Beschluss
3 A 3624/95.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1214.3A3624.95A.00
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemach- ten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Aus der Begründung des Zulassungsgesuchs ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsbe- dürftige und nicht (hinreichend) geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht- sprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. a) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die (Rechts-)Frage, "ob bei einer zulässigen Rücknahme des Antrags auf Asylanerkennung, d.h. bei einer nachträglichen Beschränkung des Asylbegehrens (im weiteren Sin- ne des § 13 AsylVfG) auf die Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Prüfung des verbleibenden Anspruchs auf die Vorverfolgungs- gründe nicht mehr zurückgegriffen werden kann, oder anders ausgedrückt, ob der Negativbescheid des Bundesamts bei ei- ner Rücknahme hinsichtlich des Anspruchs auf Asyl gem. Art. 16a Abs. 1 GG nur hinsichtlich des Tenors oder auch hinsichtlich der (Negativ-) Bewertung der geltend gemachten Vorverfolgungsgründe in Rechts- kraft (gemeint: Bestandskraft) erwächst." Die so gestellte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätz- licher Bedeutung nicht. Sie ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG ohne weiteres - und zwar im Sinne der mit dem Zulassungsantrag vertretenen Rechtsauffassung - beantworten lässt. Nach dem Urteil des BVerwG vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 = DVBl. 1994, 940, dem sich das beschließende Gericht angeschlossen hat, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A -, führt eine rechtskräftige Abweisung der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und die damit insoweit eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes zu keiner entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfangs in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Streitgegenstände einer Asylklage und der Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz sind nämlich - unbeschadet der weitgehenden Deckungsgleichheit der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit denen der Asylverheißung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892) - nicht identisch. Damit kommt der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter verneint wird, hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG keine - vorgreifliche - Bindungswirkung nach § 121 VwGO zu. Diese Grundsätze haben - erst recht - zu gelten, wenn die Bestandskraft der behördlichen Entscheidung über die Ablehnung des Asylgesuchs nicht aufgrund gerichtlicher Beurteilung, sondern wegen der mit einer teilweisen Klagerücknahme verbundenen Wirkungen (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingetreten ist. b) Die weitere im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete (Tatsachen-)Frage nach "der Rückkehrgefährdung von Angehörigen der , die durch publizitätsträchtige Vorgänge in Erscheinung getreten sind", rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. März 2001 - 3 A 4474/98.A -, reicht es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder die bloße Behauptung aufgestellt wird, dass sich die Verhältnisse, welche für die Verfolgungsprognose maßgeblich sind, anders darstellen, als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung von konkreten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen zutreffen, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen der angeführten exilpolitischen Betätigungen des Klägers (Ernennung zum "Hauptdiener" der Deutschland - Einheit Westfalen - im Februar 1995, Durchführung von Lesungen im Sikh-Tempel, Teilnahme an Demonstrationen und Geldsammelaktionen), gemessen an dem für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, verneint. Es hat dabei wegen des Verfolgungsrisikos zurückkehrender indischer Asylbewerber, die sich exilpolitisch engagiert haben, u.a. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 und vom 27. Dezember 1994, dessen "Lagebericht Indien" vom 9. Dezember 1994 sowie die Stellungnahme von amnesty international vom 21. Dezember 1994 zugrunde gelegt. Es hat sich, auch mit Blick darauf, dass der Kläger jedenfalls seiner Bezeichnung nach zu den Führungspersonen innerhalb der in Deutschland zu rechnen ist, mit den anwaltlich unter dem 18. November 1994 angeführten Präzedenzfällen zum Beleg für eine Gefahr von Verhaftung und menschenrechtswidriger Behandlung bei der Einreise über einen internationalen Flughafen Indiens sowie auch mit der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Dezember 1994 eingehend auseinandergesetzt. Ein etwa erhöhtes Verfolgungsrisiko für den Kläger wegen dessen angeführten - entfernten - "Verwandtschaftsverhältnisses" zum Präsidenten der Indien, , ist geprüft worden. Was der Kläger insoweit mit dem Zulassungsgesuch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, ergibt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Antragsschrift beschränkt sich - nach Behandlung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage sowie ihrer Bedeutung für die Asylverfahren "mehrerer Dutzend hervorgehobener Funktionäre der " - auf die Inbezugnahme der Ausführungen des OVG Saarland in dessen das Zulassungsgesuch eines Funktionärs der International Deutschland betreffenden Beschluss vom 8. März 1995 - 9 R 1291/94 -. Dass und warum die vom OVG Saarland für notwendig erachtete Klärung für den hier interessierenden Personenkreis nicht bereits durch das angefochtene Urteil und die dort zugrundegelegten Erkenntnisse erfolgt ist, wird in der Antragsschrift indes nicht dargetan. Die Bemerkung, das OVG Saarland habe eine auf die Rückkehrgefährdung bezogene Klärungsbedürftigkeit "allgemein für -Aktivisten" bejaht, genügt als Darlegung im hier zu entscheidenden Fall ebensowenig wie der Hinweis darauf, die vom OVG Saarland als klärungsbedürftig angesehene Frage stelle sich "nicht zuletzt" aufgrund der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Dezember 1994 für Mitglieder der in "noch schärferer Form als für andere Aktivisten der -Bewegung". Auch insoweit läßt das Zulassungsgesuch die konkrete Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen, aus denen es - unter Einschluß der weiter angeführten Erkenntnisquellen - die in jener Auskunft geäußerte Einschätzung der Gefährdungslage von Mitgliedern im internationalen Zweig der im Falle des Klägers als nicht durchgreifend angesehen hat. Der Darlegungsmangel konnte, nachdem die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG verstrichen war, auch nicht mehr durch die Hinweise des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 1999 auf Presseberichte über zwei im Jahre 1998 bekanntgewordene Fälle von Verhaftungen von nach Indien abgeschobenen bzw. zurückgekehrten Sikhs und die Vorlage eines ebenfalls in diesem Jahr ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig mit angeblich vergleichbarer Fallkonstellation geheilt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die - im Übrigen ohne weitere anwaltliche Aufbereitung und Auswertung - mit Schriftsatz vom 15. November 2001 übersandten weiteren Unterlagen. c) Die weiter als rechtsgrundsätzlich angeführte Frage, "wann bei dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der politischen Verfolgung zu bejahen ist", ist nicht klärungsbedürftig. Sie beantwortet sich u.a. aus den vom Kläger selbst angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 17. Januar 1989 - 9 C 62.87 -, InfAuslR 1989, 163, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582. Das Verwaltungsgericht hat sich diese Grundsätze, die eine qualitative Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes gebieten, ausdrücklich (S. 7 UA) zu Eigen gemacht. Ob es darüber hinaus diese Grundsätze richtig angewandt hat, ist im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unerheblich. Für einen weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nichts auf. d) Mit den Ausführungen im Zulassungsgesuch, die sich auf die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage beziehen, "ob Angehörige der Mitglieder des engsten Führungskreises der wichtigsten militanten Organisationen in Indien unter Sippenhaft leiden und mit Folter rechnen müssen", wird schon nicht hinreichend dargetan, dass sich diese Frage vom insoweit maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts aus im vorliegenden Verfahren überhaupt stellt. Dass der Kläger, wie in der Zulassungsschrift angeführt, "Neffe" des Präsidenten der Indiens sei, entspricht nicht dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Aber auch, wenn man auf das im Verlauf des Zulassungsverfahrens klargestellte "Verwandtschaftsverhältnis" abstellen wollte, dass nämlich die Ehefrau des jüngeren Bruders des Klägers eine Schwester der Ehefrau des sei, fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, aufgrund welcher auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründenden Gegebenheiten die indischen Sicherheitsbehörden in einem solchen persönlichen Verhältnis eine "verwandtschaftliche Beziehung" oder gar eine Verbindung als "Angehöriger" zwischen dem Kläger und dem erkennen und dies zum Anlass asylrelevanter Pressionen nehmen könnten. Die in der Antragsschrift ohne nähere Einzelheiten angeführten Schicksale des Vaters und des Cousins eines im Januar 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen Führers der - - geben für ein beachtliches Verfolgungsrisiko des Klägers mangels vergleichbaren "Verwandschaftsverhältnisses" nichts her. Soweit nach der Antragsschrift "amnesty international mehrere Fälle bekannt" seien, "in denen die Angehörigen von Führern militanter Organisationen erheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren", wird dies nicht näher konkretisiert. e) Soweit der Kläger unter Ziff. 12. Abs. 1 der Antragsschrift die zuvor im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich klärungsbedürftig angeführten Fragestellungen (Ziff. 11. der Antragsschrift) als auch für die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG entscheidungserheblich anführt und darauf verweist, dem Kläger drohe "im Falle politischer Verfolgung natürlich Haft und auch Folter", wird hiermit gleichfalls keine Frage formuliert, die sich ausgehend von den mit beachtlichen Zulassungsgründen nicht angegriffenen Beurteilungen des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren voraussichtlich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Prämisse des Zulassungsvorbringens gerade keine dem Kläger drohende politische Verfolgung festgestellt und darüber hinaus auf der Basis des für § 53 AuslG geltenden Beurteilungsmaßstabs eine individuell-konkrete Gefährdung durch Folter oder sonst unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verneint. f) Wegen der unter Ziff. 12 Abs. 2 der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, "ob die erst nach dem Tod des bekannt gewordene Gefährdung abgeschobener indischer Asylbewerber auf den indischen Einreiseflughäfen durch das Erpressen von Lösegeldern seitens der Flughafenpolizei und die damit drohenden schweren Menschenrechtsverletzungen Abschiebungshin- dernisse nach § 53 AuslG begründen", beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf den Hinweis, dass erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hierzu unterschiedliche Bewertungen vorgenommen hätten. Ein Klärungsbedarf wird damit, nachdem sich für die Annahme einer diesen Personenkreis drohenden konkreten Gefahr, der Folter oder anderer menschenrechtwidriger Behandlung unterworfen zu werden, im Sinne einer dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechenden Gefährdungssituation auch im Hinblick auf den Fall keinerlei greifbare Anhaltspunkte ergeben haben, vgl. insoweit den vom Kläger selbst angesprochenen Beschluss des BVerfG vom 24. März 1995 - 2 BvR 2070/94 -; ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1995 - 21 A 2656/95.A -; Hess.VGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - 10 UE 1282/95 -, NVwZ 1996, Beil. 2, 14 f. nicht hinreichend dargelegt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage auch deshalb ausscheidet, weil nach der - mit Zulassungsgründen nicht beanstandeten - Beurteilung des Verwaltungsgerichts (S. 11 UA) dem Kläger eine Einreise nach Indien auch über den Land- oder Seeweg möglich ist. 2. Mit der unter 2. der Antragsschrift erhobenen Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) kann der Kläger gleichfalls nicht durchdringen. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz von einem eben solchen Tatsachen- oder Rechtssatz abweicht, der in der Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellt ist. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Benennung dementsprechender abstrakter Tatsachen- oder Rechtssätze voraus. Ferner müssen die von einander abweichenden Tatsachen- oder Rechtssätze gegenübergestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wegen der auf den Gefahrenbegriff des § 53 AuslG bezogenen Frage der "Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" weicht das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag unter 2. der Antragsschrift von keinem in der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten Rechtssatz ab. Es legt vielmehr die vom BVerwG hervorgehobene qualitative Betrachtungsweise auch im Rahmen der für § 53 AuslG erforderlichen einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungsabschätzung ausdrücklich zugrunde. Ob das Verwaltungsgericht, von diesen Grundsätzen ausgehend, den Fall des Klägers zutreffend gewürdigt hat, ist keine den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG betreffende Frage. Soweit darüber hinaus die Ausführungen in der Antragsschrift unter 111. (letzter Absatz) zu den Rechtsgründen, weshalb sich das Verwaltungsgericht an der Berücksichtigung etwaiger Vorfluchtgründe gehindert gesehen hat, als Divergenzrüge angeführt werden, fehlt es an der konkreter Bezeichnung der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll. 3. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger schließlich unter Ziff. 3 der Antragsschrift geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihm durch die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). a) Wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, dieses habe seine unter Beweisantritt gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 18. November 1994 - insbesondere dort S. 11 Buchstabe j) und k) zum Interesse der indischen Sicherheitsbehörden an exilpolitischen Aktivitäten und dazu, dass Asylbewerber nach ihrer Rückkehr aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien - nicht berücksichtigt, trifft dies nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 UA) ausdrücklich das Vorbringen des Klägers zum Fall des sowie weiterer dort benannter Fälle wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 7 letzter Absatz, 8, 9 unten, 11 und 12 f., 14 UA) sind diese Fälle und die damit angeführten Gefährdungslagen im einzelnen behandelt worden. Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Aussage S. 8 (oben) des angefochtenen Urteils, bislang sei kein Fall bekannt geworden, in welchem ein zurückkehrender Asylbewerber wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden wäre, belegt eine gänzliche oder auch nur teilweise Nichtberücksichtigung des Klagevorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat den dort wiedergegebenen Inhalt von Äußerungen des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 sowie von amnesty international vom 21. Dezember 1994 lediglich dafür angeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine beachtliche Gefährdung droht und die von Asylbewerbern immer wieder geäußerte Vermutung, exilpolitische Aktivitäten würden von indischen Stellen lückenlos erfasst und könnten bei der Rückkehr von Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen auslösen, nicht durch konkrete Fakten belegbar ist. Die vom Kläger angeführten Präzedenzfälle sind damit nicht etwa von vornherein negiert worden. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse auf die behauptete Gefährdungssituation gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige hierbei gegebene Fehler zählen nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. b) Eine beachtliche Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht mit dem Vorbringen im Zulassungsantrag dargetan, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, "sich in seinem prozessualen Verhalten auf die überraschende Auffassung des Gerichts einzustellen, mit der Rücknahme des Asylantrags verzichtet er quasi auf die Geltendmachung der Vorfluchtgründe innerhalb des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG". Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit den hierzu gemachten Ausführungen den Inhalt der mündlichen Verhandlung und insbesondere des dort geführten Rechtsgesprächs zutreffend wiedergibt. In der Sitzungsniederschrift ist, ohne dass sich der Kläger hierzu im Zulassungsverfahren näher geäußert hätte, festgehalten worden, dass die Sach- und Rechtslage vom Verwaltungsgericht mit den Beteiligten vor Stellung der Anträge "eingehend erörtert" worden ist. Auch kann offen bleiben, ob mit dem Vorhalt einer für den Kläger nicht vorhersehbaren Rechtsauffassung des Gerichts beide nach dem angefochtenen Urteil - als selbständig tragend ausformulierte - Begründungen, weshalb das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt eine Beschränkung der Prüfung auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe für richtig hält, als für ihn überraschend beanstandet worden sind. Denn selbst wenn man den Zulassungsvortrag in diesem weiteren Sinne versteht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht. Es wird schon nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen bzw. welches sonstige - dem Kläger günstige - prozessuale Verhalten wegen des vermissten gerichtlichen Hinweises abgeschnitten worden sein soll. Im übrigen kam es nach dem weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils auf die Gründe, die mit der Gehörsrüge beanstandet werden, auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich an. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 267, sowie Beschluss vom 1. Februar 1999 - 10 B 4.98 -, Juris-Dok. 410005392. Nach der Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 316 (345); OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 10 A 2582/96.A -, ist auch derjenige Asylbewerber "unverfolgt" ausgereist mit der Folge, dass für ihn der gewöhnliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, der bei seiner Ausreise in anderen Landesteilen Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können, ihm mithin schon für den Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative offenstand. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (S. 11 UA) in bezug auf den Kläger das Bestehen einer solchen inländischen Fluchtalternative festgestellt. Diese Feststellung bezieht sich, wie die hierfür im einzelnen herangezogenen Erkenntnisquellen aus den Jahren 1987 bis 1994 belegen, nicht nur auf die Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Klägers im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern auch darauf, dass der Kläger in der Zeit, in der er in seinem Dorf inhaftiert und in Polizeihaft gefoltert worden sein will (ab Dezember 1992 für zwei Monate) und in der er Indien verlassen hat (April 1993), in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung sicher war. Von dieser - mit beachtlichen Zulassungsgründen nicht angegriffenen - weiteren Beurteilung des Verwaltungsgerichts ausgehend waren die Ausführungen auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils für das Entscheidungsergebnis unerheblich. Von weiteren Ausführungen wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG.