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Beschluss

19 A 1650/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.19A1650.99A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende, Auswirkungen entfaltet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, "die Art und Weise der Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht" bedürfe "einer grundsätzlichen Überprüfung", nicht, wie gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlich, dargelegt. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, dass die von ihr begehrte "grundsätzliche Überprüfung" der Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen dient, die über den hier zu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung haben. Mit ihrem Vortrag wie auch mit ihrer Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung wendet sie sich vielmehr allein gegen die Würdigung des in ihrem Verfahren entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen, sie sei in Äthiopien Mitglied der AAPO gewesen und wegen dieser Mitgliedschaft politisch verfolgt worden, zu Unrecht als unglaubhaft gewertet hat, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch vermeintliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts rügt, kommt allein der - noch zu erörternde - Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Mitglieder der amharischen Oppositionspartei AAPO in Äthiopien wegen ihrer politischen Überzeugung der Gefahr der Inhaftierung, Misshandlung, Folterung oder extralegalen Tötung ausgesetzt sind. Die Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht zu klären, da das Verwaltungsgericht die behauptete Zugehörigkeit der Klägerin zur AAPO als unglaubhaft gewertet hat und die Klägerin hiergegen, wie hinsichtlich des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG bereits ausgeführt und in Bezug auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylVfG noch erörtert wird, keine beachtlichen Zulassungsgründe dargelegt hat. Die Klägerin hat eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordert unter anderem, dass ein das angefochtene Urteil tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichte in Widerspruch steht. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie hat zwar Rechtssätze in den von ihr angeführten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 368/94 -, NVwZ 1994, Beilage Nr. 7, S. 49 f., und des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, DVBl 1998, 1085 f., bezeichnet, von denen das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen soll. Einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu den Rechtssätzen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts steht, hat die Klägerin dagegen nicht eindeutig benannt. Im Kern rügt sie vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Rechtssätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet bzw. fehlerhaft angewandt habe. Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes begründet aber lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513), und 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169 (1169). Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Klägerin, soweit sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht, lediglich eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2, nicht aber den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht. Dieser Zulassungsgrund ist im Übrigen nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 liegt (auch) in den Fällen, in denen das angefochtene Urteil auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht eingeht, ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nur dann vor, wenn die Urteilsgründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind. Dafür bietet der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich nicht aus dem - sinngemäßen - Vortrag der Klägerin, die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung einer Auskunft des deutschen Zweigs der AAPO in Langen über die Behauptung, dass die AAPO in der Vergangenheit Mitgliedsausweise ausgestellt habe und auch heute noch ausstelle, finde keine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es lägen zu der Beweisfrage hinreichende Erkenntnisse vor, und die Beweisfrage in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft mit widersprüchlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes dahin beantwortet, dass die AAPO keine Mitgliedsausweise ausgestellt habe bzw. ausstelle. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des Beweisantrags den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Zulassung der Berufung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG setzt voraus, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß beachtlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (302), 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR 223/64 -, BVerfGE 18, 147 (150), und 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 -, BVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, und 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 19 A 4028/00.A -, 19. Oktober 1999 - 19 A 3508/99.A -, und 29. September 1999 - 19 A 3497/99 -. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung aufgezeigt, dass die AAPO in der Vergangenheit Mitgliedsausweise ausgestellt hat und auch heute noch ausstellt. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist auch im Zulassungsverfahren weder substantiiert begründet noch belegt worden. Soweit sie geltend macht, dass die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Ausstellung von Mitgliedsausweisen durch die AAPO unklar und widersprüchlich seien, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Selbst wenn die Auskünfte des Auswärtigen Amtes entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht aussagekräftig sein sollten, ist damit allein noch nicht substantiiert dargetan, dass die AAPO tatsächlich Mitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. ausstellt. Einen derartigen Mitgliedsausweis hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Darüber hinaus trägt sie nicht vor, wann und wo ihr ein Mitgliedsausweis ausgestellt worden ist. Ihr dahingehender Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren kann im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind. Der weitere Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, die von ihr beantragte Einholung einer Stellungnahme der AAPO in Langen werde ihre Behauptung bestätigen, ist eine bloße Behauptung, die ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Ergebnis als - prozessual unzulässiger - Beweisermittlungsantrag erscheinen lässt. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Auskünften ausgeschlossen, dass die AAPO früher oder heute in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgestellt hat bzw. ausstellt. Angesichts dieser Auskunftslage, die durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist, ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einer für die Klägerin günstigen Beurteilung der geltend gemachten, an die Mitgliedschaft in der AAPO geknüpften Verfolgungsbetroffenheit gelangt wäre. Das Auswärtige Amt hat mehrfach mitgeteilt, dass die AAPO weder früher Mitgliedsausweise ausgestellt habe, vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Frankfurt/Main vom 5. April 2001 und an das VG München vom 20. Juli 1999, noch heute solche Ausweise ausstelle. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Frankfurt/Main vom 8. Juni 2001, VG Wiesbaden vom 10. September 2000, VG Ansbach vom 9. Juni 2000, VG München vom 9. November 1999, VG Ansbach vom 23. September 1999, VG Augsburg vom 30. Juni 1999, VG München vom 18. März 1998 und 27. Januar 1997 sowie an das VG Würzburg vom 24. Juli 1996, Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen auch dann nicht, wenn, wie die Klägerin geltend macht, das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 5. September 1995, die dem Senat nicht vorliegt, in den ihm zugänglichen Datenbanken nicht enthalten ist und auch von der Klägerin entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht vorgelegt worden ist, der Sache nach ausgeführt haben sollte, dass die AAPO jedenfalls in der Vergangenheit Mitgliedsausweise ausgestellt habe. Diese Auskunft des Auswärtigen Amtes, wenn sie diesen Inhalt hat, ist angesichts der zitierten späteren Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes überholt und widerspricht zudem den Angaben der AAPO. Die Partei selbst hat in ihrer Stellungnahme an das VG Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 ausgeführt, die Frage, ob die AAPO in Äthiopien Mitgliedsausweise ausgebe, sei mit einem eindeutigen "Nein" zu beantworten. Soweit aus der Stellungnahme der AAPO hervorgeht, dass die AAPO-Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit Mitgliedsausweise erteilt hat, lässt sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Sie behauptet nicht, ihren angeblichen Mitgliedsausweis in Deutschland erhalten zu haben. Ob das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags der Klägerin, Beweis über ihre Behauptung zu erheben, sie sei wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO bei einer Rückkehr nach Äthiopien der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls nicht beachtlich, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Durchführung der beantragten Beweiserhebung zu einer ihr günstigen Entscheidung geführt hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie tatsächlich Mitglied der AAPO wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil, wie ausgeführt, das Verwaltungsgericht die behauptete Zugehörigkeit zur AAPO als unglaubhaft gewürdigt hat und hiergegen keine beachtlichen Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vorgetragen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).