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Beschluss

16 E 512/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1220.16E512.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das bei dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 K 8969/99 geführte Klageverfahren und für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus M. bewilligt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das bei dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 K 8969/99 geführte Klageverfahren und für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus M. bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Klägerin für das bei dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 K 8969/99 geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus M. zu bewilligen, wird entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO zugelassen. Sie ist auch begründet; denn die Voraussetzungen, die § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufstellt, sind erfüllt. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Sie verfügt über kein Vermögen und ihre Einkünfte reichen nicht aus, um die Heimkosten abzudecken. Zum anderen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, d.h. die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 1998 und Änderung ihres Bescheides vom 24. November 1998 sowie des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 30. Juni 1999 zu verpflichten, Pflegewohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413, sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 16 E 859/00 -. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann ein Erfolg der Klage zwar nicht als sicher zugrunde gelegt werden, die Erfolgschance der Klage ist aber auch nicht lediglich eine entfernte. Insbesondere kann der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Allerdings trifft es zu, dass nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996, GVBl. NRW S. 137, und nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich der Pflegeeinrichtung, nicht aber dem Heimbewohner oder der Heimbewohnerin ein Leistungsanspruch auf den in § 14 PfG NRW geregelten bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) zusteht. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 14 des Gesetzentwurfs (Landtags- Drucksache 12/194, S. 42, 43) u.a.: "...Nach § 9 SGB XI soll durch Landesrecht u.a. das Nähere zur Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen bestimmt werden. Deshalb liegt der Anspruch auf den Aufwendungszuschuss für Investitionskosten bei den Pflegeeinrichtungen. Die Bedürftigkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ist lediglich die auslösende Voraussetzung zur Realisierung der entsprechenden Bezuschussung. ... Absatz 3 legt fest, dass der Aufwendungszuschuss für Investitionskosten kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des BSHG oder der Kriegsopferfürsorge ist. Dieser Klarstellung bedarf es deshalb, weil der Aufwendungszuschuss für Investitionskosten ein Leistungsanspruch der Pflegeeinrichtung, nicht jedoch der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners ist." Es reicht auch nicht aus, dass die Höhe des von der Klägerin an die Pflegeeinrichtung zu erbringenden Leistungsentgelts - wie auch der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1999 der Sache nach einräumt - von der Höhe des an die Pflegeeinrichtung zu zahlenden Pflegewohngeldes abhängt. Eine derartige mittelbare finanzielle Betroffenheit durch die von der Beklagten an das Pflegeheim pro seniore gerichteten Pflegewohngeldbescheide allein genügt für die Annahme der Klagebefugnis und einer entsprechenden Rechtsverletzung der Klägerin nicht. Vgl. zur fehlenden Klagebefugnis hinsichtlich einer gegen die behördliche Genehmigung einer Pflegesatzvereinbarung gerichteten Klage BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, DVBl. 2001, 563 m.w.N. Ein von einem Bescheid betroffener Dritter ist vielmehr allenfalls dann in seinen Rechten verletzt, wenn er sich auf verfassungsrechtliche Grundrechte oder andere öffentlich-rechtliche Normen stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumen. Drittschutz vermitteln dabei nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Rechtsschutzprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, a.a.O., und Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230. Im Hauptsacheverfahren wird unter diesem Gesichtspunkt insbesondere zu prüfen sein, ob in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO) vom 4. Juni 1996, GVBl. NRW S. 200, eine derartige drittschützende Norm gesehen werden kann. § 3 Abs. 1 Satz 2 PfGWGVO bestimmt, dass die Pflegebedürftigen selbst antragsberechtigt sind, wenn der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 PfGWGVO erhalten würden, keinen Antrag stellt. Die Einräumung eines Antragsrechts ergibt für den Fall der Antragsablehnung möglicherweise nur dann Sinn, wenn der Leistungsanspruch erforderlichenfalls auch im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage weiterverfolgt werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777 = NWVBl 2000, 99, zum Klagerecht des nach § 9 Abs. 1 UVG Antragsberechtigten, der nicht Anspruchsinhaber ist. Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung der Klägerin, dem in der Verordnung geregelten Fall, dass der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt, müsse der Fall gleich stehen, dass der Einrichtungsträger zwar zunächst einen Antrag stellt, ihn nach Ablehnung durch die Behörde dann aber nicht weiter verfolgt. Auch dann müsse dem Pflegebedürftigen die Befugnis zur Rechtsverfolgung zustehen. Ob eine derartige aus der Rechtsverordnung abgeleitete Befugnis mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden kann, bleibt im Hauptsacheverfahren ebenso zu prüfen wie die Frage, ob die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide und die Versagung eines höheren Pflegewohngeldes tatsächlich in ihren Rechten verletzt wird. Rechtswidrig bemessen hat die Beklagte das Pflegewohngeld möglicherweise insoweit, als die Leistungen der Pflegekasse auch auf die Kosten von Unterkunft und Verpflegung verrechnet worden sind. Nach § 43 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XI übernimmt die Pflegekasse lediglich die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2001 die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen je nach Pflegestufe zu unterschiedlichen Pauschalbeträgen. Das bedeutet, dass sich die Pflegekassen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung - so auch der Inhalt des Schreibens der Pflegekasse bei der AOK in Rheinland-Pfalz vom 18. April 1997 (Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) - gerade nicht beteiligen dürfen. Das wiederum könnte dafür sprechen, dass die pauschalen Leistungen der Pflegekasse gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PfGWGVO i.V.m. § 77 Abs. 1 BSHG auch nur bei den Pflegeaufwendungen und nicht als im Übrigen anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind. Für den Monat Juli 1999 z.B. sind nur Pflegeleistungen in Höhe von 1.742,20 DM angefallen, so dass vom Beklagten wegen des vollen Ansatzes der 2.000 DM auch der überschießende Betrag als bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist. Nach der Preisliste ab 1. Januar 1998 (Bl. 55 der Verwaltungsvorgänge) betrug das Heimentgelt für die Pflegestufe I sogar nur 55,53 DM (= 1.689,22 DM monatlich). Es fällt des weiteren auf, dass der Beklagte die Berechnung des Pflegewohngeldes ersichtlich nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PflWGVO nach der Anlage der Verordnung vorgenommen hat. Im Einzelnen muss die Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Dort ist auch zu klären, ob die Klägerin sich hinsichtlich der die Pflegekosten i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB XI übersteigenden Leistungen der Pflegekasse zu Recht auf die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI beruft. Selbst vom Standpunkt aus, dass die Klägerin als Heimbewohnerin nach der gesetzlichen Regelung nicht Inhaberin des Pflegewohngeldanspruchs ist und ihn auch nicht für den Heimträger geltend machen kann sowie durch eine fehlerhafte Bemessung des Pflegewohngeldes nicht in ihren Rechten verletzt wird, böte die Klage jedenfalls insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin sich als Adressatin der an sie selbst ergangenen formellen Bescheide gegen den mit ihnen geschaffenen Rechtsschein wendete. Vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, VwVfG, 6. Auflage, § 35 Rn. 14 m.w.N. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Rechtsmittelverfahren vorliegen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt W. beruht auf § 166 VwGO i.V.m. 121 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.