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Beschluss

7 B 1576/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1217.7B1576.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Aus den Darlegungen des Zulassungsantrages ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin für rechtmäßig angesehen hat, begegnet keinen Bedenken und ist das Ergebnis der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung. Ob die Hauptsache durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wie die Antragstellerin meint, "vorweggenommen" worden ist, ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich und liegt hier neben der Sache. Der Prüfungsumfang zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen belastenden Verwaltungsakt wird nach Maßgabe des zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes Erforderlichen durch die vorzunehmende Interessenabwägung bestimmt. Grundlage für die Interessenabwägung ist die Prüfung, ob die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da jedenfalls an offensichtlich rechtswidrigen Ordnungsverfügungen kein sofortiges Vollziehungsinteresse besteht. Dieser Aufgabe ist das Verwaltungsgericht nachgekommen und hat zu den von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen in dem gebotenen Umfang Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete Nutzungsuntersagung im Hinblick auf die baulichen Mängel in den von der Antragstellerin gemieteten und genutzten Räumlichkeiten im Gebäude U. Straße 70 - 72 in C. rechtmäßig ist. Die Nutzung der Antragstellerin beschränkt sich dabei nicht nur auf die von ihr allein zugänglichen Räume. Die Antragstellerin verkennt, dass die Nutzung der von ihr angemieteten Räume auch die Räume umfasst, die der Versorgung und dem Betrieb des Mietobjektes dienen. Hierzu zählen auch die Kellerräume, in denen die Strom- und Gasversorgung sowie die Müll-entsorgung untergebracht sind, auch wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - hierzu keinen Zutritt haben sollte. Ohne diese Betriebsräume und die in ihnen untergebrachten Anlagen (z. B. Strom, Wasser, Gas) wäre die Antragstellerin nicht in der Lage, ihr Mietobjekt vollumfänglich zu nutzen. Die in den Betriebsräumen vorhandenen Gefahrenzustände haben deshalb ersichtlich Auswirkungen für das gesamte Gebäude. Von den von der Antragsgegnerin festgestellten und zuletzt vom TÜV Anlagentechnik Regionalbereich C. mit Schreiben unter dem Prüfdatum vom 16. Juli 2001 bestätigten baulichen Mängel bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung und der sachgerechten Isolierung und Verlegung stromführender Kabel gehen erhebliche Gefahren nicht nur für die in dem Gebäude arbeitenden Personen, sondern auch für die Besucher aus, die es rechtfertigen, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten einschließlich der allgemein zugänglichen Bereiche wie Flure und Kellerräume zu untersagen. Dass die Nutzung der Räumlichkeiten mit materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht übereinstimmt und damit jedenfalls materiell illegal ist, wird von der Antragstellerin selbst nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht nicht von einem fehlerhaften Beurteilungszeitpunkt ausgegangen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass zwischenzeitlich weitere Renovierungsmaßnahmen stattgefunden haben und die gesamte elektrische Anlage in dem Gebäude neu hergestellt worden sein soll, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von einer Änderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Antragstellerin hat bis heute nicht dargelegt, dass die der Nutzungsuntersagung zugrundeliegenden Baumängel, von denen erhebliche Gefahren für Personen und Sachen ausgehen, zwischenzeitlich gänzlich abgestellt sind. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, bei Fortfall der Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung von der Antragsgegnerin gemäß § 22 OBG die Aufhebung der Verfügung zu verlangen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Antragstellerin als Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 18 Abs. 2 OBG die Nutzung der von ihr angemieteten Räumlichkeiten sowie aller anderen Räumlichkeiten einschließlich der allgemein zugänglichen Bereiche in dem Gebäude U. Straße 70 - 72 in C. sowie die Nutzungsüberlassung an Dritte untersagt werden durfte. Die Antragstellerin verkennt, das die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht, nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch nehmen kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter dann richtiger Adressat von bauaufsichtlichen Ordnungsverfügungen ist, wenn die Nutzungsaufgabe zur Abwehr des Gefahrenzustandes notwendig ist. Die Untersagung der Nutzung kann sich nicht gegen den Eigentümer einer vermieteten materiell illegalen baulichen Anlage richten, weil dieser die Nutzung, die untersagt werden soll, gar nicht ausübt. Das Nutzungsverbot muss sich deshalb an den Nutzer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Räumlichkeiten richten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 - NVWBl. 1993, 232 (233); Beschluss vom 5. September 1989 - 7 B 2664/89 -. Auch die zur Räumung festgesetzte Frist ist nicht zu kurz bemessen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist darin nicht zu sehen. Angesichts der von den sicherheitsrelevanten Baumängeln bei der Gas- und Stromversorgung, der Sicherheitsbeleuchtung und der Blitzschutzanlage ausgehenden Gefahrenlage für Leib und Leben der Benutzer und der Besucher des Gebäudes war schnelles Handeln erforderlich. Dass bislang noch kein Schaden eingetreten ist, belegt nicht, dass die von den Mängeln ausgehende konkrete Gefahr nicht jederzeit zu einem Schadensereignis führen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Den von der Antragstellerin befürchteten wirtschaftlichen Schaden hat sie selbst zu vertreten. Es unterfällt regelmäßig dem persönlichen Risiko des Bauherrn bzw. des Nutzers, wenn dieser ein Gebäude oder Teile desselben nutzt, welches den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 4 B 117.96 - NVwZ-RR 1997, 273; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 7 B 962/01 -; Beschluss vom 9. November 2001 - 7 B 1414/01 -. Den Ausführungen der Antragstellerin ist schließlich keine konkrete Rechtsfrage, auf deren grundsätzliche Bedeutung es ankommen soll, zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.