, da sie als Anführer angesehen worden seien oder ein Geständnis und eine Erklärung über das politische Wohlverhalten nicht unterzeichnet hätten. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Informationsquellen gibt es, wie schon ausgeführt, eine unter dem 28. August 1998 erfolgte Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen VGH nicht. Sollte sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme von amnesty international an den Hessischen VGH vom 27. August 1998 beziehen, ist das von ihr angeführte Zitat auch hier unzutreffend. Amnesty berichtet in der Stellungnahme zwar darüber, dass 1997 200 demonstrierende Studenten verhaftet worden und 41 von ihnen in Haft geblieben seien. Aus der Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, dass es sich, wie die Klägerin vorträgt, um eine von der AAPO geführte Demonstration handelte. Amnesty international führt in der Stellungnahme auch nicht aus, dass die verhafteten Studenten Mitglieder und/oder Unterstützer der AAPO gewesen seien. Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt ferner nicht der Vortrag der Klägerin, die Oromo- Support-Group habe in der "Press-Release", August/September 1996, S. 6, über eine "weitere Intensivierung der Repressionswelle gegen die AAPO, namentlich steigende Zahlen von Inhaftierungen" berichtet. Die Klägerin hat weder Einzelheiten des Berichts, der dem Senat nicht vorliegt und auch in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht enthalten ist, dargelegt noch eine Kopie des Berichts vorgelegt. Die Klägerin beruft sich darüber hinaus ohne Erfolg auf die Stellungnahme von amnesty international an das VG Wiesbaden vom 18. November 1996. Darin wird zwar entsprechend dem Vortrag der Klägerin ausgeführt, dass die Beobachtung der Menschenrechtssituation in Äthiopien während der letzten Jahre ergeben habe, dass dem äthiopischen Sicherheitsdienst keine Kenntnisse vorliegen müssten, um den Verdacht der oppositionellen Gesinnung aufkommen zu lassen. Es genüge häufig schon die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verbunden mit weiteren Merkmalen, wie zum Beispiel der Tatsache, Lehrer zu sein oder der Teilnahme an einer regierungskritischen Massenveranstaltung, dem Besitz einer Oppositionszeitung oder - im Falle der Angehörigen der Oromo- Ethnie - der Weigerung, der von der Regierung unterstützten Satellitenorganisation OPDO beizutreten. Diese pauschale Aussage, für deren Richtigkeit auch die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG aufgezeigt hat, ist jedoch nicht geeignet, eine verlässliche Schlussfolgerung in Bezug auf eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der AAPO zu ermöglichen. Die Aussage stellt sich als bloße Vermutung dar, weil amnesty international in der Stellungnahme vom 18. November 1996 ausdrücklich ausführt, dass konkrete Verhaftungen unter dem bloßen Verdacht der Mitgliedschaft in der AAPO oder Unterstützung der Partei nicht belegt werden könnten. Außerdem weist amnesty international darauf hin, dass ihr keine Erkenntnis darüber vorlägen, dass aus der Haft Entlassenen bei ihrer Freilassung nahe gelegt worden sei, von weiterer politischer Tätigkeit Abstand zu nehmen. Unergiebig ist der weitere Vortrag der Klägerin, der Journalist T. A. habe bei seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 31. Oktober 1996 über "mehrere Einzelfälle" von Jugendlichen berichtet, die allein auf Grund der mutmaßlichen Unterstützung der AAPO in Haft genommen und dort schwer misshandelt worden seien. Die Klägerin hat den konkreten Inhalt der Zeugenaussage entgegen den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Ihr Vortrag genügt aber auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil sie selbst vorträgt, dass der Zeuge über "mehrere Einzelfälle" berichtet habe. Nur mehrere Einzelfälle von Inhaftierungen mutmaßlicher Unterstützer der AAPO sind aber nicht geeignet, die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr der Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darzutun. Die Klägerin hat entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auch den von ihr angeführten Menschenrechtsreport 1997 von Human Rights Watch weder inhaltlich im Einzelnen dargelegt noch in Kopie vorgelegt. Sie zitiert aus dem Menschenrechtsreport, der dem Senat nicht vorliegt und in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht enthalten ist, lediglich die Wertung von Human Rights Watch, dass die Angehörigen der AAPO regelmäßig Opfer von Einschüchterungen, Inhaftierung und Tötung seien. Die Tatsachen, die dieser Wertung zu Grunde liegen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Sie macht darüber hinaus nicht geltend, dass ihr ein dahingehender Vortrag nicht möglich sei, weil der angeführte Report keine entsprechenden Tatsachen enthalte. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO ergibt sich weiter nicht aus der von der Klägerin angeführten Stellungnahme von amnesty international an das VG Wiesbaden vom 24. Juni 1998. Die Klägerin zitiert aus dieser Stellungnahme lediglich die Einschätzung von amnesty international, dass die EPRDF/TPLF-Regierung die AAPO als politischen Gegner und deren Mitglieder als Regimefeinde betrachte und dass die hohe Anzahl politischer Gefangener in Äthiopien darauf hindeute, dass der staatliche Zugriff auf Mitglieder der Opposition sich durchaus auch auf weniger prominente Personen erstrecke. Die Tatsachen, auf die amnesty international seine Einschätzung stützt, hat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Im Übrigen enthält die Stellungnahme vom 24. Juni 1998 auch keine Tatsachen, aus denen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung (auch) von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO hervorgeht. Soweit amnesty international darauf verweist, dass nach einem Bericht des Koordinierungskomitees der AAPO-Europa vom 31. August 1996 31 Mitglieder der AAPO wegen bewaffneten Aufruhrs angeklagt worden seien, weitere 33 "Offizielle" der AAPO sich ohne Anklage in Haft befänden, 33 als verschwunden gelten würden und 34 "Funktionäre" der AAPO extralegal getötet worden seien, spricht bereits viel dafür, dass die staatlichen Maßnahmen überwiegend Mitglieder der AAPO in herausgehobener Position betrafen. Abgesehen davon ist die Gesamtzahl der von amnesty international angeführten Fälle angesichts der großen Zahl der Mitglieder und Anhänger der AAPO, die, wie ausgeführt, nach dem Vortrag der Klägerin "in die Million geht", zu gering, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr der politischen Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen. Den Darlegungsanforderungen es § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt nicht der Vortrag der Klägerin, auch das Auswärtige Amt formuliere "nun" etwas vorsichtiger. In seiner Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. Juli 1998 habe das Auswärtige Amt ausgeführt, dass von Verhaftungen mit dem offiziellen Vorwurf, für die AAPO tätig zu sein, nichts bekannt sei. Eine Verfolgung unter anderen Strafvorwürfen sei jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso sei eine Inhaftierung ohne gerichtliche Anordnung und daher ohne konkreten Strafvorwurf denkbar. Abgesehen davon, dass weder aus dem Vortrag der Klägerin noch der Auskunft des Auswärtigen Amtes hervorgeht, wie viele Mitglieder und Unterstützer der AAPO unter dem Vorwurf, Straftaten begangen zu haben, verfolgt bzw. verhaftet worden sind, liegt im Falle der Strafverfolgung nur dann eine politische Verfolgung vor, wenn sie nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern letztlich auf die politische Verfolgung des Betroffenen zielt. Das lässt sich der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Sie enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Strafverfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der AAPO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Mittel der systematischen politischen Verfolgung ist, so dass daraus für alle Mitglieder und Unterstützer der AAPO die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung hervorgeht. Auch wenn dies in einzelnen Fällen nicht auszuschließen ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 B 98.34351 -, Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 -, lässt sich daraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO nicht herleiten. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Sie hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr als Mitglied und Unterstützer der AAPO auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung droht, die nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern letztlich auf ihre politische Überzeugung zielt und deshalb politische Verfolgung darstellt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres "Beweisantrags 5" genügen, wie noch ausgeführt wird, nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Soweit die Klägerin auf das Gespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit einem "als höherer Ermittlungsbeamter tätigen Äthiopier" am 30. November 1998 verweist, der über die "Bildung einer speziellen Arbeitsgruppe zur Verfolgung der AAPO und ihrer Unterstützer" berichtet habe, genügt der Vortrag der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil keine Einzelheiten über die konkrete Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe dargelegt werden. Die Klägerin verweist lediglich pauschal auf die Ziele der EPRDF, die erfolgreiche "Propagandaarbeit" der AAPO zu unterbinden und durch ohne Gerichtsverfahren erfolgte Verhaftungen von Personen, die der Unterstützung der AAPO verdächtig seien, eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Zeugen T. A. und W. N. hätten in dem Verfahren 5/3 40416/96 beim VG Wiesbaden über "Haftbedingungen an unbekannten Haftorten und Personen, die dort auf Grund bloßen Verdachts einer (friedlichen) Tätigkeit für die AAPO einsitzen und misshandelt wurden", berichtet. Einzelheiten der Zeugenaussagen sind entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsverfahren nicht dargelegt worden. Der Verweis der Klägerin auf die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Übersetzung der Niederschrift über die Zeugenaussagen und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 1997 und 24. Januar 1999 genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 1" in der mündlichen Verhandlung als "Hilfsbeweisantrag 1" wiederholt hat, liegt in einer etwaigen Nichtbescheidung des "Hilfsbeweisantrags 1" kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Die Ablehnung des "Beweisantrags 6" lässt aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen keinen beachtlichen Gehörsverstoß erkennen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin unter Buchstabe a des "Beweisantrags 6", "Den äthiopischen Behörden sind die Stellung der Klägerin in der AAPO in Deutschland und ihre hiesigen Aktivitäten bekannt. Die äthiopischen Behörden beobachten und registrieren die Exilorganisationen in Deutschland, namentlich die AAPO, ihre Mitglieder und deren Aktivitäten und Kontakte genauestens.", hat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Wahrunterstellung keine Stütze im Prozessrecht findet, hat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG aufgezeigt. Sie macht nicht geltend, dass die Gründe des angefochtenen Urteils der Wahrunterstellung widersprechen. Soweit sie auf ihre Rügen gegen die Ablehnung des "Beweisantrags 1" verweist, geht der Verweis ins Leere. Mit ihren Rügen zur Ablehnung des "Beweisantrags 1" trägt die Klägerin keine prozessual fehlerhafte Wahrunterstellung vor. Ihre Ausführungen zur Ablehnung des "Beweisantrags 1" lassen sich daher - auch nicht sinngemäß - auf die Wahrunterstellung im Zusammenhang mit der Ablehnung des "Beweisantrags 6" übertragen. Soweit die Klägerin unter Buchstabe b des "Beweisantrags 6" behauptet hat, dass "ihr auf Grund ihrer geschilderten Aktivitäten für die AAPO in Deutschland zumindest Inhaftierung auf unbestimmte Zeit droht", kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, es lägen zu der Beweisfrage ausreichende Erkenntnisse vor, eine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet. Eine etwaige fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags begründet keinen beachtlichen Gehörsverstoß, weil die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt hat, dass die beantragte Beweiserhebung dem Erfolg ihrer Klage genutzt hätte. Sie verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich auf ihre Rügen gegen die Ablehnung des "Beweisantrags 1". Aus diesen Rügen geht indessen, wie ausgeführt, nicht hinreichend hervor, dass (auch) einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 6" in der mündlichen Verhandlung als "Hilfsbeweisantrag 6" wiederholt hat, liegt in einer etwaigen Nichtbescheidung des "Hilfsbeweisantrags 6" kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie aus den vorhergehenden Ausführungen hervorgeht, keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Ob die Ablehnung des "Beweisantrags 5" mit der Begründung, es lägen zu der Beweisfrage ausreichende Erkenntnisse vor, eine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet, kann ebenfalls offen bleiben. Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die beantragte Beweiserhebung ihre - sinngemäße - Behauptung bestätigt hätte, dass ihr "auf Grund ihrer früheren Tätigkeit (Verteilen von Flugblättern, Beteiligung an Veranstaltungen der AAPO) als auch unabhängig davon auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien eine Strafverfolgung droht, die nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern letztlich eine politische Verfolgung darstellt. Eine solche Strafverfolgung droht der Klägerin auf Grund ihrer "früheren" Tätigkeit für die AAPO schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag, sie sei in Äthiopien Mitglied der AAPO und für diese tätig gewesen, als unglaubhaft gewertet hat. Beachtliche Zulassungsgründe gegen diese Wertung hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht vorgetragen. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO fehlt der erforderliche, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131.00 -, substantiierte Vortrag dazu, dass nach der maßgeblichen Rechtspraxis in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Anwendung der von ihr angeführten Strafvorschriften auf die politische Überzeugung der Betroffenen abzielt. Der im Zulassungsverfahren wiederholte erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, dies werde "indirekt" vom Auswärtigen Amt in dem Lagebericht aus Dezember 1994 bestätigt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil nicht aufgezeigt wird, aus welchen Aussagen in dem Lagebericht die Klägerin ihre Schlussfolgerung herleitet. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in dem Lagebericht zwar mitgeteilt wird, dass am 20. September 1994 ca. 270 Mitglieder und Anhänger der AAPO wegen einer nicht genehmigten Demonstration, "contempt of court" und Sachbeschädigung verhaftet worden seien. Der Lagebericht enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Verhaftungen der politischen Verfolgung dienten. Das Auswärtige Amt führt in dem Lagebericht vielmehr aus, dass eine asylrelevante Strafverfolgungs- oder -zumessungspraxis in Äthiopien nicht bestehe. Inwiefern aus Human Rights Watch, Africa, Bericht an den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des US-Kongresses vom 27. Juli 1994, amnesty international, urgent actions, 2. Februar und 20. Juli 1994, Ethiopian Review, December 1994, Human Rights Report sowie Ethiopian Free Press Journalists` Association, Bericht vom 13. Februar 1995 eine politisch motivierte Anwendung der von der Klägerin genannten Strafvorschriften hervorgeht, hat sie ebenfalls nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine konkrete Aussage aus den angeführten Berichten und Stellungnahmen, die dem Senat nicht vorliegen und in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht enthalten sind, wird nicht zitiert. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass ihr ein dahingehender Vortrag unmöglich wäre. Die Klägerin verweist auch ohne Erfolg auf ihre Rügen gegen die Ablehnung des "Beweisantrags 1". Die diesbezüglichen Ausführungen lassen, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Anhängern der AAPO durch Anwendung der äthiopischen Strafvorschriften nicht erkennen. Ob durch die Ablehnung des "Beweisantrags 3" der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weil die Ablehnung mit der Begründung, es lägen zu der Beweisfrage ausreichende Erkenntnisse vor, keine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet, kann offen bleiben. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich. Aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren geht nicht hinreichend hervor, dass die beantragte Beweiserhebung die Richtigkeit ihrer Behauptungen, "1. sie müsse allein auf Grund ihrer Flucht, Asylantragstellung und auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit im Falle der Rückkehr mindestens mit Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen., 2. sie müsse auf Grund des Zusammentreffens der vorgenannten Gesichtspunkte mit ihrer Tätigkeit für die AAPO mindestens mit ihrer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen," ergeben hätte. In der von der Klägerin angeführten Stellungnahme von amnesty international an das Schleswig-Holsteinische VG vom 1. September 1994 heißt es zwar, der Kläger, in dessen Asylverfahren die Stellungnahme eingeholt worden ist, müsse davon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung seines Asylantrags bei den beiden derzeitigen Regierungen in Äthiopien und Eritrea nur den Schluss zulassen könne, dass er auch heute in Opposition zu den beiden Regierungen stehe. Diese Aussage gibt aber für die Gefahr einer politischen Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO nichts her. Die Stellungnahme von amnesty international betrifft einen äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Volkszugehörigkeit, der nach amnesty international für die ehemalige Workers Party of Ethiopia (WPE) "herausragende und vielfältige Tätigkeiten" ausgeübt habe, die von den äthiopischen und eritreischen Regierungen "mehr als nur durchleuchtet" würden, weil er für die Erstellung von Richtlinien für die Verhaftung von politischen Gegnern verantwortlich gewesen sei und in Einzelfällen auch direkt Verhaftungsmaßnahmen befürwortet habe. Im Übrigen enthält die Stellungnahme von amnesty international keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein die Flucht aus Äthiopien, die Asylantragstellung in Deutschland und die amharische Volkszugehörigkeit der Klägerin oder "das Zusammentreffen" dieser Aspekte mit der exilpolitischen Tätigkeit der Klägerin die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründet. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach neueren Stellungnahmen von amnesty international weder die amharische Volkszugehörigkeit noch die Asylantragstellung in Deutschland Verfolgungsmaßnahmen seitens der äthiopischen Behörden auslösen. Amnesty international, Stellungnahmen an den Hessischen VGH vom 17. August 1999 und an das VG Wiesbaden vom 14. Juni 1999. Soweit die Klägerin sich auf die Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Würzburg vom 24. Mai 1995 beruft, hat sie entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt, inwiefern diese Stellungnahme die Richtigkeit ihrer unter Beweis gestellten Behauptungen stützt. Sie macht auch nicht geltend, dass ihr ein dahingehender Vortrag nicht möglich ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1995 ausgeführt hat, dass allein die amharische Volkszugehörigkeit nicht die Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen begründet. Soweit es in der Stellungnahme heißt, es erscheine als wahrscheinlich, dass der Zeitpunkt der Asylantragstellung und die Begründung des Asylantrags von Seiten der äthiopischen Behörden berücksichtigt würden, und diese Aussage dahin zu verstehen ist, dass sich die Gefahr einer politischen Verfolgung aus der Asylantragstellung in Deutschland ergeben könne, handelt es sich um eine pauschale Wertung, die vom Institut für Afrika- Kunde in der genannten Stellungnahme nicht nachvollziehbar begründet worden ist. Im Übrigen ist die Aussage überholt, weil das Institut für Afrika-Kunde in seiner neueren Stellungnahme an das VG Wiesbaden vom 7. Januar 1999 davon ausgeht, dass die Asylantragstellung in Deutschland keine Repressionsmaßnahmen der äthiopischen Sicherheitsbehörden auslöst. Die Klägerin verweist auch ohne Erfolg auf ihre Rügen gegen die Ablehnung des "Beweisantrags 1". Hieraus geht, wie ausgeführt, nicht die behauptete Gefahr der Verfolgung von (einfachen) Mitgliedern und Unterstützern der AAPO hervor. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 3" in der mündlichen Verhandlung als "Hilfsbeweisantrag 3" wiederholt hat, liegt in einer etwaigen Nichtbescheidung des "Hilfsbeweisantrags 3" kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür hat die Klägerin, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Ob die Ablehnung des "Beweisantrags 9", "Beweis zu erheben über die Behauptungen der Klägerin, soweit die Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes feststellen, eine Beobachtung und Verfolgung von Personen allein auf Grund ihrer mutmaßlichen Unterstützung für oder Mitgliedschaft in der AAPO oder einer anderen mit friedlichen Mitteln arbeitenden oppositionellen Gruppe fände nicht statt, geben sie nicht die tatsächlichen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes wieder. Dem Amt bzw. seinen Mitarbeitern sind Fälle von Beobachtung im Ausland und Verfolgungen einfacher Angehöriger oder Unterstützer der AAPO bekannt.", prozessrechtswidrig ist und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, kann dahinstehen. Ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass ein etwaiger Gehörsverstoß beachtlich ist. Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Durchführung der von ihr beantragten Beweiserhebung zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Soweit die beantragte Beweiserhebung ergeben hätte, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes insoweit prinzipiell unrichtig bzw. nicht zuverlässig sind, als eine Verfolgung allein wegen mutmaßlicher Unterstützung der AAPO verneint wird, und dass dem Auswärtigen Amt Fälle solcher Verfolgung auch bekannt sind, hätte das Verwaltungsgericht zwar das angefochtene Urteil nicht auf die von ihm angeführten Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes stützen können. Eine etwaige Unrichtigkeit oder mangelnde Zuverlässigkeit der Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes würde jedoch nur dann die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden politischen Verfolgung der Klägerin rechtfertigen, wenn es tatsächlich Verfolgungsfälle gibt, die ihrer Zahl nach so erheblich sind, dass sie gemessen an der von der Klägerin angeführten, "in die Million gehenden" Zahl von Mitgliedern und Unterstützern der AAPO für jedes Mitglied und jeden Unterstützer der AAPO nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründen. Dafür hat die Klägerin keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Anhaltspunkte vorgetragen. Von dem Asylsuchenden kann zwar grundsätzlich auch mit Blick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG kein substantiierter Vortrag darüber erwartet werden, welche konkreten Erkenntnisse dem Auswärtigen Amt über die geltend gemachte politische Verfolgung tatsächlich vorliegen. Soweit der Asylsuchende aber die geltend gemachte politische Verfolgung nicht allein auf von ihm behauptete vom Auswärtigen Amt angeblich zurückgehaltene Erkenntnisse dieses Amtes stützt, sondern die behauptete politische Verfolgung aus eigenen Erkenntnissen oder - wie die Klägerin - aus Stellungnahmen von sachkundigen Organisationen herleitet, genügt die Behauptung, dem Auswärtigen Amt lägen entgegen seinen Lageberichten und Auskünften Erkenntnisse über eine politische Verfolgung vor, nur dann den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn die eigenen Erkenntnisse des Asylsuchenden oder die von ihm angeführten Stellungnahmen sachkundiger Organisationen zumindest einen greifbaren Anhalt für die geltend gemachte politische Verfolgung und das angebliche Zurückhalten von Informationen durch das Auswärtige Amt bieten oder wenn schlüssig dargelegt wird, dass hierüber allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse vorliegen (könnten). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin behauptet nicht, dass allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse über die Verfolgung von (einfachen) Mitgliedern und Anhängern der AAPO vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich, wie ausgeführt, weder aus ihrem eigenen Vortrag im Zulassungsverfahren noch aus den von ihr angeführten Stellungnahmen sachkundiger Organisationen, wie etwa amnesty international oder des Instituts für Afrika-Kunde - ein greifbarer Anhalt dafür, dass in Äthiopien eine so große Zahl von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO verfolgt wird, dass daraus gemessen an der von der Klägerin angegebenen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jedes Mitglied bzw. jeden Unterstützer der AAPO die Gefahr einer politischen Verfolgung hervorgeht. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 9" in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag wiederholt hat, liegt in einer etwaigen Nichtbescheidung des Hilfsbeweisantrags kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung dargelegt. Auch im Zusammenhang mit der gerügten Nichtbescheidung ihres Hilfsbeweisantrags trägt die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Auswärtigen Amt konkrete Erkenntnisse über eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO vorliegen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob und ggf. unter welchen Einschränkungen Auskünfte des Auswärtigen Amtes gerade in Verfahren äthiopischer Asylbewerber, die sich auf eine Verfolgung auf Grund der mutmaßlichen Unterstützung von Oppositionsgruppen, namentlich auch der AAPO berufen, zu verwerten sind, wenn die geschilderten oder vergleichbare, objektive Gesichtspunkte gegen die Wahrheit der Auskünfte sprechen," hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Es liegt auf der Hand, dass Auskünfte - und auch Lageberichte - des Auswärtigen Amtes keine Aussagekraft haben, wenn sie objektiv unrichtig oder unzuverlässig sind. Ob die Auskünfte - und Lageberichte - "eingeschränkt" und bejahendenfalls in welchem Umfang der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, richtet sich nach der Zuverlässigkeit der konkreten Auskunft, deren Unrichtigkeit bzw. mangelnden Zuverlässigkeit der Asylsuchende rügt. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die mit dem Vermerk 'VS - nur für den Dienstgebrauch' versehen sind, in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden können." In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren zulässige und selbstständige Beweismittel darstellen, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet und - wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind - im Wege des Urkundsbeweises auch ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten herangezogen und gewürdigt werden können. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1997 - 9 B 401.97 -, und 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 28, S. 7 (8), jeweils m. w. N. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes seit März 1995 mit dem Vermerk "VS - Nur für den Dienstgebrauch" versehen sind. Der Verschlusssachenvermerk ist nach Auskunft der Bundesregierung und auch des Auswärtigen Amtes so zu verstehen, dass Auskünfte und Lageberichte in Asylverfahren eingeführt werden dürfen, dass sie den Verfahrensbeteiligten, zu denen auch die asylsuchenden Kläger gehören, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gegeben werden dürfen, dass die Verfahrensbeteiligten in Wahrung des rechtlichen Gehörs in den Inhalt der Auskünfte und Lageberichte auch Einsicht nehmen dürfen und dass die Verwaltungsgerichte Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes in asylrechtlichen Entscheidungen verwerten dürfen. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 13/1154 der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT- Drs. 13/1570; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1998 - A 13 S 2624/97 -; Hessischer VGH, Urteil vom 7. Juli 1997 - 12 UE 2019/96.A -. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1989 - 9 C 1.89 -, und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542/83 -, NVwZ 1984, 43, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass bei Vorliegen mehrerer eine politische Verfolgung möglicherweise begründender Umstände diese nicht (nur) isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden dürften, ob jeder Einzelne von ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung führen könne. Maßgebend sei in diesen Fällen vielmehr eine wertende Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts. Allerdings dürfe die gebotene Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts nicht etwa über eine Addition mehrerer, im Einzelnen jeweils asylrechtlich nicht beachtlicher Gründe zur Anerkennung als Asylberechtigter führen. Diesen (abstrakten) Rechtsgrundsätzen widerspricht das angefochtene Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass in Äthiopien eine Verfolgung wegen amharischer Volkszugehörigkeit nicht stattfinde, dass die Stellung des Asylantrags nicht zu einer Verfolgung führe und dass der Klägerin in Anbetracht ihrer unpolitischen Lebensführung in Äthiopien wegen ihrer an deutsche Stellen gerichteten Aktivitäten im Rahmen der AAPO Deutscher Zweig keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, da ihre Aktivitäten nicht seitens des äthiopischen Staates als Ausdruck einer oppositionellen Haltung bewertet würden. Da somit nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil keiner der vom Verwaltungsgericht als möglicher Verfolgungsgrund geprüften Aspekte aus der Sicht des Verwaltungsgerichts von vornherein als Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung ausscheiden, sind die genannten (abstrakten) Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Sie knüpfen nämlich, wie ausgeführt, daran an, dass mehrere eine politische Verfolgung möglicherweise begründende Umstände vorliegen. Im Übrigen bieten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht von dem (abstrakten) Rechtsgrundsatz ausgegangen wäre, dass die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung prinzipiell keine wertende Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts erfordere. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr, ohne dass es dies in dem angefochtenen Urteil besonders ausgeführt hat, erkennbar davon ausgegangen, dass auch bei einer Gesamtschau der genannten - asylrechtlich nicht erheblichen - (Einzel-) Aspekte eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sollte die Klägerin unter Nr. 9 des Zulassungsantrags geltend machen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März 1996 nicht zur Kenntnis genommen habe, genügt der Vortrag schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil nicht dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 21. März 1996 nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Die Klägerin hat schließlich nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneint hat, im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei. Im Kern rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Verweis auf den "floskelhaften Textbaustein" in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 1996, in dem es heißt, § 53 AuslG stehe der Abschiebung der Klägerin nicht entgegen, weil sie keine Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht habe und weil dem Bundesamt anderweitige Hinweise auf das Bestehen von Abschiebungshindernissen nicht vorlägen, ihre aus der die Umverteilung betreffenden Gerichtsakte, Az. 3 K 5915/96.A, hervorgehende "gesundheitlich und psychisch äußerst problematische Lage und deren Folgen" nicht bzw. nicht hinreichend geprüft habe. Die Klägerin macht damit nur geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Prüfung des § 53 AuslG (teilweise) lückenhaft sei. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nur dann vorliegt, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils in sich gänzlich lückenhaft sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 19 A 1482/00.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.